Gebühr für Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums beträgt
für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter
a am Departement der Künste 150 Franken,
b an den Departementen Gesundheit und Soziale Arbeit jeweils bis 200
Franken.
Art. 82
Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
1 Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium beträgt 850 Franken
pro Semester. *
2 Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Absatz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 1700 Franken pro Semester, wenn
sie zum Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Studium auf
der Bachelorstufe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im
Fürstentum Liechtenstein hatten. *
3 Studierende aus Kantonen, mit denen keine interkantonale Vereinbarung besteht, bezahlen nebst der Studiengebühr eine Gebühr, die sich nach dem Tarif
der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung9) richtet.
4 Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
5.4.2 Ausstattungspauschale und Verwaltungsgebühr
Art. 83
Ausstattungspauschale für das Bachelor- und Masterstudium
1 Für physische Hilfsmittel, Unterlagen und die Zugangsgewährung zu digitalen
Hilfsmitteln und Dokumentationen in Bachelor- und Masterstudiengängen wird
eine Pauschale von höchstens 150 Franken pro Semester erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Pauschale pro Studiengang fest.
Art. 84
Verwaltungsgebühr
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations-
oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und
Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
9) GRB vom 23.11.2004 über den Beitritt des Kt. Bern zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. 6. 2003, BSG 439.21
436.811 24
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühren fest.
5.4.3 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Art. 85
Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Berner
Fachhochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 28
Absatz 3 FaG.
Art. 86
Gebührenbefreiung
1 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hochschule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an
der Berner Fachhochschule studieren, sind von der Studiengebühr sowie der
Abgabe für soziale, kulturelle und Sporteinrichtungen befreit.
5.4.4 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
Art. 87
Prüfungsgebühren
1 Der Fachhochschulrat legt die Prüfungsgebühren durch Reglement fest.
2 Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang dürfen den Gesamtbetrag von
500 Franken nicht übersteigen.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel
nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die
Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
Art. 88
Weiterbildungsgebühren
1 Für das Weiterbildungsangebot der Berner Fachhochschule werden Gebühren erhoben.
2 Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen, wobei
auch die nicht direkt anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.
5.4.5 Weitere Gebühren
Art. 89
Fachhörerinnen und Fachhörer
1 Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen in Bachelor- oder Masterstudiengängen besuchen.
25 436.811
2 Sie entrichten eine Gebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen
abhängig ist, jedoch 1200 Franken pro Semester nicht überschreitet.
Art. 90
Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
1 Der Fachhochschulrat regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen
Dienstleistungen durch Reglement.
5.5 Lohnpromille
Art. 91
1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und
Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner
Fachhochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehaltes
(13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung
der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen sowie Sporteinrichtungen.
2 Die Studentinnen und Studenten entrichten pro Semester eine Abgabe von
24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen Massnahmen.
6 Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege
6.1 Rekurskommission
Art. 92
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Berner Fachhochschule besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Sie steht unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das über
eine juristische Ausbildung verfügt und nicht der Berner Fachhochschule angehört.
2 Die weiteren Mitglieder setzen sich zusammen aus
a zwei Dozentinnen oder Dozenten,
b einer Assistentin, einem Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
c einer Studentin oder einem Studenten.
Art. 93
Wahl
1 Der Fachhochschulrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
436.811 26
2 Die Rekurskommission kann bei Bedarf Fachreferentinnen und Fachreferenten ohne Stimmrecht beiziehen. Die Fachhochschulleitung schlägt eine Auswahl von Fachreferentinnen und Fachreferenten unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Departemente vor.
Art. 94
Stellung
1 Sie ist gegenüber den Organen der Berner Fachhochschule nicht weisungsgebunden.
Art. 95
Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden Fachreferentinnen und Fachreferenten.
5 Die Rekurskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn *
a alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und
b es der Gegenstand erlaubt.
Art. 96
Reglement
1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das
durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der
Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
6.2 Disziplinarrecht
Art. 97
Verstoss gegen die Disziplinarordnung
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen
die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der
Rektorin oder des Rektors und der Departementsleiterinnen und Departementsleiter verstossen.
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Art. 98
Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität
1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Berner Fachhochschule festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.
Art. 99
Schwerer Verstoss
1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der
Rektor
a einen Verweis erteilen,
b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer
von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen
miteinander verbunden werden können,
c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der
Berner Fachhochschule verfügen.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende
administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
Art. 100
Leichter Verstoss
1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die
wissenschaftliche Integrität kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen
Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
Art. 101
Weitere Massnahmen
1 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln oder Bescheinigungen, bleiben vorbehalten.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 102
Anspruch auf besondere Rente
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 14a Abs. 2 bis 4 FaV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.
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Art. 103
Anrechnung an Anstellungsdauer
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse
ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.
Art. 104
Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse
1 Der Fachhochschulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Berner Fachhochschule an das neue Recht durch
Reglement.
Art. 105
Aufhebung
1 Die Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (FaV)10)
wird aufgehoben.
Art. 106
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.11.2025 *
Art. T1-1 * Gewährung von Funktionszulagen
1 Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 ist ab dem 1. August 2026 anwendbar.
Art. T1-2 * Anmeldegebühr
1 Die Anmeldegebühren gemäss dieser Änderung werden erstmals für die Anmeldung für das Frühjahrssemester 2027 erhoben.
Art. T1-3 * Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
1 Die Studiengebühren gemäss dieser Änderung werden erstmals für das
Herbstsemester 2026 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die zusätzliche Studiengebühr (Art. 82 Abs. 2) nach bisherigem Recht bezahlen ausländische Studierende, die vor dem Herbstsemester 2026:
a an der Berner Fachhochschule für das Bachelorstudium immatrikuliert
sind, bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;
b an der Berner Fachhochschule für das Masterstudium immatrikuliert sind,
bis zum Abschluss des Masterstudiums.
10) BSG 436.811
29 436.811
Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
436.811 30
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-101
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4, a aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4, b aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 3 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 23 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 32 Abs. 1a eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel 5.4.1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 80 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 82 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 82 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 95 Abs. 5 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel T1 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-1 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-2 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-3 eingefügt 25-098
31 436.811
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-101
Art. 4 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 4 Abs. 4 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 4 Abs. 4, a 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 4 Abs. 4, b 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 4 Abs. 5 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 22 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 22 Abs. 3 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 23 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 23 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 32 Abs. 1a 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 36 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Titel 5.4.1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 80 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 82 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 82 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 95 Abs. 5 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Titel T1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-2 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-3 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098