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Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010

Liechtenstein · 935.511.1 · ordinance

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Contents: 164 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Eigenmittelnachweis
  5. Art. 5 Geschäftspartner
  6. Art. 6 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
  7. Art. 7 Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit
  8. Art. 7a Inhalt der Dossiers
  9. Art. 7b Aktualisierung der Dossiers
  10. Art. 7c Wechsel in der Geschäftsführung und bei leitenden Angestellten
  11. Art. 8 Zusätzliche Nachweise für Mitglieder der Geschäftsführung
  12. Art. 9 Betriebsstätte
  13. Art. 10 Spielangebote
  14. Art. 11 Betriebliche Voraussetzungen
  15. Art. 12 Geschäftsplan
  16. Art. 13 Anwendbarkeit
  17. Art. 14 Gesuch
  18. Art. 15 Nachweise
  19. Art. 16 Zusicherung
  20. Art. 17 Mitwirkungspflichten
  21. Art. 18 Eintragung im Geldspielregister
  22. Art. 19 Geldspielregister
  23. Art. 20 Betriebsaufnahme
  24. Art. 21 Änderung der Verhältnisse
  25. Art. 22 Grundsatz
  26. Art. 22a Grundsatz
  27. Art. 23
  28. Art. 24 Grundsatz
  29. Art. 25 Grundsatz
  30. Art. 26 Prüfung
  31. Art. 27 Inbetriebnahme
  32. Art. 28 Anforderungen an das EAKS für Geldspielautomaten
  33. Art. 29 Anforderungen an das EAKS für Jackpotsysteme
  34. Art. 30 Abrechnungen bei Geldspielautomaten
  35. Art. 31 Abrechnungen bei Tischspielen
  36. Art. 32 Verbindung
  37. Art. 33 Datenspeicherung
  38. Art. 34 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrechte
  39. Art. 35 Ausserordentliche Vorkommnisse
  40. Art. 36 Grundsatz
  41. Art. 37 Sicherheitskonzept
  42. Art. 38 Schutz vor unberechtigten Zugriffen
  43. Art. 39 Überwachungsraum
  44. Art. 40 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine Spielbank
  45. Art. 41 Dokumentationspflicht
  46. Art. 42 Registrierung und Bestätigung von Spielgewinnen bei Tischspielen
  47. Art. 43 Registrierung und Bestätigung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten
  48. Art. 44 Besondere Dokumentationsvorschriften
  49. Art. 45 Zugriffsrechte und Verwendung
  50. Art. 46 Aufbewahrungsdauer
  51. Art. 47 Grundsatz
  52. Art. 48 Inbetriebnahme
  53. Art. 49 Videoüberwachung für Räumlichkeiten
  54. Art. 50 Videoüberwachung für Spieltische und Geldspielautomaten
  55. Art. 51 Videoüberwachung von Prozessen
  56. Art. 52 Aufzeichnung und Aufbewahrung
  57. Art. 53 Pannen des Videoüberwachungssystems
  58. Art. 54 Sozialkonzept
  59. Art. 55 Massnahmen der Prävention und Früherkennung
  60. Art. 56 Aus- und Weiterbildung
  61. Art. 57 Bericht
  62. Art. 58 Register der Spielverbote
  63. Art. 59 Aufhebung von Spielsperren
  64. Art. 60 Gemeinsames Register der Spielverbote
  65. Art. 61 Aufbewahrungsdauer
  66. Art. 62 Zahlungsmittel
  67. Art. 62a Werbeverbot
  68. Art. 62b Gratisspieleinsätze
  69. Art. 63 Tischspiele
  70. Art. 64 Geldspielautomaten
  71. Art. 65 Jackpotsysteme
  72. Art. 66 Grundsatz
  73. Art. 67 Begriff und Regeln
  74. Art. 68 Zulässige Geldspiele
  75. Art. 69 Zuständigkeit
  76. Art. 70 Handbuch
  77. Art. 70a Grundsatz
  78. Art. 71 Grundsatz
  79. Art. 72 Konformitätserklärung, Prüfbericht und Zertifikat
  80. Art. 73 Verfahren zur Zertifizierung von Geldspielautomaten und Jackpotsystemen
  81. Art. 74 Dokumentationspflicht
  82. Art. 75 Inbetriebnahme der Spiele und Jackpotsysteme
  83. Art. 76 Informationspflicht
  84. Art. 77 Grundsatz
  85. Art. 78 Spieltische, Spielutensilien und Spielzubehör
  86. Art. 79 Behältnis
  87. Art. 80 Troncbehälter
  88. Art. 81 Spielregeln
  89. Art. 82 Roulette
  90. Art. 83 Grundsatz
  91. Art. 84 Steuerung und Aufbau
  92. Art. 85 Spielereignisse und Spielergebnisse
  93. Art. 86 Zusatzspiele
  94. Art. 87 Zusatzgewinn
  95. Art. 88 Auszahlungs- und Gewinnquoten
  96. Art. 89 Anfang und Ende eines Spiels
  97. Art. 90 Zähler
  98. Art. 91 Zu erfassende Daten
  99. Art. 92 Internes Diagnosesystem
  100. Art. 93 Multispielergerät
  101. Art. 94 Systembasierte Geldspielautomaten
  102. Art. 95 Grundsatz
  103. Art. 96 Ausgestaltung des Jackpotsystems
  104. Art. 97 Auslösebedingungen
  105. Art. 98 Aufzeichnung und Aufbewahrung
  106. Art. 99 Jackpotsumme
  107. Art. 100 Mystery-Jackpot
  108. Art. 101 Progressiv-Jackpot
  109. Art. 102 Sicherstellung des Jackpots
  110. Art. 103 Echtzeitverbindung
  111. Art. 104 Increments
  112. Art. 105 Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots
  113. Art. 106 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
  114. Art. 107 Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns
  115. Art. 108 Gewinnsumme und Anzeige des Jackpotbetrages
  116. Art. 109 Auslösung des Jackpotgewinns
  117. Art. 110 Mehrere Gewinner
  118. Art. 111 Grundsatz
  119. Art. 112 Zusätzliche Vorschriften
  120. Art. 113 Zentrales Jackpotsystem
  121. Art. 114 Sicherstellung von Daten und des Betriebs
  122. Art. 115 Grundsatz
  123. Art. 116 Geschäftsbericht
  124. Art. 117 Rechnungslegung
  125. Art. 118 Prüfung
  126. Art. 119 Revisionsbericht
  127. Art. 120 Abgabeobjekt
  128. Art. 121 Bruttospielertrag der Spiele
  129. Art. 122 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen
  130. Art. 123 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Geldspielautomaten
  131. Art. 124 Aussonderung von Gratisspieleinsätzen
  132. Art. 125 Abgabesatz
  133. Art. 126 Abgabeperiode
  134. Art. 127 Veranlagungsverfahren
  135. Art. 128 Verjährung
  136. Art. 129 Fälligkeit und Entrichtung
  137. Art. 130 Akontozahlung
  138. Art. 131 Zinsen
  139. Art. 132 Befugnisse
  140. Art. 133 Aufträge an Sachverständige
  141. Art. 134 Anwendbares Recht
  142. Art. 135 Schwellenwert- und Eintrittsidentifizierung
  143. Art. 136 Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
  144. Art. 137 Beweiskräftige Dokumente
  145. Art. 138 Zu erhebende und dokumentierende Angaben
  146. Art. 139 Grundsatz
  147. Art. 140 Schriftliche Erklärung des Spielers
  148. Art. 141 Grundsatz
  149. Art. 142 Grundsatz
  150. Art. 143 Risikoadäquate Überwachung
  151. Art. 144 Risikobewertung
  152. Art. 145 Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken
  153. Art. 146 Dokumentationspflicht
  154. Art. 147 Datenschutz
  155. Art. 148 Sorgfaltspflichtkonzept
  156. Art. 149 Interne Weisungen
  157. Art. 150 Namensschecks
  158. Art. 151 Jeton-Depot
  159. Art. 152 Gästekonto
  160. Art. 153 Aus- und Weiterbildung
  161. Art. 154
  162. Art. 155 Aufhebung bisherigen Rechts
  163. Art. 156 Inkrafttreten
  164. Art. 117 Abs. 2 findet erstmals auf das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

164 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, insbesondere: a) die Erteilung von Spielbankenbewilligungen; b) die Organisation der Spielbanken; c) die Sicherheits- und Sozialschutzvorschriften für Spielbanken; d) das Spielangebot und die Spielregeln; e) die Anforderungen an Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme; f) die Rechnungslegung und Revision; g) die Geldspielabgabe; h) die Aufsicht und den Beizug von Sachverständigen; i) die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; k) die Führung des Registers über Spielverbote; l) die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten; m) die Führung des Geldspielregisters.

Art. 2 Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Grundsatz

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 4 Eigenmittelnachweis

1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss das Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken voll in die Gesellschaft, die die Spielbank betreibt, einbezahlt sein. 2) Im Geschäftsplan (Art. 12) ist aufzuzeigen, wie das eingezahlte Grundkapital zur dauerhaften Finanzierung der Spielbank eingesetzt wird. 3) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen. 4) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 3 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt. 5) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 3 und 4 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.

Art. 5 Geschäftspartner

1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere: a) Personen, deren Geschäftsbeziehungen zum Gesuchsteller im direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen und auf Dauer angelegt sind; b) Personen, die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen; c) Personen, die den Spielbetrieb beeinflussen könnten; d) Unternehmen, an denen der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder auf die er in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt. 2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm und vertraglicher Bindungen beibringen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.

Art. 6 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten: a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 5 % beträgt oder übersteigt; b) Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 % aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt. 2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 7 Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit

1) Der Gesuchsteller muss zum Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über: a) sich selbst; b) die Geschäftsführungsmitglieder; c) die Verwaltungsratsmitglieder; d) die Revisionsstelle und den oder die vorrangig verantwortlichen Wirtschaftsprüfer; e) die wirtschaftlich Berechtigten; f) die wichtigsten Geschäftspartner. 2) Auf Verlangen hin muss der Gesuchsteller zusätzlich Dossiers einreichen über: a) Angestellte; b) Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten; c) Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartner; d) wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartner und deren Mitglieder der Organe; e) wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Art. 6 Abs. 1 fallen.

Art. 7a Inhalt der Dossiers

1) Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten: a) einen Auszug aus dem Handelsregister; b) einen Auszug aus dem Aktienbuch; c) einen Auszug aus dem Pfändungsregister; d) den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung; e) den aktuellen Geschäftsbericht; f) die Konzernrechnung und das Konzernorganigramm; g) eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; h) eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre; i) eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre. 2) Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten: a) einen Auszug aus dem Strafregister; b) einen Auszug aus dem Pfändungsregister; c) eine Kopie der Steuererklärungen der letzten fünf Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen; d) einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen; e) eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; f) eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; g) eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre; h) eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre. 3) Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen. 4) Für die wichtigsten Geschäftspartner können der gute Leumund und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden. 5) Inhaber einer Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Leumunds lediglich die entsprechende Bewilligung der Finanzmarktaufsicht einzureichen. 6) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente verlangen, wenn es dies für den Nachweis des guten Leumunds oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.

Art. 7b Aktualisierung der Dossiers

1) Wesentliche Änderungen der Dossiers sind dem Amt für Volkswirtschaft ohne Verzug zu melden. 2) Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates spätestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

Art. 7c Wechsel in der Geschäftsführung und bei leitenden Angestellten

Der Gesuchsteller muss dem Amt für Volkswirtschaft jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsführung und von leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaber nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a nachweisen. Die Meldung hat spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts zu erfolgen.

Art. 8 Zusätzliche Nachweise für Mitglieder der Geschäftsführung

1) Zusätzlich zum guten Leumund und der einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie den Fachkenntnissen hat der Gesuchsteller für die Mitglieder der Geschäftsführung Nachweise zu erbringen über: a) die tatsächliche und leitende Stellung in der Spielbank, unter Beilage einer Stellenbeschreibung; b) das Arbeitspensum in der Betriebstätte; c) den Wohnsitz; d) das Rechtsverhältnis zur Spielbank; e) die Staatsangehörigkeit. 2) Drittstaatsangehörige haben zudem eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.

Art. 9 Betriebsstätte

1) Die Betriebsstätte muss der Grösse und der Geschäftstätigkeit der Spielbank angemessen sein, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Geschäftsplanes sowie des Sicherheits- und Sorgfaltspflichtkonzeptes. 2) Zum Erhalt einer Zusicherung muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente über die Betriebsstätte beibringen: a) einen Grundbuchauszug samt Grundbuchplan; b) Pläne zum Nachweis des Standorts, der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; c) gegebenenfalls einen Vorentscheid oder eine Baubewilligung nach dem Baugesetz; d) einen Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Berechtigungsvertrag, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschliessend regelt.

Art. 10 Spielangebote

1) Der Gesuchsteller hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl. 2) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:20 ist. 3) Als Tischspiele gelten: a) Roulette; b) Black Jack; c) Baccara; d) Punto Banco; e) Poker; f) Sic Bo; g) Craps; h) Boule; i) Glücksrad; k) Hi/Lo. 4) Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Abs. 3. 5) Nicht an das angemessene Verhältnis nach Abs. 2 anrechenbar sind: a) Boule; b) Glücksrad; c) Hi/Lo; d) Turnierpokertische, wenn sie im Jahresmittel weniger als einmal wöchentlich verwendet werden.

Art. 11 Betriebliche Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass: a) die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen; b) er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 24); c) er ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) unterhält (Art. 25 ff.); d) er geeignete Sicherheits-, Sozial- und Sorgfaltspflichtkonzepte unterhält (Art. 37, 54 ff. und 148). 2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen: a) einen Geschäftsplan (Art. 12); b) Pläne der Spielbank, aus denen die Standorte der Spiele hervorgehen; c) die in dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente der Spielbank; d) Arbeitsverträge oder andere Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören; e) die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Leumund verfügt; f) Verträge über die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten der Spielbank an Dritte; g) einen Nachweis über die Öffnungszeiten der Spielbank und die Betriebszeiten der einzelnen Spieltische sowie des Automatenbereichs.

Art. 12 Geschäftsplan

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) eine Beschreibung des Geschäftsmodells; b) eine Planbilanz und Planerfolgsrechnung für die ersten drei Betriebsjahre; c) Dokumente, die Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Gesuchstellers geben.

Art. 13 Anwendbarkeit

Die Art. 3 bis 12 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.

Art. 14 Gesuch

1) Gesuche auf Erteilung einer Spielbankenbewilligung sind unter Verwendung amtlicher Formulare beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache schriftlich in Papierform und in elektronischer Form einzureichen. 2) Einzureichende Dokumente müssen aktuell sein. Registerauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht mehr als drei Monate alt sein. 3) Jegliche Änderungen der während des Bewilligungsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. 4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Ausführungen zur Gestaltung der Gesuche auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Art. 15 Nachweise

1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss die Erfüllung zumindest folgender Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden: a) Gründung der Gesellschaft, die die Spielbank betreibt; b) Eigenmittel der Gesellschaft, die die Spielbank betreibt, unter Darlegung der rechtmässigen Herkunft derselben; c) guter Leumund und einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c und e; d) Qualitätsmanagementsystem; e) Sicherheits-, Sorgfaltspflicht- und Sozialkonzept; f) Geschäftsplan; g) Massnahmen, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden; h) Unterstellung einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht im Ausland, soweit der Gesuchsteller Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet. 2) Alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachzuweisen. Im Gesuch ist zu begründen, warum Bewilligungsvoraussetzungen erst durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden können. 3) Die Spielbankenbewilligung wird erst erteilt, wenn der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.

Art. 16 Zusicherung

1) Weist der Gesuchsteller die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 und 2 nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft die Erteilung einer Spielbankenbewilligung zusichern. 2) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Aufnahme des Spielbankenbetriebs. 3) Die Zusicherung ist auf höchstens zwölf Monate befristet. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft verlängert werden.

Art. 17 Mitwirkungspflichten

1) Kommt der Gesuchsteller im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft aufgrund der Akten entscheiden. Das Amt für Volkswirtschaft hat den Gesuchsteller vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist einzuräumen. 2) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

Art. 18 Eintragung im Geldspielregister

Das Amt für Volkswirtschaft hat die erteilten Spielbankenbewilligungen nach Massgabe von Art. 19 im Geldspielregister einzutragen.

Art. 19 Geldspielregister

1) Das Geldspielregister ist über das Internet abrufbar und enthält Angaben über die Spielbankenbewilligung, die zugelassene Spielbank, die Mitglieder der Geschäftsführung und die Revisionsstelle. 2) Im Geldspielregister sind insbesondere folgende Daten einzutragen: a) hinsichtlich der Spielbankenbewilligung: 1. Art und Umfang der Bewilligung (Spielangebot); 2. Beginn der Bewilligung; 3. Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; und 4. Erlöschen, Entzug, Suspendierung und Einschränkung der Bewilligung; b) hinsichtlich der zugelassenen Spielbank: 1. Firma, Sitz und Rechtsform; 2. Standort der Betriebsstätte; 3. inländische Zustelladresse; und 4. Administrativmassnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen; c) hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsführung: 1. Name und Vorname; 2. Geburtsdatum; 3. Beginn und Ende der Tätigkeit für die Spielbank; und 4. Administrativmassnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen; d) hinsichtlich der Revisionsstelle: 1. Firma, Sitz und Rechtsform; 2. inländische Zustelladresse; und 3. Beginn und Ende der Tätigkeit für die Spielbank.

Art. 20 Betriebsaufnahme

Die Spielbank meldet dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA den geplanten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.

Art. 21 Änderung der Verhältnisse

1) Die Spielbank ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen zu melden. Änderungen des Sorgfaltspflichtkonzepts sind zudem der FMA zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber innert vier Wochen nach Eintritt der Änderung oder rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Änderung. 2) Zu den wesentlichen Änderungen im Sinne von Art. 16 Bst. a des Gesetzes gehören auch Änderungen eines die Spielbank betreffenden Vertrages, an dem Inhaber von Anteilen oder wirtschaftlich Berechtigte beteiligt sind, insbesondere Änderungen von Aktionärsbindungsverträgen. 3) Zu den Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern im Sinne von Art. 16 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes gehören auch Änderungen eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Berechtigungsvertrages nach Art. 9 Abs. 2 Bst. d sowie Verträge über die Aufnahme von Fremdkapital durch die Spielbank.

Art. 22 Grundsatz

Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Bewilligung insbesondere, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt: a) im Sinne des Strafgesetzbuches Geld gewaschen wurde; b) die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und dieser Verordnung über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nicht eingehalten wurden; c) versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EAKS oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Geldspielabgabe zu verhindern; d) das Sozialkonzept nicht befolgt wurde; e) eine Meldepflicht nach Art. 16 des Gesetzes und Art. 21 dieser Verordnung nicht erfüllt wurde; f) Tischspiele, Geldspielautomaten, Jackpotsysteme oder EAKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden; g) Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.

Art. 22a Grundsatz

1) Das Erlöschen, der Entzug, die Suspendierung und die Einschränkung der Bewilligung sowie gegebenenfalls deren Aufhebung sind nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2) Die Veröffentlichung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung der Spielbank; b) den Zeitpunkt des Erlöschens oder Entzugs der Bewilligung; c) den Beginn und Umfang der Suspendierung oder Einschränkung der Bewilligung sowie deren Ende. 3) Die Eintragung im Geldspielregister nach Art. 83a des Gesetzes und Art. 19 dieser Verordnung bleibt hiervon unberührt.

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Grundsatz

1) Die Spielbank unterhält ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht. 2) Sie hält ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; sie legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschliesslich der für die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und der für das Sozialkonzept Verantwortlichen fest und beschreibt sie. 3) Das Qualitätsmanagementsystem umfasst auch die Datenverarbeitungsvorgänge sowie das Risikomanagement mit Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens für besonders risikobehaftete Geschäfte, welche die Liquidität und den Ruf der Spielbank gefährden können. Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffenden geeigneten Massnahmen nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes sind im Qualitätsmanagementsystem schriftlich festzuhalten sowie regelmässig auf ihre Geeignetheit und Umsetzung hin zu prüfen. 4) Die Spielbank hat darzulegen, wie sie die Bewilligungsvoraussetzungen des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach Art. 9 Bst. b des Gesetzes einhalten will. 5) Die Spielbank hat dem Amt für Volkswirtschaft die Auditberichte betreffend das Qualitätsmanagement unaufgefordert zu übermitteln.

Art. 25 Grundsatz

1) Die Spielbank muss ein nach Art. 26 geprüftes EAKS unterhalten. 2) Sämtliche Geldspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschliessen. 3) Das EAKS zeichnet sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Art. 28 bis 35 auf. 4) Aufgrund der gesammelten Daten muss das EAKS den Bruttospielertrag und die Auszahlquote eines jeden angeschlossenen Geldspielautomaten jederzeit berechnen können.

Art. 26 Prüfung

1) Für die Prüfung des EAKS gelten die Art. 72 f. sinngemäss. 2) Der Konformitätserklärung über das EAKS ist ein Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung beizulegen von: a) einer in- oder ausländischen Stelle, die auf der Grundlage der internationalen Normen EN ISO/IEC 17020 und 17025 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist; oder b) einer ausländischen Stelle, die über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt und Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren anwendet, die den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Anforderungen entsprechen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft macht eine Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich.

Art. 27 Inbetriebnahme

Vor der Inbetriebnahme des EAKS kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen: a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind; b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer); c) Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele; d) Beschreibung und vollständige Dokumentation der eingesetzten Hard- und Software samt Schemata und Ablaufdiagrammen; e) das Programm; f) eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle nach Art. 26 Abs. 2, aus welchen hervorgeht, dass die Kommunikation zwischen den angeschlossenen Geldspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.

Art. 28 Anforderungen an das EAKS für Geldspielautomaten

1) Das EAKS muss in der Lage sein, den Bruttospielertrag sowie die Auszahlungsquote jedes angeschlossenen Geldspielautomaten zu berechnen. 2) Im EAKS ist die Identifikationsnummer jedes Automaten zu erfassen. Folgende weitere Daten muss das EAKS bei jedem Geldspielautomaten automatisch erfassen: a) die Münzen, welche in die "coin box/cash box" gelangen; b) die akzeptierten und verbuchten Noten; c) die eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen (Turnover); d) die gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen (Total wins); e) die Anzahl der Spiele; f) die Kredite, die manuell ausbezahlt und an den Automaten zurückgestellt wurden (Cancelled Credits); g) das Datum und die Uhrzeit der Auszeiten und Betriebsunterbrüche der Automaten; h) das Datum und die Uhrzeit von Türöffnungen an den Automaten; i) das Datum, die Uhrzeit sowie eine Beschreibung oder eine Referenz der Störungsmeldungen, die vom internen Diagnosesystem eines Geldspielautomaten ausgehen. 3) Kann mit unterschiedlichen Einsätzen gespielt werden, so muss das EAKS in der Lage sein, den Geld- oder Kreditwert aller eingesetzten Spielkredite korrekt zu erfassen.

Art. 29 Anforderungen an das EAKS für Jackpotsysteme

Für jedes Jackpotsystem muss das EAKS folgende Daten erfassen: a) die Art der Systeme; b) die Beiträge jedes Automaten an den Jackpot (Increments); c) die Jackpotgewinne, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit des Jackpotgewinns; d) bei Auslösung des Jackpots die Identifikationsnummer des auslösenden Automaten und je nach Art des Jackpots eine Gewinnmeldung des angeschlossenen Geldspiels oder eine entsprechende Meldung des Jackpot-Controllers.

Art. 30 Abrechnungen bei Geldspielautomaten

Der Bruttospielertrag und die Daten nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 sowie Art. 29 Bst. b müssen pro Tag, Monat und Jahr bestimmt werden können.

Art. 31 Abrechnungen bei Tischspielen

1) Für jeden Tisch müssen der Bruttospielertrag sowie die folgenden Daten pro Tag, pro Monat und pro Jahr bestimmt werden können: a) die Ausgangs- sowie die Endlage der Jetons und Spielplaques, dazu auch die Fills und Credits; b) das Endergebnis bei Betriebsschluss; c) der Drop; d) das Ergebnis des Troncs; e) die stündlichen Schätzungen des Jetonbestandes, des Ergebnisses und des Drops. 2) Die Daten sind manuell oder elektronisch zu sammeln.

Art. 32 Verbindung

1) Geldspielautomaten und Jackpotsysteme sowie Tischspiele, die elektronisch abgerechnet werden, müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein. 2) Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen Geldspiele unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder auf eine andere Art gespeichert bzw. gesichert und anschliessend ohne Datenverluste in das EAKS übertragen werden können. 3) Das EAKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den Geldspielen besteht. Es zeigt einen Verbindungsunterbruch an und erstellt ein entsprechendes Protokoll.

Art. 33 Datenspeicherung

1) Die Daten nach Art. 28 und 29 sind unverändert von den angeschlossenen Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Diese Daten dürfen nicht abgeändert werden können und sind vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen (Art. 38). Hierfür sind angemessene und geeignete Schutzmassnahmen vorzusehen. 2) Das EAKS muss diese Daten auf Anfrage in einer übersichtlichen Art und Weise zur Verfügung stellen. 3) Vom EAKS berechnete Daten, die Anlass zu Änderungen oder Anpassungen geben, sind deutlich zu identifizieren. Der Vorgang ist schriftlich zu rechtfertigen. 4) Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Geldspielabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Art. 34 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrechte

Das EAKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede Bearbeitung, die einen Einfluss auf die Daten haben.

Art. 35 Ausserordentliche Vorkommnisse

Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 36 Grundsatz

1) Verträge, mit denen die Spielbank spielrelevante Aufgaben an Dritte überträgt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorgängig der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Als spielrelevant gelten insbesondere jene Aufgaben der Spielbank, welche die Abwicklung und Überwachung der Geldspiele und der Geldflüsse betreffen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft verweigert die Genehmigung insbesondere, wenn der Vertrag: a) Aufgaben im Kernbereich der Spielbank nach Abs. 3 betreffen würde; b) die Unabhängigkeit der Spielbank nach aussen beeinträchtigen könnte; c) ein marktübliches Preis-/Leistungsverhältnis überschreiten würde; d) dem Amt für Volkswirtschaft nicht erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Spielbank und Vertragspartner sowie über die finanziellen Abgeltungen zwischen den Vertragsparteien zu machen. 3) Als Aufgaben im Kernbereich gelten insbesondere Massnahmen: a) mit unmittelbarer Auswirkung auf den Bruttospielertrag; b) zum Vollzug des Sicherheitskonzepts; c) zum Vollzug des Sorgfaltspflichtkonzepts, vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen über die Delegation einzelner Sorgfaltspflichten nach Art. 14 SPG.

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