1) Der Bewilligungspflicht unterstehen private Primar- und Sekundarschulen, einschliesslich Schulen, die Maturaprüfungen durchführen.
2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.
3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.
4) Auf die Bewilligung von Privatschulen findet Kapitel III des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen keine Anwendung.
2. Abschnitt
Art. 62 Voraussetzungen
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Schulleitung und die Lehrer müssen über eine Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen verfügen;
b) der Lehrplan muss gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgebaut sein;
c) die für den Vollzug des Lehrplanes notwendigen Sachmittel müssen vorhanden sein;
d) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern umfasst.
2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.
Art. 63 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.
Art. 64 Gutachten
1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.
2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
3. Abschnitt
Art. 65 Schulträger
1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.
2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.
Art. 66 Schulleitung und Lehrer
1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
a) Vertretung der Schule gegenüber den Schulbehörden;
b) Meldung der Ein- und Austritte von schulpflichtigen Kindern an das Schulamt;
c) Kontrolle des regelmässigen Schulbesuches;
d) Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder an das Schulamt, sofern das Fernbleiben mehr als eine Woche andauert;
e) Einholung der Bewilligung für neu eintretende Lehrer (Art. 108 Abs. 1 Bst. g).
2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.
3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.
4. Abschnitt
Art. 67 Voraussetzungen
Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:
a) allgemein zugänglich ist;
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 und
c) insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt.
Art. 68 Inhalt
1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.
2) Aufgehoben
Art. 69 Zuständigkeit
Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.
5. Abschnitt
Art. 70 Massnahmen
1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
a) die Verwarnung;
b) die Androhung des Bewilligungsentzuges;
c) der Bewilligungsentzug.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.
3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.
Art. 71 Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.
Art. 72
Aufgehoben
6. Abschnitt
Art. 73 Bewilligungspflicht
1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.
2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
7. Abschnitt
Art. 73a Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium
Die Schulleitung der Privatschule stellt sicher, dass die in das Oberstufengymnasium übertretenden Schüler die Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 2 erfüllen.
Art. 73b Matura
Die Regierung regelt die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit Verordnung, insbesondere:
a) die Zulassungsbedingungen;
b) die Durchführung der Maturaprüfungen und die Verleihung der Maturazeugnisse;
c) die Vertretung der Privatschule mit beratender Stimme in der Maturakommission nach Art. 58.
3. Hauptstück
Art. 74 Personenkreis
Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.
Art. 75 Stichtag
1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.
3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.
4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.
Art. 76 Dauer
1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.
Art. 77 Freiwillige Schuljahre
1) Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
2) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule sind berechtigt, in die vierte Schulstufe der Realschule überzutreten, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50 erfüllen.
3) Schüler der vierten Schulstufe des Gymnasiums sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die vierte Schulstufe der Realschule zu besuchen.
2. Abschnitt
Art. 78 Erfüllungsarten
1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.
2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.
Art. 79 Aufnahme in die Primarschule
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.
Art. 80 Schülerregister
1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.
2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Art. 80a Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen zudem personenbezogene Daten, aus denen die religiöse Überzeugung von Schülern hervorgeht, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für folgende Zwecke verarbeiten oder verarbeiten lassen:
a) Schülerbeurteilung (Art. 9);
b) Anordnung von besonderen schulischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15a und 15b);
c) Integration in den Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5) und die Regelschule (Art. 82 Abs. 2);
d) vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2);
e) Überspringen einer Schulstufe (Art. 28);
f) Zuweisung in eine Sonderschule (Art. 36);
g) vorzeitige Aufnahme in die Schule (Art. 75 Abs. 4);
h) vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 76 Abs. 2);
i) Zurückstellung (Art. 86);
j) Schulausschluss (Art. 89).
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) übermitteln, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
5) Für die Zwecke der Datenverarbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.
6) Aufgehoben
Art. 81 Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
1) Das Schulamt darf zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Schülern, Lehrern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Schulamt darf Daten nach Abs. 1 zum Zwecke der Auswertung übermitteln an:
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
3) Aufgehoben
4) Die Erhebungen sind ausschliesslich im Hinblick auf die Förderung der Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems auszuwerten und zu verwenden.
5) Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse der Auswertung nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von Schulen, Klassen, Schülern, Lehrern oder Eltern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses bekannt gemacht werden.
Art. 82 Besuch einer Sonderschule
1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 83 Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:
a) Erkrankung des Schülers;
b) mit Ansteckungsgefahr verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers;
c) Todesfall von Eltern und Geschwistern oder anderer naher Verwandter.
4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass die Schulleitung erteilen. Für ein Fernbleiben bis zu drei Tagen kann die Schulleitung diese Befugnis an die Klassenlehrer der Schule übertragen. Das Schulamt kann Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen erlassen.
Art. 84 Meldepflicht bei inländischen Privatschulen
Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.
Art. 85 Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht
Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.
3. Abschnitt
Art. 86 Zurückstellung
1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.
2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.
Art. 87 Befreiung
Aufgehoben
4. Abschnitt
Art. 88 Verantwortlichkeit, Strafbarkeit
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 9a Abs. 2, Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.
4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.
Art. 89 Ausschluss aus der Schule
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
4. Hauptstück
Art. 90 Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.
2. Abschnitt
Führungspersonal
Art. 92 b) Dienstverhältnis
1) Der Schulleiter wird mit Dienstvertrag angestellt.
2) Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.
3) Die Besoldung und die Versicherung werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Art. 93 Weiteres Führungspersonal
1) Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen für weiteres Führungspersonal zuweisen. Bei Schulleitungen für Kindergärten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein.
2) Art. 92 kann angewendet werden.
3. Abschnitt
Art. 94 Vom Staat getragene Schulen
1) Die Regierung kann dem Schulleiter einer vom Staat getragenen öffentlichen Schule erforderlichenfalls weitere Stellen zuweisen, insbesondere zur Erfüllung der folgenden Aufgabenbereiche:
a) Betreuung der Tagesschule;
b) Betreuung des Schülerheims;
c) Betreuung von Bibliotheken, Laboratorien und Sammlungen;
d) Schulverwaltung und -sekretariat.
2) Art. 92 findet Anwendung.
Art. 95 Von den Gemeinden getragene Schulen
Die Zuweisung weiterer Stellen an Schulleiter einer von der Gemeinde getragenen öffentlichen Schule ist Sache der Gemeinde.
Art. 96 bis 100
Aufgehoben
5. Hauptstück
Art. 101 Organe
Die Organe der Schulverwaltung sind:
a) Regierung;
b) Schulamt;
c) Unterrichtskommissionen;
d) Schulrat;
e) Gemeindeschulrat.
Art. 102 Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.
2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 2, Art. 28, 75 Abs. 4, Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben sowie die in Art. 19 und 23a Abs. 1 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 5, Art. 36, 51, 73, 82 Abs. 2, Art. 85, 89, 108 Abs. 1 sowie Art. 124 Abs. 4 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen.