1) Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Geldspielautomaten oder eines Jackpotsystems reicht die Spielbank dem Amt für Volkswirtschaft Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache ein, die es dem Amt für Volkswirtschaft ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.
2) Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, dass sie bereits in einem anderen Verfahren eingereicht worden sind.
Art. 75 Inbetriebnahme der Spiele und Jackpotsysteme
1) Vor der Inbetriebnahme von Tischspielen kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e) Angaben über den Ablauf des Spiels;
f) Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g) das Prüfergebnis und den Prüfbericht.
2) Vor der Inbetriebnahme von Geldspielautomaten kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Zeichnungen und Pläne der Geldspielautomaten sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e) Angaben über den Ablauf des Spiels;
f) Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g) digitale Farbfotografien der Geldspielautomaten;
h) Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators;
i) die Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu Stande kommen;
k) der Höchstgewinn im einzelnen Spiel;
l) die Art der Berechnung sowie die Ergebnisse der Spielstatistik;
m) die Anzahl sowie die Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen;
n) die Auszahlungsquote;
o) die Wahrscheinlichkeit der Gewinnspiele;
p) den Sourcecode;
q) jedes Speichermedium (EPROM, CD-ROM, Flashcard usw.);
r) eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle nach Art. 26 Abs. 2, aus welchen hervorgeht, dass die Geldspielautomaten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3) Vor der Inbetriebnahme von Jackpotsystemen kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Zeichnungen und Pläne des Jackpotsystems sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e) Angaben über den Ablauf des Spiels;
f) Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g) Typen-, Modell- oder Seriennummer der angeschlossenen Geldspiele;
h) der Beschrieb der Funktionsweise des Jackpotsystems sowie des Kriteriums, das den Jackpot auslöst;
i) den Sourcecode;
k) das Programm;
l) eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht durch eine Stelle nach Art. 26 Abs. 2, aus welchen hervorgeht, dass das Jackpotsystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Geldspielautomaten, ein EAKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 76 Informationspflicht
Die Spielbank reicht dem Amt für Volkswirtschaft eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, aller an Geldspielautomaten angebotenen Spiele und der Jackpotsysteme ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Art. 77 Grundsatz
1) Der Tischspielbereich muss mindestens während einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten geöffnet sein.
2) Die Spielbank muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Tischspielbereichs mindestens die Hälfte der angebotenen Tischspielarten spielbereit halten.
3) Alle angebotenen Tischspielarten müssen so oft spielbereit gehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen sicheren Spielbetrieb gewährleistet bleiben.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann der Spielbank den Betrieb bestimmter Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.
5) Es kann Einschränkungen des Automatenbereichs anordnen, um das vorschriftsgemässe Verhältnis zwischen Automaten- und Tischspielen aufrechtzuerhalten.
Art. 78 Spieltische, Spielutensilien und Spielzubehör
1) Die Spielutensilien und das Spielzubehör wie Tische, Jetons und Spielplaques, Spielkarten, Spielkugeln, Spielwürfel, Roulettezylinder und Kartenmischer müssen so beschaffen sein, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires und auf Zufall beruhendes Spiel gewährleisten.
2) Die Spielbank stellt sicher, dass die Spielutensilien und das Spielzubehör an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
3) Die Spielbank führt ein Inventar der Spielutensilien und des Spielzubehörs.
Art. 79 Behältnis
1) Jeder Spieltisch ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter (Drop Box) zur Aufbewahrung von Bargeld, Jetons und Spielplaques, Quittungen, Aufzeichnungen oder Formularen auszustatten.
2) Der Behälter ist mit der Identifikationsnummer des Spieltisches zu kennzeichnen.
Art. 80 Troncbehälter
Jeder Spieltisch ist mit einem Troncbehälter auszustatten.
Art. 81 Spielregeln
1) Tischspiele dürfen nur nach den von der Spielbank erlassenen und vom Amt für Volkswirtschaft genehmigten Spielregeln betrieben werden.
2) Die Spielregeln beinhalten mindestens die Angaben über:
a) den Spielverlauf;
b) die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind;
c) die Minimal- und Maximaleinsätze;
d) die Gewinnmöglichkeiten;
e) die Bezeichnung der Spielleiter sowie deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Art. 82 Roulette
Roulette und analoge Spiele dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn:
a) die Kesseldrehgeschwindigkeit dauernd überwacht wird;
b) die getroffenen Zahlen zu statistischen Zwecken elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.
Art. 83 Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann von der Spielbank die Hinterlegung einer Kopie der spielentscheidenden Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Geldspielautomatentyps oder den Nachweis einer bereits hinterlegten Kopie verlangen.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn ein Geldspielautomat ausgetauscht oder modifiziert wurde.
Art. 84 Steuerung und Aufbau
1) Ein Geldspielautomat muss:
a) nach einem Stromunterbruch den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufnehmen können;
b) über ein internes Diagnosesystem verfügen (Art. 92);
c) über einen Zufallszahlengenerator zur Bestimmung der Spielereignisse oder Spielergebnisse verfügen;
d) gegen Beeinflussung von aussen, insbesondere gegen elektromagnetische und elektrostatische Störungen geschützt sein.
2) Der Verbund und die Kommunikation mit anderen Geräten und Systemen dürfen vorbehaltlich Art. 94 keinerlei Einfluss auf die Spielereignisse und Spielergebnisse des Geldspielautomaten haben.
3) Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators ist durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden oder andere vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte Verfahren nachzuweisen.
Art. 85 Spielereignisse und Spielergebnisse
1) Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse müssen überwiegend auf Zufall beruhen.
2) Die Spielereignisse und Spielergebnisse beruhen überwiegend auf Zufall, wenn:
a) sie durch einen Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes, auf Zufall beruhendes Mittel zu Stande kommen;
b) sie durch die Spieler nicht oder nur geringfügig beeinflusst werden können.
3) Die zu ermittelnden Spielereignisse und Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderlichen Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt.
4) Aufgehoben
Art. 86 Zusatzspiele
1) Innerhalb eines Spiels dürfen Zusatzspiele angeboten werden, welche an ein vorangehendes Spielereignis oder Spielergebnis anknüpfen.
2) Für die Zusatzspiele dürfen keine zusätzlichen Spieleinsätze abgezogen werden.
3) Die Ermittlung der Spielereignisse und Spielergebnisse des Zusatzspiels dürfen nicht von den vorangehenden Spielereignissen oder Spielergebnissen beeinflusst werden.
4) Die Spielereignisse und Spielergebnisse innerhalb eines Zusatzspiels dürfen aus anderen Vorgaben bestimmt werden als die des Ausgangsspiels.
5) Aufgehoben
Art. 87 Zusatzgewinn
Ein Zusatzgewinn, der aus einer Anhäufung von Increments besteht (Mini-Bonus), ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Auslösung dieses Gewinnes ist das Ergebnis eines im Geldspielautomaten vollständig integrierten Zufallsvorgangs.
b) Er wird durch konstante Parameter definiert.
Art. 88 Auszahlungs- und Gewinnquoten
1) Ein Geldspielautomat muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 %, aber höchstens 100 % aufweisen.
2) Die Auszahlungsquote ist mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen in Bezug auf die mögliche Anzahl der Spielergebnisse zu berechnen oder mit Testspielen nachzuweisen.
Art. 89 Anfang und Ende eines Spiels
1) Ein Spiel beginnt mit dessen Auslösung durch den Spieler nach Leistung seines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein Einsatz für ein neues Spiel geleistet werden muss.
2) Aufgehoben
Art. 90 Zähler
1) Ein Geldspielautomat muss über mindestens achtstellige elektronische Zähler verfügen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall andere Anforderungen festlegen, falls die Zähler den maximalen Zählerstand mehr als einmal pro Monat erreichen.
3) Die Zähler beginnen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null.
4) Die Zähler müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Sie müssen so konstruiert sein, dass ein Schutz vor Manipulationen geboten ist.
Art. 91 Zu erfassende Daten
1) Alle Geldspielautomaten sind mit individuellen elektronischen Zählern auszurüsten. Die Zähler erfassen die folgenden Daten:
a) die eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen (Turnover);
b) die gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen (Total wins);
c) die Gesamtanzahl der Spiele (Stroke);
d) die Kredite, die auf dem Automaten zurückgestellt werden (Cancelled Credits);
e) alle für jede Einsatzmöglichkeit in den Automaten eingebrachten und verbuchten Spielkredite;
f) alle für jede Auszahlungsmöglichkeit des Automaten ausbezahlten Spielkredite.
2) Wenn der Automat mehrere Spielarten anbietet, muss er ausserdem mit Zählern ausgestattet sein, die die Daten nach Abs. 1 Bst. a und b für jedes in Betrieb stehende Spiel erfassen.
Art. 92 Internes Diagnosesystem
1) Jeder Geldspielautomat muss über ein internes Diagnosesystem verfügen.
2) Das interne Diagnosesystem muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen des aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spiele speichern. Anhand der gespeicherten Daten muss es möglich sein, den ursprünglichen Zustand des Gerätes zu rekonstruieren. Auf Anfrage müssen die gespeicherten Daten angezeigt werden können.
3) Ist der Geldspielautomat mit einem Banknotenlesegerät ausgerüstet, so muss das Diagnosesystem den Wert und die gewährten Kredite für die aktuelle und mindestens die vier vorgängig akzeptierten Banknoten speichern und auf Anfrage anzeigen. Dies gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite in einer anderen Form als in Banknoten erbracht werden können.
4) Das Diagnosesystem hat selbstständig Tests des Geldspielautomaten durchzuführen. Stellt es Fehlfunktionen fest, welche Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das EAKS haben, so meldet es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.
Art. 93 Multispielergerät
1) Ein Multispielergerät ist ein Geldspielautomat, welcher mehrere Spielplätze anbietet und es mehreren Spielern erlaubt, gleichzeitig dasselbe Spiel zu spielen.
2) Jeder Spielplatz eines Multispielergeräts muss die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
Art. 94 Systembasierte Geldspielautomaten
1) Systembasierte Geldspielautomaten sind Automaten, bei denen der Spielausgang von einem zentralen Server gesteuert wird und die unabhängig vom zentralen Server nicht funktionsfähig sind ("system based games").
2) Das System muss für jeden am zentralen Server angeschlossenen Geldspielautomaten ("client station") die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen; insbesondere gelten die Bestimmungen über die Geldspielautomaten, die Jackpots, das EAKS und die Vernetzung von Spielbanken sinngemäss.
3) Der zentrale Server muss sich in einer der angeschlossenen Spielbanken befinden.
4) Zwischen dem zentralen Server und den angeschlossenen Geldspielautomaten muss jederzeit eine sichere und verschlüsselte Verbindung bestehen, welche insbesondere auch gewährleistet, dass:
a) versehentliche Daten oder Signale den ordnungsgemässen Betrieb der Geldspielautomaten nicht beeinträchtigen;
b) keine externe Verbindung direkten Zugriff auf interne Komponenten, Software oder Daten des Systems erhält.
5) Das System bedarf der vorgängigen Prüfung nach Art. 26 und 73, sowohl im Prüflabor als auch in der Spielbank. Zu diesem Zweck sind dem Amt für Volkswirtschaft insbesondere folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) ein Netzwerkdiagramm, das sämtliche Systemkomponenten ausweist;
b) eine Beschreibung aller Sicherheitselemente einschliesslich die Firewall-Regelungen und -einstellungen;
c) eine Beschreibung aller Zugriffsregelungen einschliesslich Namen, Funktionen und Berechtigungen der zugriffsberechtigten Personen;
d) Grundriss- und Deckenpläne mit Darstellung der Standorte aller systemrelevanten Sicherheitseinrichtungen;
e) alle internen Richtlinien, Reglemente und Handbücher der Spielbank, welche den Betrieb des Systems regeln.
Art. 95 Grundsatz
1) Geldspielautomaten dürfen nur nach den von der Spielbank erlassenen und vom Amt für Volkswirtschaft genehmigten Spielregeln betrieben werden.
2) Die Spielregeln beinhalten mindestens folgende Angaben:
a) die Bedienungsanleitung;
b) die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind;
c) die Minimal- und Maximaleinsätze;
d) die Gewinnmöglichkeiten;
e) die Auszahlungsbedingungen der Spielbank, insbesondere bei Fehlfunktionen der Geräte.
Art. 96 Ausgestaltung des Jackpotsystems
Das Jackpotsystem muss derart konstruiert sein, dass:
a) bei Stromunterbruch oder anderen Ereignissen keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann;
b) keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird.
Art. 97 Auslösebedingungen
1) Die Spielbank legt zum Voraus Bedingungen für die Auslösung eines Jackpots fest; diese dürfen unter Vorbehalt von Art. 106 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.
2) Die Spielbank kann auch Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich am Jackpot beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern bekannt zu geben.
3) Jedes an ein Jackpotsystem angeschlossene Geldspiel muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
4) Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
Art. 98 Aufzeichnung und Aufbewahrung
1) Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:
a) den aktuellen Jackpotstand;
b) die angeschlossenen Geldspiele;
c) die Increments pro Geldspielautomat;
d) den Ausgangswert (Base-Value);
e) die obere Limite;
f) die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit;
g) von welchem der angeschlossenen Geldspiele der Jackpot ausgelöst wurde.
2) Folgende weitere Daten sind durch das Jackpotsystem oder das EAKS zu speichern und fünf Jahre aufzubewahren:
a) alle Änderungen der Parameter;
b) alle Zugriffe auf das System;
c) alle Fehlfunktionen des Systems;
d) die Daten nach Abs. 1 Bst. b bis g.
Art. 99 Jackpotsumme
Die Jackpotsumme, welche den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt wird, entspricht den von den Geldspielen geleisteten Beiträgen an den Jackpot (Increments), zuzüglich des Base-Value. Andere Gewinne dürfen den Spielern nicht in Aussicht gestellt werden.
Art. 100 Mystery-Jackpot
1) Die Bedingung für die Auslösung des Mystery-Jackpots ist mittels eines Zufallszahlengenerators (Art. 84 Abs. 3) innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Base-Value und der oberen Limite festzulegen. Das Amt für Volkswirtschaft kann eine bestimmte Bandbreite anordnen.
2) Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gewinnwert bestimmt wird, muss innerhalb der Bandbreite stets dieselbe sein. Die Spielbank bestimmt die obere Limite.
3) Die Wahrscheinlichkeit, den Mystery-Jackpot zu gewinnen, muss proportional zur Einsatzhöhe sein. Allfällige Abänderungen von dieser Vorgabe bedürfen der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
4) Bei einer Störung muss das Mystery-Jackpot-System ausser Betrieb genommen werden. Die Geldspielautomaten, welche nicht mehr mit dem System verbunden sind, können weiter betrieben werden unter der Voraussetzung, dass die Spieler hierüber informiert werden. Zudem ist die betreffende Anzeige abzuschalten.
Art. 101 Progressiv-Jackpot
1) Ein Progressiv-Jackpot wird ausgelöst durch ein bestimmtes Spielergebnis oder Spielereignis, das an einem der am Jackpotsystem angeschlossenen Geldspiele zufällig zustande gekommen ist.
2) Die Wahrscheinlichkeit, den Jackpot auszulösen, muss für alle dem Progressiv-Jackpot-System angeschlossenen Geldspiele gleich hoch sein.
3) Fällt eine Verbindung zu einem der angeschlossenen Geldspiele aus, so muss das Progressiv-Jackpot-System diese Tatsache entweder direkt oder mittels des EAKS anzeigen. Das betreffende Geldspiel muss unverzüglich ausser Betrieb genommen werden.
Art. 102 Sicherstellung des Jackpots
Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.
Art. 103 Echtzeitverbindung
Das Jackpotsystem und die angeschlossenen Geldspiele sind derart zu verbinden, dass eine Echtzeitverbindung besteht.
Art. 104 Increments
Werden die an das Jackpotsystem angeschlossenen Geldspiele gespielt (Jackpotspiel), so erhöht sich die Jackpotsumme laufend im Umfang der Increments.
Art. 105 Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots
1) Die Jackpotsumme wird vom Bruttospielertrag in Abzug gebracht, sobald der Jackpot ausgelöst und ausbezahlt ist.
2) Die Increments für den laufenden Jackpot und für den folgenden Jackpot (Hidden Jackpot) können vor deren Auszahlung monatlich vom Bruttospielertrag in Abzug gebracht werden, wenn das EAKS automatisch eine monatliche Abrechnung vornimmt und die Spielbank die Increments mindestens einmal monatlich auf ein Sonderkonto einbezahlt.
Art. 106 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1) Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Das Amt für Volkswirtschaft kann Ausnahmen bewilligen.
2) Bei der Wiederinbetriebnahme ist dieselbe Jackpotsumme wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
3) Änderungen der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
4) Alle Änderungen der Parameter im Hinblick auf einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.
Art. 107 Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns
1) Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung verändert werden. Die entsprechende Veränderung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
2) Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn kann auf ein anderes Jackpotsystem übertragen werden, insbesondere wenn das Jackpotsystem oder die angeschlossenen Geldspiele defekt sind oder ersetzt werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 108 Gewinnsumme und Anzeige des Jackpotbetrages
1) Wurde ein Jackpot gewonnen, so ist zur Bestimmung der Gewinnsumme der Betrag massgebend, welcher im Jackpot-Controller erfasst wurde.
2) Der aktuelle in Aussicht gestellte Jackpotgewinn ist Spielern bis auf mindestens zwei Stellen hinter dem Komma anzuzeigen.
3) Falls eine Spielbank in mehreren Räumen Geldspielautomaten betreibt, muss in jedem Raum eine Jackpotanzeige vorhanden sein.
4) Falls ein Geldspielautomat mit mehreren Jackpotsystemen verbunden ist, ist den Spielern anzuzeigen, an welches Jackpotsystem oder an welche Jackpotsysteme das Geldspiel angeschlossen ist.
Art. 109 Auslösung des Jackpotgewinns
1) Nach der Auslösung des Jackpots muss das Jackpotsystem folgende Daten anzeigen:
a) die Identität des auslösenden Gerätes;
b) die Gewinnsumme.
2) Nach der Auslösung des Jackpots muss sich das Jackpotsystem unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurücksetzen und mit dem Spiel fortfahren.
Art. 110 Mehrere Gewinner
1) Wird der von der Spielbank selbst betriebene Jackpot von mehreren Geräten gleichzeitig ausgelöst, so erhält jeder auslösende Spieler seinen Anteil an der angezeigten Jackpotsumme. Die Spielbank muss nachweisen können, dass die Geräte den Jackpot gleichzeitig ausgelöst haben.
2) Wird ein Jackpot nach Art. 111 von mehreren Geräten gleichzeitig ausgelöst, so erhält jeder auslösende Spieler die volle angezeigte Jackpotsumme.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vorgängig für einzelne Jackpotsysteme eine andere Aufteilung genehmigen.
Art. 111 Grundsatz
Werden Automaten gleichzeitig an mehrere Jackpotsysteme angeschlossen oder mehrere Jackpotsysteme miteinander verbunden, so gelten die Bestimmungen von Art. 96 bis 110.
Art. 112 Zusätzliche Vorschriften
Werden Geldspiele oder Jackpotsysteme unter in- oder ausländischen Spielbanken vernetzt, so gelten zusätzlich zu den Art. 96 bis 110 die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 113 Zentrales Jackpotsystem
1) Das zentrale Jackpotsystem muss sich in einer der angeschlossenen Spielbanken befinden.
2) Die angeschlossenen Spielbanken legen die Rechte und Pflichten, welche die Teilnahme am zentralen Jackpot betreffen, schriftlich fest und unterbreiten sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
3) Die Kommunikation zwischen dem zentralen Jackpotsystem und den angeschlossenen Spielbanken muss chiffriert erfolgen.
4) Eine qualifizierte unabhängige Drittperson ist von den angeschlossenen Spielbanken zu beauftragen, den Betrieb des Jackpotsystems zu überwachen.