Die Spielbank unterhält ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, dass:
a) die erforderlichen Risikomanagement- und Kontrollsysteme wirksam geführt werden;
b) unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen verhindert werden;
c) unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll-, Informatik- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme haben;
d) der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft;
e) unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vorgänge im Spielsaal, insbesondere an den Spieltischen und Geldspielautomaten, überwacht werden;
f) der Geldfluss geregelt verläuft, insbesondere zur Verhinderung von Vermögensdelikten;
g) Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.
Art. 38 Schutz vor unberechtigten Zugriffen
1) Alle Einrichtungen oder Systeme, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EAKS, das Videoüberwachungssystem und die Jackpotsysteme (Jackpot-Controllers), sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen.
2) Alle Personen, die auf diese Systeme Zugriff haben, müssen über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch der Spielbank kann das Amt für Volkswirtschaft andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen; die Einrichtung von fiktiven Benutzernamen, die von mehreren Personen gebraucht werden, ist untersagt.
3) Soll das interne Informatiksystem einer Spielbank mit einem externen System verbunden werden, so muss die Spielbank über Sicherheitsmassnahmen verfügen, damit nur die zuvor bestimmten Personen von ausserhalb auf das interne System der Spielbank zugreifen können. Die Spielbank erarbeitet eine Liste mit den Applikationen, die diese Personen anwenden können.
4) Dritte haben zur Fernwartung nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Abs. 1, wenn die eine Fernwartung durchführende Person über ein individuelles Passwort verfügt.
5) Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb der Spielbank auf das interne System der Spielbank sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten:
a) der Name des Verantwortlichen, der den Eingriff erlaubt hat;
b) der Name der Person, die den Eingriff ausgeführt hat;
c) die Uhrzeit, das Datum und die Dauer des Eingriffes;
d) der Grund des Eingriffes;
e) eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.
Art. 39 Überwachungsraum
1) Die Spielbank verfügt über ein oder mehrere Überwachungsräume. Darin laufen Daten und Informationen des EAKS sowie Daten des Videoüberwachungssystems zusammen.
2) Während der gesamten Öffnungszeit muss mindestens ein Mitarbeiter, der mit der Überwachung der Videoaufzeichnungen beauftragt ist, im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb überwachen.
Art. 40 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine Spielbank
1) Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines Ausweispapiers nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes deren Identität.
2) Die Spielbank stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.
3) Sie erfasst die Anzahl Besuche von Personen, die einem Spielverbot unterliegen.
Art. 41 Dokumentationspflicht
1) Die Spielbank führt Protokolle, die zuverlässige Rückschlüsse auf den internen Geldfluss zwischen Kassen, Tischen, Geldspielautomaten, Reserven und Haupttresor sowie auf Handlungen an Spieltischen, Geldspielautomaten, Jackpotsystemen und EAKS und Eingriffe in diese zulassen.
2) Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert:
a) Übergaben von Schlüsseln und Badges;
b) Entnahme der Tronc-Einnahmen;
c) Programmierung der Jackpotsysteme und der Geldspielautomaten;
d) relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Geldspielautomaten, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystem und EAKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.
Art. 42 Registrierung und Bestätigung von Spielgewinnen bei Tischspielen
1) Die Spielbank kann auf Verlangen des Besuchers bei Tischspielen Spielgewinne registrieren und schriftlich bestätigen, wenn:
a) er vor Spielbeginn sämtliche zum Spiel eingesetzten Mittel hat registrieren lassen;
b) die Spielbank die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte.
2) Als Spielgewinn registriert die Spielbank nur die Differenz zwischen den ausbezahlten Geldern und den registrierten Spieleinsätzen eines Besuchers (Nettospielgewinn).
Art. 43 Registrierung und Bestätigung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten
1) Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen des Besuchers Gewinne registrieren und schriftlich bestätigen, wenn es sich um Jackpotgewinne handelt.
2) Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.
Art. 44 Besondere Dokumentationsvorschriften
1) Stellt die Spielbank Namensschecks aus oder nimmt sie Namensschecks an, so registriert sie:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Ausstellers oder der Person, welcher sie einen Namensscheck ausgestellt hat;
b) Art und Nummer des Ausweises;
c) Datum und Uhrzeit;
d) Nummer des Namensschecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank des Ausstellers.
2) Stellt die Spielbank ihren Spielern Depots für Spieleinsätze, Jetons oder Spielgewinne zur Verfügung, so registriert sie:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Depotinhabers;
b) Art und Nummer des Ausweises;
c) Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.
3) Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Gewinners;
b) Art und Nummer des Ausweises;
c) Höhe des Spielgewinns;
d) Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation festlegen.
Art. 45 Zugriffsrechte und Verwendung
1) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach den Art. 41 und 44 regelt.
2) Sie darf die Daten nach Art. 44 nur an das Amt für Volkswirtschaft und an andere Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
Art. 46 Aufbewahrungsdauer
1) Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Dokumente sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.
2) Die Protokolle nach Art. 44 sind während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.
4) Längere gesetzliche Fristen bleiben vorbehalten.
Art. 47 Grundsatz
1) Die Spielbank unterhält ein Videoüberwachungssystem.
2) Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kunden sind in geeigneter Weise über die Videoüberwachung zu informieren.
3) Die Spielbank stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3a) Aufgehoben
4) Wird eine Störung des Videoüberwachungssystems festgestellt, so wird dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft gemeldet.
5) Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich übermittelt.
6) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Verwendung der Videoaufzeichnungen, die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten sowie die Zugriffsrechte regelt.
Art. 48 Inbetriebnahme
1) Das Videoüberwachungssystem ist vor seiner Inbetriebnahme vom Amt für Volkswirtschaft zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Spielbank insbesondere folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Reglement nach Art. 47 Abs. 6;
d) Situationsplan, aus welchem die Anzahl der Videokameras, ihr jeweiliger Standort und der resultierende Abdeckungsbereich ersichtlich sind;
e) Standort und Zugang des Videoüberwachungsraums;
f) Auflistung der Personen oder Stellen, welche auf das Videoüberwachungssystem und die hieraus resultierenden Daten Zugriff haben;
g) Beschreibung der Funktionsweise des Videoüberwachungssystems, aus welcher sich die Arbeitsweise sowie die Betriebszeiten des Systems (insbesondere die Erfassung, Übertragung, Aufzeichnung und Auswertung) ableiten lassen;
h) Beschreibung, wie die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Auskunftsperson nach aussen gegenüber betroffenen Personen erkennbar gemacht werden soll; und
i) Beschreibung, wie die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies im Einzelfall für die sachgerechte Beurteilung notwendig ist.
Art. 49 Videoüberwachung für Räumlichkeiten
1) Folgende Bereiche sind durch ein Videoüberwachungssystem während 24 Stunden pro Tag ununterbrochen zu überwachen:
a) der Zutrittsbereich zur Spielbank;
b) die Spielsäle;
c) die Kassen;
d) die Geldbezugsautomaten;
e) die Räumlichkeiten, in welchen Geld, Jetons und Spielplaques oder Spielutensilien aufbewahrt, gelagert, transportiert oder gezählt werden;
f) die Räume, in welchen das EAKS sowie das Jackpotsystem (Jackpot-Controller) stehen.
2) Die Aufenthaltsräume für die Angestellten der Spielbank sowie die Arbeitsplätze für Tätigkeiten ohne Kontakt zu Kunden und Vermögenswerten sind von der Videoüberwachung auszuschliessen.
Art. 50 Videoüberwachung für Spieltische und Geldspielautomaten
1) Jeder Spieltisch ist durch das Videoüberwachungssystem zu überwachen. Die Videokameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spielereignisse und Spielergebnisse, den Wert der gespielten Jetons und Spielplaques, Spielkarten, Spielwürfel und anderer Spielutensilien derart aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind.
2) Die Videokameras im Automatenbereich müssen in der Lage sein, die Automaten einzeln oder in kleineren Gruppen so zu erfassen, dass die Aufzeichnungen alle Vorkommnisse an den Automaten erkennen lassen.
Art. 51 Videoüberwachung von Prozessen
1) Folgende Prozesse sind durch ein Videoüberwachungssystem zu überwachen:
a) die Transaktionen an den Kassen;
b) die Zählung des Geldes sowie der Jetons und Spielplaques, einschliesslich der Zählung des Tronc;
c) die Geldentnahme aus den Tischspielen und Geldspielautomaten;
d) der Geld- bzw. Spielmarkenverkehr zwischen den Geldspielautomaten, den Spieltischen, den Troncbehältern, den Kassen und dem Tresor.
2) Für die Abläufe nach den Bst. a und b muss der Wert des Geldes und der Spielmarken erkennbar sein.
Art. 52 Aufzeichnung und Aufbewahrung
Die Bilder des Videoüberwachungssystems sind aufzuzeichnen und während mindestens 45 Tagen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Art. 53 Pannen des Videoüberwachungssystems
1) Wird vor Beginn des Spieltages eine Panne des Videoüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, und kann die Aufbewahrung der Bilder nicht anders gewährleistet werden, so darf der Betrieb der betroffenen Spieleinrichtungen nicht aufgenommen werden.
2) Wird während des laufenden Spielbetriebes eine Panne des Videoüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss des laufenden Spieles an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Art. 54 Sozialkonzept
1) Die Spielbank unterhält ein Sozialkonzept nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes und ergreift die zu seiner Umsetzung erforderlichen Massnahmen.
2) Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Sie kann sich dazu mit anderen in- oder ausländischen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.
Art. 55 Massnahmen der Prävention und Früherkennung
1) Im Rahmen der Prävention stellt die Spielbank leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über:
a) die Risiken des Spieles;
b) Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spieler;
c) Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung.
2) Im Rahmen der Früherkennung legt sie die Beobachtungskriterien (Checkliste) fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spieler erkannt werden können, und ergreift die aufgrund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.
Art. 56 Aus- und Weiterbildung
1) Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren.
2) Die Mitarbeiter erhalten die ihrer Funktion angemessene Ausbildung; die Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäss den im Sozialkonzept vorgesehenen Verfahren ermöglichen.
3) Sie müssen spätestens drei Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.
4) Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.
5) Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfasst insbesondere:
a) Erfahrungsaustausch;
b) praxisbezogene Beratungen;
c) Praxisbegleitung.
Art. 57 Bericht
1) Die Spielbank reicht dem Amt für Volkswirtschaft jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält:
a) die Aus- und Weiterbildung des Personals der Spielbanken;
b) die Umsetzung der Massnahmen der Prävention;
c) die Umsetzung der Früherkennung;
d) die Anzahl Spieler, die an Suchtpräventionsstellen, Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen verwiesen wurden;
e) die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spielsperren und deren Aufhebungen;
f) die Durchführung von Werbemassnahmen.
2) Die im Bericht enthaltenen Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Spieler zulassen.
Art. 58 Register der Spielverbote
1) Jede Spielbank führt ein elektronisches Register, in dem die Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes einzutragen sind.
2) Die Spielbank hat insbesondere folgende Daten zu registrieren:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der betroffenen Person;
b) Art, Umfang und Grund des Spielverbots; und
c) Beginn und Ende des Spielverbots.
3) Bei Spielsperren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes registriert die Spielbank zusätzlich weitere, für die Umsetzung des Sozialkonzepts nach Art. 12 des Gesetzes erforderliche Angaben, insbesondere:
a) die wöchentlichen oder monatlichen Einsatzlimiten bei einer Limitierung der Teilnahme am Spielbetrieb;
b) die berufliche und familiäre Situation des Spielers;
c) die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, insbesondere die Anzahl Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat; und
d) die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.
4) Die Spielbank teilt die Verhängung einer Spielsperre anderen inländischen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ohne Verzug mit. Die Mitteilung hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Die Mitteilungsempfänger sind verpflichtet, die mitgeteilte Spielsperre wie ein eigenes Spielverbot zu behandeln. Die Spielbank kann die Verhängung einer Spielsperre ausländischen Spielbanken mitteilen, soweit diese Gegenrecht gewähren.
5) Auf die Daten nach Abs. 2 und 3 haben nur diejenigen Personen Zugriff, die bei der Spielbank mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind.
6) Die Spielbank legt das Verfahren betreffend Spielverbote in einem Reglement fest.
Art. 59 Aufhebung von Spielsperren
1) Die Spielbank, die die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; sie klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.
1a) Stellt eine Spielbank ihren Betrieb ein, kann die Aufhebung einer durch diese Spielbank verhängte Spielsperre bei jeder anderen Spielbank beantragt werden.
2) Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren in dem Reglement nach Art. 58 Abs. 6 fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:
a) Sie informiert die betroffene Person über das Verfahren.
b) Sie lädt die betroffene Person mittels eines Schreibens zu einem Gespräch ein und verlangt von ihr die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente wie Pfändungsregisterauszug oder Lohnabrechnung.
c) Sie hält die Gespräche in einem Protokoll fest; dieses muss von der betroffenen Person unterzeichnet werden.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 60 Gemeinsames Register der Spielverbote
1) Anstelle eines eigenen Registers der Spielverbote nach Art. 58 Abs. 1 können Spielbanken ein gemeinsames elektronisches Register nach Art. 83 des Gesetzes führen. In diesem Fall haben die beteiligten Spielbanken dem Betreiber des gemeinsamen Registers die Angaben nach Art. 58 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 Abs. 1 mitzuteilen.
2) Die Angaben nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a und c sowie die Aufhebung einer Spielsperre sind den beteiligten Spielbanken durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen. Die anderen Registerdaten dürfen nur der Spielbank zugänglich gemacht werden, die das Spielverbot mitgeteilt hat. Art. 58 Abs. 5 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Der Betreiber des gemeinsamen Registers der Spielverbote legt das Verfahren in einem Reglement fest.
Art. 61 Aufbewahrungsdauer
1) Die Registerdaten nach Art. 58 bis 60 sind nach Aufhebung des Spielverbots während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.
Art. 62 Zahlungsmittel
1) Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten.
2) Geldbezugsautomaten dürfen in der Spielbank nur betrieben werden, wenn sie räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt werden.
3) Eine Spielbank, die Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss den Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.
Art. 62a Werbeverbot
1) Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass:
a) Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, ohne dass dies aufgrund der Art des Spiels zutrifft;
b) die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel gesteigert werden;
c) Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen;
d) die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist;
e) die vermehrte Teilnahme an Geldspielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Spielverluste auszugleichen.
2) Als aufdringlich gelten insbesondere:
a) Telefonwerbung;
b) Werbeaktivitäten in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind;
c) persönlich adressierte Werbung über elektronische Kanäle ohne Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit;
d) Werbung mittels Push-Meldungen auf der Grundlage elektronischer Standorterfassung eines mobilen Geräts oder andere Formen von persönlich adressierter Werbung über elektronische Kanäle auf der Grundlage solcher Standorterfassungen.
3) Die Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit nach Abs. 2 Bst. c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden.
4) Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Darlehensgeber ist verboten.
5) Werbung darf sich nicht an Personen unter 18 Jahren oder an gesperrte Personen richten.
Art. 62b Gratisspieleinsätze
1) Spielbanken, die zu Werbezwecken Gratisspiele oder Gratisspielguthaben gewähren oder durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen ermöglichen, bedürfen hierfür einer Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gewährung von Gratisspieleinsätzen, wenn:
a) die Gewährung vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze pro Spieler und Spieltag 200 Franken nicht übersteigt;
c) Aufgehoben
d) bei der Gewährung im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Gewährung ersichtlich ist;
e) sich die Gewährung nicht an Minderjährige oder an Personen, die einem Spielverbot unterliegen, richtet;
f) die Gratisspieleinsätze nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten werden; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspieleinsätze den Spielern auf klare und transparente Weise mitgeteilt;
g) ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag vorliegt.
3) Die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.
Art. 63 Tischspiele
1) Spielbanken dürfen eine unbeschränkte Anzahl aller marktgängigen Tischspiele betreiben.
2) Für Tischspiele in Spielbanken ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.
3) Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäss den Spielregeln festgelegt.
4) Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.
5) Die von der Spielbank einbehaltene Kommission für den Betrieb eines Jackpots bei einem Spieltisch darf höchstens 20 % der Increments betragen.
Art. 64 Geldspielautomaten
1) Spielbanken dürfen unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 eine unbeschränkte Anzahl von Geldspielautomaten betreiben.
2) Der Einsatz für Geldspielautomaten in Spielbanken ist nicht beschränkt.
3) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.
Art. 65 Jackpotsysteme
1) Spielbanken dürfen Jackpotsysteme betreiben.
2) Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen in- oder ausländischen Spielbanken ist erlaubt.
3) In Spielbanken ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.
Art. 66 Grundsatz
1) Spielbanken dürfen Spielturniere anbieten.
2) Organisiert eine Spielbank ein Geldspielturnier, so gilt die Differenz zwischen Einschreibegebühr und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuss als Bruttospielertrag.
Art. 67 Begriff und Regeln
1) Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an welcher sich die Teilnehmer beim Spiel an Geldspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten. Es können Preise in Aussicht gestellt werden.
2) Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank dem Amt für Volkswirtschaft die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber:
a) an oder mit welchen Geldspielen gespielt wird;
b) wie das Spiel verläuft und wie der Gewinner ermittelt wird;
c) wie hoch die Einschreibe- oder Teilnahmegebühren sind;
d) welche Gewinne in Aussicht gestellt werden.
3) Die Turnierregeln sind den Teilnehmern bekannt zu geben.
4) Die Spielbank führt eine Abrechnung über das Spielturnier.
Art. 68 Zulässige Geldspiele
1) Spielturniere dürfen nur mit Geldspielen veranstaltet werden, die den technischen Anforderungen der Geldspielgesetzgebung entsprechen.
2) Werden Spielturniere mit Tischspielen oder mit Geldspielautomaten durchgeführt, die dem EAKS angeschlossen sind, so weist die Spielbank die Daten, welche während des Turniers gesammelt wurden, separat aus.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sichergestellt wird.
Art. 69 Zuständigkeit
1) Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Geldspielautomaten und unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Sie erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel und legt sie im Tischspielbereich auf.
3) Die Spielbank gewährleistet, dass die Spielregeln für die von ihr angebotenen Geldspielautomaten einsehbar sind.
Art. 70 Handbuch
Die Spielbank reicht dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung ein, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.
Art. 70a Grundsatz
1) Spielbanken dürfen das ganze Jahr von 10.00 bis 4.00 Uhr offen halten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf begründetes Gesuch hin die Verlängerung der Öffnungszeiten bis höchstens 5.00 Uhr bewilligen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
a) der Lärmschutz, insbesondere die Nachtruhe;
b) die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Standort der Spielbank inner- oder ausserhalb eines Wohngebietes;
c) die bisherigen relevanten Erfahrungen mit der Spielbank.
3) Für gastgewerbliche Betriebe, insbesondere Restaurants und Bars, innerhalb der Spielbank gelten dieselben Öffnungszeiten.
Art. 71 Grundsatz
Die Spielbank darf Tischspiele, Geldspielautomaten und Jackpotsysteme nur betreiben, wenn diese den Anforderungen von Art. 72 bis 114 entsprechen.
Art. 72 Konformitätserklärung, Prüfbericht und Zertifikat
1) Die Spielbank, welche Tischspiele, Geldspielautomaten oder Jackpotsysteme in Betrieb nimmt, reicht dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Spiel und für jede Spielveränderung eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, dass die Tischspiele, Geldspielautomaten und Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
2) Der Konformitätserklärung über die Geldspielautomaten und die Jackpotsysteme ist ein Prüfbericht nach Art. 73 samt separater Konformitätsbescheinigung (Zertifikat) einer Prüfstelle nach Art. 26 Abs. 2 beizulegen.
Art. 73 Verfahren zur Zertifizierung von Geldspielautomaten und Jackpotsystemen
1) Die Prüfstelle nach Art. 26 Abs. 2 prüft die Übereinstimmung von Geldspielautomaten oder Jackpotsystemen mit den spieltechnischen Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung.
2) Sie erstellt einen Prüfbericht, der mindestens Folgendes enthält:
a) Name und Adresse des Herstellers;
b) Name und Adresse des Gesuchstellers, falls dieser mit dem Hersteller nicht identisch ist;
c) Name und Adresse der Prüfstelle;
d) Typen- oder Modellbezeichnung oder andere Identifikationsmerkmale;
e) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
f) digitale Farbfotografie des Geldspielautomaten;
g) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software einschliesslich genaue Bezeichnung und Spezifikation der Speichermedien;
h) detaillierte Beschreibung und Angaben über den Ablauf des Spiels;
i) Beschreibung der zu prüfenden und geprüften Komponenten;
k) für jede verifizierte Komponente die Methode und das Ergebnis der Verifizierung (erfüllt / nicht erfüllt / nicht anwendbar);
l) Beschreibung der angewendeten Prüfverfahren;
m) Liste der für die Prüfung verwendeten Protokolle und weiteren Dokumente mit Versionsbezeichnungen;
n) die Byte-Checksummen (CKS) sowie die CRC32, SHA-1 oder MD5 Checksummen aller durch das Testlabor geprüften und relevanten Programmfiles und EPROMS, welche im Spiel, in allen Schnittstellenprogrammen, insbesondere vom und zum EAKS, und in allen Hardwarekomponenten einschliesslich Peripheriegeräten verwendet werden;
o) Zusammenfassung der Testergebnisse.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann der Prüfstelle ein Modellformular eines Zertifizierungsprotokolls zur Verfügung stellen.
4) Die Prüfstelle übermittelt ihren Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung dem Amt für Volkswirtschaft, dem Hersteller und dem Gesuchsteller, soweit dieser mit dem Hersteller nicht identisch ist.
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen. Es kann für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.