Artikel 43
Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Propose a changeTriesenberg · 2022-01-01_Wasserreglement-1.pdf · communal act
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Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Propose a changeVorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen.
Propose a changeBeginn und Ende des Bezugsverhältnisses 1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses. 2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor dem Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.
Propose a changeAbnahmepflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern.
Propose a changeWasserabgabe für besondere Zwecke Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen.
Propose a changeAbnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3 pro Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden. 6. Wasserverbrauchsmessung
Propose a changeEinbau 1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Den Zählertyp und die Zählergrösse bestimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für Montage und Demontage des Zählers gehen zu Lasten der Kundschaft. 2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und über die Art der Messeinrichtung.
Propose a changeHaftung Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Propose a changeStandort Der Standort der Messeinrichtung inklusive der allfälligen Übertragungseinrichtungen wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.
Propose a changeTechnische Vorschriften 1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. 2) Die Erstellung von Wasserinstallationen muss dem Stand der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen. Die Datenerfassung erfolgt nach den Weisungen der Wasserversorgung.
Propose a changeAblesung der Wasserzähler Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt.
Propose a changeAustausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Kann hingegen ein allfälliger Schaden beim Kunden auf eine Manipulation und dergleichen zurückgeführt werden, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Wird von der Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so trägt die Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden.
Propose a changeDatensicherheit und Datenschutz 1 Die Datensicherheit und die Vorgaben des Datenschutzes werden durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet resp. eingehalten. 2 Die Einwilligung für die Erfassung und Bearbeitung der Wasserverbrauchsdaten wird vom Kunden mit der Einreichung des Anschlussgesuches für den Wasseranschluss ausdrücklich erteilt. 3 Die Auslesung des Wasserzählers erfolgt für die Zwecke der Abrechnung durch die Wasserversorgung und der Gemeinden; in der Gesamtheit aller erfassten Wasserverbrauchsdaten für interne Zwecke der Wasserversorgung, insbesondere zur Erstellung einer Wasserbilanz und Betreibung eines Wasserdatenmanagements, zur Erkennung und Feststellung von Wasserverlusten, zur Planung und Dimensionierung der Wasserversorgungsanlagen und der Hausanschlussleitungen sowie für statistische Zwecke. Eine Weitergabe der erfassten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht; davon ausgenommen sind die für die Datenerhebung und Datenverarbeitung beauftragen Firmen der Wasserversorgung und allfällige behördliche oder gerichtliche Verpflichtungen zur Datenherausgabe. 4 Werden beim Kunden ausserordentliche Bezüge über mehrere Tage oder Wochen festgestellt, kann dies die Wasserversorgung dem Kunden melden. Bei geringen Abweichungen verzichtet die Wasserversorgung auf eine Meldung. Es besteht keine Informationspflicht durch die Wasserversorgung und kein Rechtsanspruch auf eine Meldung bei ausserordentlichem Verbrauch. 5 Die erfassten Zählerstände werden von der Wasserversorgung zumindest für die Dauer des Bestandes der Baute erfasst, ausgewertet und archiviert. 7. Finanzierung
Propose a changeEigenwirtschaftlichkeit Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt.
Propose a changeKostendeckung 1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte: a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren; b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen); c) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen; d) Beiträge Dritter. 2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen.
Propose a changeBemessung der Gebühren Anschluss-, Grund- und Benützungsgebühren sollen so bemessen werden, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt sind.
Propose a changeKostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden.
Propose a changeErschliessungsbeiträge Erschliessungsbeiträge können erhoben werden: a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen; b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen; c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz verursachen. Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat.
Propose a changeKostentragung Hausanschlussleitung Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen.
Propose a changeFestsetzung der Gebühren Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Propose a changeAnschlussgebühren 1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. 2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA. 3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz). 5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. 6) Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden. 7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden.
Propose a changeGrund- und Benützungsgebühr 1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. 2) Die Grundgebühr wird pro Wohneinheiten erhoben und deckt die mengenunabhängigen Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz. 3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist. 4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben.
Propose a changeAbgeltung von Sonderleistungen Sonderleistungen können abgegolten werden. 8. Rechnungsstellung und Inkasso
Propose a changeRechnungsstellung 1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. 2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt. Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung in Rechnung zu stellen.
Propose a changeZahlungsbedingungen Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
Propose a changeGebührenpflichtige Schuldner 1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer oder Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. 2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft.
Propose a changeBerichtigung der Rechnung bei Messfehlern 1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt: 2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren. 3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der beanstandeten Rechnung.
Propose a changeVerjährung Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren. 9. Straf- und Schlussbestimmungen
Propose a changeZuwiderhandlungen 1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.–, im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.–, geahndet. 2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der Wasserversorgung bestehen bleiben: a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage, welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt; b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist; c) Im Falle von Wasserdiebstahl; d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung; e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc. 3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung von der Hauptleitung angeordnet werden.
Propose a changeEinsprache Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei der übergeordneten Behörde erhoben werden.
Propose a changeInkrafttreten Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2022.
Propose a changeRevision Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen.
Propose a changeSchlussbestimmung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. November 2024 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. ____________________________ ____________________________ Gemeindevorsteher Vizevorsteher TARIFORDNUNG WASSERREGLEMENT 1. Januar 2022 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anschlussgebühr 22 2. Grundgebühr 22 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 23 Gestützt auf Artikel 62 des Reglements der Wasserversorgung Triesenberg vom 28. September 2021 erlässt der Gemeinderat folgende Gebühren exkl. MwSt.: 1. Anschlussgebühr a. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro m3 umbautem Raum nach SIA. b. In der Anschlussgebühr von CHF 3.50 pro m3 ist der Wasserbezug während der Realisierung der Baute integriert. c. Die Aufwendungen des Wasserwerks für die Installation der Provisorien werden den Grundeigentümern in Rechnung gestellt. d. Bei Sprinkleranlagen beträgt die Anschlussgebühr zusätzlich zur normalen Anschlussgebühr nach Artikel 1, Absatz 1 dieser Tarifordnung CHF 15.00 pro benötigten Minutenliter. Die im Minutenliter erforderliche Wassermenge ergibt sich aus dem für das Objekt errechneten Nenndurchfluss zuzüglich des für das Objekt errechneten, zusätzlichen Feuerwehrbedarfs. Von dieser rechnerisch erforderlichen Wassermenge werden für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf 1200 Minutenliter abgezogen. Die zusätzliche Anschlussgebühr für Sprinkleranlagen ist somit für die rechnerisch erforderliche Wassermenge (Nenndurchfluss & Feuerwehrbedarf in Minutenliter) abzüglich 1200 Minutenliter zu entrichten. e. Die Anschlussgebühren werden zum Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erhoben. 2. Grund- und Verbrauchsgebühr a. Die Grundgebühr pro Jahr für jede Wohneinheit die von der Gemeinde Triesenberg mit Trinkwasser versorgt wird beträgt CHF 70.00 (exkl. MwSt.). b. Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch, wird anhand des Wasserzählers ermittelt und beträgt CHF 1.05 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser. Ab einer Verbrauchsmenge von 500 m3 pro Rechnungsjahr beträgt die Gebühr für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Landwirtschaftsbetriebe CHF 0.85 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser. c. Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Als Stichtag für die Ablösung der bestehenden Tarife wird der 31. Dezember 2021 festgesetzt. Baugesuche die bis zu diesem Termin beim Hochbauamt eingehen werden zu den bisher geltenden Tarifen verrechnet. Diese Tarifordnung der Wasserversorgung Triesenberg wurde vom Triesenberger Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt. Triesenberg, 1. Dezember 2021 Christoph Beck, Vorsteher
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