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Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri

Uri · 3.2111 · decree

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Contents: 85 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32 Bedeutung sind
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34 f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36 Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
  36. Artikel 38
  37. Artikel 39
  38. Artikel 40
  39. Artikel 41
  40. Artikel 42
  41. Artikel 43
  42. Artikel 44
  43. Artikel 45
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51 höchstens aber 50'000 Franken, nicht übersteigen
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Artikel 55
  54. Artikel 56
  55. Artikel 57
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70 nachzuweisen
  69. Artikel 71
  70. Artikel 72
  71. Artikel 73
  72. Artikel 74
  73. Artikel 75
  74. Artikel 76
  75. Artikel 77
  76. Artikel 78
  77. Artikel 79
  78. Artikel 80
  79. Artikel 81
  80. Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen
  81. Artikel 84
  82. Artikel 88
  83. Artikel 89
  84. Artikel 90
  85. Artikel 91

85 provisions

Artikel 43

Verfall 1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist. Der Regierungsrat genehmigt die Schlussabrechnung.

Artikel 44

Kreditübertretung 1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird. 2 Jede Kreditübertretung ist der landrätlichen Finanzkommission begründet mitzuteilen.

Artikel 45

Verpflichtungskontrolle 1 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben. 2 Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Budget und der Rechnung zu kontrollieren. 3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

Artikel 46

Zusatzkredit 1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent, jedoch im Minimum um 10'000 Franken überschritten wird, und ist der Regierungsrat nicht selber zuständig, die Mehrausgaben zu beschliessen, muss er vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern. 2 Für Mehrausgaben von mehr als 50'000 Franken ist immer ein Zusatzkredit anzufordern. 3 Zusatzkredite sind von der Instanz zu beschliessen, welche die entsprechenden Verpflichtungskredite zuvor bewilligte. 4 Überschreiten Zusatzkredite für neue Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterstehen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum. 3.3 Zahlungskredit

Artikel 47

Zahlungskredit 1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen. 2 Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite bewilligt.

Artikel 48

Budgetkredit 1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Artikel 49

Sperrvermerk 1 Voraussehbare und genügend abgeklärte Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Artikel 50

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat – sofern die Ausgabe nicht in seiner Kompetenz liegt – vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beim Landrat anfordern. 3 Die Nachtragskreditbegehren sind dem Landrat zu unterbreiten. 4 Nachtragskredite sind nicht erforderlich: a) für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und zeitlich zwingend vorgeschrieben sind b) für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen c) für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind d) wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme 10'000 Franken nicht übersteigen e) wenn die Mehrausgaben 10 Prozent der einzelnen Kreditsumme,

Artikel 51 höchstens aber 50'000 Franken, nicht übersteigen

Kreditüberschreitung 1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird. 2 Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen. 3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

Artikel 52

Vorschusskredit 1 Vorschusskredite ergänzen einen Budgetkredit, wenn dieser nicht besteht oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen. 2 Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der landrätlichen Finanzkommission ein. 3 Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dringlichkeit des Vorhabens. 4 Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem nächsten Nachtrag zum Budget zur Kenntnisnahme.

Artikel 53

Verfall 1 Nicht beanspruchte Zahlungskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres. 2 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird. 3 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen nach Absatz 2 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

Artikel 54

Kreditvorlage: Grundsatz 1 Der Landrat entscheidet über mittelbar gebundene Ausgaben, der Regierungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben. 2 Neue Ausgaben und mittelbar gebundene Ausgaben sind dem Landrat mit einer besonderen Vorlage zu unterbreiten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Projektierungskredite, die 250'000 Franken übersteigen.

Artikel 55

Kreditvorlage: Ausnahmen 1 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrats oder aus der Mitte des Rates ohne besondere Vorlage mit dem Budget beschliessen: a) neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250'000 Franken b) neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 25'000 Franken jährlich c) einjährige mittelbar gebundene Ausgaben d) mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 1'000'000 Franken e) delegierte Ausgaben. Diese werden wie mittelbar gebundene Ausgaben behandelt, falls die Ausgabenbewilligungskompetenz beim Landrat liegt. Liegt sie beim Regierungsrat, werden sie wie unmittelbar gebundene Ausgaben behandelt 2 Anträge aus der Mitte des Rates von über 100'000 Franken einmalig, beziehungsweise 10'000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen. 3 Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden.

Artikel 56

Ausgabenkompetenz des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat kann auch ohne Zahlungskredit einmalige Ausgaben von insgesamt 300'000 Franken pro Jahr tätigen. 2 Die Ausgabe im Einzelfall darf in der Regel 50'000 Franken nicht überschreiten. 3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben. 3.4 Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen

Artikel 57

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben. 4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen zu beachten. 5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Artikel 58

Fonds 1 Fonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden. 2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen. Artikel 58a * … 4 Rechnungslegung 4.1 Allgemeines

Artikel 59

Zweck 1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.

Artikel 60

Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2. 2 Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

Artikel 61

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten: a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Kantonstätigkeit auszugehen d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit) g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben 4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Artikel 62

Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind. 5 Rücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals. 6 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie: a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen werden oder b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt

Artikel 63

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Artikel 64

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen. 3 Wertberichtigungen sind wie folgt vorzunehmen: a) Sachgüter sowie Investitionsbeiträge mit einem Rückforderungsrecht werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme abgeschrieben b) Investitionsbeiträge ohne Rückforderungsrecht werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben c) Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt 4 Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind im Anhang auszuweisen. * 5 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4.3 Konsolidierung

Artikel 65

Konsolidierungskreis 1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1. 2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen e) das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf

Artikel 66

Konsolidierungsmethode 1 Die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 5.1 Controlling

Artikel 67

Allgemeines 1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für strategische Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch. 2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Artikel 68

Bereiche 1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche: a) Leistungen b) Wirkungen c) Finanzen d) Personal 2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig. 3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. 5.2 Buchführung

Artikel 69

Grundsätze 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten: a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnlichem ist abzusehen b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege

Artikel 70 nachzuweisen

Aufbewahrung der Belege 1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Artikel 71

Anlagenbuchhaltung 1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. 2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen. 3 Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.

Artikel 72

Inventar 1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel am Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Artikel 73

Buchführung der Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 2 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten. 5.3 Kostentransparenz

Artikel 74

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung. 3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

Artikel 75

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind. 5.4 Internes Kontrollsystem

Artikel 76

Risiko-Minimierung 1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Artikel 77

Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen. 2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich. 6 Finanzstatistik

Artikel 78

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises 1 Die Regierung publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Artikel 79

Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung 1 Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten. 7 Organisation des Finanzwesens

Artikel 80

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: a) den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrats b) den Finanzplan c) die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben d) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen e) den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen) f) die Anlagen des Finanzvermögens g) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat h) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Rechtserlasses im Kompetenzbereich des Landrats oder des Volkes i) die Aufnahme von langfristigen Darlehen 2 Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und i delegieren. 3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.

Artikel 81

Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für: a) die Organisation des Rechnungswesens b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht c) die Prüfung von Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Mitberichtsverfahren d) die Erstellung der Finanzstatistik

Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen

Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen. 8 Finanzkontrolle Artikel 83 *Zuständigkeit 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig. 2 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet. 3 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung. 4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) bleiben vorbehalten. Artikel 84 *Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: a) das Rechnungswesen des Landrats b) die kantonale Verwaltung c) die Verwaltung der Rechtspflege d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer und e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons 2 Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen. 3 Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen. 4 Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus. Artikel 84a * Finanzkompetenzen 1 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 2 Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz. Artikel 85 *Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. 2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für: a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS) c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen d) Prüfungen im Auftrag des Bunds e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht 3 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen. 4 Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung. Artikel 85a * Besondere Aufträge 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanzkontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. 2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. Artikel 86 *Informationspflicht 1 Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte. 2 Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen. 3 Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen. 4 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte. Artikel 86a * Berichterstattung 1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.

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