1) Durch die Sonderschulung wird Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt.
2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
Art. 36 Zuweisung
Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und in Fällen, in denen die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulen beteiligt werden, der Gemeindeschulrat anzuhören.
Art. 37 Schulträger
Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 38 Schulbezirke
Oberschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Oberschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Art. 39 Aufgabe
Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.
Art. 40 Aufbau
Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.
Art. 41 Organisation
1) In der Oberschule werden die Schüler ihrer Begabung gemäss in Pflicht-, Wahl- und Freifächern unterrichtet.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 42 Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen können verschiedene Lehrer eingesetzt werden.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 43 Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Oberschule die Schulleitung.
Art. 44 Schulträger
Die Realschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 45 Schulbezirke
Realschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Realschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Art. 46 Aufgabe
Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.
Art. 47 Aufbau
Die Realschule umfasst vier Schulstufen. Jede Schulstufe entspricht einer Klasse.
Art. 48 Organisation
1) Realschulen können nach der ersten Schulstufe mehrzügig geführt werden. Die Klassenzüge unterscheiden sich in der Verschiedenheit der Anforderungen.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 49 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 50 Übertritt von der Oberschule in die Realschule
Der Übertritt von der Oberschule in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Oberschuljahres und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 51 Einreihung in eine andere Schulart
Schüler der ersten Schulstufe der Realschule können vom Schulrat in die Oberschule eingereiht werden, wenn
a) ihre Leistungen innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Probezeit nicht genügen oder
b) am Ende des Schuljahres keine Beförderung in die nächste Schulstufe ausgesprochen werden kann und offenkundig ist, dass eine Wiederholung der Schulstufe erfolglos sein wird.
Art. 51a Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 51b Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung.
3. Abschnitt
Art. 51c Zweck
Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.
Art. 51d Organisation
1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden.
2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.
Art. 52
Aufgehoben
Art. 52a Aufgabe, Aufbau und Organisation
1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.
2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.
3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.
5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
Art. 52b Schulträger
Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Art. 52c Aufgabe
1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
3) Aufgehoben
Art. 52d Aufbau
1) Die Berufsmittelschule führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden. Der Unterricht kann sowohl berufsbegleitend als auch als Vollzeitstudium angeboten werden.
2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.
3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.
Art. 52e Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft die Berufsmaturakommission aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
Art. 52f Berufsmatura, Berufsmaturakommission
1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Berufsmaturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Berufsmaturakommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses.
5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
Art. 52g Unterricht
1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 52h Schulleitung
Die Regierung bestellt für die Berufsmittelschule die Schulleitung.
Art. 53 Schulträger
1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) Aufgehoben
2. Abschnitt
Art. 54 Aufgabe
Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
Art. 55 Aufbau und Dauer
Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
Art. 56 Organisation
1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.
2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.
3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.
Art. 57 Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
2) Der Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Schulstufe der Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Das Schulamt hat sicherzustellen, dass die Anforderungen für alle in die Oberstufe des Gymnasiums übertretenden Schüler gleich hoch sind. Im Übrigen müssen die Erfordernisse nach Art. 9 erfüllt sein.
Art. 58 Maturität, Maturakommission
1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Maturakommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme.
3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses.
5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
Art. 58a Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 58b Sportklassen
1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen.
2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.
Art. 59 Schulleitung
Die Regierung bestellt für das Gymnasium die Schulleitung.
2. Hauptstück
Art. 60 Begriff der Privatschule
Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.