Art. 81
1 Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 4 geregelt. [AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243 Anhang Ziff. 1; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184, 702]
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1 Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 4 geregelt. [AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243 Anhang Ziff. 1; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184, 702]
1 Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (bisherige Tierzuchtverordnung) werden bis zum 31. Oktober 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dabei wird jedoch bei den Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Neuweltkameliden und Bienen der Stichtag für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung auf den 31. Oktober 2026 und die Frist für die Einreichung der Gesuche und Abrechnungen an das BLW auf den 15. November 2026 vorverschoben. 2 Für Sportpferde werden Finanzhilfen nach Artikel 16 der bisherigen Tierzuchtverordnung längstens bis zum 31. Oktober 2028 ausgerichtet. Hierzu werden von den zur Verfügung stehenden Mitteln höchstens 250 000 Franken vor der Aufteilung der Mittel nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung reserviert. [AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243 Anhang Ziff. 1; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184, 702]
1 Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung anerkannt. 2 Nach Artikel 5 Absatz 3 der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Organisationen bleiben bis zum 30. April 2026 anerkannt.
Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen, die ab der ersten Referenzperiode nach neuem Recht am 1. November 2026 Finanzhilfen für die Herdebuchführung und die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten möchten, müssen bis zum 30. Juni 2027 ein Gesuch um Anerkennung nach neuem Recht einreichen.
1 Anerkannte Zuchtorganisationen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Exterieurpunktierungen durchgeführt haben und ab Inkrafttreten Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «lineare Beschreibung und Einstufung» erhalten möchten, den Zuchtwert bei Inkrafttreten aber noch nicht zugänglich gemacht haben, erhalten für die ersten beiden Referenzperioden ab dem 1. November 2026 nur Finanzhilfen, wenn sie: a. über ein vom BLW genehmigtes Umsetzungsprogramm für den Aufbau der linearen Beschreibung und Einstufung verfügen; und b. die geschätzten Zuchtwerte bis zum 30. Juni 2029 zugänglich machen. 2 Das Umsetzungsprogramm muss bis zum 1. März 2026 eingereicht werden; es gilt als genehmigt, wenn das BLW nicht bis zum 30. April 2026 ablehnend Stellung genommen hat.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Finanzhilfeverträge für Erhaltungsprojekte (Art. 23b bisherige Tierzuchtverordnung) oder Forschungsprojekte (Art. 25 bisherige Tierzuchtverordnung) und Verträge mit Betreiberinnen von Genbanken (Art. 23bbis bisherige Tierzuchtverordnung) behalten ihre Gültigkeit bis zum vereinbarten Vertragsende.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.