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Verordnung über die Berner Fachhochschule

Bern · 436.811 · ordinance

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 dem Rektor übertragen. *
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106

106 provisions

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand 1 Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule. 2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über a die Aufgaben, b die Angehörigen, c die Organisation, d die Planung, Steuerung und Finanzierung, e die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden, f das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin.

Art. 2

Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung 1 Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für a die Ausbildung, b die Organisation und Befugnisse, c die Finanzierung des Leistungsangebots. 1) BSG 435.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 22-101 436.811 2 2 Die Arbeitsverhältnisse der in der höheren Berufsbildung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Für die Arbeitsverhältnisse folgender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten folgende Artikel: a Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung: Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30 bis 33, 36, 37 und 43 bis 47, wobei die Departementsleiterin oder der Departementsleiter Anstellungsbehörde der Dozentinnen und Dozenten ist. b Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Artikel 18 bis 21, 26, 27, 30, 39, 40 und 43 bis 47, c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30, 41 und 43 bis 47, d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 30 und 43 bis 47.

Art. 3

Statut, Strategie 1 Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und eine Strategie. 2 Das Statut setzt die Aufträge des Gesetzes und der Verordnung um. 2 Aufgaben

Art. 4

Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge 1 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 250'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung. * 2 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 100'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. 3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die durch die Aufträge finanzierten materiellen und ideellen Güter in das Eigentum der Berner Fachhochschule über. 3 436.811 4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement, namentlich die Zuständigkeiten und die Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten. * 5 Er kann die Befugnis gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Rektorin oder

Art. 5 dem Rektor übertragen. *

Urheber- und Patentrechte 1 Verträge mit Dritten über die Verwertung eines Patentrechts, das im Rahmen des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstanden ist, liegen im Verantwortungsbereich der Rektorin oder des Rektors. 2 Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. 3 Die Weisungen enthalten insbesondere Bestimmungen über a die Verwendung der Einnahmen, b die Bevorschussung von Patentierungskosten, c die Bevorschussung von Kosten, die direkt mit der Verwertung des Urheber- oder Patentrechts zusammenhängen.

Art. 6

Information über Forschung und Entwicklung 1 Die Berner Fachhochschule sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich. 3 Mit Zustimmung der projektverantwortlichen Person können Dritte vor der Veröffentlichung Einsicht in die Ergebnisse nehmen.

Art. 7

Evaluation und Qualitätsentwicklung 1 Die Berner Fachhochschule wendet ein Qualitätsentwicklungssystem zur laufenden Überprüfung und Verbesserung ihrer Leistungen in Lehre, Forschung und Entwicklung, Weiterbildung, den Dienstleistungen sowie den strategischen und operativen Führungsprozessen an. 436.811 4 3 Angehörige 3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8

Begriff 1 Angehörige der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 9

Beratungsstelle der Berner Hochschulen 1 Angehörigen der Berner Fachhochschule steht die Beratungsstelle der Berner Hochschulen für Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studiengestaltung, zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung. 3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10

Kategorien 1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden: a Dozentinnen und Dozenten, b Assistentinnen und Assistenten, c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Kategorie Dozentinnen und Dozenten umfasst auch Lehrbeauftragte. 3 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 10 Absatz 3 FaG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

Art. 11

Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling 1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Berner Fachhochschule.

Art. 12

Zuständigkeiten für die Anstellung 1 Zuständig sind a der Fachhochschulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter, 5 436.811 b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der Dozentinnen und Dozenten, die der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellt sind sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats, c die Departementsleiterin oder der Departementsleiter für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements, d die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sowie die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor für die Anstellung der ihnen direkt oder indirekt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter können im Statut an die ihnen direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.

Art. 13

Zuständigkeiten für Gehaltseinstufungen 1 Der Fachhochschulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest. 2 Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Art. 14

Vertragsdauer 1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2) gilt nicht für a Lehrbeauftragte, b Assistentinnen und Assistenten, c Drittmittelangestellte.

Art. 15

Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. 2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog. 2) BSG 153.01 436.811 6

Art. 16

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für a Lehrbeauftragte, b Assistentinnen und Assistenten, c Drittmittelangestellte.

Art. 17

Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste Zahl oder Bandbreite festgelegt werden. 2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.

Art. 18

Durchführung des Mitarbeitergesprächs 1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch. 2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. 3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters beeinflusst.

Art. 19

Überprüfung des Mitarbeitergesprächs 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen. 2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist. 3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben. 7 436.811

Art. 20

Finanzierung des Gehaltsaufstiegs 1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Berner Fachhochschule analog.

Art. 21

Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg 1 Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.

Art. 22

Arbeitszeitmodell 1 Der Fachhochschulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement: a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben, b Langzeitkonti, c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen, d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos, e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug, f Bezug von Kurzurlaub, g Bezug der Treueprämie. 2 Er informiert die im Statut bezeichneten Mitwirkungsgremien und die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen. * 3 Er hört die Mitwirkungsgremien und die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche. *

Art. 23

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto * 1 Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto. * 436.811 8

Art. 24

Nacht- und Wochenendarbeit 1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard: a Die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit. b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

Art. 25

Übertrag, Kompensation und Ausgleich jährlicher Arbeitszeitsaldo 1 Der Fachhochschulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement. 2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.

Art. 26

Auslagenersatz 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind. 2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 27

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird. 2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht. 3 Die Rektorin oder der Rektor a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Fachhochschulrat zur Kenntnis, b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter. 9 436.811 4 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Fachhochschulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden jährlich auf der Internetseite der Berner Fachhochschule publiziert.

Art. 28

Funktionsbezeichnung Professorin und Professor 1 Der Fachhochschulrat regelt das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht. 2 Das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.

Art. 29

Arbeitsort 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, an mehreren Arbeitsorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen.

Art. 30

Meldestelle Missstände 1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Berner Fachhochschule. 2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG. 3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 31

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten 1 Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferienguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

Art. 32

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden. 1a Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Beendigung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig. * 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden. 436.811 10

Art. 33

Zeitpunkt des Rücktritts 1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden. 2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

Art. 34

Anforderungen 1 Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent angestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 FaG nicht erfüllt, jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder hervorragende Leistungen erbracht hat. 2 Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 2 FaG muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachgeholt werden.

Art. 35

Auftrag 1 Dozentinnen und Dozenten a sind in der Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung tätig, b gewährleisten im Rahmen ihres Auftrags die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft, c wirken bei Organisation und Betrieb der Berner Fachhochschule mit. 2 Die anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientieren sich an den Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fachhochschule. 3 Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.

Art. 36

Gewährung von Funktionszulagen 1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, kann eine jährliche Funktionszulage bis höchstens 20'000 Franken ausgerichtet werden. Massgebend sind die Anforderungen und Belastungen durch die übernommene Leitungsfunktion. * 2 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement. Dieses ist der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis zu bringen. 11 436.811

Art. 37

Forschungs- und Bildungsurlaube 1 Ein Forschungs- und Bildungsurlaub erlaubt es einer Dozentin oder einem Dozenten, befreit von den üblichen Aufgaben wissenschaftlich zu arbeiten bzw. sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden. 2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung und Dauer von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement. 3.2.3 Lehrbeauftragte

Art. 38

1 Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule. 2 Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt. 3 In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden. 4 Ein Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden. 5 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. 3.2.4 Assistentinnen und Assistenten

Art. 39

Auftrag 1 Assistentinnen und Assistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche. 2 Der Auftrag ist so auszugestalten, dass er auch der akademischen oder praxisbezogenen Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient. 3 Assistentinnen und Assistenten können auch unterrichtsbegleitende Funktionen wahrnehmen.

Art. 40

Anforderungen, Arbeitsverhältnis 1 Assistentinnen und Assistenten verfügen grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2 Ihre Anstellung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Anstellungsdauer um höchstens zwei Jahre bewilligen. 436.811 12 3 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden: a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat, b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate. 3.2.5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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