Art. 114 Sicherstellung von Daten und des Betriebs
1) Wird die Kommunikationsverbindung zwischen einer Spielbank und dem zentralen Jackpotsystem unterbrochen, so ist der Betrieb der angeschlossenen Geldspiele in der betroffenen Spielbank unverzüglich einzustellen.
2) Wird die Verbindung wieder aufgenommen, so ist sicherzustellen, dass die angezeigte Jackpotsumme in den angeschlossenen Spielbanken übereinstimmt.
Art. 115 Grundsatz
1) Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpotsystems für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so entscheidet das Amt für Volkswirtschaft über die Verwendung der aufgelaufenen Jackpotsumme.
2) Stellt eine Spielbank, die mit einer oder mehreren Spielbanken vernetzt ist, ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge in der Jackpotsumme.
Art. 116 Geschäftsbericht
1) Die Spielbank erstellt auf Ende jedes Kalenderjahres einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht und reicht ihn dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA ein.
2) Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang.
3) Der Jahresbericht enthält auch die Angaben über:
a) die Umsetzung der Sicherheits-, Sorgfaltspflicht- und Sozialkonzepte;
b) alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
4) Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt sie zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht.
5) Verfügt eine Gesellschaft oder Person unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der Spielbank oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben (Mutterunternehmen), so muss die Spielbank auch deren Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht dem Amt für Volkswirtschaft sowie der FMA einreichen.
Art. 117 Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Spielbank wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Hinblick auf die Ermittlung und die Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der Daten bestimmen, die aufgezeichnet und ihm übergeben werden müssen.
4) Ist die Spielbank an anderen Betrieben wirtschaftlich beteiligt, so hat sie für diese neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Das Amt für Volkswirtschaft kann für die Vorlagepflicht nach Satz 1 Erleichterungen bewilligen.
Art. 118 Prüfung
1) Die Spielbank hat ihren Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer Abschlussprüfung prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle, ob:
a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Spielbank den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind;
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein.
3) Die Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Prüfung nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vorrangig verantwortlich sind. Als Wirtschaftsprüfer dürfen nur Personen tätig sein, die:
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften besitzen; und
b) über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Prüfung von Spielbankunternehmen verfügen.
4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für die einzelne Spielbank und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht übersteigen.
5) Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.
6) Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
Art. 119 Revisionsbericht
1) Die Revisionsstelle erstellt einen Revisionsbericht und übermittelt diesen bis am 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres gleichzeitig dem Verwaltungsrat der Spielbank, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA.
2) Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.
3) Aufgehoben
4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des PGR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
a) Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Bewilligung;
b) Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen;
c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen;
d) Ergebnisse allfälliger Sonderprüfungen.
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall Mindestanforderungen an den Inhalt des Revisionsberichts festlegen.
Art. 120 Abgabeobjekt
Abgabeobjekt ist der Bruttospielertrag.
Art. 121 Bruttospielertrag der Spiele
1) Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank rechtmässig ausbezahlten Gewinnen.
2) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.
3) Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (insbesondere "droits de table" und "rakes") bei Baccara, Poker und den anderen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrags.
4) Der Tronc (Trinkgelder) und die Gratisspieleinsätze sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrags. Sie sind jeweils mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.
5) Die Spielbank legt die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest. Sie teilt dieses Reglement den Mitarbeitern sowie dem Amt für Volkswirtschaft mit.
Art. 122 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen
1) Die Spielbank legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest. Sie unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele erstellt die Spielbank täglich Abrechnungen.
3) Die Spielbank erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu.
4) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung im Einzelfall fest. Es kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn es solche für notwendig erachtet.
5) Die Spielbank muss die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe aufbewahren, sofern keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
Art. 123 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Geldspielautomaten
1) Die Spielbank legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Geldspielautomaten fest. Sie unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokolliert die Spielbank täglich mittels des EAKS die nach Art. 91 zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Art. 33.
3) Sie protokolliert mindestens einmal pro Monat die elektronischen und EAKS-Zählerstände. Gleichzeitig registriert sie Abweichungen von Daten und meldet die Zählerstände sowie die Abweichungen dem Amt für Volkswirtschaft. Sie ermittelt zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.
4) Sie erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu.
5) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechung und die Modalitäten der Übermittlung im Einzelfall fest.
Art. 124 Aussonderung von Gratisspieleinsätzen
1) Gratisspieleinsätze (Art. 62b) bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.
2) Übersteigt der Wert der gewährten und gespielten Gratisspieleinsätze pro Kalenderjahr 0.3 % des erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0.3 % übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.
Art. 125 Abgabesatz
1) Die Bruttospielerträge unterliegen einem Basisabgabesatz von 17,5 %.
2) Die Bruttospielerträge über 1 Million Franken werden zusätzlich mit einer Grenzabgabe belegt. Der Grenzabgabesatz beträgt ab 1 Million Franken Bruttospielertrag 5.50 % und erhöht sich für jede weitere angefangene Million Franken Bruttospielertrag um weitere 5.50 %. Die Bruttospielerträge über 6 Millionen Franken unterliegen einem Grenzabgabesatz von 22.5 %.
Art. 126 Abgabeperiode
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für jede Abgabeperiode die Geldspielabgabe (Abgabe).
2) Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.
3) Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.
Art. 127 Veranlagungsverfahren
1) Die Spielbank reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein.
2) Sie reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.
4) Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor.
5) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.
6) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.
Art. 128 Verjährung
Auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung findet Art. 115 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 129 Fälligkeit und Entrichtung
1) Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.
2) Die Abgabe wird vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und ist direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.
Art. 130 Akontozahlung
1) Die Spielbank leistet Akontozahlungen. Diese werden aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den vom Amt für Volkswirtschaft geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.
2) Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.
3) Die Akontozahlungen werden vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und sind direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.
4) Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an die Spielbank zurückerstattet.
Art. 131 Zinsen
1) Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2) Aufgehoben
3) Der Verzugszins beträgt 4 %.
Art. 132 Befugnisse
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Es kann insbesondere:
a) Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen;
b) Bücher und Geschäftsakten einsehen;
c) Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren;
d) technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;
e) Tischspiele, Geldspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren;
f) Prüfungen veranlassen;
g) sichernde Massnahmen ergreifen;
h) Beschlagnahmungen anordnen;
i) den Betrieb von Tischspielen, Geldspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.
2) Vorbehalten bleiben die Befugnisse der FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Art. 133 Aufträge an Sachverständige
1) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA können Aufträge an Sachverständige erteilen.
2) Bei Aufträgen technischer Natur werden Stellen beigezogen, die nach Massgabe des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA ergreifen Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie können insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.
Art. 134 Anwendbares Recht
1) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, finden die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung Anwendung.
2) Die Bestimmungen über die gelegentlichen Transaktionen sind immer dann anwendbar, wenn keine Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 vorliegt.
Art. 135 Schwellenwert- und Eintrittsidentifizierung
1) Die Spielbank hat bei der Ausführung von gelegentlichen Transaktionen nach Abs. 2 in Höhe von 2 000 Franken oder mehr die Identität der Spieler festzustellen und durch Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument zu überprüfen ("Schwellenwert-Identifizierung"). Die Transaktion, die zur Identifizierung geführt hat, ist unter dem Namen des Spielers zu dokumentieren. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. Art. 40 bleibt unberührt.
2) Gelegentliche Transaktionen sind:
a) der Verkauf und Rückkauf von Jetons oder Spielplaques;
b) Automatenauszahlungen;
c) das Ausstellen und Einlösen von Schecks;
d) der Denominations- oder Devisenwechsel sowie weitere Bargeschäfte.
3) Anstelle der Identifizierung nach Abs. 1 kann die Spielbank die Identität der Spieler unmittelbar beim erstmaligen Betreten der Spielbank feststellen und diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüfen ("Eintritts-Identifizierung").
4) Die Spielbank hält in ihren internen Weisungen fest, ob sie bei der Feststellung und Überprüfung nach Abs. 1 oder 3 vorgeht.
Art. 136 Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung stellt die Spielbank die Identität des Spielers fest und überprüft diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments.
2) Eine Geschäftsbeziehung liegt insbesondere dann vor, wenn die Spielbank einem Spieler:
a) ein Jeton-Depot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt;
b) ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als 5 000 Franken aufweist;
c) eine Kundenkarte ausstellt, die von der Spielbank als Identitätsnachweis anerkannt wird.
Art. 137 Beweiskräftige Dokumente
1) Als beweiskräftige Dokumente gelten die Identitätsnachweise nach der Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Das Amt für Volkswirtschaft kann nach Anhörung der FMA weitere Nachweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes für zulässig erklären.
2) Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte kann die persönliche Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 135 und 136 durch geeignete Sicherungsmassnahmen ersetzt werden. Die FMA legt das Nähere über die Sicherungsmassnahmen in einer Wegleitung fest.
Art. 138 Zu erhebende und dokumentierende Angaben
1) Die Spielbank muss zur Feststellung und Überprüfung der Identität der Spieler die notwendigen Angaben nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erheben und dokumentieren.
2) Die Spielbank hat bei Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich beim Spieler um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt oder nicht.
3) Stammt der Spieler aus einem Land, in welchem nachweislich die Angaben nach Abs. 1 in amtlichen Dokumenten nicht verwendet werden, so muss die Spielbank die fehlenden Angaben anhand angemessener Massnahmen überprüfen. Die Spielbank hat dies spielerbezogen zu dokumentieren.
Art. 139 Grundsatz
1) Die Spielbank hat die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen und zu überprüfen:
a) gleichzeitig mit der erstmaligen Identifikation des Spielers nach Art. 135 oder 136 Abs. 2; oder
b) gleichzeitig mit der Durchführung einer Banküberweisung zugunsten des Spielers.
2) Nimmt die Spielbank eine Eintritts-Identifizierung nach Art. 135 Abs. 3 vor, so hat sie die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und zu überprüfen:
a) unmittelbar beim erstmaligen Ausführen von gelegentlichen Transaktionen nach Art. 135 Abs. 1 iVm Abs. 2; oder
b) unmittelbar bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nach Art. 136 Abs. 2.
3) Auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte findet Art. 137 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 140 Schriftliche Erklärung des Spielers
1) Die Spielbank muss zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die notwendigen Angaben nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erheben und dokumentieren.
2) Die Spielbank muss sich die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 durch den Spieler durch Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt bestätigen lassen.
3) Die Spielbank hat bei Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt oder nicht.
4) Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in welchem nachweislich die Angaben nach Abs. 1 in amtlichen Dokumenten nicht verwendet werden, so muss die Spielbank die fehlenden Angaben anhand angemessener Massnahmen überprüfen. Die Spielbank hat dies spielerbezogen zu dokumentieren.
Art. 141 Grundsatz
1) Die Spielbank muss ein Profil über die Geschäftsbeziehungen nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erstellen und aktuell halten.
2) Die Spielbank teilt im Rahmen des Geschäftsprofils die Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage der nach Art. 144 durchgeführten Risikobewertung in Risikokategorien ein. Dabei sind insbesondere die Kriterien nach Art. 145 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
Art. 142 Grundsatz
Die Spielbank hat geeignete Verfahren und Massnahmen zu entwickeln, welche die risikoadäquate Überwachung nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung gewährleisten und im Falle eines Verdachts auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung eine umgehende Mitteilung des Sachverhaltes an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) nach Art. 17 SPG sicherstellen.
Art. 143 Risikoadäquate Überwachung
1) Die Spielbank hat die gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen gemäss ihrem individuellen Risiko angemessen nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu überwachen.
2) Die Spielbank dokumentiert spielerbezogen jede gelegentliche Transaktion von 2 000 Franken oder mehr bei:
a) Rückkauf von Jetons oder Spielplaques;
b) Automatenauszahlungen;
c) Ausstellen und Einlösen von Schecks;
d) Denominations- oder Devisenwechsel;
e) Bargeschäfte;
f) Transaktionen via elektronische Trägermedien, die länger als einen Spieltag verwendet werden und ein Guthaben von mehr als 2 000 Franken aufweisen.
3) Die Spielbank dokumentiert im Verlauf einer Geschäftsbeziehung nach Art. 136 sämtliche Transaktionen unter dem Namen des Spielers.
4) Die Dokumentationspflicht nach Abs. 2 und 3 besteht unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt.
Art. 144 Risikobewertung
Die Spielbank hat die für sie bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu ermitteln und zu bewerten.
Art. 145 Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken
1) Die Spielbank muss aufgrund ihrer Risikobewertung nach Art. 144 in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen.
1a) Die Spielbank muss Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 intensiviert überwachen und hat auf diese zusätzlich zu den in Art. 135 ff. genannten Sorgfaltspflichten Massnahmen nach Anhang 2 Abschnitt B SPG anzuwenden.
2) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 kommen insbesondere in Frage:
a) Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
c) Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;
d) Höhe der rückgewechselten Vermögenswerte;
e) Auszahlungen von mehr als 100 000 Franken aus Jetondepots, Gästekonti oder elektronischen Trägermedien für Spielkredite;
f) eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen;
g) eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit;
h) Herkunftsland oder Zielland der Überweisungen zu Gunsten des Spielers.
3) In den in Art. 11 Abs. 4 bis 6 und Art. 11a SPG genannten Fällen sind in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen immer verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dies gilt auch, wenn in einem einzigen Vorgang 30 000 Franken oder mehr eingebracht werden.
4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 149 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 11 iVm Anhang 2 Abschnitt B SPG.
Art. 146 Dokumentationspflicht
1) Die Spielbank muss die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung sowie der Sorgfaltspflichtgesetzgebung in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.
2) Die Sorgfaltspflichtakten müssen insbesondere beinhalten:
a) die spielerbezogene Dokumentation der gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen nach Art. 143 Abs. 2 bis 4;
b) die Dokumentation über die getroffenen Massnahmen nach Art. 145 Abs. 1a.
Art. 147 Datenschutz
Die Spielbank gewährleistet bei der Bearbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung die Einhaltung und Anwendung der Bestimmungen nach Art. 20a SPG. Im Übrigen findet die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
Art. 148 Sorgfaltspflichtkonzept
1) Die Spielbank unterhält ein Sorgfaltspflichtkonzept nach Art. 11 des Gesetzes, das sicherstellt, dass:
a) die Pflichten des Gesetzes und der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erfüllt werden;
b) die besonderen Sorgfaltspflichten der Spielbanken insbesondere nach Art. 25 Abs. 2, Art. 30, 31 und 36 Abs. 3 des Gesetzes sowie nach Art. 24 Abs. 2 und 134 bis 153 dieser Verordnung erfüllt werden;
c) der Revisionsstelle nach Art. 37 des Gesetzes die gesetzlich vorgeschriebenen Aufträge erteilt werden;
d) die Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die FMA gewährleistet ist.
2) Für den Erlass und die Aktualisierung des Sorgfaltspflichtkonzepts ist die Verwaltung oder Geschäftsleitung der Spielbank verantwortlich.
Art. 149 Interne Weisungen
1) Die Spielbank erlässt interne Weisungen nach Massgabe der Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Die internen Weisungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Sorgfaltspflichtkonzeptes nach Art. 11 des Gesetzes.
2) Die internen Weisungen müssen neben den Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a bis d, g, i und k SPV insbesondere enthalten:
a) die gewählte Identifizierungsmethode nach Art. 135;
b) die Schwellenwerte nach Art. 143 Abs. 2;
c) die Kriterien und zusätzlichen Massnahmen nach Art. 145 Abs. 1a;
d) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung nach Art. 153.
Art. 150 Namensschecks
1) Die Spielbank führt ein besonderes Register der angenommenen und ausgestellten Namensschecks.
2) Alle von der Spielbank ausgestellten Namensschecks enthalten den Aufdruck: "Dieses Dokument bestätigt weder Spieleinsätze noch einen Spielgewinn."
Art. 151 Jeton-Depot
1) Die Spielbank führt ein besonderes Register der Jeton-Depots.
2) Stellt die Spielbank dem Spieler ein Jeton-Depot zur Verfügung, so darf der Depotbehälter ausschliesslich für Jetons und Spielplaques der Spielbank verwendet und nur vom autorisierten Personal der Spielbank geöffnet, verschlossen und verwaltet werden.
3) Das Depot wird für höchstens ein Jahr geführt. Danach hebt die Spielbank das Depot auf und überweist dem Spieler dessen Guthaben mit Namensscheck. Kann der Namensscheck dem Spieler nicht zugestellt werden, hält die Spielbank das Guthaben für fünf Jahre ab der erfolglosen Zustellung zur Verfügung des Spielers. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Guthaben an die Spielbank und wird, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, dem Bruttospielertrag zugerechnet.
Art. 152 Gästekonto
1) Für die Errichtung eines Gästekontos auf dem Korrespondenzweg verwendet die Spielbank einen Formularbrief, der der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft bedarf.
2) Will der Spieler von seinem Gästekonto Bezüge tätigen, so werden die Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festgestellt und überprüft.
3) Falls der Spieler vom einbezahlten Betrag nichts oder nicht mehr als 10 % des einbezahlten Betrages bezieht, geht der Saldo nach zwölf Monaten an die Filiale der Bank zurück, welche die seinerzeitige Überweisung getätigt hat.
4) Einzahlungen auf das Konto der Spielbank ohne vorgängige Erfüllung der Pflichten nach Art. 10 Abs. 2 SPV werden nicht angenommen bzw. sind zurück zu überweisen.
5) Führt die Spielbank bei ihrer Hausbank im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Gästekontos ein Sammelkonto, muss sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen erstellen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen.
Art. 153 Aus- und Weiterbildung
1) Die für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen sowie alle Mitarbeitenden der Spielbank mit sorgfaltspflichtrelevanten Aufgaben sind verpflichtet, eine Aus- und Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie des Datenschutzes zu absolvieren. Die obligatorische Aus- und Weiterbildung besteht aus einer Grundausbildung, die spätestens innert sechs Monaten nach dem Stellenantritt zu absolvieren ist, und einer jährlichen Weiterbildung. Die Ausgebildeten erhalten dafür eine Bestätigung. Diese ist der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
2) Für die Aus- und Weiterbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.
3) Die Aus- und Weiterbildung ist zu dokumentieren.