Ziele und Zwecke
1 Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwaltung:
a) die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam
ausüben können
b) die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand
erhalten
2 Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche
und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
3 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene,
die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanzkontrolle.
4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) den Landrat
b) den Regierungsrat
c) die Rechtspflege
d) die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten
e) die kantonalen Kommissionen
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden
und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
3 Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Regelung
nichts anderes ergibt.
4 Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an
die Grundsätze dieser Verordnung.
1.2 Begriffe
Artikel 3
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Artikel 4
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines
Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.
Artikel 5
Einmalige und wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die
rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen
Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die
diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach
den Kosten, die in einem Jahr anfallen.
Artikel 6
Gebundene Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den
Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse
Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb
des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen
muss, um seine Sicherheit zu wahren.
Artikel 7
Neue Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.
Artikel 8
Delegierte Ausgabe
1 Eine delegierte Ausgabe liegt vor, wenn eine besondere Rechtsvorschrift
eine Instanz ermächtigt, eine Ausgabe abweichend von der ordentlichen
Kompetenzordnung zu beschliessen.
Artikel 9
Eventualverpflichtungen
1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.
2 Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Artikel 10
Buchführung
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen
Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Artikel 11
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
Artikel 12
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand:
1. den Personalaufwand
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. den Finanzaufwand
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. den Transferaufwand
7. die durchlaufenden Beiträge
8. den ausserordentlichen Aufwand
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen
b) Ertrag:
1. den Fiskalertrag
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. die Entgelte
4. die verschiedenen Erträge
5. den Finanzertrag
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. den Transferertrag
8. die durchlaufenden Beiträge
9. die ausserordentlichen Erträge
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den
Bilanzfehlbetrag.
Artikel 13
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben:
1. Ausgaben für Sachanlagen
2. Investitionen auf Rechnung Dritter
3. immaterielle Anlagen
4. Darlehen
5. Beteiligungen und Grundkapitalien
6. eigene Investitionsbeiträge
7. durchlaufende Investitionsbeiträge
8. ausserordentliche Investitionen
b) Einnahmen:
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
2. Rückerstattungen
3. Abgang immaterieller Sachanlagen
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
5. Rückzahlungen von Darlehen
6. Übertragungen von Beteiligungen
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
8. durchlaufende Investitionsbeiträge
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses
aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2 Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1 Grundsätze
Artikel 14
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der
Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine
verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss
des Landrats oder des Regierungsrats
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und
finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
vorzunehmen
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und
die Verursachenden besonderer Kosten haben Ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf
die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch den Kanton sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden
2.2 Finanzplan
Artikel 15
Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.
Artikel 16
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat jährlich zur Kenntnisnahme zu. *
Artikel 17
Inhalt
1 Der Finanzplan enthält:
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten
b) eine konsolidierte Übersicht der interdirektionalen Projekte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantonsrechnung
c) den Planaufwand und -ertrag
d) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen
e) den Plangeldfluss
f) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs
g) die Finanzierungsmöglichkeiten und
h) die Entwicklung der Finanzkennzahlen
2.3 Budget *
Artikel 18
Zweck
1 Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen
Steuerung der Finanzen.
Artikel 19
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn
dem Landrat zum Beschluss.
2 Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kantonstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3 Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für
die Rechtsgrundlagen bestehen.
Artikel 20
Gliederung
1 Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Zusätzlich
ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung zu erstellen.
Artikel 21
Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des
Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz
der Spezifikation abgewichen werden
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben
und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
Artikel 22
Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung
b) zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung
c) weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die
der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt
2 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene
mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen.
3 Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen,
wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden.
4 Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).
Artikel 23
Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget: Grundsatz
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und
des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der
Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leistungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.
5 Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1.
6 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Artikel 24
Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget: Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit
darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die
Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
2.4 Jahresrechnung
Artikel 25
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die
Jahresrechnung zur Genehmigung.
Artikel 26
Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz
b) Erfolgsrechnung
c) Investitionsrechnung
d) Geldflussrechnung
e) Anhang
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen
wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.
Artikel 27
Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven (Vermögen) und die Passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Artikel 28 *Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der
zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand bzw. dem
Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner
Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten
auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und
Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds,
Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.
Artikel 29
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die
Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und
sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Artikel 30
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den
Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *
Artikel 31
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen
c) enthält den Eigenkapitalnachweis
d) enthält den Rückstellungsspiegel
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Artikel 32 Bedeutung sind
Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Artikel 33
Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) Bezeichnung der Rückstellungsart
b) Kommentar zur Rückstellungsart
c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken
d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken
e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung
Artikel 34 f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als
auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) Name und Rechtsform der Organisation
b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben
c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens
d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung
e) wesentliche weitere Beteiligte
f) eigene Beteiligungen der Organisation
g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation
h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und
Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation
i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten
Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards
Artikel 35
Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich
in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der
Vertragspartnerin
b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) Typologie der Rechtsbeziehung
d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit
e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche
Artikel 36 Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu
Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a) Zugänge
b) Abgänge und Veräusserungen
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
d) Abschreibungen
e) Wechselkursdifferenzen
f) andere Bewegungen
2.5 Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen
Artikel 37 *
1 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss
den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren
vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone
und Gemeinden (HRM2).
Artikel 37a * …
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines
Artikel 38
1 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4 Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
3.2 Verpflichtungskredit
Artikel 39
Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis
zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen
einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
6 Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die
Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat
zuständig.
7 Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektgenehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmenkredits.
8 Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5'000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.
Artikel 40
Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Für die seit der Kreditbewilligung aufgelaufene Teuerung ist kein Zusatzkredit nötig. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
Artikel 41
Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Artikel 42
Budgetierung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das
Budget aufzunehmen.