1 Der Bau der Bergwerke steht unter der Aufsicht eines Departementes des
Staatsrathes.
2 Bei jeder Besichtigung haben die Concessionäre die Untersuchung der innern Arbeiten in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen. Sie haben beständig einen Plan ihrer unterirdischen Arbeiten und ein sommarisches Register
über die Umstände des Baues und über die Menge der gewonnenen Materialien offen zu halten.
3 Das Ergebniss der Besichtigungen wird in dieses Register eingetragen.
Art. 42
1 Im Falle von Gefahr oder bei Richtung von Arbeiten, durch welche die Erhaltung des Bergwerkes gefährdet werden möchte, hat der Staatsabgeordnete durch eine in das im vorstehenden Artikel erwähnte Register eingeschriebene Anzeige dem Concessionär zu verbieten, seinen Bau in jenem
Theile fortzusetzen, wo Gefahr oder die schlechte Richtung vorhanden ist.
2 Das Verbot besteht so lang, als selbes auf die Rücksprache des Concessionärs vom Staatsrathe nicht wird aufgehoben sein; dieser hat dann zu gleicher Zeit die geeigneten Massnahmen vorzuschreiben, um die an der Ausbeutung bezeichneten Schwierigkeiten abzuwenden.
Art. 43
1 Trägt sich im Innern des Bergwerkes oder bei den daherrührenden Arbeiten ein Unglücksfall zu, so hat der Concessionär oder der Oberaufseher der
Arbeiten unverzüglich die Mineverwaltung und den Präsidenten der Gemeinde, wo das Bergwerk liegt, darüber in Kenntniss zu setzen, um die Gattung
und die Ursache des Unfalls amtlich zu erwahren.
2 Eintrat der Unglücksfall aus Mangel an schicklicher Anleitung der Arbeiten,
so ist der Concessionär für alle daherigen Folgen verantwortlich, und er
kann deshalben, je nach dem Falle, vor die zuständigen Gerichte gezogen
werden.
2.5 Von der Abtretung der Bergwerke
Art. 44
1 Werden die Arbeiten eines Bergwerkes eingestellt oder auf die Art angeleitet, den Untergang des Baues herbeizuführen, so kann der Staatsrath entweder dem Concessionär die Wahl stellen, in einer bestimmten Frist die ihm
verordneten Arbeiten zu vollziehen, oder die Abtretung des ihm concedirten
Bergwerkes zu begehren.
2 Zu dieser Massnahme ist der Staatsrath auf das Ansuchen eines Drittmanus verpflichtet, wenn anders derselbe für die Zahlung der Interventionskosten die ihm zur Last bleiben, hinreichende Bürgschaft leistet.
Art. 45
1 Das abseiten des Concessionärs an den Staatsrath gerichtete Abtretungsgesuch soll in das beim Artikel 21 erwähnte Register eingetragen werden.
2 Gleich nach seiner Eintragung sollen von dem Staatsrathe ein oder mehrere Sachkundige bestellt werden, mit dem Auftrage, contradictorisch mit dem
Concessionär den Zustand der Bergwerke und des Materials, so sie enthält,
zu constatiren. Das Verbal der Untersuchung soll von den Sachkundigen unter-schrieben, und dem Concessionär zur Annahme vorgelegt werden, dem
es untersagt ist, unter Strafe von 100 bis 500 Franken, an dem Bergwerke
fernere Arbeiten zu machen und dazu verpflichtet ist, die Stellen wieder in
denjenigen Stand zu setzen, in dem sie vor Besichtigung der Sachkundigen
sich befanden.
3 Vom Datum der Aufnahme dieses Verbals an, wird der Concessionär aller
neuen Abträge zu Gunsten des Staates oder der Eigenthümer für seine Ausbeutung entladen.
Art. 46
1 Weigert sich der Concessionär, das Untersuchungs-Verbal zu unterzeichnen, so hat er innert den zehn auf die Vorlegung dieses Schriftstückes folgenden Tagen, seine Gründe schriftlich anzubringen; nach dieser Frist wird
dafür gehalten, dass er es angenommen habe, und wird nicht mehr zugelassen, gegen dessen Inhalt einzusprechen.
Art. 47
1 Nach Einsicht des Verbals der Sachkundigen und der Einsprachen des
Concessionärs, wenn er deren eingereicht hat, wird der Staatsrath des in
Gemässheit des Artikels 1941 des Civilgesetzbuches, zur Eintragung der
von Seite des Concessionärs geschehenen Abtretung des ihm concedirten
Bergwerkes und zur Bereinigung von allfällig auf demselben haftenden Lasten, laut Bestimmung des Artikel 560 und folgende des Gesetzbuches über
die bürgerliche Processordnung, schreiben lassen.
Art. 48
1 Nach Abfluss der beim Artikel 562 der bürgerlichen Processordnung erwähnten Frist und nachdem alle Einsprachen beseitigt worden sind, wird der
Staatsrath das abgetretene Bergwerk zur öffentlichen Versteigerung ausrufen lassen.
2 Die allfälligen Bewerber sind gehalten, sich über hinlängliche Mittel auszuweisen, um den durch die anfängliche Concessionsurkunde, deren jede
Clausel von dem Ankäufer angenommen werden muss, auferlegten Bedingungen zu entsprechen.
Art. 49
1 Der Ankaufspreis soll verwendet werden: zur Abzahlung erstlich der von
dem evincirten Concessionär durch den Bau des Bergwerkes gegenüber
dem Staate eingegangenen Schuld, sammt allen daherigen Kosten; dann
zweitens, zur Abbezahlung der Hypothekarschulden und anderweitigen Lasten, mit denen das abgetretene Bergwerk beschwert ist.
2 Der allfällige Überschuss soll dem evincirten Concessionär zukommen.
Art. 50
1 Falls sich kein Ankäufer einstellen sollte, wird das Bergwerk wieder als lastenfreies Staatsvermögen erklärt und kann sodann neuerdings verleihet werden.
2 Der evincirte Concessionär oder seine Rechtshabenden sind berechtigt,
die zum Bau gehörenden Maschinen und Geräthschaften, die ohne Gefährdung des Bergwerkes weggenommen werden können, an sich zu ziehen,
mit der Verpflichtung, alle bis zur Besitzesaustreibung schuldigen Gebühren
abzutragen, und mit Vorbehalt des Rechtes dem Staate, die zum fernern
Bau des Bergwerkes nothwendigen Gegenstände auf Erachtung von Sachkundigen behalten zu können.
Art. 51
1 Wenn der Concessionär, nachdem er die Arbeiten während mehr denn einem Jahre unterbrochen, selbe, ausser dem Falle einer bewährten Übergewalt, wieder vorzunehmen, oder die im Artikel 45 angewiesenen Abtretungsbegehren zu stellen sich weigert, so hat der Staatsrath amtshalber zum Verkaufe des als abgetreten betrachteten Bergwerkes oder zur dessen Wiedereinverleibung dem Staatsvermögen zu schreiten, wobei die bei den Artikeln
47, 48, 49 und 50 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu befolgen sind.
3 … *
Art. 52 * …
Art. 53 * …
4 Übergangs-Bestimmungen
Art. 54
1 Die Verfügungen gegenwärtigen Gesetzes sind auf die frühern Concessionen anwendbar.
2 Dem Concessionären, so vorzieht, unter dem Gesetze vom 6. December
1828 zu bleiben, wird es gestattet wenn er diese seine Absicht innert den
drei auf die Inkrafttretung gegenwärtigen Gesetzes folgenden Monaten dem
Verwaltungsrath durch ein schriftliches Verlangen erklärt.
3 Jedenfalls aber aufhört diese Begünstigung mit der Erneuerung der Übertragung der Concession.
Art. 55
1 Die alten Concessionen, welche in neue umgewandelt werden, sind der
Übertragungstaxe unterworfen.
Art. 56
1 Nur diejenigen Concessionären sind zum Genusse der Wohltat des 54ten
Artikels zugelassen, deren Bergwerke zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes in voller Ausbeutung stehen.
Art. 57
1 Den Concessionären, welche die Ausdehnung ihrer Concession zu beschränken gewillt wären, ist es von Rechtswegen gestattet, einzig denjenigen Theil, den sie bauen wollen, beizubehalten, unter der Verpflichtung,
einen Plan dieses Theiles einzureichen, so wie solches beim Art. 21 gesagt
ist.
Art. 58
1 Die Ausdehnung der alten in neue umgewandelte Minen, welche die im
zweiten Absatz des Art. 26 bestimmte überschreitet, kann auf den Theil der
Concession, wo nicht gebaut wird, durch den Staatsrath beschränkt werden.
Art. 59
1 Drei Monate nach Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes veröffentlicht der
Staatsrath durch Amtsblatt das Verzeichniss aller im Kanton bewilligten
Bergwerke, und besorgt auf Kosten der Concessionäre deren Einschreibung
in die betreffenden Hypothekämter.
Art. 60
1 Die Aufsuchungsgestattungen (Schürfzettel) oder die Concessionsbewilligungen, welche bei der Bekanntmachung dieses Gesetzes noch nicht ertheilt sind, müssen innert vierzig Tagen, von dieser Bekanntmachung an gerechnet, von den Berechtigten in die durch Artikel 6 und 7 bezeichnete
Einschreibung oder Bevollmächtigung umgeändert werden.
2 Bis zum Ablauf dieser Frist kann auf dem Boden, welcher den Gegenstand
dieser Aufsuchungsgestattung oder Concessionsbegehrens bildet keine
andere Einschreibung oder Concessionsbewilligung ertheilt werden.
3 Nach Verlauf eines Monats aber sind die Inhaber, die ihre erste Urkunde
nicht haben erneuern lassen, allen Vorzugs auf das Recht der Nachsuchung
verlustig.
5 Von der Besichtigung durch Sachkundige. Von der Polizei und
der Gerichtsbarkeit in bezug der Bergwerke und Steinbrüche
Art. 62 Art. 61 * …
1 Die in Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Besichtigungen durch Sachkundige haben gemäss dem Gesetze des 22. Wintermonats
1841 zu geschehen.
Art. 63
1 Die Vergehen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden
wie die Zuwiderhandlungen gegen das Heerstrassenwesen angezeigt und
bestraft.
Art. 64
1 Die Vergehungen wider die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden mit einer Busse von höchstens 500 und von wenigstens 5 Franken belegt, un-schädlich der Schadloshaltungen, zu denen sie Anlass gegeben hätten.
Art. 65
1 Das Gesetz vom 6. Christmonat 1828 ist zurückgenommen, ausgenommen
für die durch Artikel 54 vorgesehenen Fälle.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.11.1856 28.12.1856 Erlass Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388
01.12.1877 01.03.1878 Art. 61 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353
08.02.1996 01.01.1997 Titel 3 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 52 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 53 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.11.1856 28.12.1856 Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388
Titel 3 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 52 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 53 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 61 01.12.1877 01.03.1878 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353