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Verordnung über die Tierzucht

Confederation · 916.310 · ordinance

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen
  4. Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine
  5. Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse
  6. Art. 6 Herdebuchführung
  7. Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  8. Art. 8 Reglement
  9. Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung
  10. Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  11. Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente
  12. Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets
  13. Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats
  14. Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets
  15. Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente
  16. Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU
  17. Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU
  18. Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Beitragsberechtigung
  21. Art. 21 Beurteilung des Zuchtprogramms
  22. Art. 22 Herdebuchführung: Anforderungen an die Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden
  23. Art. 23 Herdebuchführung: Anforderungen an Bienen
  24. Art. 24 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  25. Art. 25 Publikation der Zuchtwerte
  26. Art. 26 Mittelverteilung zwischen den Gattungen
  27. Art. 27 Vergütungsansätze
  28. Art. 28 Mindesthöhe der ausgerichteten Finanzhilfen
  29. Art. 29 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  30. Art. 30 Meldung der Tiere und Zuchtmerkmale für die folgende Referenzperiode
  31. Art. 31 Beitragsberechtigung
  32. Art. 32 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  33. Art. 33 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  34. Art. 34 Unterstützte Massnahmen
  35. Art. 35 Schweizer Rasse
  36. Art. 36 Beitragsberechtigung
  37. Art. 37 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  38. Art. 38 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  39. Art. 39 Unterstützte Massnahme
  40. Art. 40 Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status
  41. Art. 41 Beitragsberechtigung
  42. Art. 42 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen
  43. Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen
  44. Art. 44 Inzuchtgrad
  45. Art. 45 Höhe der Finanzhilfen
  46. Art. 46 Gesuch um Finanzhilfen
  47. Art. 47 Ausrichtung der Finanzhilfen
  48. Art. 48 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  49. Art. 49 Meldung der Anzahl Tiere für die folgende Referenzperiode
  50. Art. 50 Ausrichtung der Finanzhilfen
  51. Art. 51 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung
  52. Art. 52 Betrieb nationaler Genbanken durch das BLW
  53. Art. 53 Übertragung des Betriebs
  54. Art. 54 Vertrag über den Betrieb einer nationalen Genbank
  55. Art. 55 Pflichten der Betreiberinnen einer nationalen Genbank
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Bewilligung für die Nutzung
  58. Art. 58 Gesuch um Bewilligung
  59. Art. 59 Vertrag über die Nutzung
  60. Art. 60 Entschädigung für die Nutzung
  61. Art. 61 Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale
  62. Art. 62 Verwendung von Daten über Zuchtmerkmale
  63. Art. 63 Nutzungsrechte und Aufwandsentschädigung
  64. Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung
  65. Art. 65 Entzug der Beitragsberechtigung für Finanzhilfen bei unzulässiger Verweigerung der Datenübermittlung
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat und Ausfuhr in einen EU‑Mitgliedstaat
  69. Art. 69 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen
  70. Art. 70 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattung Equiden
  71. Art. 71 Inverkehrbringen von Samen und unbefruchteten Eizellen von Zuchttieren
  72. Art. 72 Inverkehrbringen von Embryonen von Zuchttieren
  73. Art. 73 Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden innerhalb der Zollkontingente
  74. Art. 74 Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter
  75. Art. 75 Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen
  76. Art. 76 Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel
  77. Art. 77 Einfuhr von Samen von Stieren
  78. Art. 78 Zollanmeldung
  79. Art. 79 Vollzug
  80. Art. 80 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  81. Art. 81
  82. Art. 82 Ausrichtung von Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der bisherigen Tierzuchtverordnung
  83. Art. 83 Anerkennung von Zuchtorganisationen
  84. Art. 84 Finanzhilfen für anerkannte Zuchtorganisationen
  85. Art. 85 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «Lineare Beschreibung und Einstufung»
  86. Art. 86 Laufende Verträge
  87. Art. 87

87 provisions

Art. 41 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt ist: a. bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist; b. bei der Gattung Bienen: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.

Art. 42 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen für Zuchttiere ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen. b. Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt. c. Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse. d. Sie haben mindestens einen Nachkommen, der:1. lebend in der Referenzperiode geboren wurde; 2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist; und 3. einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat. 2 Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkommen nach Absatz 1 Buchstabe d darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten: a. bei den Gattungen Rinder, Schafe und Ziegen: 6,25 Prozent; b. bei den Gattungen Equiden und Schweine: 10 Prozent. 3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absätze 1–3 erfüllen. 4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin von Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen

1 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei der Gattung Bienen für Königinnen ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen. b. Ihre Mütter sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen. c. Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin eingetragen sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann. d. Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. e. Sie haben mindestens eine Königin als Nachkommin, die:1. in der Referenzperiode belegt wurde; 2. im Herdebuch eingetragen ist; und 3. einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. 2 Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkomminnen nach Absatz 1 Buchstabe e darf 10 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der Drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten. 3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der Königinnen im Herdebuch kleiner als 1000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absätze 1–3 erfüllen. 4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 44 Inzuchtgrad

1 Der Inzuchtgrad ist anhand von Abstammungsdaten oder anhand genotypisierter Einzelnukleotide zu berechnen. 2 Wird er anhand von Abstammungsdaten berechnet, so müssen alle bekannten Vorfahren eines Tiers berücksichtigt werden, mindestens aber drei Generationen. 3 Wird er anhand von genotypisierten Einzelnukleotiden berechnet, so muss dies nach international und wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen, und es müssen hierzu Tausende gleichmässig über das Genom verteilte polymorphe Einzelnukleotide verwendet werden.

Art. 45 Höhe der Finanzhilfen

1 Für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status stehen insgesamt höchstens 4,75 Millionen Franken pro Referenzperiode zur Verfügung. 2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach Anhang 2. 3 Reicht der Höchstbeitrag von 4,75 Millionen Franken nicht aus, so werden die Finanzhilfen über alle Gattungen proportional gekürzt. 4 Werden für eine Königin oder eine Drohnenkönigin bereits Finanzhilfen für Genotypisierung nach Artikel 24 gewährt, so werden diese von der Finanzhilfe für die Erhaltung von Schweizer Rassen abgezogen.

Art. 46 Gesuch um Finanzhilfen

1 Anträge um Finanzhilfen müssen bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation eingereicht werden. 2 Der Antrag muss einmalig in jener Referenzperiode eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Finanzhilfen erhalten möchte. 3 Die anerkannte Zuchtorganisation: a. überprüft die Beitragsberechtigung; b. reicht beim BLW das Gesuch um Finanzhilfen im Namen aller Beitragsberechtigter ein; dazu reicht sie eine Liste der männlichen und der weiblichen Elterntiere oder der Königinnen und Drohnenköniginnen ein, für die in der betreffenden Referenzperiode Finanzhilfen auszurichten sind. 4 Pro Tier darf innerhalb einer Referenzperiode nur eine Finanzhilfe beantragt werden.

Art. 47 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Das BLW richtet die Finanzhilfen der anerkannten Zuchtorganisation aus. 2 Die Zuchtorganisation richtet die vom BLW erhaltenen Finanzhilfen spätestens 60 Tage nach dem Erhalt den Beitragsberechtigten aus.

Art. 48 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen

Das BLW veröffentlicht die Namen der anerkannten Zuchtorganisationen und den Gesamtbetrag der Finanzhilfen, den diese zuhanden der beitragsberechtigten Züchterinnen und Züchter erhalten haben.

Art. 49 Meldung der Anzahl Tiere für die folgende Referenzperiode

Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen dem BLW bis zum 31. Oktober melden, für wie viele männliche und wie viele weibliche Tiere oder für wie viele Königinnen in der darauffolgenden Referenzperiode Finanzhilfen ausgerichtet werden sollen.

Art. 50 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und pro Referenzperiode ausgerichtet. 2 Sie werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten züchterischen Massnahmen eingereicht worden ist. Für Finanzhilfen nach dem 2. und 4. Abschnitt gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch um Finanzhilfe. 3 Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim BLW einzureichen. 4 Das BLW kann die Finanzhilfen auf Gesuch hin in Form von Akontozahlungen ausrichten. 5 Die Referenzperioden sowie die Fristen für die Einreichung der Gesuche und der Abrechnungen richten sich nach Anhang 3.

Art. 51 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung

1 Die anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen nach diesem Kapitel erhalten, müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Finanzhilfen für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt. 2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen. 3 Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen müssen sich an den ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten für befristete Forschungsprojekte für Tierzucht zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

Art. 52 Betrieb nationaler Genbanken durch das BLW

Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Genmaterial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).

Art. 53 Übertragung des Betriebs

1 Das BLW kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an: a. Stationen, denen die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a TSV eine Bewilligung für die Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung erteilt hat (Besamungsstationen); b. Zuchtorganisationen, die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannt sind, sofern sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen. 2 Der Betrieb kann nur an Besamungsstationen und Zuchtorganisationen übertragen werden, die eine grosse genetische Diversität des eingelagerten Genmaterials der Schweizer Rassen sicherstellen. 3 Besamungsstationen und Zuchtorganisationen, denen das BLW den Betrieb einer nationalen Genbank übertragen hat, erhalten eine Abgeltung. SR 916.401

Art. 54 Vertrag über den Betrieb einer nationalen Genbank

Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart: a. der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials; b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial; c. die Höhe der Abgeltung.

Art. 55 Pflichten der Betreiberinnen einer nationalen Genbank

Betreiberinnen einer Genbank haben die folgenden Pflichten: a. Sie müssen dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren. b. Sie müssen sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson; 2. die eindeutige Identifikation des Genmaterials, einschliesslich der Angaben betreffend dessen Abstammung; 3. Art und Umfang des Genmaterials; 4. die Herstellungsprotokolle; 5. die Lagerorte und die Aufbewahrungsorte im Lager.

Art. 56 Grundsatz

Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.

Art. 57 Bewilligung für die Nutzung

Das BLW kann die Nutzung in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen: a. für die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken; oder b. wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig und ihr Status kritisch ist (Art. 40 Abs. 1).

Art. 58 Gesuch um Bewilligung

1 Gesuche um Nutzung von Kryomaterial können von den für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss ein Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.

Art. 59 Vertrag über die Nutzung

1 Bewilligt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag über die Nutzung ab. 2 Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials geregelt. 3 Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials jedes Spendertiers in der Genbank verbleibt. 4 Das BLW kann mit der Bewilligungsinhaberin die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vereinbaren, insbesondere, wenn die Bewilligungsinhaberin glaubhaft machen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung des zusätzlichen Kryomaterials des Spendertiers kurzfristig stark gefährdet ist.

Art. 60 Entschädigung für die Nutzung

Der Betrag, den die Betreiberin der betreffenden Genbank der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.

Art. 61 Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale

1 Anerkannte Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, müssen anderen anerkannten Zuchtorganisationen, Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie dem BLW auf Anfrage Daten über die erfassten und die ausgewerteten Zuchtmerkmale übermitteln. 2 Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.

Art. 62 Verwendung von Daten über Zuchtmerkmale

Die Empfängerinnen von Daten über erfasste und ausgewertete Zuchtmerkmale dürfen die Daten ausschliesslich für wissenschaftliche Zwecke nutzen.

Art. 63 Nutzungsrechte und Aufwandsentschädigung

Die Zuchtorganisation, die Daten über Zuchtmerkmale zur Verfügung stellt: a. muss mit der Datenempfängerin die Rechte an der Nutzung der aus den Daten gewonnenen Erkenntnisse vereinbaren; b. behält die uneingeschränkten Rechte an der Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten; c. kann der Datenempfängerin eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Datenaufbereitung in Rechnung stellen.

Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung

Die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Nicht als Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen gilt insbesondere die Übermittlung von Daten nach den Artikeln 25, 29, 33, 38 und 48.

Art. 65 Entzug der Beitragsberechtigung für Finanzhilfen bei unzulässiger Verweigerung der Datenübermittlung

Verweigert eine Zuchtorganisation die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale, ohne dass dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden, so kann das BLW ihr die Beitragsberechtigung für Finanzhilfen nach dem 2., 3. und 4. Abschnitt des 3. Kapitels bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entziehen.

Art. 66

1 Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 121 LwG hat die folgenden Aufgaben: a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht. b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen. c. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit. d. Es fördert im Bereich der Haltung und der Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an. e. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können. 2 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft. SR 910.11

Art. 67 Grundsatz

1 Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen dürfen nur mit einem Abstammungsausweis einer anerkannten Zuchtorganisation eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gebracht werden. 2 Für das Inverkehrbringen von weiblichen Zuchttieren, unbefruchteten Eizellen und Embryonen ist der Abstammungsausweis nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers erforderlich.

Art. 68 Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat und Ausfuhr in einen EU‑Mitgliedstaat

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen muss für die Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat den Mustern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 entsprechen. 2 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattung Equiden muss für die Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat dem Muster nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 entsprechen und Teil des Equidenpasses nach Artikel 15c TSV sein. Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/761, ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 46. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Fassung gemäss ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1. SR 916.401

Art. 69 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zuständigen Stelle; b. Bezeichnung des Herdebuchs; c. falls vorhanden, Registriernummer im Herdebuch; d. falls vorhanden, Name des Tiers; e. Identifikationsnummer des Tiers; f. Geburtsdatum; g. Rasse; h. Geschlecht; i. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; j. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; k. Identifikationsnummern der Eltern und Grosseltern; l. falls vorhanden, Ergebnisse der Erfassungen von Zuchtmerkmalen mit Angabe der auswertenden Stelle und Ergebnisse der Auswertung von Zuchtmerkmalen des Tiers, seiner Eltern und Grosseltern; m. Erbfehler des Tiers; n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier; o. Ort und Datum der Ausstellung; p. Name der ausstellenden Stelle. 2 Sind die Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen oder der Auswertung von Zuchtmerkmalen im Internet öffentlich zugänglich, so müssen sie nicht im Abstammungsausweis eingetragen werden; in diesem Fall ist auf die entsprechende Website zu verweisen.

Art. 70 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattung Equiden

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattung Equiden muss für das Inverkehrbringen Teil des Equidenpasses nach Artikel 15c TSV sein. 2 Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass folgende Daten enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle; b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; c. Rasse des Tiers; d. Herdebuchkategorie; e. Abstammung: Identifikationsnummern der Eltern und Grosseltern; f. falls vorhanden, Prüfung des Ursprungsnachweises; g. grafisches und verbales Signalement; h. falls vorhanden, Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen; i. Erbfehler des Tiers. 3 Sind die Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen im Internet öffentlich zugänglich, müssen sie nicht im Abstammungsausweis eingetragen werden; in diesem Fall ist auf die entsprechende Website zu verweisen. SR 916.401

Art. 71 Inverkehrbringen von Samen und unbefruchteten Eizellen von Zuchttieren

1 Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen mindestens folgende Angaben enthalten: a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 69 und 70 über die Samen- beziehungsweise Eizellenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens beziehungsweise der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation beziehungsweise des Embryo-Transfer-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers. 2 Befinden sich in einer Dose oder Paillette mehrere unbefruchtete Eizellen, so muss dies aus dem Abstammungsausweis hervorgehen. Alle Eizellen in einer Paillette müssen dieselbe Abstammung aufweisen.

Art. 72 Inverkehrbringen von Embryonen von Zuchttieren

1 Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen mindestens folgende Angaben enthalten: a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 69 und 70 über das weibliche Spendertier und den Samenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers. 2 Befinden sich in einem Behälter mehrere Embryonen, so muss dies aus dem Abstammungsausweis hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen dieselbe Abstammung aufweisen.

Art. 73 Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden innerhalb der Zollkontingente

1 Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen können innerhalb der Zollkontingente eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Für die betreffende Rasse ist in der Schweiz eine Zuchtorganisation anerkannt oder die Rasse wird von einer ausländischen Zuchtorganisation betreut, deren geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt wurde. b. Es handelt sich um ein reinrassiges Zuchttier mit Abstammungsausweis nach Artikel 68 und Eintrag im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation. 2 Zu folgenden Zwecken können auch Tiere innerhalb der Zollkontingenten eingeführt werden, die eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen: a. zur wissenschaftlichen Forschung; b. zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status; c. zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen. 3 Die Einfuhr von Equiden richtet sich nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011. SR 916.01

Art. 74 Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter

1 Folgende Nachkommen bei Fuss der Mutter können auf Gesuch ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen: a. Kälber von Fleischrinderrassen bis zum Alter von sechs Monaten; b. Gitzi und Lämmer bis zum Alter von 21 Tagen. 2 Die Gesuche müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung oder per E‑Mail eingereicht werden. Mit dem Gesuch müssen eingereicht werden: a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Nachkommens oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Nachkommens basierend auf Genotypisierung; und b. eine Kopie des Abstammungsausweises des Muttertiers oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Muttertiers basierend auf Genotypisierung.

Art. 75 Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen

1 Die Kontingentsanteile der Zollkontingente Nr. 3 (Tiere der Schweinegattung) und Nr. 4 (Tiere der Schaf- und der Ziegengattung) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. 2 Gesuche für die Einfuhr innerhalb der Zollkontingente müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung eingereicht werden. 3 Mit dem Gesuch müssen eingereicht werden: a. eine Kopie des Abstammungsausweises; oder b. ein genetischer Nachweis der Abstammung basierend auf Genotypisierung.

Art. 76 Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel

1 Das Zollkontingent Nr. 2 (Tiere der Rindviehgattung inklusive Wasserbüffel) wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert. 2 Auf Anfrage beurteilt das BLW, ob die Abstammungsausweise und die Unterlagen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b und 74 Absatz 2 die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents erfüllen. Wird die Anfrage spätestens sieben Tage vor der geplanten Einfuhr eingereicht, so wird der anfragenden Person das Ergebnis der Beurteilung vor der geplanten Einfuhr mitgeteilt. Die Anfrage muss Kopien der Abstammungsausweise und Unterlagen enthalten.

Art. 77 Einfuhr von Samen von Stieren

Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung der Kontingentsanteile verzichtet.

Art. 78 Zollanmeldung

Die Ausweise und die Nachweise gemäss diesem Kapitel sind mit der Zollanmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit einzureichen.

Art. 79 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 80 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen nach dieser Verordnung erhalten, untersteht der Aufsicht des BLW. 2 Die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit und über Anpassungen am Zuchtprogramm zu erstatten.

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