Art. 1
1 Die mineralischen Substanzen, die entweder im Innern der Erde verschlossen sind oder auf der Oberfläche derselben sich befinden, werden, in Bezug ihrer Gewinnungsart, in Bergwerke und Steinbrüche eingetheilt.
Valais · 931.1 · statute
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1 Die mineralischen Substanzen, die entweder im Innern der Erde verschlossen sind oder auf der Oberfläche derselben sich befinden, werden, in Bezug ihrer Gewinnungsart, in Bergwerke und Steinbrüche eingetheilt.
1 Unter Bergwerken versteht man die mineralischen Massen, welche in Adern, Lagern oder Nestern Mineralstoffe enthalten, wie das Gold das Silber, die Platine, das Quecksilber, das Blei, das Eisen, das Kupfer, das Zinn, der Zink, der Bissmuth, der Kobalt, der Nickel, der Arsenik, der Talk, das Spiesglas, das Neissblei, die schwefelsäurigen Salze mit metallischem Grundstoffe, schwefelsäuriger Talkerde, der Alaun, die Erdharze und Erdpeche, die fossilen Brennstoffe, wie der Holzessig, die Kohlenblende und die Steinkohlen.
1 Unter Steinbrüchen werden verstanden, die Schiefersteine, der Sandstein, der Marmor, der Granit, die Bausteine aller Gattung, die Feuersteine, die Backsteine, die Mühlesteine, die Kalk-, Gyps- und Kreidensteine, die Thonerde, die Walkererde, die Topferde, die fettige Alaunerde die als Dünger gebraucht wird, der Torf, der Sand, die Anhäufungen von Kieselsteinen und überhaupt die erdigen Substanzen von irgend welcher Gattung.
1 Das gemeine Salz, sei es rein oder vermischt, ganz oder verdünnt, gehört weder zur einen noch zur andern der obgenannten Kategorien und seine Ausbeutung steht einzig dem Staate zu. 2 Substanzen von der ersten Klasse. Bergwerke 2.1 Von dem Aufsuchen (Schürfen) und dem Finden der Minen
1 Das Aufsuchen von Minen (Schürfen nach Minen) ist, unter dem bei Artikeln 8 und 9 gemachtem Vorbehalt, auf seinem eigenen Boden jedem Eigenthümer gestattet. 2 Unter den gleichen Bedingungen kann er vom Eigenthümer des zu nutzenden Bodens auch jedem Drittmann erlaubt werden. 3 Dessenungeachtet erwirbt sich der Aufseher in beiden Fällen die Eigenschaft eines Entdeckers erst am Tage, wo er seine Nachsuchungen bei der Minenverwaltung wird haben einschreiben lassen. 4 Diese Einschreibung muss den im Kanton gewählten Wohnsitz des Aufsuchers, die Art der Mine, den Gegenstand seiner Nachsuchungen und die Orte, wo sie sollen gemacht werden, enthalten.
1 Niemand darf auf fremdem Boden, ohne Bewilligung des Eigenthümers der Oberfläche, Nachforschungen zur Entdeckung von Minen vornehmen, in demselben Sucheisen oder Erdbohrer einsenken, ausser mit einer besondern Bevollmächtigung durch die Minenverwaltung, diese kann aber nur unter der Bedingung ertheilt werden, dass der darüber vorerst anzuhörende Eigenthümer vorläufig entschädigt sei. 2 Das Gesuch, mittelst dessen der Nachsucher diese Bevollmächtigung verlangt, muss jede durch die im vorigen Artikel erwähnte Einschreibung geforderte Auskunft enthalten.
1 In eingemauerten Plätzen, Höfen oder Gärten zunächst den Wohnungen darf ohne förmliche Bewilligung des Eigenthümers der Oberfläche kein Aufsuchen vorgenommen werden die Ermächtigung des Departements bringt in diesem Falle von sich aus dieses Recht nicht mit. 2 Desgleichen auch bringt sie das Recht nicht mit, ohne förmliche Bewilligung der Eigenthümer in einer Entfernung von weniger als 300 Schuhen von den Wohnungen Bohrungen anzustellen und Schachten oder Stollen zu bauen. 3 Wenn in dieser Entfernung noch Gebäude in Gefahr kämen, so ist deren Eigenthümer berechtigt, es zu beweisen und dafür Bürgschaft zu verlangen. 4 Das Aufsuchen darf in keinem Falle gestattet werden auf einem schon bewilligten Boden für eine Mine gleicher Gattung, oder für den von der Minenverwaltung eine Nachsuchungsgestattung (Schürfzettel) bereits aus gestellt ist.
1 Die allfälligen Aufsuchungsarbeiten können bei öffentlichen Strassen und Wegen, bei künstlichen Wasserläufen, bei Mineralquellen, nur in einer Entfernung von 100 Schuhen betrieben werden. Werden unterirdische Gänge gemacht, so wird hiezu die Erlaubniss des Brücken- und Strassendepartementes erfordert.
1 Die von den Eigenthümer oder von dem dazu bevollmächtigten Drittmann genommene Einschreibung, so wie die von der Minenverwaltung auf gefertigte Ermächtigte sind für ein Jahr gültig; diese können in den bei Art. 12 vor - gesehenen Fällen nach Verlauf dieser Frist und nach Einvernahme des Eigenthümers der Oberfläche wieder erneuert werden.
1 Die Einschreibung und die Ermächtigung sind wirkungslos, wenn das Aufsuchen innert drei Monaten nicht begonnen oder während mehr als sechs Monaten eingestellt worden ist.
1 Der Aufsucher ist gehalten, allen durch seine Arbeiten veranlassten Schaden zu bezahlen und auf Verlangen des Grundeigenthümers vorläufig bei jedem Aufsuchen eine Bürgschaft zu leisten für die Bezahlung der allfälligen Schadloshaltungen die ihm zur Last fallen könnten.
1 Wenn in Folge der Aufsuchungsarbeiten (Schürfungen) die Lagerstätte des Minerals in ausbeutungsmöglichen Nestern, Lagern oder Adern entdeckt worden ist, so hat der Ausfinder sich bei der Mineverwaltung, je nach dem Falle, entweder um für den Fund eine Erklärung, oder um die Ermächtigung die Aufsuchungsarbeiten fortsetzen zu dürfen, abzufinden.
1 Die Concession einer bei den Arbeiten eines Strassen- oder Eisenbahnbaues entdeckten Mine ist dem Staate oder der Eisenbahngesellschaft gesichert, unbeschadet jedoch der durch einen Drittmann erworbenen Rechte. 2.2 Von den Concessionen
1 Die Bergwerke können nur auf eine vom Grossen Rathe ausgefertigte Concessionsurkunde hin gebaut werden. 2 Vermöge einer besondern Vollmacht hiezu abseiten des Grossen Rathes kann der Staatsrath zu ihrer Übertragung autorisieren.
1 Die Concession kann nur eine als entdeckt erklärte Mine zum Gegenstand haben.
1 Jede selbst für sich allein handelnde (Eigenthümer) oder mit andern vergesellschaftete (Gewerbschaften) Person hat das Recht, die Concession eines Bergwerkes zu begehren, und eintretendenfalls, für die Entdeckung der Mine Entschädigung zu erhalten.
1 Wenn Derienige, welcher die Concession verlangt, für einen gehörigen Bau nicht Garantie bietet, so kann ihm der Grosse Rath dieselbe verweigern; wird ihm aber, eintretenden Falls, für die Entdeckung der Mine eine Entschädigung zusprechen.
1 Der Vorzug für die Concession eines neuen Bergwerkes gebührt dem Auffinder. Wenn er aber innert den drei Monaten von der Fundeserklärung von welcher im Artikel 12 die Rede ist, an zu zählen, sein Concessionsbegehren nicht gestellt hat, so ist er von seinem Vorzuge verfallen.
1 Der Ausweis der Eigenschaft als Auffinder geschieht durch die bei der Minenverwaltung gemäss den Artikeln 5 und 6 vorgenommene Einschreibung.
1 Wird die Concession nicht dem Auffinder zuerkannt, so wird der Vorzug auf das erste unter den durch gegenwärtiges Gesetz aufgestellten Bedingungen an die Mineverwaltung gerichtete Begehren verliehen.
1 Das Concessionsbegehren hat einfach durch Einreichung einer Bittschrift der Mineverwaltung zu geschehen, welche dasselbe mit ihrer Betagung auf ein besonderes Register eintragen zu lassen hat. Diese Eintragung ist durch die Unterschrift des Departementschefs und im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied der Staatsrathes zu constatiren. 2 Das Begehren soll zur Unterstützung mit einem regelmässigen Plane der Oberfläche begleitet sein, der nebstdem die der Concession anzuweisenden Begrenzungen enthalten soll; ferner auch die Namen der Gemeinde und des Ortes, wo die Mine liegt, bezeichnet, die der Concession anzuweisenden Grenzen, die Art des auszubeutenden Minerals, und den vom Gesuchsteller im Kanton gewählten Wohnsitz; endlich hat er die Verpflichtung, sich bei dem Bau nach der von dem Grossen Rathe bestimmten Weise zu richten und die vom Artikel 17 vorgeschriebenen Ausweise zu enthalten.
1 Sollte der Bau unter Häusern oder Wohnungen, unter eingemauerten Plätzen, unter andern Bergwerken oder in deren unmittelbaren Nähe sich ausdehnen, so hat der Ansucher für allfällige Schadloshaltungen der möglichen Unfälle eine vorläufige Bürgschaft zu leisten.
1 In den fünfzehn auf die Einreichung des Begehrens folgenden Tagen hat der Staatsrath dessen Kundmachung zu verordnen. 2 Diese hat dreimal von fünfzehn zu fünfzehn Tagen an dem gewöhnlichen Ausrufungsorte in allen denjenigen Gemeinden stattzufinden, auf deren Gebiet sich die Concession erstrecken soll. 3 Die Kundmachungszettel sollen in den nämlichen Gemeinden während sechzig Tagen angeschlagen bleiben und mittelst eines Auszuges ins Amtsblatt eingerückt werden, alles dies auf Unkosten des Ansuchers.
1 Die Einsprachen wider das Begehren werden bis auf den 40sten auf die letzte Veröffentlichung folgenden Tag mit eingeschlossen, beim Staatsrathe abgenommen, dieselben sind rangweise in das Register einzutragen, dessen beim Artikel 21 erwähnt ist und mittelst Auszuges den betheiligten Parteien mitzuteilen. Dieses Register hat übrigens jedem offen zu stehen, der es nachzu-schlagen begehrt.
1 Nachdem alle Einsprachen werden ausgemittelt sein, und frühestens nach Verlauf der beim Artikel 24 anberaumten Frist, wird der Staatsrath über das Begehren in Berathung treten und dem Grossen Rathe in seiner nächsten Sitzung seinen Vorantrag darüber vorlegen.
1 Die Concessions-Urkunde soll enthalten den Geschlechts- und Taufnamen sowie die Eigenschaft des Concessionärs, den Wohnsitz, den er im Kanton sich wird ausgewählt haben, die Gattung nebst der Lage des concedirten Bergwerkes die dem Auffinder, eintretenden Falls, zu bezahlende Entschädigung, die dem Staate für die Bewilligung zu entrichtende Taxe sowie auch die dem Concessionären auferlegten besondern Bedingnisse. 2 Die bestimmten Begrenzungen sollen auf dem in Gemässheit des Artikels 21 vorgelegten Plane abgezeichnet und eine Copie desselben der Concessions-Urkunde beigelegt werden. 3 Die Ausdehnung der Concession darf ein Quadrat von einer halben Schweizerstunde durch Seite nicht überschreiten.
1 Der Concessions-Beschluss ist ein Mal in den beim Artikel 23 bezeichneten Ortschaften nach den gewöhnlichen Förmlichkeiten und auf Unkosten des Ansuchers zu verkündigen und in's Amtsblatt einzurücken. Ferner soll er, innert dreissig Tagen von der Concession an, in's Hypothekarbureau des Kreises eingeschrieben werden. 2.3 Rechte und Verpflichtungen des Concessionärs
1 Von der Betagung des Concessions-Beschlusses an wird die bewilligte Mine, unter Verpflichtung ihres Baues, zum ewigen, verfügbaren und über tragbaren Eigenthume, gleich wie alle andern Güter, und von dem man nicht vertrieben werden kann, ausser in der Fällen haut den Förmlichkeiten, wie sie für anderes Eigenthum vorgeschrieben sind. 2 Es darf jedoch ein Bergwerk ohne die Ermächtigung des Grossen Rathes weder verkauft noch vertheilt werden. 3 Jeder Verkaufs-, Abtretungs-, Schenkungs- oder Vertheilungsact einer Mine ist unter Nichtigkeitsstrafe durch einen Notar im Kanton zu stipuliren und den Vorschriften des Artikels 27 unterworfen.
1 Die Bergwerke werden zu den unbeweglichen Gütern gezählt. 2 Unbewegliche Güter sind ferner die Gebäude, die Maschinen, die Schachten, Gänge und übrigen Arbeiten, die gemäss dem Artikel 365 des Civil- Gesetzbuches als bleibend angebracht werden. 3 Ihrer Bestimmung nach sind auch noch unbewegliche Güter die zum Bau dienenden Tauwerke, Geräthschaften und Werkzeuge.
1 Zu den beweglichen Gütern werden gezählt: die gewonnenen Materialien, die Vorräthe und andern Mobiliengegenstände. 2 Die Actien oder Antheile an einer Gesellschaft der an einer Unternehmung zum Bau ihre Bergwerke sind gleichfalls beweglich.
1 Die Concession einer Berggrube bildet ein von der Oberfläche des Bodens getrenntes Eigenthum, und obschon die nämliche Person im Besitze Beider wäre, so wird das Bergwerk als ein neues Eigenthum angesehen, auf welches neue Hypotheken ausgesetzt werden können. 2 Diejenigen denen eine Mine bewilligt wurde haben das Recht von den Gemeinden und Privateigenthümern die Plätze um den Öffnungen, aus denen die Erzeugnisse der Bergwerke gezogen werden, zur Niederlage derselben zu verlangen, sowie auch den Boden für die zur Fortschaffung der Mineralien bis zu einer öffentlichen Strasse bestimmten Wege.
1 Der Werth der Rechte, die aus der Concession zu Gunsten des Eigenthümers der Oberfläche, im Sinne des Artikels 26 hervorgehen, wird von dem Werthe der gesagten Oberfläche nicht trennbar und soll mit diesem für die von den Gläubigern des Eigenthümers genommenen Hypotheken haften.
1 Diejenigen, denen ein Bergwerk bewilligt ist, sind berechtigt, in den Gemeind- und Privatwaldungen in der Nähe ihrer Anlagen das zur Ausbeutung für die unterirdischen Arbeiten oder die Wohnungen der Arbeiter nöthige Holz zu verlangen. 2 Dessungeachtet aber können sie gehalten werden, über die Menge des nöthigen Holzes und dessen Gebrauch an der Ortsbehörde sich auszuweisen. 3 Ausgenommen sind die Gemeindeverwaltungen so wegen Gefahr von Erdstürzen in Bann sind, jene, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, und die Privatwaldungen, deren Gebrauch dem Eigenthümer für die Hausbedürfnisse unentbehrlich ist. 4 In Abgang eines freundschaftlichen Übereinkommens über den Preis des vom Concessionären durch Requisition gelieferten Holzes wird derselbe durch Sachkundige bestimmt.
1 Falls der Concessionär oder seine Rechtshabenden willens wären, das Bergwerk durch Verkauf oder sonstwie in mehrere unabhängige Loose zu vertheilen, so haben sie dazu die beim Artikel 28 vorgeschriebene Ermächtigung einzuholen. 2 Das Theilungs-Begehren soll an die Mineverwaltung gerichtet werden mit einem Plane der Concession und mit dem Plane der innern Arbeiten; es soll überdies mit den beim Artikel 17 vorgemerkten Ausweisen in Bezug auf jeden Theilhaber begleitet sein.
1 Gehört eine Concession von Bergwerken mehreren Personen oder einer Gesellschaft an, so haben die Concessionären oder die Gesellschaft (Gewerbschaft), wenn sie dazu von der Mineverwaltung angefordert werden, sich auszuweisen, dass mittelst einer speziellen Verabredung, dahin gesorgt sei, dass die Ausbeutungsarbeiten einer einzigen Direction unterworfen und zu einem gemeinschaftlichen Interesse zugeordnet seien. 2 Sie sind gleichfalls gehalten, vor eben diesem Departement einen Spezialbevollmächtigten zu bestellen, um sie gegenüber der Verwaltung sowohl als Kläger, wie als Verantworter zu vertreten. 3 Wenn die Concessionären, in der ihnen anberaumten Frist, den von dem 1.§ gegenwärtigen Artikels verlangten Ausweis nicht leisten, oder die Clauseln ihrer Verabredungen, welche die Einheit der Concession zu sichern haben, nicht vollbringen sollten, so kann der Staatsrath die Arbeiten theilweise oder ganz einstellen lassen, oder, je nach den Fällen, einen Commissär bestimmen, der für die Concessionäre mit der Verwaltung beladen ist. 4 Der Commissär kann bezahlt werden, und in diesem Falle wird sein Gehalt, der den Concessionären obliegt, von dem Staatsrathe bestimmt.
1 Falls durch Mangel an Einheit in dem Bau-System mehrerer an einander stossenden oder nahestehenden Bergwerke die Existenz einer derselben oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden sollte, kann der Staatsrath, nach Anhör der Betheiligten, die Concessionäre dahin verpflichten, innert der ihnen zu bestimmenden Frist, Agenten auszuwählen mit dem Auftrage, den Bau der verschiedenen Bergwerke einer einzigen Direction zu unterwerfen, und die Arbeiten im gemeinsamen Interesse der Concessionäre zu ordnen. 2 Sind diese Agenten, deren nicht mehr als drei sein dürfen, in der verordneten Frist nicht erwählt worden, so kann der Staatsrath einen oder mehrere Commissarien ernennen, mit dem Auftrage, die gefährdeten Bergwerke zu ver-walten und an denselben die zur Abwendung der Gefahren nothwendigen Arbeiten vorzunehmen. 3 Der Staatsrat wird die Art und Weise, nach welcher die Commissarien über ihre Verwaltung Rechenschaft abzugeben haben, vorschreiben, sowie die Grundlagen, nach welchen die Producte der Bergwerke und die gehabten Unkosten vertheilt werden sollen, er hat zugleich den Gehalt der Commissarien zu bestimmen, der dann in den Ausgaben als Sollen der Concessionäre zu stehen hat.
1 Wenn, wegen der Nähe oder aus irgend einer andern Ursache, durch die Arbeiten für den Bau eines Bergwerkes dem eines andern Bergwerkes in Betreff des Wassers, welches in diese letztere in grösserer Menge sich durchzieht, Schaden erfolgen sollte; wenn, anderseits, diese nämlichen Arbeiten eine entgegengesetzte Wirkung hervorbringen und dahin zielen das Wasser eines andern Bergwerkes zum Theil oder ganz abzuführen, so tritt abseiten eines Bergwerkes zu Gunsten des andern Schadloshaltung ein deren Berichtigung durch Sachkundige zu geschehen hat.
1 Die Concessionäre von Bergwerken sind gehalten, dem Eigenthümer der Oberfläche jeden Schaden abzutragen, den sie auf dessen Boden, wo sie ihre Arbeiten vollbringen, verursachen. 2 Wenn die abseiten der Minen-Aufsucher oder der Eigenthümer derselben veranstalteten Arbeiten nicht vorübergehend sind und wenn der Boden, auf dem diese gemacht wurden, wieder angebaut, wie früher, hergestellt wird, so soll die Schadloshaltung jährlich auf das Doppel des Reinertrages des beschädigten Bodens berechnet werden. 3 Kann in Folge der Arbeiten der Boden nicht mehr urbar gemacht werden, so kann der Eigenthümer des Bodens von den Concessionären begehren, dass sie ihm die beschädigten Theile abkaufen. 4 Wenn der Eigenthümer der Oberfläche solches begehrt, so sollen die auf einem allzugrossen Theile ihrer Oberfläche beschädigten oder zu sehr verfallenen Landstücke von dem Eigenthümer des Bergwerkes ganz abgekauft werden. 5 Der Ankaufspreis soll auf freundschaftlichem Wege oder durch Sachkundige ausgemittelt werden, in diesem letzteren Falle soll der Besichtigungspreis um das Drittel erhöht werden und sich auf den Zustand des Bodens vor dessen Verfall gründen.
1 Diejenigen, denen das Aufsuchen von Minen erlaubt, oder deren Bau bewilligt worden, sind gegenüber dem Staate folgenden Taxen und Grundsteuern unterworfen: a) die Kraft der Artikel 6 und 7 zu erhaltende Einschreibung und Bevollmäch-tigung, sowie auch die beim Artikel 12 dieses Gesetzes erwähnte Erklärung über die Entdeckung einer Mine sind mit einer Taxe von 5 Franken beschwert: jedes Concessionsbegehren muss von einer Hinterlegung von 100 Franken begleitet sein, welche zur Bezahlung des Concessionsrechtes bestimmt ist; b) jede Bergwerksbewilligung ist einer Taxe von 100 bis 1'000 Franken unterworfen; c) jede Übertragung einer Taxe von 50 bis 500 Franken; d) jeder Mineconcessionär zahlt dem Staate jährlich eine bestimmte, und eine zum Ertrag deren Ausbeutung verhältnissmässige Grundsteuer. 2 Die bestimmte Grundsteuer ist von mindestens 25 Franken bis zu höchstens 200 Franken. 3 Die verhältnismässige Steuer wird jährlich im Verlauf des Monats Jänner zu 3 Prozent des Bruttoertrags der Mineralien bestimmt, das heisst nach dem, was im vorhergehenden Jahre aus dem Bergwerk gewonnen wurde. 4 Die Concessionäre beweisen den Ertrag ihrer Ausbeutung durch die hiezu zu haltenden Register, oder durch die Rechnungen der gewonnenen Mineralien und deren Verkauf in Brutto, oder, falls dieselben geschmolzen oder gereinigt werden, durch die Urkunden, welche deren Ergebniss darthun. 5 Die Verwaltung ist dessungeachtet berechtigt, auf eigene Kosten Controlle zu halten, um den Ertrag des Gewinns und den Verkauf von Bruttomaterialien zu bewähren. 6 Wenn der Concessionär zum Nachtheile des Staates, in seinen Registern, Erklärungen oder Urkunden, die er zur Feststellung des Ertrages seiner Ausbeutung und massgebend für die verhältnissmässige Steuer, vorweist, sich Betrug hätte zu schulden kommen lassen, so verfällt er für das erste Mal in eine Busse, die das Doppelte dieser Steuer beträgt. Im Rückfalle ist diese Busse das Vierfache derselben. 7 Im Rückfalle ist das correctionelle Belangen vorbehalten.
1 Der dem Eigenthümer der Oberfläche, unter welcher der Bau eines Bergwerkes stattfindet, schuldige Abtrag soll auf das Viertel der dem Staate schuldigen verhältnissmässigen Steuer berechnet werden. 2 Wenn die Concession unter mehrere Eigenthume sich erstreckt, so muss der Abtrag zwischen den verschiedenen Eigenthümern im Verhältnisse der Oberfläche, die jeder derselben besitzt, vertheilt werden. 2.4 Von der Aufsicht über die Bergwerke