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Kantonale Jagdverordnung

Zürich · 922.11 · ordinance

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Contents: 72 provisions
  1. § 1 A. Zuständigkeit
  2. § 2 Revierbewertung
  3. § 3 b. Revierschätzungskommission
  4. § 4 Reviergrenzen
  5. § 5 Ausschreibung
  6. § 6 Bewerbergruppe
  7. § 7 Vergabe
  8. § 8 Vergabe
  9. § 9 Pachtübernahme
  10. § 10 Jagdbezirke
  11. § 11 Gesellschaft
  12. § 12 Mindestpächterzahl
  13. § 13 Mitgliederwechsel
  14. § 14 Haftpflichtversicherung
  15. § 15 Hegegemeinschaften
  16. § 16 Leistungen
  17. § 17 Jagdberechtigung
  18. § 18 Revieraufsicht
  19. § 19 Jagdkarten
  20. § 20 Treffsicherheit
  21. § 21 Anforderung
  22. § 22 Arten
  23. § 23 b. Jagdprüfung
  24. § 24 c. Jagdaufsichtsprüfung
  25. § 25 der Prüfungen
  26. § 26 Rechtsschutz
  27. § 28 Zeitliche Einschränkungen
  28. § 29 Jagdmethoden
  29. § 30 b. Bewegungsjagd
  30. § 31 c. Fallenjagd
  31. § 32 d. Falknerei
  32. § 33 und Munition
  33. § 34 b. Anforderungen an Flintenmunition
  34. § 35 c. Anforderungen an Büchsenmunition
  35. § 36 Jagdhunde
  36. § 37 Wildbuch
  37. § 38 Bestandesaufnahme
  38. § 39 für Schalenwild
  39. § 40 kranken Wildtieren
  40. § 41 Nachsuche
  41. § 42 mit Wildtieren
  42. § 43 an Wildtieren
  43. § 44 von Wildtieren
  44. § 45 von Tierkörpern
  45. § 46 Beringte Vögel
  46. § 47 Tieren
  47. § 48 zum Artenschutz
  48. § 49 durch Zäune
  49. § 50 Zäune
  50. § 51 Bewegungshindernisse
  51. § 52 Infrastrukturanlagen
  52. § 53 Wildtieren
  53. § 54 Lebensraumschutz
  54. § 55 Schongebiete
  55. § 56 Wildschongebiete
  56. § 57 Wildtiere
  57. § 58 landwirtschaftlichen Kulturen
  58. § 59 b. Verfahren
  59. § 60 c. Beiträge
  60. § 61 von Schutzeinrichtungen
  61. § 62 an Nutztieren
  62. § 63 Selbsthilfemassnahmen
  63. § 64 von Wildschaden
  64. § 65 des Schadens
  65. § 66 und Herabsetzungsgründe
  66. § 67 des Schadenersatzes
  67. § 68 des Schadenersatzes
  68. § 69 Jagdgesellschaft
  69. § 70 Fehlabschüsse
  70. § 71 Widerhandlungen
  71. § 72 von Stacheldrahtzäunen
  72. § 74 für Jagdhunde

72 provisions

§ 42 mit Wildtieren

1 Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunderissen können folgende Gebühren erhoben werden: a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200, b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50. 2 Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben. Eigentum

§ 43 an Wildtieren

1 Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benachbarten Revieren. 2 Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum des zuständigen Gemeinwesens. 3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse sind Eigentum des Kantons. Fütterung

§ 44 von Wildtieren

1 Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarzwild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen nicht verwendet werden. 2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt § 31 Abs. 3. 3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrungen angelegt werden. 4 Ablenkfütterungen sind verboten. Entsorgung

§ 45 von Tierkörpern

1 Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, werden den Sammelstellen abgegeben. 2 Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden den Sammelstellen abgegeben. 3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugänglicher Stelle entsorgt werden.

§ 46 Beringte Vögel

Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ein. Präparieren von

§ 47 Tieren

Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewilligungspflichtig. G. Arten- und Lebensraumschutz Massnahmen

§ 48 zum Artenschutz

Subventionen gemäss § 17 JG werden ausgerichtet für Massnahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbesondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen. Schutz vor Gefährdungen

§ 49 durch Zäune

1 Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen. 2 Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht. 3 Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand und in der offenen Flur ist verboten. b. temporäre

§ 50 Zäune

1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. Sofern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung stehen. 2 Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden. c. Zäune als

§ 51 Bewegungshindernisse

1 Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuholen. 2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit, insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung verlangen. 3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhütung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können. a. Allgemeines Schutz vor Gefährdung durch

§ 52 Infrastrukturanlagen

1 Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu konstruieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt bleibt. 2 Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehenden Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. 3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Störung von

§ 53 Wildtieren

Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wildtieren gemäss § 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Lebensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaften an.

§ 54 Lebensraumschutz

Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz verpflichtet.

§ 55 Schongebiete

1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten. 2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Ausgenommen sind Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG. 3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen. 4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschongebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Gemeinden für die kommunalen Schongebiete zu. b. kantonale

§ 56 Wildschongebiete

1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürichsee, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschongebiete. 2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen. Entwichene

§ 57 Wildtiere

1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere. 2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wildbahn entfernt werden können. a. Allgemeines H. Wildschaden Verhütung von Wildschaden bei

§ 58 landwirtschaftlichen Kulturen

1 Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden, wenn a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wildschaden, b. die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungsgemäss unterhalten werden, c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum Waldrand eingehalten sind und d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt. 2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wildschadenverhütungsmassnahmen. 3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig zurückerstattet werden. 4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmassnahmen und der Höhe der Beiträge.

§ 59 b. Verfahren

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge ein.

§ 60 c. Beiträge

1 Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt werden ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für a. Reben, Obst- und Beerenkulturen, b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, c. besonders wildschadengefährdete Wiesen, d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden. 2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden. 3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, insbesondere für a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen, b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wildschadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen. a. Grundsätze d. Beseitigung

§ 61 von Schutzeinrichtungen

Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und mangelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers verfügen. e. Schutzmassnahmen gegen Wildschaden

§ 62 an Nutztieren

Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.

§ 63 Selbsthilfemassnahmen

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben ist ohne Jagdberechtigung gestattet, a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen und zu erlegen, b. in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf offener Flur zu erlegen. 2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicherheit, sind einzuhalten. 3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesellschaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch. Entschädigung

§ 64 von Wildschaden

1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschäden in ihrem Revier verantwortliche Stelle. 2 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle. 3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofortmassnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. b. Ermittlung

§ 65 des Schadens

1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, welche die Höhe des Schadens ermittelt. 2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des ALN. c. Ausschluss-

§ 66 und Herabsetzungsgründe

1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn die Geschädigten a. die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert haben, a. Meldung b. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt haben, c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vernachlässigt haben. 2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Geschädigten a. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 58 und gemäss § 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 19985 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten Fläche nicht ausgeführt haben, b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben, c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben, d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat. d. Festlegung

§ 67 des Schadenersatzes

1 Die Fachperson gemäss § 65 teilt den Geschädigten, der Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit. 2 Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die Anträge sind zu begründen. 3 Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach Anhörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersatzes. e. Auszahlung

§ 68 des Schadenersatzes

1 Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt. 2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatzansprüche in der Regel einmal jährlich aus. f. Höhe der Beteiligung der

§ 69 Jagdgesellschaft

1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgeltung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr. 2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres. I. Strafbestimmungen

§ 70 Fehlabschüsse

1 Einen Fehlabschuss gemäss § 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei einem Abschuss versehentlich gegen § 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams und Rothirsch verstösst. 2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das Tier gemäss § 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden. 3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wertersatz gemäss § 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rothirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen. 4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagdjahres begehen.

§ 71 Widerhandlungen

1 Wer vorsätzlich a. mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in § 14 Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss § 15 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft, d. gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss § 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, e. gemäss § 20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, f. zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss § 28 missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, g. gegen die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, der Bestimmungen über die Bewegungsjagd, die Falknerei, die Fallenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §§ 29 ff. und § 12 Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, h. Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss §§ 49 und 50 darstellen oder temporäre Zaunanlagen nach Gebrauch nicht abräumt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft, i. als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss § 57 nicht meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, j. ohne Bewilligung gemäss § 47 Wildtiere geschützter Arten präpariert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, k einen Fehlabschuss gemäss § 70 nicht meldet oder innerhalb eines Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, l. in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen höchsten Bussen bestraft. J. Übergangsbestimmungen Entsorgung

§ 72 von Stacheldrahtzäunen

1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit Stacheldrahtzäunen gemäss § 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht. 2 Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem angemessenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds. Zur Mindestzahl zählende Mitglieder der Jagdgesellschaft § 73. 1 § 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwendbar. 2 Die Bewerbergruppen gemäss § 6 stellen sicher, dass kein Mitglied sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder Pächter bewirbt. Ausbildungen

§ 74 für Jagdhunde

1 Die Regelung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild geführte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarzwildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu lassen. 2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss § 36 Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hundeführerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungsprüfung zu erbringen. 1 OS 77, 613; Begründung siehe ABl 2022-11-04. Vom Bund am 28. November 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. 3 LS 554.5. 4 LS 822.4. 5 LS 921.11. 6 LS 922.1. 7 SR 741.01. 8 SR 922.01. 9 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2025 (OS 80, 206; ABl 2025-06-27). In Kraft seit 1. September 2025.

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