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Wasserreglement und Tarifordnung

Triesenberg · 2022-01-01_Wasserreglement-1.pdf · communal act

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Contents: 73 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 39
  38. Artikel 40
  39. Artikel 41
  40. Artikel 42
  41. Artikel 43
  42. Artikel 44
  43. Artikel 45
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Art. 55
  54. Artikel 56
  55. Artikel 57
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 71
  70. Artikel 72
  71. Artikel 73
  72. Artikel 74
  73. Artikel 75

Proposed changes to this act

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73 provisions

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt.

Propose a change

Artikel 2

Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Triesenberg ist eine öffentlich-rechtliche Institution der Gemeinde. Sie ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet. Die Organe der Wasserversorgung sind: a) Der Gemeinderat; b) Der Gemeindevorsteher; c) Der Wassermeister; d) Die Mitarbeiter der Wasserversorgung; e) Die Gemeindeverwaltung. 2) Die Aufgabe des Gemeinderats im Rahmen der Wasserversorgung besteht in der Erstellung und Abänderung des Wasserreglements und der Beschlussfassung über den Bau von Wasserversorgungsanlagen. 3) Die Aufgabe des Vorstehers besteht in der Verwaltungsaufsicht über die Wasserversorgung und der Entscheidung über Massnahmen. 4) Die Gemeindeverwaltung führt die administrative Arbeit der Wasserversorgung aus, namentlich die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnungen, die Lohnabrechnung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung. 5) Der Wassermeister übt mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen aus. Sie überprüfen periodisch alle Anlageteile und sorgen für deren Unterhalt. Gleichermassen können die privaten Hausinstallationen kontrolliert und die Beseitigung von Mängeln angeordnet werden. 6) Über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Wasserversorgung erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung. 7) Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zu jeder Zeit und ungehindert Zutritt und Eintritt zu allen Teilen der Wasserversorgungsanlagen zu gestatten.

Propose a change

Artikel 3

Versorgungsgebiet Die Wasserversorgung der Gemeinde Triesenberg stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist.

Propose a change

Artikel 4

Umfang der Versorgung 1) Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu den Bedingungen dieses Reglements und der darin integrierten Tarifordnung. 2) Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen. 3) Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit deren Bewilligung erfolgen.

Propose a change

Artikel 5

Kundschaft Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind: - Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; - Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind; - Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen; - Mieter/Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Parzellen über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird.

Propose a change

Artikel 6

Grundeigentümer Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind: - Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; - Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind; - Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit Löschwasser versorgt wird; - Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft. 2. Wasserversorgungsanlagen

Propose a change

Artikel 7

Strategische Wasserversorgungsplanung 1) Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den entsprechenden SVGW-Empfehlungen (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches). Sie erarbeitet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen) gemäss den Vorgaben des Landes und des SVGW. 2) Die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) enthält insbesondere die Beurteilung der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch überarbeitet.

Propose a change

Artikel 8

Qualitätssicherung 1) Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Landes und des SVGW entspricht. 2) Der Wassermeister ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich.

Propose a change

Artikel 9

Versorgungsanlagen Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Triesenberg.

Propose a change

Artikel 10

Leitungsnetz, Definitionen 1) Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. 2) Zubringerleitungen (Transportleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften der Kundschaft. 3) Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt. 4) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke.

Propose a change

Artikel 11

Erstellung, Betrieb und Unterhalt Für die technische Disposition der Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten.

Propose a change

Artikel 12

Hydrantenanlagen 1) Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. 2) Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümer. 3) Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. 4) Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. 5) Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung. 6) Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Wasserwerk die verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft. 7) Private Feuerlöschanschlüsse, Sprinkleranlagen und private Hydranten können aufgrund besonderer Abmachungen gestattet werden. Missbräuchliche Verwendung wird bestraft. Im Brandfall stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Propose a change

Artikel 13

Öffentliche Brunnenanlagen Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen unterstehen der Wasserversorgung.

Propose a change

Artikel 14

Beanspruchung von Privatgrund 1) Grundeigentümer sind gemäss Art. 62 Abs. 2 SR (Sachenrecht; LR 214.0) vom 31. Dezember 1922 gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren. 2) Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden und Ertragsausfälle. 3) Das Wasserwerk ist nach Absprache mit den Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen. 4) Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss durch die Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben.

Propose a change

Artikel 15

Schutz der öffentlichen Leitungen 1) Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen. 2) Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen. 3) Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme der Leitungen und Anlagen und führt diese regelmässig nach. 3. Hausanschlussleitung

Propose a change

Artikel 16

Definition Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Anbohrungen an die Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. Das Anschluss-T gehört zur Haupt- bzw. Versorgungsleitung und bleibt im Eigentum der Wasserversorgung.

Propose a change

Artikel 17

Erstellung und Kosten 1) Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt. 2) Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung oder deren Beauftragten erstellen lassen. 3) Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 4) Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Grundeigentümer. 5) Die Wasserversorgung gewährt eine Garantie auf die Hausanschlussleitung von fünf Jahren.

Propose a change

Artikel 18

Technische Bedingungen 1) Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. 2) Die Wasserversorgung ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anzuschliessen bzw. anschliessen zu lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermitteln. 3) Die bestehende Anschlussleitung ist vor dem Anschluss neuer Liegenschaften zu prüfen und falls ungenügend, gemeinsam zu sanieren. 4) In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist.

Propose a change

Artikel 19

Erdung Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich.

Propose a change

Artikel 20

Erwerb Durchleitungsrechte Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden.

Propose a change

Artikel 21

Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch wenn dieses im Privatgrund liegt - und der Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung, alle übrigen Teile im Eigentum der Grundeigentümer.

Propose a change

Artikel 22

Unterhalt und Erneuerung 1) Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der Wasserversorgung, im privaten Grund in der Regel zu Lasten der Grundeigentümer. 2) Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zum Wasserzähler zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen. 3) Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen: - Bei mangelhaftem Zustand; - Bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen Gründen; - Nach Erreichen der technischen Lebensdauer.

Propose a change

Artikel 23

Nullverbrauch 1) Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicherzustellen. 2) Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 24 dieses Reglements. Artikel 24 - Unbenutzte Hausanschlussleitungen Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der Kundschaft vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert. 4. Haustechnikanlagen

Propose a change

Artikel 25

Definition 1) Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen. 2) Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.

Propose a change

Artikel 26

Eigentumsverhältnisse 1) Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümer. 2) Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümer.

Propose a change

Artikel 27

Haftung Die Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen.

Propose a change

Artikel 28

Erstellung Die Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Die Erstellung der Hausinstallationen erfolgt durch konzessionierte Unternehmer im Rahmen der Leitsätze des SVGW und den Anweisungen der Wasserversorgung.

Propose a change

Artikel 29

Technische Vorschriften Bei der Erstellung, Veränderung, Erneuerung und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesen publizierten Richtlinien, Empfehlungen und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den anerkannten Regeln der Technik im EWR und der Schweiz haben die Regeln des EWR Vorrang.

Propose a change

Artikel 30

Abnahme Jede Haustechnikanlage muss bei Neu- und Umbauten durch einen qualifizierten Installateur abgenommen werden. Die Konformitätserklärung muss der Wasserversorgung zugestellt werden. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate.

Propose a change

Artikel 31

Kontrolle Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Bei nicht mehr dem Stand der Technik gemäss Art 29 entsprechenden oder schlecht unterhaltenen Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen.

Propose a change

Artikel 32

Unterhalt Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen. Die Anlagen haben dem Stand der Technik gemäss Art 29 zu entsprechen. Dies gilt auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen.

Propose a change

Artikel 33

Auswirkungen auf die Wasserversorgung / Konformitätserklärung Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen in der Art gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt, die Überprüfung eines allfälligen Rückflusses ins Netz und gegebenenfalls die zu dessen Vermeidung zu treffenden Massnahmen an den Haustechnikanlagen und den daran angeschlossenen Einrichtungen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Wasserversorgung kann von den Kunden einen Nachweis (Konformitätserklärung) dahingehend fordern, dass die Installationen dem Stand der Technik gemäss Art 29 entsprechen. Der von der Wasserversorgung geforderte Nachweis (Konformitätserklärung) ist durch einen vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten Installationskontrolleur zu erbringen. Wenn der Kunde innert der gesetzten Frist den geforderten Nachweis nicht erbringt, ist die Wasserversorgung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kunden berechtigt. Für die Umsetzung solcher Ersatzmassnahmen kann die Wasserversorgung auf Kosten der Kundschaft die Installationen durch einen konzessionierten Installationskontrolleur prüfen lassen Bei Änderungen und Anpassungen an den Installationen ist die Konformitätserklärung zu erneuern.

Propose a change

Artikel 34

Wasserbehandlungsanlagen Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die den anerkannten Regeln der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen.

Propose a change

Artikel 35

Frostgefahr Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft.

Propose a change

Artikel 36

Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser 1) Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser (nicht mit Fäkalien verschmutztes Abwasser) muss der Wasserversorgung gemeldet werden. 2) Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen. 5. Wasserlieferung

Propose a change

Artikel 37

Umfang und Garantie der Wasserlieferung 1) Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck. 2) Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern. Artikel 38 - Einschränkung der Wasserabgabe 1) Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen: - Im Falle höherer Gewalt; - Bei Betriebsstörungen; - Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen; - Bei Wasserknappheit. 2) Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion. 3) Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder ein Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen. 4) Die Sicherung gegen Störungen und Schäden bei der Haustechnikanlage oder an diesen angeschlossenen Einrichtungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache der Kundschaft.

Propose a change

Artikel 39

Anschlussgesuch 1) Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. 2) Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen Tarifordnung. 3) Solange Installationen und Apparate nicht den Vorschriften sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern.

Propose a change

Artikel 40

Haftung der Kundschaft Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Sie hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.

Propose a change

Artikel 41

Meldepflicht Handänderungen sind der Gemeinde frühzeitig und schriftlich anzuzeigen.

Propose a change

Artikel 42

Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.

Propose a change

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