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Wasserreglement und Tarifordnung

Triesenberg · 2022-01-01_Wasserreglement-1.pdf · communal act

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Contents: 73 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 39
  38. Artikel 40
  39. Artikel 41
  40. Artikel 42
  41. Artikel 43
  42. Artikel 44
  43. Artikel 45
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Art. 55
  54. Artikel 56
  55. Artikel 57
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 71
  70. Artikel 72
  71. Artikel 73
  72. Artikel 74
  73. Artikel 75

Proposed changes to this act

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73 provisions

Artikel 43

Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Propose a change

Artikel 44

Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen.

Propose a change

Artikel 45

Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses 1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses. 2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor dem Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.

Propose a change

Artikel 46

Abnahmepflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern.

Propose a change

Artikel 47

Wasserabgabe für besondere Zwecke Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen.

Propose a change

Artikel 48

Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3 pro Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden. 6. Wasserverbrauchsmessung

Propose a change

Artikel 49

Einbau 1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Den Zählertyp und die Zählergrösse bestimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für Montage und Demontage des Zählers gehen zu Lasten der Kundschaft. 2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und über die Art der Messeinrichtung.

Propose a change

Artikel 50

Haftung Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Propose a change

Artikel 51

Standort Der Standort der Messeinrichtung inklusive der allfälligen Übertragungseinrichtungen wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.

Propose a change

Artikel 52

Technische Vorschriften 1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. 2) Die Erstellung von Wasserinstallationen muss dem Stand der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen. Die Datenerfassung erfolgt nach den Weisungen der Wasserversorgung.

Propose a change

Artikel 53

Ablesung der Wasserzähler Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt.

Propose a change

Artikel 54

Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Kann hingegen ein allfälliger Schaden beim Kunden auf eine Manipulation und dergleichen zurückgeführt werden, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Wird von der Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so trägt die Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden.

Propose a change

Art. 55

Datensicherheit und Datenschutz 1 Die Datensicherheit und die Vorgaben des Datenschutzes werden durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet resp. eingehalten. 2 Die Einwilligung für die Erfassung und Bearbeitung der Wasserverbrauchsdaten wird vom Kunden mit der Einreichung des Anschlussgesuches für den Wasseranschluss ausdrücklich erteilt. 3 Die Auslesung des Wasserzählers erfolgt für die Zwecke der Abrechnung durch die Wasserversorgung und der Gemeinden; in der Gesamtheit aller erfassten Wasserverbrauchsdaten für interne Zwecke der Wasserversorgung, insbesondere zur Erstellung einer Wasserbilanz und Betreibung eines Wasserdatenmanagements, zur Erkennung und Feststellung von Wasserverlusten, zur Planung und Dimensionierung der Wasserversorgungsanlagen und der Hausanschlussleitungen sowie für statistische Zwecke. Eine Weitergabe der erfassten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht; davon ausgenommen sind die für die Datenerhebung und Datenverarbeitung beauftragen Firmen der Wasserversorgung und allfällige behördliche oder gerichtliche Verpflichtungen zur Datenherausgabe. 4 Werden beim Kunden ausserordentliche Bezüge über mehrere Tage oder Wochen festgestellt, kann dies die Wasserversorgung dem Kunden melden. Bei geringen Abweichungen verzichtet die Wasserversorgung auf eine Meldung. Es besteht keine Informationspflicht durch die Wasserversorgung und kein Rechtsanspruch auf eine Meldung bei ausserordentlichem Verbrauch. 5 Die erfassten Zählerstände werden von der Wasserversorgung zumindest für die Dauer des Bestandes der Baute erfasst, ausgewertet und archiviert. 7. Finanzierung

Propose a change

Artikel 56

Eigenwirtschaftlichkeit Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt.

Propose a change

Artikel 57

Kostendeckung 1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte: a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren; b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen); c) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen; d) Beiträge Dritter. 2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen.

Propose a change

Artikel 58

Bemessung der Gebühren Anschluss-, Grund- und Benützungsgebühren sollen so bemessen werden, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt sind.

Propose a change

Artikel 59

Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden.

Propose a change

Artikel 60

Erschliessungsbeiträge Erschliessungsbeiträge können erhoben werden: a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen; b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen; c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz verursachen. Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat.

Propose a change

Artikel 61

Kostentragung Hausanschlussleitung Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen.

Propose a change

Artikel 62

Festsetzung der Gebühren Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Propose a change

Artikel 63

Anschlussgebühren 1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. 2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA. 3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz). 5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. 6) Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden. 7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden.

Propose a change

Artikel 64

Grund- und Benützungsgebühr 1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. 2) Die Grundgebühr wird pro Wohneinheiten erhoben und deckt die mengenunabhängigen Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz. 3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist. 4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben.

Propose a change

Artikel 65

Abgeltung von Sonderleistungen Sonderleistungen können abgegolten werden. 8. Rechnungsstellung und Inkasso

Propose a change

Artikel 66

Rechnungsstellung 1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. 2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt. Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung in Rechnung zu stellen.

Propose a change

Artikel 67

Zahlungsbedingungen Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

Propose a change

Artikel 68

Gebührenpflichtige Schuldner 1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer oder Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. 2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft.

Propose a change

Artikel 69

Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt: 2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren. 3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der beanstandeten Rechnung.

Propose a change

Artikel 70

Verjährung Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren. 9. Straf- und Schlussbestimmungen

Propose a change

Artikel 71

Zuwiderhandlungen 1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.–, im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.–, geahndet. 2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der Wasserversorgung bestehen bleiben: a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage, welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt; b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist; c) Im Falle von Wasserdiebstahl; d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung; e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc. 3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung von der Hauptleitung angeordnet werden.

Propose a change

Artikel 72

Einsprache Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei der übergeordneten Behörde erhoben werden.

Propose a change

Artikel 73

Inkrafttreten Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2022.

Propose a change

Artikel 74

Revision Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen.

Propose a change

Artikel 75

Schlussbestimmung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. November 2024 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. ____________________________ ____________________________ Gemeindevorsteher Vizevorsteher TARIFORDNUNG WASSERREGLEMENT 1. Januar 2022 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anschlussgebühr 22 2. Grundgebühr 22 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 23 Gestützt auf Artikel 62 des Reglements der Wasserversorgung Triesenberg vom 28. September 2021 erlässt der Gemeinderat folgende Gebühren exkl. MwSt.: 1. Anschlussgebühr a. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro m3 umbautem Raum nach SIA. b. In der Anschlussgebühr von CHF 3.50 pro m3 ist der Wasserbezug während der Realisierung der Baute integriert. c. Die Aufwendungen des Wasserwerks für die Installation der Provisorien werden den Grundeigentümern in Rechnung gestellt. d. Bei Sprinkleranlagen beträgt die Anschlussgebühr zusätzlich zur normalen Anschlussgebühr nach Artikel 1, Absatz 1 dieser Tarifordnung CHF 15.00 pro benötigten Minutenliter. Die im Minutenliter erforderliche Wassermenge ergibt sich aus dem für das Objekt errechneten Nenndurchfluss zuzüglich des für das Objekt errechneten, zusätzlichen Feuerwehrbedarfs. Von dieser rechnerisch erforderlichen Wassermenge werden für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf 1200 Minutenliter abgezogen. Die zusätzliche Anschlussgebühr für Sprinkleranlagen ist somit für die rechnerisch erforderliche Wassermenge (Nenndurchfluss & Feuerwehrbedarf in Minutenliter) abzüglich 1200 Minutenliter zu entrichten. e. Die Anschlussgebühren werden zum Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erhoben. 2. Grund- und Verbrauchsgebühr a. Die Grundgebühr pro Jahr für jede Wohneinheit die von der Gemeinde Triesenberg mit Trinkwasser versorgt wird beträgt CHF 70.00 (exkl. MwSt.). b. Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch, wird anhand des Wasserzählers ermittelt und beträgt CHF 1.05 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser. Ab einer Verbrauchsmenge von 500 m3 pro Rechnungsjahr beträgt die Gebühr für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Landwirtschaftsbetriebe CHF 0.85 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser. c. Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Als Stichtag für die Ablösung der bestehenden Tarife wird der 31. Dezember 2021 festgesetzt. Baugesuche die bis zu diesem Termin beim Hochbauamt eingehen werden zu den bisher geltenden Tarifen verrechnet. Diese Tarifordnung der Wasserversorgung Triesenberg wurde vom Triesenberger Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt. Triesenberg, 1. Dezember 2021 Christoph Beck, Vorsteher

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