Art. 103 bis 105
Aufgehoben
Liechtenstein · 411.0 · statute
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Aufgehoben
Dem Schulamt obliegen folgende Aufgaben: a) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Schulbetriebs in den öffentlichen Schulen, insbesondere: aa) Planung und Gewährleistung des Schulbetriebes in personeller und organisatorischer Hinsicht in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen; bb) laufende Versorgung der Schulen mit den für den Schulbetrieb erforderlichen Mitteln; cc) Führung des Schulleitungspersonals und übrigen Personals nach Art. 91 bis 94; dd) Aufsicht über das Lehrpersonal nach Art. 30 ff. des Lehrpersonalgesetzes; ee) Führung von zentralen Diensten, insbesondere in den Bereichen Schulpsychologie, Pädagogik, Schulsozialarbeit, Schulinformatik, Schulmedien, Administration des Schulleitungs- und Lehrpersonals, Verwaltung von Lehrer- und Schülerdaten sowie Sachadministration; ff) Bildungscontrolling, Förderung der Qualitätsentwicklung und Rechenschaft; gg) regelmässiger Austausch von Informationen über wesentliche schulische Angelegenheiten und Entwicklungen mit institutionalisierten Vertretungen der Eltern-, Schüler- und Lehrerschaft sowie mit Verbänden der Wirtschaft; hh) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit; b) Aufsicht über die von der Regierung bewilligten Privatschulen; c) Information und Beratung der Regierung über Entwicklungen im Bildungswesen sowie Vorbereitung der Regierungsgeschäfte; d) Vorbereitung und Vollzug der Geschäfte des Schulrates; e) Festlegung und Beschaffung der Lehrmittel für öffentliche Schulen (Art. 10 Abs. 1); f) Entscheidung über die Benützung von Schulgebäuden und Schulanlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke (Art. 19); g) Entgegennahme von Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Eintritt von Kindern in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 1); h) Sicherstellung der erforderlichen Anforderungen für den Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 57 Abs. 2); i) Bearbeitung von Personendaten (Art. 80a und 81); k) Erlass von Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen (Art. 83 Abs. 6); l) Entgegennahme von Meldungen bei Erfüllung der Schulpflicht in inländischen Privatschulen (Art. 84); m) Ahndung von Übertretungen (Art. 88 Abs. 2); n) Mitwirkung bei der Organisation des Schülerzubringerdienstes (Art. 124 Abs. 1); o) Erledigung weiterer durch Gesetz und Verordnungen zugewiesener Aufgaben.
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden. 2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen: a) Entscheidung in Streitfällen über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus Schulen und über die Wiederholung einer Schulstufe; b) Entscheid über den Ausschluss aus der Schule und Anordnung erforderlicher Massnahmen zur Schulung ausgeschlossener, schulpflichtiger Kinder (Art. 89); c) Beilegung von Streitigkeiten über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus den Kindergärten; d) Aufgehoben e) Überspringen einer Schulstufe; f) Einreihung von Schülern in eine andere Schulart; g) Prüfung oder Genehmigung von Privatlehrern und von Lehrern an Privatschulen; h) Einweisung eines Kindes in die Sonderschule und Wiedereingliederung in die Regelschule; i) Bewilligung zum Besuch einer anerkannten ausländischen Schule oder zur Teilnahme an Privatunterricht; k) Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2), zum vorzeitigen Eintritt in die Schule (Art. 75 Abs. 4) sowie zur Zurückstellung (Art. 86 Abs. 1); l) Aufgehoben m) Aufgehoben n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2); o) Aufgehoben p) Entscheidung bei Streitigkeiten über die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen; q) Entscheid über den Umfang des Ersatzes für Fahrtkosten gemäss Art. 124 Abs. 4. 2) Aufgehoben
1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben: a) Genehmigung eines Job-sharings im Kindergarten und in der Primarschule; b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke; c) Zustimmung zur Verteilung des Unterrichts auf die Wochentage nach Art. 12a Abs. 2. 2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu: a) Recht zur Stellungnahme bei der Bestellung der gemeinsamen Schulleitung für den Kindergarten und die Primarschule; b) Aufgehoben c) Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule; d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke. 3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrpersonalgesetz und der Gemeindegesetzgebung.
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. 2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 2. Abschnitt
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden. 2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung. 6. Hauptstück
1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere: a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler; b) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen; c) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen. 2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.
Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung. 2. Abschnitt
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben 3. Abschnitt
Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.
Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt. 7. Hauptstück
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" organisiert im Einvernehmen mit dem Schulamt für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist. 2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden. 3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler. 4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.
Für die Benützung von Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Die Aufnahme in eine Tagesschule setzt die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 9 und der vom Träger der Tagesschule für die Schule festgelegten tagesschulspezifischen Aufnahmekriterien voraus. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten. 2) Aufgehoben 8. Hauptstück
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1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn: a) die Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und nicht mit einem staatlichen Bildungsangebot in Konkurrenz steht; oder b) die Schule allgemein zugänglich ist, eine bestimmte, allgemein anerkannte pädagogische oder fachliche Ausrichtung aufweist und damit einem Bildungsbedürfnis der Bevölkerung entspricht. 2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Wirtschaftsprüfergesetz zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.
1) Die Subventionen gemäss 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus: a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten; b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer. 2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest. 3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden. 4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.
Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes. 2. Abschnitt Gemeindeanteile
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 30 %. 2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.
An die Besoldungsaufwendungen für Schulpersonal nach Art. 90 bis 93, für Personal zur Betreuung der Schulinformatik und für Sprachassistentinnen und -assistenten an öffentlichen Kindergärten und Primarschulen leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 %. 9. Hauptstück
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben: a) Verordnung betreffend die Regelung der Strafgewalt an Elementarschulen vom 29. Februar 1864, LGBl. 1864 Nr. 2; b) Verordnung betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schul- und Gesundheitspflege vom 3. Oktober 1890, LGBl. 1890 Nr. 3; c) Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13; d) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. Juni 1936 betreffend das Schulgeld an Realschulen, LGBl. 1936 Nr. 11; e) Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, LGBl. 1940 Nr. 19; f) Gesetz vom 6. November 1947 betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1947 Nr. 49; g) Gesetz betreffend die Fortbildungsschulen vom 30. Juli 1949, LGBl. 1949 Nr. 18; h) Verordnung zum Schulgesetz vom 28. April 1951, LGBl. 1951 Nr. 8; i) Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit, LGBl. 1952 Nr. 9; k) Gesetz vom 22. November 1956 über die Abänderung (Art. 17, 29, 30, 54, 55, 56, 57 und 106) des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1956 Nr. 17.
Aufgehoben
1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen. 2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.
1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft. 2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.
1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft. 2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.
Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen. 2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt. 3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen