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Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri

Uri · 3.2111 · decree

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Contents: 85 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32 Bedeutung sind
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34 f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36 Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
  36. Artikel 38
  37. Artikel 39
  38. Artikel 40
  39. Artikel 41
  40. Artikel 42
  41. Artikel 43
  42. Artikel 44
  43. Artikel 45
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51 höchstens aber 50'000 Franken, nicht übersteigen
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Artikel 55
  54. Artikel 56
  55. Artikel 57
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70 nachzuweisen
  69. Artikel 71
  70. Artikel 72
  71. Artikel 73
  72. Artikel 74
  73. Artikel 75
  74. Artikel 76
  75. Artikel 77
  76. Artikel 78
  77. Artikel 79
  78. Artikel 80
  79. Artikel 81
  80. Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen
  81. Artikel 84
  82. Artikel 88
  83. Artikel 89
  84. Artikel 90
  85. Artikel 91

85 provisions

Artikel 1

Ziele und Zwecke 1 Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwaltung: a) die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können b) die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten 2 Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden. 3 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanzkontrolle. 4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten: a) den Landrat b) den Regierungsrat c) die Rechtspflege d) die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten e) die kantonalen Kommissionen 2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts. 3 Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Regelung nichts anderes ergibt. 4 Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an die Grundsätze dieser Verordnung. 1.2 Begriffe

Artikel 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Artikel 4

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren. 2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Artikel 5

Einmalige und wiederkehrende Ausgaben 1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben. 2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen. 3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

Artikel 6

Gebundene Ausgabe 1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe. 3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren.

Artikel 7

Neue Ausgabe 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

Artikel 8

Delegierte Ausgabe 1 Eine delegierte Ausgabe liegt vor, wenn eine besondere Rechtsvorschrift eine Instanz ermächtigt, eine Ausgabe abweichend von der ordentlichen Kompetenzordnung zu beschliessen.

Artikel 9

Eventualverpflichtungen 1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss. 2 Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Artikel 10

Buchführung 1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Artikel 11

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Artikel 12

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus. 2 Die Erfolgsrechnung umfasst: a) Aufwand: 1. den Personalaufwand 2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand 3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens 4. den Finanzaufwand 5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 6. den Transferaufwand 7. die durchlaufenden Beiträge 8. den ausserordentlichen Aufwand 9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen b) Ertrag: 1. den Fiskalertrag 2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen 3. die Entgelte 4. die verschiedenen Erträge 5. den Finanzertrag 6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 7. den Transferertrag 8. die durchlaufenden Beiträge 9. die ausserordentlichen Erträge 10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen 3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

Artikel 13

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. 2 Die Investitionsrechnung umfasst: a) Ausgaben: 1. Ausgaben für Sachanlagen 2. Investitionen auf Rechnung Dritter 3. immaterielle Anlagen 4. Darlehen 5. Beteiligungen und Grundkapitalien 6. eigene Investitionsbeiträge 7. durchlaufende Investitionsbeiträge 8. ausserordentliche Investitionen b) Einnahmen: 1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 2. Rückerstattungen 3. Abgang immaterieller Sachanlagen 4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 5. Rückzahlungen von Darlehen 6. Übertragungen von Beteiligungen 7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge 8. durchlaufende Investitionsbeiträge 9. ausserordentliche Investitionseinnahmen 3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung. 2 Gesamtsteuerung des Haushalts 2.1 Grundsätze

Artikel 14

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. 2 Es bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss des Landrats oder des Regierungsrats b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben Ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch den Kanton sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden 2.2 Finanzplan

Artikel 15

Zweck 1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Artikel 16

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. 2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat jährlich zur Kenntnisnahme zu. *

Artikel 17

Inhalt 1 Der Finanzplan enthält: a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten b) eine konsolidierte Übersicht der interdirektionalen Projekte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantonsrechnung c) den Planaufwand und -ertrag d) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen e) den Plangeldfluss f) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs g) die Finanzierungsmöglichkeiten und h) die Entwicklung der Finanzkennzahlen 2.3 Budget *

Artikel 18

Zweck 1 Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen Steuerung der Finanzen.

Artikel 19

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Landrat zum Beschluss. 2 Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kantonstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen. 3 Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für die Rechtsgrundlagen bestehen.

Artikel 20

Gliederung 1 Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Zusätzlich ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung zu erstellen.

Artikel 21

Grundsätze 1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten: a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen d) Vergleichbarkeit: Die Budgets des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen

Artikel 22

Inhalt 1 Das Budget enthält: a) zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung b) zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung c) weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt 2 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen. 3 Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen, wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden. 4 Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).

Artikel 23

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget: Grundsatz 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen. 2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt. 3 Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leistungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu. 4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen. 5 Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1. 6 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Artikel 24

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget: Überschreitung des Globalbudgets 1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt. 2.4 Jahresrechnung

Artikel 25

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Artikel 26

Inhalt 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: a) Bilanz b) Erfolgsrechnung c) Investitionsrechnung d) Geldflussrechnung e) Anhang 2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget. 3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Artikel 27

Bilanz 1 In der Bilanz werden die Aktiven (Vermögen) und die Passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. Artikel 28 *Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

Artikel 29

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Artikel 30

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *

Artikel 31

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung: a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen c) enthält den Eigenkapitalnachweis d) enthält den Rückstellungsspiegel e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von

Artikel 32 Bedeutung sind

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Artikel 33

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern. 3 Der Rückstellungsspiegel enthält: a) Bezeichnung der Rückstellungsart b) Kommentar zur Rückstellungsart c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung

Artikel 34 f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a) Name und Rechtsform der Organisation b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung e) wesentliche weitere Beteiligte f) eigene Beteiligungen der Organisation g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards

Artikel 35

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. 2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw. b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw. 3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit: a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der Vertragspartnerin b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit c) Typologie der Rechtsbeziehung d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche

Artikel 36 Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen: a) Zugänge b) Abgänge und Veräusserungen c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren d) Abschreibungen e) Wechselkursdifferenzen f) andere Bewegungen 2.5 Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen Artikel 37 * 1 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2). Artikel 37a * … 3 Kreditrecht 3.1 Allgemeines

Artikel 38

1 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen. 3 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. 4 Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 3.2 Verpflichtungskredit

Artikel 39

Verpflichtungskredit 1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen. 2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt. 3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. 4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben. 5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits. 6 Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat zuständig. 7 Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektgenehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmenkredits. 8 Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5'000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.

Artikel 40

Bemessung 1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt. 2 Für die seit der Kreditbewilligung aufgelaufene Teuerung ist kein Zusatzkredit nötig. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

Artikel 41

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags 1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Artikel 42

Budgetierung 1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget aufzunehmen.

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