Art. 41
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern mit. 3.2.6 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Bern · 436.811 · ordinance
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1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern mit. 3.2.6 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche. 2 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus: a Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und b Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte. 3 Sie ist auf zwei Jahre befristet. 4 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden. 3.2.7 Drittmittelangestellte
Gehalt 1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und 13 436.811 b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist. 2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.
Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist, b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist, und c keine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule angeboten werden kann. 2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht. 3 Anstellungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.
Ausrichtung der Abgangsentschädigung 1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. 2 Die betroffene Person hat gegenüber der Berner Fachhochschule jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen. 3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule oder bei einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt. 3) BSG 153.011.1 436.811 14 4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Berner Fachhochschule oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte. 5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)4) massgeblich.
Berufliche Vorsorge 1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen Drittmittelangestellte von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien. 2 In diesen Fällen richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)5) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung. 3.3 Studierende 3.3.1 Allgemeines
1 Wer an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein. 2 Bei ihren Weiterbildungsangeboten kann die Berner Fachhochschule von einer Immatrikulation absehen. 3.3.2 Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
Zulassung zur Bachelorstufe 1 Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach Bundesrecht. Absatz 2 und Artikel 54 bleiben vorbehalten. 2 Der Fachhochschulrat erlässt für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten Berufe und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im Bundesrecht bezeichneten Vorbildungsausweisen. 4) BSG 153.011.2 5) SR 831.40 15 436.811
Eignungsabklärung 1 Der Fachhochschulrat regelt Inhalt und Verfahren der gemäss Bundesrecht für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe notwendigen Eignungsabklärungen durch Reglement. Dieses ist von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen.
Anerkennung von Studienleistungen 1 Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen erbracht worden sind, wird durch die Studien- und Prüfungsreglemente geregelt.
Zulassung zur Masterstufe 1 Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundesrecht. 2 Der Fachhochschulrat kann weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen durch Reglemente regeln, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind.
Immatrikulation 1 Die Immatrikulation erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.
Zulassungsbeschränkung 1 Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird. 2 Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, b die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann. 3 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang für das erste Studienjahr fest. 4 Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an. 5 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen. 436.811 16
Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen 1 Droht in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.
Vergabe der Studienplätze bei Zulassungsbeschränkungen 1 In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Vergabe der Studienplätze. 2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor dem Studium. 3 Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden fachlich durch die Departemente vorgegeben. Auf deren Antrag erlässt der Fachhochschulrat ein Reglement, das von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt wird.
Zulassung nach endgültigem Ausschluss 1 Nach dem endgültigen Ausschluss gemäss Artikel 25 Absatz 2 FaG von einer Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.
Nichtzulassung oder Ausschluss wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit 1 Der Fachhochschulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen beziehungsweise den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Minderjährigen oder volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen. 2 Das Verfahren muss objektiven Kriterien genügen und spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein. 3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn a Studierende wegen Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 oder 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)6) aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind oder 6) SR 311.0 17 436.811 b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert wurden, welche die Berufsausübung unmöglich machen. 3.3.3 Rahmenreglement über das Studium
1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Rahmenreglement über das Studium sowie die Studienreglemente der Berner Fachhochschule, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind. 4 Organisation 4.1 Allgemeine Bestimmungen
Sitz 1 Sitz der Berner Fachhochschule ist Bern.
Studienjahr 1 Das Studienjahr dauert in der Regel vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahrs. Die Studienreglemente können die Dauer des Studienjahrs vom 1. Februar bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahrs vorsehen. 2 Das Studienjahr unterteilt sich in zwei Semester. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis zum 31. Juli. 3 Die weitere Gliederung des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhochschule unter Berücksichtigung überregionaler Koordinationsbestrebungen grundsätzlich einheitlich. 4 Die Departemente legen die weitere Gliederung des Studienjahres fest. 4.2 Fachhochschulrat
Sekretariat und Geschäftsregelment 1 Das Sekretariat des Fachhochschulrats wird durch die Rektorin oder den Rektor geführt. 2 Der Fachhochschulrat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Entschädigung 1 Folgende Entschädigungen werden jährlich ausgerichtet: a 25'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten, 436.811 18 b 20'000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, c bis 15'000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats mit einer erhöhten zeitlichen Belastung, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind, d 5000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden. 5 Planung, Steuerung und Finanzierung 5.1 Hochschulplanung
1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene. 2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Berner Fachhochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher. 5.2 Leistungsauftrag
Zuständigkeiten 1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen. 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule.
Finanzielles 1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 73 Absatz 2 bestimmt. 2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt. 19 436.811 3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an. 5.3 Berichterstattung 5.3.1 Geschäftsbericht
Abgabe 1 Die Berner Fachhochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor. 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse. 3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.
Tätigkeitsschwerpunkte 1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang. 2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a. 3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen. 4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor. 436.811 20 5.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte
1 Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor. 2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen. 5.3.3 Controllingverfahren
Controlling-Gespräch 1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Berner Fachhochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt. 2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags. 3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Berner Fachhochschule.
Controlling durch den Regierungsrat 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung. 2 Der Regierungsrat führt mit der Berner Fachhochschule periodisch ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher. 5.3.4 Finanzierung
Jährlicher Kantonsbeitrag 1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule. 2 Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a Anzahl der Studierenden, 21 436.811 b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche, c Zielerreichung des Leistungsauftrags, d personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons, e Jahresrechnung der Berner Fachhochschule. 3 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.
Weitere finanzielle Mittel 1 Die Berner Fachhochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Bundesbeiträge, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel. 2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Berner Fachhochschule. 3 Die Berner Fachhochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
Grundsätze der Rechnungslegung 1 Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER7), b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK8). 2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember. 3 Die Berner Fachhochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.
Liquiditätsmanagement 1 Der Kanton stellt die Liquidität der Berner Fachhochschule sicher. 2 Das Liquiditätsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die zentrale Tresorerie des Kantons. 3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab. 7) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER. 8) Kostenrechnungsmodell der Schweizerischen Hochschulkonferenz; einsehbar unter: https://shk.ch/de/dokumentation/publikationen/43-kostenrechnungsmodelle (-> Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen) 436.811 22
Versicherungsmanagement 1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Berner Fachhochschule sicher. 2 Das Versicherungsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion. 3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Gehaltsadministration 1 Die Gehaltsadministration erfolgt durch die Berner Fachhochschule. 2 Sie stellt die Gehaltsauszahlung und den Anschluss an die Sozialversicherungen sicher. 5.3.5 Liegenschaften
1 Die Berner Fachhochschule a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion. b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab, c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind. 2 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur. 3 Begründet die Berner Fachhochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen. 5.4 Gebühren 5.4.1 Anmelde-, Eignungsabklärungs- und Studiengebühren *
Anmeldegebühr 1 Die Gebühr für die Anmeldung zu einem Studiengang beträgt 150 Franken. * 23 436.811 2 Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen.