1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vollzieht die Jagdgesetzgebung und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit
zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
B. Jagdreviere und Reviervergabe
§ 2 Revierbewertung
1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topografische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde
Faktoren.
3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.
§ 3 b. Revierschätzungskommission
1 Das ALN wählt eine Revierschätzungskommission. Diese
berät es bei der Bewertung.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
a. des ALN,
b. der Gemeinden,
c. der Jägerschaft.
3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
a. Grundsatz
Änderung der
§ 4 Reviergrenzen
Gemeinden und Jagdgesellschaften können dem ALN Änderungen der Reviergrenzen bis spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen
Pachtperiode beantragen.
Öffentliche
§ 5 Ausschreibung
1 Die Ausschreibung der Jagdreviere enthält Angaben insbesondere über
a. Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Reviergemeinde,
b. Reviergrösse,
c. Pachtzins und Zahlungsmodalitäten,
d. Mindestpächterzahl,
e. Bewerbungsmodalitäten,
f. Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerbergruppe,
g. Pachtbestimmungen und Verfahren,
h. besondere Bestimmungen über den Jagdbetrieb und betreffend Anliegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes.
2 Bei gemeindeübergreifenden Revieren bestimmen die Gemeinden,
wer für die Vergabe zuständig ist. Bei Uneinigkeit ist die Gemeinde mit
dem grössten Anteil jagdbarer Fläche zuständig.
§ 6 Bewerbergruppe
Mitglieder der Bewerbergruppe sind jagdberechtigte Personen gemäss § 8 JG.
§ 7 Vergabe
1 Die Pacht beginnt am 1. April und endet am 31. März des
achten Jahres.
2 Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens
Ende Februar des letzten Jahres der laufenden Periode.
3 Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe, welche die beste Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Massgebend für
die Beurteilung der Bewerbergruppen sind insbesondere die Qualität
der bisherigen Jagdausübung, die örtliche Nähe zum Jagdrevier und der
ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber.
4 Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mitglieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung
von Arten und Lebensräumen von Wildtieren.
Freihändige
§ 8 Vergabe
1 Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben
werden, wenn
a. für ein Jagdrevier keine Bewerbungen eingehen,
b. der Pachtvertrag während der Pachtperiode aufgelöst wird für die
verbleibende Dauer der Pachtperiode.
2 Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.
Vorläufige
§ 9 Pachtübernahme
1 Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, übernimmt die Bewerbergruppe, die den Zuschlag erhalten hat, die Pflichten gemäss §§ 13 und 15 JG bis zum Abschluss des Verfahrens.
2 Die Kosten für die Vergütung von Wildschäden tragen während
dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem
Viertel.
§ 10 Jagdbezirke
1 Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke
ein.
2 Für jeden Jagdbezirk wird ein Ausschuss ernannt, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Jagdbezirks sowie der Forst- und Landwirtschaft besteht.
3 Das ALN regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jagdbezirksausschüsse in einem Reglement.
C. Jagdgesellschaft
Vertretung der
§ 11 Gesellschaft
1 Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer
Vertretung.
2 Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemeinden eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adressänderungen umgehend.
3 Sie vertritt ihre Jagdgesellschaft im regionalen Jagdbezirk.
§ 12 Mindestpächterzahl
1 Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt besonderer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern.
2 Wer Mitglied bei mehreren Jagdgesellschaften ist, zählt nur bei
einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.
§ 13 Mitgliederwechsel
1 Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder verliert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
2 Wird die Mindestpächterzahl unterschritten, nimmt die Gesellschaft
innert sechs Monaten für den Rest der Pachtdauer neue Mitglieder auf.
3 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
§ 14 Haftpflichtversicherung
Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Diese muss auch Schäden abdecken, welche die Jagdgäste, die Jagdaufsicht oder Hilfspersonen verursachen, soweit das Mitglied dafür haftbar ist.
§ 15 Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaften sind spätestens drei Monate nach Beginn des neuen Pachtjahres schriftlich beim ALN zu beantragen. Die
Vereinbarung regelt insbesondere
a. die Teile der Jagdausübung, auf die sich die Vereinbarung bezieht,
b. die Organisation der Hegegemeinschaft,
c. die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die
Kommunikation über revierübergreifende Abschüsse,
d. die revierübergreifende Haftung der einzelnen Mitglieder,
e. die Vertretung der Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton,
f. die Verteilung von Aufwendungen und Erträgen.
Annahme
finanzieller
§ 16 Leistungen
Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine
finanziellen Leistungen entgegennehmen.
D. Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 17 Jagdberechtigung
1 Ohne Jagdpass jagdberechtigt ist, wer
a. in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen anerkennt, und
b. einen anerkannten ausserkantonalen Jagdpass sowie ein anerkanntes ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt.
2 In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne
anerkannten ausserkantonalen Jagdpass erteilen.
3 Der Jagdpass wird während der Jagd mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorgewiesen.
4 Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die
Gebühren nicht zurückerstattet.
Revierpächterpass, Pass für die
§ 18 Revieraufsicht
1 Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen
Revierpächterpass und der Person, welche die Jagdaufsicht ausübt, einen
Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pachtperiode gültig.
2 Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als
Jagdgast in anderen Revieren auszuüben.
Gästejagdpass,
§ 19 Jagdkarten
1 Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdgesellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus.
Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren
ausgestellt werden.
2 Jagen Gäste ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft,
führen sie neben dem Gästejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft,
in deren Revier sie jagen, mit.
3 Die Jagdgesellschaften können Jagdkarten beim ALN kostenlos
beziehen.
4 Das ALN stellt Personen mit Jagdfähigkeitszeugnis, die in einem
Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen nicht anerkennt, Gästejagdpässe aus, soweit der Kanton oder
das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeitsausweises Jagdberechtigungen erteilt.
Nachweis der
§ 20 Treffsicherheit
1 Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der
Treffsicherheit fest.
2 Es kann auf begründetes Gesuch hin erleichterte Stellungs- oder
Anschlagsarten bewilligen.
3 Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd
mitgeführt.
E. Jagdliche Prüfungen
Allgemeine
§ 21 Anforderung
Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kanton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Ausnahmen gewähren.
§ 22 Arten
1 Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die
Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat.
2 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine
Ausschlussgründe gemäss § 10 JG vorliegen.
3 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren
die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prüfungstermin in einem Jagdschiessstand das Schiessprogramm bereits
einmal erfüllt hat.
4 Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte
Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiessprüfung befreit werden.
5 Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt,
während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu
jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.
a. Zulassung
als Anwärterin
oder Anwärter
§ 23 b. Jagdprüfung
1 Mit der Jagdprüfung wird die Jagdfähigkeit gemäss § 8 Abs. 1
lit. b JG nachgewiesen.
2 Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin
oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen.
3 Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines
Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorieprüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt.
§ 24 c. Jagdaufsichtsprüfung
1 Die Jagdaufsichtsprüfung besteht aus einer Theorieprüfung
und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht
ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Jagdprüfung wird
vorausgesetzt.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Jagdprüfung vor mindestens
zwei Jahren bestanden hat. Wer ein vom Kanton Zürich anerkanntes,
ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt, legt zusätzlich eine Prüfung im Fach Jagdrecht ab.
Durchführung
§ 25 der Prüfungen
1 Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen.
2 Das ALN bestellt die Prüfungskommission und regelt die Durchführung der Prüfungen.
3 Es legt die Prüfungsgebühren fest.
§ 26 Rechtsschutz
Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei
der Baudirektion angefochten werden.
F. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Jagdbare Arten
und Jagdzeiten
§ 27.9 1 Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten:
a. Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen: 2. Mai – 31. Dezember,
b. Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember,
c. Wildschweine: 1. Juli – Ende Februar, vorbehältlich der Regelung
von Abs. 2,
d. Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
e. Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar,
f. Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
g. Fuchs: 16. Juni – Ende Februar,
h. Dachs: 16. Juni – 15. Januar,
i. Steinmarder: 1. September – 15. Februar,
j. Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,
k. Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebelkrähe und Ringeltaube: 2. August –
15. Februar,
l. andere nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 der
Jagdverordnung vom 29. Februar 19888, verwilderte Hauskatze und
verwilderte Haustaube: ganzjährig.
2 Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entscheidet über den ganzjährigen Abschuss von Wildschweinen, die jünger als
zweijährig sind und sich ausserhalb des Waldes aufhalten.
3 Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
4 In Auengebieten, Hoch- und Flachmooren sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung und in Feuchtgebieten von überkommunaler Bedeutung ist die Bejagung von Wasservögeln vorbehältlich Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG nicht gestattet.
5 In Fällen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten
ändern.
§ 28 Zeitliche Einschränkungen
1 Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalendarischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Sonnenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG sowie
§ 40 bleiben vorbehalten.
2 Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ist nur auf Sikahirsch, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und nicht einheimische Wildtiere
gestattet.
3 An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb
der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendarischen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalendarischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt.
4 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen gemäss § 1 Abs.1
lit. b und Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni
20004 ist die Jagd untersagt.
§ 29 Jagdmethoden
1 Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen,
anzulocken oder zu verfolgen.
2 Die Wahl des Standortes fester Reviereinrichtungen, insbesondere
von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absprache mit der Besitzerin oder dem
Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen
Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
3 Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtierüber- oder -unterführungen und den vorgelagerten Leitstrukturen verbieten.
a. Allgemeines
4 Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbesondere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Ausgenommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Die Jagdgesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen
vorgängig informiert.
§ 30 b. Bewegungsjagd
1 Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1.Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Jagd auf Wildschweine sind sie
bis Ende Februar erlaubt.
2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagdleitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung verantwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Beteiligten weisungsberechtigt.
3 Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs
Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung.
4 Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten
Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschränken.
§ 31 c. Fallenjagd
1 Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum
Lebendfang gestattet.
2 Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Siedlungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet.
3 Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsgebäude, wenn sie
a. dauernd bewohnt sind,
b. mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden.
4 Die Fallen werden halbtäglich, bei Einsatz in der Nacht spätestens
am nächsten Morgen kontrolliert.
5 Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Jagdgesellschaften Bewilligungen für den Lebendfang von
jagdbaren Rabenvögeln erteilen, wenn sie
a. in Überzahl auftreten und
b. schadenstiftend sind.
§ 32 d. Falknerei
Die Falknerei darf ausüben, wer
a. im Kanton Zürich jagdberechtigt ist,
b. eine vom ALN anerkannte Falknereiprüfung abgelegt hat,
c. über eine gültige Haltebewilligung für die verwendeten Greifvögel
verfügt und
d. eine Jagdkarte für das betretene Revier hat.
Jagdwaffen
§ 33 und Munition
1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die Distanz, für die
sie verwendet werden, tödlich sein.
2 Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen.
3 Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Rehwild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind
Flintenlaufgeschosse zulässig.
§ 34 b. Anforderungen an Flintenmunition
1 Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Distanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und
höchstens 4,5 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm)
aufweisen.
2 Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm
betragen.
§ 35 c. Anforderungen an Büchsenmunition
1 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m
zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm
betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindestens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von mindestens 1500 Joule auf
150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf
100 m erforderlich.
2 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd auf
Schalenwild untersagt.
3 Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von
jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit
einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt.
4 Der Fangschuss oder das Erlegen von Wild in der Kastenfalle ist
mit Kurzwaffen mit geringerer Auftreffenergie zulässig, sofern die unmittelbare Tötungswirkung gewährleistet ist.
§ 36 Jagdhunde
1 Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen
abstammen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feldsuche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung,
a. Grundsatz
b. Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. Dezember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindestens einmaliger,
bestätigter Besuch in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter, wobei
die Welpenprägung nicht angerechnet wird,
c. Jagdhunde für die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten Juli–September und Januar–Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter,
d. Nachsuchegespanne für die Nachsuchearbeit: erfolgreich absolvierte
500-m-Schweissprüfung.
2 Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechsten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wiederholt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zudem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden
werden.
3 Das ALN stellt für Gespanne gemäss Abs. 1 lit. d den Nachweis
zur Befreiung der Abgabe gemäss § 25 lit. c des Hundegesetzes vom
14. April 20083 aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines Nachsuchegespanns eine Wiederholungsprüfung anordnen.
4 Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen gemäss Abs. 1.
5 Die Jagdleitung entscheidet, welche Hunde auf der jeweiligen Jagd
eingesetzt werden dürfen.
§ 37 Wildbuch
1 Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind
innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wildbuch zu erfassen.
2 Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wildbuchs verantwortliche Mitglied.
3 Die Jagdgesellschaft hält erlegtes Rot-, Gams- und Schwarzwild
sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfassung im Wildbuch in aufgebrochenem Zustand in der Decke oder in
der Schwarte, mit Haupt und allfälligem Gesäuge, bis um 18 Uhr am
nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begründeten Fällen die Freigabe vorzeitig bewilligen.
§ 38 Bestandesaufnahme
1 Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften nehmen jährlich den Bestand der jagdbaren Säugetiere ihrer Reviere auf
und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch.
2 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei der Aufnahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten verpflichten.
Abgangspläne
§ 39 für Schalenwild
1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Abgangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Erhaltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land-
und Forstwirtschaft.
2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesaufnahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht
den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Gemeinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht
sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen
begründeten Änderungsantrag ein.
4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der
regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie
weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er
kann Anpassungen vornehmen.
5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen anpassen.
6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene
Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.
Umgang mit
verletzten oder
§ 40 kranken Wildtieren
1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Revieraufsicht und
die Wildhüterinnen und Wildhüter dürfen auch ausserhalb der Jagdzeiten das Revier mit Jagdwaffen und Jagdhund betreten und verletzte
oder kranke Tiere erlegen.
2 Bei Unfällen mit Wildtieren sind sie verpflichtet, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen.
3 Die Jagdgesellschaft und die Wildhüterinnen und Wildhüter stellen
ihre Erreichbarkeit sicher und melden den Einsatzplan dem ALN.
4 Stellen Jagdberechtigte an erlegten Wildtieren oder an Fallwild
ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend
die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere
Vorgehen ab. Sie vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch.
5 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei veterinärmedizinischen Untersuchungen verpflichten.
§ 41 Nachsuche
1 Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüftes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN.
2 Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf
Abruf zur Verfügung stehen.
3 Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig
vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft
gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen
Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuziehen.
4 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung des ALN
zu dokumentieren.
Entschädigung
bei Unfällen