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Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche

Valais · 931.1 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 62 Art. 61 * …
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65

62 provisions

Art. 41

1 Der Bau der Bergwerke steht unter der Aufsicht eines Departementes des Staatsrathes. 2 Bei jeder Besichtigung haben die Concessionäre die Untersuchung der innern Arbeiten in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen. Sie haben beständig einen Plan ihrer unterirdischen Arbeiten und ein sommarisches Register über die Umstände des Baues und über die Menge der gewonnenen Materialien offen zu halten. 3 Das Ergebniss der Besichtigungen wird in dieses Register eingetragen.

Art. 42

1 Im Falle von Gefahr oder bei Richtung von Arbeiten, durch welche die Erhaltung des Bergwerkes gefährdet werden möchte, hat der Staatsabgeordnete durch eine in das im vorstehenden Artikel erwähnte Register eingeschriebene Anzeige dem Concessionär zu verbieten, seinen Bau in jenem Theile fortzusetzen, wo Gefahr oder die schlechte Richtung vorhanden ist. 2 Das Verbot besteht so lang, als selbes auf die Rücksprache des Concessionärs vom Staatsrathe nicht wird aufgehoben sein; dieser hat dann zu gleicher Zeit die geeigneten Massnahmen vorzuschreiben, um die an der Ausbeutung bezeichneten Schwierigkeiten abzuwenden.

Art. 43

1 Trägt sich im Innern des Bergwerkes oder bei den daherrührenden Arbeiten ein Unglücksfall zu, so hat der Concessionär oder der Oberaufseher der Arbeiten unverzüglich die Mineverwaltung und den Präsidenten der Gemeinde, wo das Bergwerk liegt, darüber in Kenntniss zu setzen, um die Gattung und die Ursache des Unfalls amtlich zu erwahren. 2 Eintrat der Unglücksfall aus Mangel an schicklicher Anleitung der Arbeiten, so ist der Concessionär für alle daherigen Folgen verantwortlich, und er kann deshalben, je nach dem Falle, vor die zuständigen Gerichte gezogen werden. 2.5 Von der Abtretung der Bergwerke

Art. 44

1 Werden die Arbeiten eines Bergwerkes eingestellt oder auf die Art angeleitet, den Untergang des Baues herbeizuführen, so kann der Staatsrath entweder dem Concessionär die Wahl stellen, in einer bestimmten Frist die ihm verordneten Arbeiten zu vollziehen, oder die Abtretung des ihm concedirten Bergwerkes zu begehren. 2 Zu dieser Massnahme ist der Staatsrath auf das Ansuchen eines Drittmanus verpflichtet, wenn anders derselbe für die Zahlung der Interventionskosten die ihm zur Last bleiben, hinreichende Bürgschaft leistet.

Art. 45

1 Das abseiten des Concessionärs an den Staatsrath gerichtete Abtretungsgesuch soll in das beim Artikel 21 erwähnte Register eingetragen werden. 2 Gleich nach seiner Eintragung sollen von dem Staatsrathe ein oder mehrere Sachkundige bestellt werden, mit dem Auftrage, contradictorisch mit dem Concessionär den Zustand der Bergwerke und des Materials, so sie enthält, zu constatiren. Das Verbal der Untersuchung soll von den Sachkundigen unter-schrieben, und dem Concessionär zur Annahme vorgelegt werden, dem es untersagt ist, unter Strafe von 100 bis 500 Franken, an dem Bergwerke fernere Arbeiten zu machen und dazu verpflichtet ist, die Stellen wieder in denjenigen Stand zu setzen, in dem sie vor Besichtigung der Sachkundigen sich befanden. 3 Vom Datum der Aufnahme dieses Verbals an, wird der Concessionär aller neuen Abträge zu Gunsten des Staates oder der Eigenthümer für seine Ausbeutung entladen.

Art. 46

1 Weigert sich der Concessionär, das Untersuchungs-Verbal zu unterzeichnen, so hat er innert den zehn auf die Vorlegung dieses Schriftstückes folgenden Tagen, seine Gründe schriftlich anzubringen; nach dieser Frist wird dafür gehalten, dass er es angenommen habe, und wird nicht mehr zugelassen, gegen dessen Inhalt einzusprechen.

Art. 47

1 Nach Einsicht des Verbals der Sachkundigen und der Einsprachen des Concessionärs, wenn er deren eingereicht hat, wird der Staatsrath des in Gemässheit des Artikels 1941 des Civilgesetzbuches, zur Eintragung der von Seite des Concessionärs geschehenen Abtretung des ihm concedirten Bergwerkes und zur Bereinigung von allfällig auf demselben haftenden Lasten, laut Bestimmung des Artikel 560 und folgende des Gesetzbuches über die bürgerliche Processordnung, schreiben lassen.

Art. 48

1 Nach Abfluss der beim Artikel 562 der bürgerlichen Processordnung erwähnten Frist und nachdem alle Einsprachen beseitigt worden sind, wird der Staatsrath das abgetretene Bergwerk zur öffentlichen Versteigerung ausrufen lassen. 2 Die allfälligen Bewerber sind gehalten, sich über hinlängliche Mittel auszuweisen, um den durch die anfängliche Concessionsurkunde, deren jede Clausel von dem Ankäufer angenommen werden muss, auferlegten Bedingungen zu entsprechen.

Art. 49

1 Der Ankaufspreis soll verwendet werden: zur Abzahlung erstlich der von dem evincirten Concessionär durch den Bau des Bergwerkes gegenüber dem Staate eingegangenen Schuld, sammt allen daherigen Kosten; dann zweitens, zur Abbezahlung der Hypothekarschulden und anderweitigen Lasten, mit denen das abgetretene Bergwerk beschwert ist. 2 Der allfällige Überschuss soll dem evincirten Concessionär zukommen.

Art. 50

1 Falls sich kein Ankäufer einstellen sollte, wird das Bergwerk wieder als lastenfreies Staatsvermögen erklärt und kann sodann neuerdings verleihet werden. 2 Der evincirte Concessionär oder seine Rechtshabenden sind berechtigt, die zum Bau gehörenden Maschinen und Geräthschaften, die ohne Gefährdung des Bergwerkes weggenommen werden können, an sich zu ziehen, mit der Verpflichtung, alle bis zur Besitzesaustreibung schuldigen Gebühren abzutragen, und mit Vorbehalt des Rechtes dem Staate, die zum fernern Bau des Bergwerkes nothwendigen Gegenstände auf Erachtung von Sachkundigen behalten zu können.

Art. 51

1 Wenn der Concessionär, nachdem er die Arbeiten während mehr denn einem Jahre unterbrochen, selbe, ausser dem Falle einer bewährten Übergewalt, wieder vorzunehmen, oder die im Artikel 45 angewiesenen Abtretungsbegehren zu stellen sich weigert, so hat der Staatsrath amtshalber zum Verkaufe des als abgetreten betrachteten Bergwerkes oder zur dessen Wiedereinverleibung dem Staatsvermögen zu schreiten, wobei die bei den Artikeln 47, 48, 49 und 50 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu befolgen sind. 3 … * Art. 52 * … Art. 53 * … 4 Übergangs-Bestimmungen

Art. 54

1 Die Verfügungen gegenwärtigen Gesetzes sind auf die frühern Concessionen anwendbar. 2 Dem Concessionären, so vorzieht, unter dem Gesetze vom 6. December 1828 zu bleiben, wird es gestattet wenn er diese seine Absicht innert den drei auf die Inkrafttretung gegenwärtigen Gesetzes folgenden Monaten dem Verwaltungsrath durch ein schriftliches Verlangen erklärt. 3 Jedenfalls aber aufhört diese Begünstigung mit der Erneuerung der Übertragung der Concession.

Art. 55

1 Die alten Concessionen, welche in neue umgewandelt werden, sind der Übertragungstaxe unterworfen.

Art. 56

1 Nur diejenigen Concessionären sind zum Genusse der Wohltat des 54ten Artikels zugelassen, deren Bergwerke zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes in voller Ausbeutung stehen.

Art. 57

1 Den Concessionären, welche die Ausdehnung ihrer Concession zu beschränken gewillt wären, ist es von Rechtswegen gestattet, einzig denjenigen Theil, den sie bauen wollen, beizubehalten, unter der Verpflichtung, einen Plan dieses Theiles einzureichen, so wie solches beim Art. 21 gesagt ist.

Art. 58

1 Die Ausdehnung der alten in neue umgewandelte Minen, welche die im zweiten Absatz des Art. 26 bestimmte überschreitet, kann auf den Theil der Concession, wo nicht gebaut wird, durch den Staatsrath beschränkt werden.

Art. 59

1 Drei Monate nach Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes veröffentlicht der Staatsrath durch Amtsblatt das Verzeichniss aller im Kanton bewilligten Bergwerke, und besorgt auf Kosten der Concessionäre deren Einschreibung in die betreffenden Hypothekämter.

Art. 60

1 Die Aufsuchungsgestattungen (Schürfzettel) oder die Concessionsbewilligungen, welche bei der Bekanntmachung dieses Gesetzes noch nicht ertheilt sind, müssen innert vierzig Tagen, von dieser Bekanntmachung an gerechnet, von den Berechtigten in die durch Artikel 6 und 7 bezeichnete Einschreibung oder Bevollmächtigung umgeändert werden. 2 Bis zum Ablauf dieser Frist kann auf dem Boden, welcher den Gegenstand dieser Aufsuchungsgestattung oder Concessionsbegehrens bildet keine andere Einschreibung oder Concessionsbewilligung ertheilt werden. 3 Nach Verlauf eines Monats aber sind die Inhaber, die ihre erste Urkunde nicht haben erneuern lassen, allen Vorzugs auf das Recht der Nachsuchung verlustig. 5 Von der Besichtigung durch Sachkundige. Von der Polizei und der Gerichtsbarkeit in bezug der Bergwerke und Steinbrüche

Art. 62 Art. 61 * …

1 Die in Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Besichtigungen durch Sachkundige haben gemäss dem Gesetze des 22. Wintermonats 1841 zu geschehen.

Art. 63

1 Die Vergehen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden wie die Zuwiderhandlungen gegen das Heerstrassenwesen angezeigt und bestraft.

Art. 64

1 Die Vergehungen wider die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden mit einer Busse von höchstens 500 und von wenigstens 5 Franken belegt, un-schädlich der Schadloshaltungen, zu denen sie Anlass gegeben hätten.

Art. 65

1 Das Gesetz vom 6. Christmonat 1828 ist zurückgenommen, ausgenommen für die durch Artikel 54 vorgesehenen Fälle. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 21.11.1856 28.12.1856 Erlass Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388 01.12.1877 01.03.1878 Art. 61 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353 08.02.1996 01.01.1997 Titel 3 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 08.02.1996 01.01.1997 Art. 52 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 08.02.1996 01.01.1997 Art. 53 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.11.1856 28.12.1856 Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388 Titel 3 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 Art. 52 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 Art. 53 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 Art. 61 01.12.1877 01.03.1878 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353

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