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Verordnung über die Tierzucht

Confederation · 916.310 · ordinance

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen
  4. Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine
  5. Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse
  6. Art. 6 Herdebuchführung
  7. Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  8. Art. 8 Reglement
  9. Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung
  10. Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  11. Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente
  12. Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets
  13. Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats
  14. Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets
  15. Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente
  16. Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU
  17. Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU
  18. Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Beitragsberechtigung
  21. Art. 21 Beurteilung des Zuchtprogramms
  22. Art. 22 Herdebuchführung: Anforderungen an die Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden
  23. Art. 23 Herdebuchführung: Anforderungen an Bienen
  24. Art. 24 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  25. Art. 25 Publikation der Zuchtwerte
  26. Art. 26 Mittelverteilung zwischen den Gattungen
  27. Art. 27 Vergütungsansätze
  28. Art. 28 Mindesthöhe der ausgerichteten Finanzhilfen
  29. Art. 29 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  30. Art. 30 Meldung der Tiere und Zuchtmerkmale für die folgende Referenzperiode
  31. Art. 31 Beitragsberechtigung
  32. Art. 32 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  33. Art. 33 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  34. Art. 34 Unterstützte Massnahmen
  35. Art. 35 Schweizer Rasse
  36. Art. 36 Beitragsberechtigung
  37. Art. 37 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  38. Art. 38 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  39. Art. 39 Unterstützte Massnahme
  40. Art. 40 Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status
  41. Art. 41 Beitragsberechtigung
  42. Art. 42 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen
  43. Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen
  44. Art. 44 Inzuchtgrad
  45. Art. 45 Höhe der Finanzhilfen
  46. Art. 46 Gesuch um Finanzhilfen
  47. Art. 47 Ausrichtung der Finanzhilfen
  48. Art. 48 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  49. Art. 49 Meldung der Anzahl Tiere für die folgende Referenzperiode
  50. Art. 50 Ausrichtung der Finanzhilfen
  51. Art. 51 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung
  52. Art. 52 Betrieb nationaler Genbanken durch das BLW
  53. Art. 53 Übertragung des Betriebs
  54. Art. 54 Vertrag über den Betrieb einer nationalen Genbank
  55. Art. 55 Pflichten der Betreiberinnen einer nationalen Genbank
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Bewilligung für die Nutzung
  58. Art. 58 Gesuch um Bewilligung
  59. Art. 59 Vertrag über die Nutzung
  60. Art. 60 Entschädigung für die Nutzung
  61. Art. 61 Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale
  62. Art. 62 Verwendung von Daten über Zuchtmerkmale
  63. Art. 63 Nutzungsrechte und Aufwandsentschädigung
  64. Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung
  65. Art. 65 Entzug der Beitragsberechtigung für Finanzhilfen bei unzulässiger Verweigerung der Datenübermittlung
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat und Ausfuhr in einen EU‑Mitgliedstaat
  69. Art. 69 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen
  70. Art. 70 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattung Equiden
  71. Art. 71 Inverkehrbringen von Samen und unbefruchteten Eizellen von Zuchttieren
  72. Art. 72 Inverkehrbringen von Embryonen von Zuchttieren
  73. Art. 73 Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden innerhalb der Zollkontingente
  74. Art. 74 Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter
  75. Art. 75 Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen
  76. Art. 76 Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel
  77. Art. 77 Einfuhr von Samen von Stieren
  78. Art. 78 Zollanmeldung
  79. Art. 79 Vollzug
  80. Art. 80 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  81. Art. 81
  82. Art. 82 Ausrichtung von Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der bisherigen Tierzuchtverordnung
  83. Art. 83 Anerkennung von Zuchtorganisationen
  84. Art. 84 Finanzhilfen für anerkannte Zuchtorganisationen
  85. Art. 85 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «Lineare Beschreibung und Einstufung»
  86. Art. 86 Laufende Verträge
  87. Art. 87

87 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen; b. die Unterstützung züchterischer Massnahmen. 2 Sie regelt zudem: a. die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke; b. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; c. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; d. die Einfuhr von Tieren zur Zucht und von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Zuchtprogramm: Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen; b. geografisches Gebiet: Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen; c. Zuchtmerkmal: Merkmal, dessen Erhebungen als Information in der Schätzung eines Zuchtwerts verwendet werden; d. Zuchtwert: Summe der mittleren Effekte der Gene des Tiers, die eine Wirkung auf das Zuchtmerkmal haben; e. Rasse: Gruppe von Tieren innerhalb einer Gattung, die sich in der Ausprägung bestimmter erblicher Merkmale als der Gruppe zugehörig identifizieren lassen und sich in der Kombination dieser Merkmale von Tieren ausserhalb der Gruppe abgrenzen; f. Rassenmerkmal: Merkmal eines Tiers, das verwendet wird, um eine Rasse zu beschreiben; g. Elterntier: genetisches Muttertier oder Vatertier; h. Königin: Mutter eines Bienenvolks; i. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden; j. Inland: Schweiz und Fürstentum Liechtenstein; k. Herdebuch: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Register, in das Tiere mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen sowie Merkmale des Zuchtprogramms eingetragen werden; l. Zuchtregister: von einer Zuchtorganisation oder einem Zuchtunternehmen geführtes Register, in dem reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen und Merkmalen des Zuchtprogramms eingetragen werden; m. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines Tieres.

Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen

1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie: a. ein Herdebuch führt und dieses die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt; b. falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt; c. über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt; d. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist; e. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet; f. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt; g. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt; h. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt; i. im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt; j. über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:1. die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht, 2. sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt, 3. die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist und ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt, und 4. die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat. 2 Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt. 3 Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf: a. die Erhaltung der Rassenmerkmale; b. die Ziele des Zuchtprogramms; oder c. die Erhaltung der Rasse. 4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine

1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie: a. ein Zuchtregister mit Zuchtdaten der Hybridzuchtschweine führt; b. falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt; c. über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt; d. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist; e. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet; f. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt; g. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt; h. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt; i. über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:1. die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen den Sitz in der Schweiz hat, und 2. falls es sich um eine Zuchtorganisation handelt, die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht. 2 Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so ist zusätzlich Artikel 3 anwendbar. 3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen werden für die Betreuung einer Rasse oder einer Kreuzung separat anerkannt. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse

Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1: a. darlegen, dass sie über historische Belege zur Gründung des Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben; b. bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt; c. darlegen, dass sie eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen, und bestätigen, dass sie diese Zuchtorganisationen rechtzeitig über Änderungen der Grundsätze eines Zuchtprogramms nach Buchstabe a informieren.

Art. 6 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch können eingetragen werden: a. reinrassige Tiere; b. Kreuzungen; c. Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen. 2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummer und die Abstammung einzutragen. 3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden. 4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung sind in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen. 5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden. 6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind. 2 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen. 3 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

Art. 8 Reglement

1 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen. 2 Das Reglement muss mindestens beinhalten: a. die Festlegung des geografischen Gebiets; b. die Definition der Rassenmerkmale oder der Hybridmerkmale; c. die Festlegung der Zuchtziele; d. eine Beschreibung des Zuchtprogramms; e. in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:1. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) vorgeschrieben ist, 2. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere, 3. Auswertung der Herdebuch- oder Zuchtregisteraufzeichnungen, 4. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, in dessen Abteilungen und Sektionen oder in das Zuchtregister. 3 Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden: a. zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:1. die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung, 2. die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperioden der Erfassung; b. zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:1. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal, 2. das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal, 3. die Datengrundlage, 4. die Auswertungszeitpunkte; c. Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen; d. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen. SR 916.401

Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen. 2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet. 3 Zuchtorganisationen für Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen zusätzlich zum Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ein Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 TSV einreichen. SR 916.401

Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen.

Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Änderungen der Statuten oder Reglemente von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die sich auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auswirken, müssen dem BLW vor der Einführung der Änderungen gemeldet werden. 2 Die Änderungen gelten als vom BLW genehmigt, wenn dieses innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände geltend macht.

Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets

1 Anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Zuchtunternehmen mit Sitz in der Schweiz können ihr geografisches Gebiet auf Gesuch hin auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausdehnen. 2 Das Gesuch ist beim BLW einzureichen.

Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats

1 Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, und lädt sie zur Stellungnahme ein. Geht innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ein, so gilt dies als Zustimmung. 2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der gesuchstellenden Zuchtorganisation oder des gesuchstellenden Zuchtunternehmens. 3 Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung des Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.

Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets

Das BLW entscheidet über das Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets. Stellungnahmen der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats werden dabei berücksichtigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab der Benachrichtigung nach Artikel 13 Absatz 1 eingehen.

Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 11 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen. 2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.

Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU

Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde.

Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU

1 Will eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausdehnen, so muss die ausländische Behörde das bei ihr eingereichte Gesuch um Ausdehnung dem BLW zur Stellungnahme einreichen. 2 Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so nimmt das BLW zum Gesuch um Ausdehnung ablehnend Stellung: a. Die betreffende Rasse wird in der Schweiz bereits von einer anerkannten Zuchtorganisation oder einem anerkannten Zuchtunternehmen betreut. b. Die Ausdehnung würde das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation oder eines anerkannten Zuchtunternehmens gefährden im Hinblick auf:1. die Erhaltung der Rassenmerkmale; 2. die Ziele des Zuchtprogramms; oder 3. die Erhaltung der Rasse. 3 Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Ausdehnung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.

Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz

Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnt wurde.

Art. 19

1 Für folgende züchterische Massnahmen werden Finanzhilfen ausgerichtet: a. Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen; b. befristete Forschungsprojekte für die Tierzucht; c. befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen; d. Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status. 2 Sie werden für Tiere der folgenden Gattungen ausgerichtet: a. Rinder inklusive Wasserbüffel; b. Equiden; c. Schweine; d. Schafe; e. Ziegen; f. Kaninchen; g. Geflügel; h. Neuweltkameliden; i. Bienen. 3 Sie werden nur für Tiere ausgerichtet, die im Inland stehen. 4 Bei der Gattung Equiden werden Beiträge nur für Tiere der Rasse Freiberger ausgerichtet. Alle Tiere, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Genanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.

Art. 20 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen, die: a. über ein Zuchtprogramm verfügen, das die Bereiche nach Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe a LwG angemessen berücksichtigt; und b. die Voraussetzungen für Finanzhilfen sowohl für die Herdebuchführung (Art. 22 oder 23) als auch für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 24) erfüllen.

Art. 21 Beurteilung des Zuchtprogramms

Das BLW veröffentlicht auf seiner Website die Kriterien zur Beurteilung, ob im Zuchtprogramm die Bereiche nach Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe a LwG angemessen berücksichtigt sind.

Art. 22 Herdebuchführung: Anforderungen an die Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden

1 Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Tieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden werden ausgerichtet, wenn das Tier in der betreffenden Referenzperiode zumindest zu Beginn gelebt hat und nicht kastriert war sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es ist in einem Herdebuch eingetragen. b. Seine Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt. c. Es hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse. d. Am Tier wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet. 2 Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Männliche Tiere weisen mindestens eine Belegung und weibliche Tiere mindestens eine Geburt im Herdebuch auf. b. Das Tier hat, wenn es einer der folgenden Gattungen angehört, folgendes Alter erreicht:1. Equiden: 12 Monate; 2. Schafe: 10 Monate; 3. Ziegen: 8 Monate; 4. Neuweltkameliden: 12 Monate. 3 Weist ein Tier in einer Referenzperiode keine Belegung oder Geburt auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein. 4 Für Tiere, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet: a. Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung. b. Das Tier wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern neu ins Herdebuch eingetragen. 5 Die Finanzhilfe wird je Tier einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.

Art. 23 Herdebuchführung: Anforderungen an Bienen

1 Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Königinnen der Gattung Bienen werden ausgerichtet, wenn die Königin mindestens zu Beginn der Referenzperiode gelebt hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie ist in einem Herdebuch eingetragen. b. Ihre Mutter ist in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen. c. Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder der zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sein wie jene der Königin, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann. d. Sie hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse. e. An ihrem Bienenvolk wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet. 2 Der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis festgestellt werden. Die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. 3 Weist eine Königin in einer Referenzperiode keine Königin als Nachkommin auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein. 4 Für Königinnen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet: a. Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung. b. Die Königin wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c neu ins Herdebuch eingetragen. 5 Die Finanzhilfe wird je Königin und einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.

Art. 24 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen werden ausgerichtet, wenn: a. die erfassten Informationen zu den Zuchtmerkmalen und die geschätzten Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms im Herdebuch eingetragen werden; b. die erfassten Zuchtmerkmale in der Auswertung berücksichtigt werden. 2 Die Zuchtmerkmale, für deren Erfassung und Auswertung eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. 3 Ein erfasstes Zuchtmerkmal muss spätestens innerhalb der darauffolgenden Referenzperiode ausgewertet werden. Ist dies nicht der Fall, so erlischt die Beitragsberechtigung für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals, und bereits ausgerichtete Finanzhilfen müssen zurückerstattet werden. 4 Auch ohne Auswertung werden vergütet: a. die Genotypisierung, wenn sie nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt wird: mit dem vollen Ansatz; b. die Erfassung von Zuchtmerkmalen, deren Erfassung international anerkannten Methoden unterliegt: mit dem halben Ansatz. 5 Die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale werden in jener Referenzperiode zur Abrechnung fällig, in denen ihre Erfassung stattgefunden hat, auch wenn ihre Auswertung noch nicht erfolgt ist. Als Erfassungszeitpunkt gilt die Eintragung der Daten im Herdebuch.

Art. 25 Publikation der Zuchtwerte

1 Die Zuchtorganisationen müssen die geschätzten Zuchtwerte nach Artikel 24 Absatz 3 den interessierten Züchterinnen und Züchtern für die Selektionskandidatinnen und ‑kandidaten in der Referenzperiode der Auswertung zugänglich machen. 2 Auf Anfrage sind die geschätzten Zuchtwerte auch weiteren Personen zugänglich zu machen, sofern diese ein legitimes Interesse nachweisen.

Art. 26 Mittelverteilung zwischen den Gattungen

Die für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt unter den Gattungen aufgeteilt: a. Rinder inklusive Wasserbüffel 71,5 % b. Equiden 3,0 % c. Schweine 10,7 % d. Schafe 7,8 % e. Ziegen 5,4 % f. Neuweltkameliden 0,4 % g. Bienen 1,2 %

Art. 27 Vergütungsansätze

1 Die Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt, jene für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen in Anhang 1 Ziffer 2. 2 Das BLW kann Anhang 1 ändern. 3 Reichen die für eine Gattung zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Finanzhilfen gestützt auf die Vergütungsansätze nach Anhang 1 nicht aus, so werden in der betreffenden Gattung die Vergütungsansätze proportional gekürzt.

Art. 28 Mindesthöhe der ausgerichteten Finanzhilfen

Finanzhilfen unter 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Finanzhilfen an anerkannte Zuchtorganisationen für die Betreuung einer Schweizer Rasse nach Artikel 35.

Art. 29 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen

Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Finanzhilfen je anerkannte Zuchtorganisation und je Zuchtmerkmal.

Art. 30 Meldung der Tiere und Zuchtmerkmale für die folgende Referenzperiode

Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen dem BLW bis zum 31. Oktober je betreute Rasse für die darauffolgende Referenzperiode auf dem dafür vorgesehenen Formular melden: a. die geschätzte Anzahl beitragsberechtigter Herdebuchtiere; b. die zu erfassenden und auszuwertenden Zuchtmerkmale inklusive der geschätzten Anzahl Erfassungen je Zuchtmerkmal.

Art. 31 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind: a. anerkannte Zuchtorganisationen, die auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt erhalten; b. Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen.

Art. 32 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel

Für befristete Forschungsprojekte für Tierzucht stehen insgesamt höchstens 1 Million Franken pro Referenzperiode zur Verfügung.

Art. 33 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen

Das BLW veröffentlicht pro Forschungsprojekt die Höhe der ausgerichteten Finanzhilfe und den Namen der Empfängerin.

Art. 34 Unterstützte Massnahmen

Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Durchführung befristeter Projekte zur Erhaltung von: a. Schweizer Rassen; b. Rassen, die ihren Ursprung nachweislich in der Schweiz haben, in der Schweiz jedoch ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden.

Art. 35 Schweizer Rasse

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse: a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

Art. 36 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen. 2 Finanzhilfen für befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen nach Artikel 34 Buchstabe a werden nur an Zuchtorganisationen ausgerichtet, die auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt erhalten

Art. 37 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel

Für befristete Erhaltungsprojekte stehen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Referenzperiode zur Verfügung.

Art. 38 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen

Das BLW veröffentlicht pro Erhaltungsprojekt die Höhe der ausgerichteten Finanzhilfe und den Namen der anerkannten Zuchtorganisation.

Art. 39 Unterstützte Massnahme

Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Haltung von Zuchttieren von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status.

Art. 40 Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status

1 Der Status einer Rasse gilt als kritisch, wenn der Gefährdungsindex für die Rasse im Monitoringsystem für Nutztiere in der Schweiz (Genmon) kleiner oder gleich 0,5 ist. 2 Der Status einer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Gefährdungsindex für die Rasse im Genmon grösser als 0,5 und kleiner oder gleich 0,7 ist. 3 Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Januar, erstmals im Jahr 2028, für die nachfolgende Referenzperiode den Status der Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fest.

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