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Verordnung über die Tierzucht

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen
  4. Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine
  5. Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse
  6. Art. 6 Herdebuchführung
  7. Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  8. Art. 8 Reglement
  9. Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung
  10. Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  11. Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente
  12. Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets
  13. Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats
  14. Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets
  15. Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente
  16. Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU
  17. Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU
  18. Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Beitragsberechtigung
  21. Art. 21 Beurteilung des Zuchtprogramms
  22. Art. 22 Herdebuchführung: Anforderungen an die Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden
  23. Art. 23 Herdebuchführung: Anforderungen an Bienen
  24. Art. 24 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
  25. Art. 25 Publikation der Zuchtwerte
  26. Art. 26 Mittelverteilung zwischen den Gattungen
  27. Art. 27 Vergütungsansätze
  28. Art. 28 Mindesthöhe der ausgerichteten Finanzhilfen
  29. Art. 29 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  30. Art. 30 Meldung der Tiere und Zuchtmerkmale für die folgende Referenzperiode
  31. Art. 31 Beitragsberechtigung
  32. Art. 32 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  33. Art. 33 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  34. Art. 34 Unterstützte Massnahmen
  35. Art. 35 Schweizer Rasse
  36. Art. 36 Beitragsberechtigung
  37. Art. 37 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
  38. Art. 38 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  39. Art. 39 Unterstützte Massnahme
  40. Art. 40 Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status
  41. Art. 41 Beitragsberechtigung
  42. Art. 42 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen
  43. Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen
  44. Art. 44 Inzuchtgrad
  45. Art. 45 Höhe der Finanzhilfen
  46. Art. 46 Gesuch um Finanzhilfen
  47. Art. 47 Ausrichtung der Finanzhilfen
  48. Art. 48 Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen
  49. Art. 49 Meldung der Anzahl Tiere für die folgende Referenzperiode
  50. Art. 50 Ausrichtung der Finanzhilfen
  51. Art. 51 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung
  52. Art. 52 Betrieb nationaler Genbanken durch das BLW
  53. Art. 53 Übertragung des Betriebs
  54. Art. 54 Vertrag über den Betrieb einer nationalen Genbank
  55. Art. 55 Pflichten der Betreiberinnen einer nationalen Genbank
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Bewilligung für die Nutzung
  58. Art. 58 Gesuch um Bewilligung
  59. Art. 59 Vertrag über die Nutzung
  60. Art. 60 Entschädigung für die Nutzung
  61. Art. 61 Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale
  62. Art. 62 Verwendung von Daten über Zuchtmerkmale
  63. Art. 63 Nutzungsrechte und Aufwandsentschädigung
  64. Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung
  65. Art. 65 Entzug der Beitragsberechtigung für Finanzhilfen bei unzulässiger Verweigerung der Datenübermittlung
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat und Ausfuhr in einen EU‑Mitgliedstaat
  69. Art. 69 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen
  70. Art. 70 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattung Equiden
  71. Art. 71 Inverkehrbringen von Samen und unbefruchteten Eizellen von Zuchttieren
  72. Art. 72 Inverkehrbringen von Embryonen von Zuchttieren
  73. Art. 73 Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden innerhalb der Zollkontingente
  74. Art. 74 Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter
  75. Art. 75 Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen
  76. Art. 76 Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel
  77. Art. 77 Einfuhr von Samen von Stieren
  78. Art. 78 Zollanmeldung
  79. Art. 79 Vollzug
  80. Art. 80 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
  81. Art. 81
  82. Art. 82 Ausrichtung von Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der bisherigen Tierzuchtverordnung
  83. Art. 83 Anerkennung von Zuchtorganisationen
  84. Art. 84 Finanzhilfen für anerkannte Zuchtorganisationen
  85. Art. 85 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «Lineare Beschreibung und Einstufung»
  86. Art. 86 Laufende Verträge
  87. Art. 87

87 provisions

Art. 81

1 Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 4 geregelt. [AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243 Anhang Ziff. 1; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184, 702]

Art. 82 Ausrichtung von Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der bisherigen Tierzuchtverordnung

1 Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (bisherige Tierzuchtverordnung) werden bis zum 31. Oktober 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dabei wird jedoch bei den Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Neuweltkameliden und Bienen der Stichtag für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung auf den 31. Oktober 2026 und die Frist für die Einreichung der Gesuche und Abrechnungen an das BLW auf den 15. November 2026 vorverschoben. 2 Für Sportpferde werden Finanzhilfen nach Artikel 16 der bisherigen Tierzuchtverordnung längstens bis zum 31. Oktober 2028 ausgerichtet. Hierzu werden von den zur Verfügung stehenden Mitteln höchstens 250 000 Franken vor der Aufteilung der Mittel nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung reserviert. [AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243 Anhang Ziff. 1; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184, 702]

Art. 83 Anerkennung von Zuchtorganisationen

1 Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung anerkannt. 2 Nach Artikel 5 Absatz 3 der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Organisationen bleiben bis zum 30. April 2026 anerkannt.

Art. 84 Finanzhilfen für anerkannte Zuchtorganisationen

Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen, die ab der ersten Referenzperiode nach neuem Recht am 1. November 2026 Finanzhilfen für die Herdebuchführung und die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten möchten, müssen bis zum 30. Juni 2027 ein Gesuch um Anerkennung nach neuem Recht einreichen.

Art. 85 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «Lineare Beschreibung und Einstufung»

1 Anerkannte Zuchtorganisationen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Exterieurpunktierungen durchgeführt haben und ab Inkrafttreten Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «lineare Beschreibung und Einstufung» erhalten möchten, den Zuchtwert bei Inkrafttreten aber noch nicht zugänglich gemacht haben, erhalten für die ersten beiden Referenzperioden ab dem 1. November 2026 nur Finanzhilfen, wenn sie: a. über ein vom BLW genehmigtes Umsetzungsprogramm für den Aufbau der linearen Beschreibung und Einstufung verfügen; und b. die geschätzten Zuchtwerte bis zum 30. Juni 2029 zugänglich machen. 2 Das Umsetzungsprogramm muss bis zum 1. März 2026 eingereicht werden; es gilt als genehmigt, wenn das BLW nicht bis zum 30. April 2026 ablehnend Stellung genommen hat.

Art. 86 Laufende Verträge

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Finanzhilfeverträge für Erhaltungsprojekte (Art. 23b bisherige Tierzuchtverordnung) oder Forschungsprojekte (Art. 25 bisherige Tierzuchtverordnung) und Verträge mit Betreiberinnen von Genbanken (Art. 23bbis bisherige Tierzuchtverordnung) behalten ihre Gültigkeit bis zum vereinbarten Vertragsende.

Art. 87

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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