1 Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunderissen können folgende Gebühren erhoben werden:
a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200,
b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50.
2 Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben.
Eigentum
§ 43 an Wildtieren
1 Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benachbarten Revieren.
2 Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten
Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum des zuständigen Gemeinwesens.
3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in
Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt
werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse
sind Eigentum des Kantons.
Fütterung
§ 44 von Wildtieren
1 Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarzwild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen
pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen
nicht verwendet werden.
2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt
werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt
sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt § 31 Abs. 3.
3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrungen angelegt werden.
4 Ablenkfütterungen sind verboten.
Entsorgung
§ 45 von Tierkörpern
1 Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf
Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, werden den Sammelstellen abgegeben.
2 Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden
den Sammelstellen abgegeben.
3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugänglicher Stelle entsorgt werden.
§ 46 Beringte Vögel
Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe
unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ein.
Präparieren von
§ 47 Tieren
Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewilligungspflichtig.
G. Arten- und Lebensraumschutz
Massnahmen
§ 48 zum Artenschutz
Subventionen gemäss § 17 JG werden ausgerichtet für Massnahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbesondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum
Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.
Schutz vor
Gefährdungen
§ 49 durch Zäune
1 Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für
Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen.
2 Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen
keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht.
3 Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand
und in der offenen Flur ist verboten.
b. temporäre
§ 50 Zäune
1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. Sofern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden
können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung
stehen.
2 Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion
notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden.
c. Zäune als
§ 51 Bewegungshindernisse
1 Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen
Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuholen.
2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit,
insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder
die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung
verlangen.
3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhütung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune
die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können.
a. Allgemeines
Schutz vor
Gefährdung
durch
§ 52 Infrastrukturanlagen
1 Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen
sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu konstruieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt
bleibt.
2 Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehenden Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit
möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen
oder zu verbessern.
3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr
ausgehen.
Störung von
§ 53 Wildtieren
Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wildtieren gemäss § 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche
zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Lebensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaften an.
§ 54 Lebensraumschutz
Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter
Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz
verpflichtet.
§ 55 Schongebiete
1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten.
2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Ausgenommen sind Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG.
3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem
Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer
bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen.
4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschongebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Gemeinden für die kommunalen Schongebiete zu.
b. kantonale
§ 56 Wildschongebiete
1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürichsee, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschongebiete.
2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen.
Entwichene
§ 57 Wildtiere
1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend
aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere.
2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wildbahn entfernt werden können.
a. Allgemeines
H. Wildschaden
Verhütung von
Wildschaden bei
§ 58 landwirtschaftlichen Kulturen
1 Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds
ausgerichtet werden, wenn
a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wildschaden,
b. die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungsgemäss unterhalten werden,
c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum
Waldrand eingehalten sind und
d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wildschadenverhütungsmassnahmen.
3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der
Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig
zurückerstattet werden.
4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmassnahmen und der Höhe der Beiträge.
§ 59 b. Verfahren
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN
nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge
ein.
§ 60 c. Beiträge
1 Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt werden ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für
a. Reben, Obst- und Beerenkulturen,
b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen
mit hohem Deckungsbeitrag,
c. besonders wildschadengefährdete Wiesen,
d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem
Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden.
2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, insbesondere für
a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen,
b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wildschadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.
a. Grundsätze
d. Beseitigung
§ 61 von Schutzeinrichtungen
Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und mangelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann
auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des
Verursachers verfügen.
e. Schutzmassnahmen gegen
Wildschaden
§ 62 an Nutztieren
Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für
Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet
werden.
§ 63 Selbsthilfemassnahmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben ist ohne Jagdberechtigung gestattet,
a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie
unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen
und zu erlegen,
b. in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf
den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf
offener Flur zu erlegen.
2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicherheit, sind einzuhalten.
3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der
Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesellschaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch.
Entschädigung
§ 64 von Wildschaden
1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschäden in ihrem Revier verantwortliche Stelle.
2 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle.
3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofortmassnahmen, um weitere Schäden zu verhindern.
b. Ermittlung
§ 65 des Schadens
1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die
oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, welche die Höhe des Schadens ermittelt.
2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des
ALN.
c. Ausschluss-
§ 66 und Herabsetzungsgründe
1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn
die Geschädigten
a. die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert haben,
a. Meldung
b. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt
haben,
c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren
und deren Obhut vernachlässigt haben.
2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Geschädigten
a. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 58
und gemäss § 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 19985 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten
Fläche nicht ausgeführt haben,
b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet
wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben,
c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben,
d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort
darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen
zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat.
d. Festlegung
§ 67 des Schadenersatzes
1 Die Fachperson gemäss § 65 teilt den Geschädigten, der
Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit.
2 Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen
ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die
Anträge sind zu begründen.
3 Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach Anhörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersatzes.
e. Auszahlung
§ 68 des Schadenersatzes
1 Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe
aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt.
2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatzansprüche in der Regel einmal jährlich aus.
f. Höhe der
Beteiligung der
§ 69 Jagdgesellschaft
1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgeltung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier
verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr.
2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.
I. Strafbestimmungen
§ 70 Fehlabschüsse
1 Einen Fehlabschuss gemäss § 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter
Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei
einem Abschuss versehentlich gegen § 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst
oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams
und Rothirsch verstösst.
2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das
Tier gemäss § 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.
3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wertersatz gemäss § 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rothirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen.
4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen
und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagdjahres begehen.
§ 71 Widerhandlungen
1 Wer vorsätzlich
a. mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 die Jagd ausübt, wird mit
Busse bis Fr. 2000 bestraft,
b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in § 14
Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse
bis Fr. 2000 bestraft,
c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss § 15 JG verstösst, wird mit
Busse bis Fr. 10 000 bestraft,
d. gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss
§ 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
e. gemäss § 20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
f. zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss § 28 missachtet, wird
mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
g. gegen die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd,
der Bestimmungen über die Bewegungsjagd, die Falknerei, die Fallenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §§ 29 ff. und § 12
Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
h. Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss
§§ 49 und 50 darstellen oder temporäre Zaunanlagen nach Gebrauch
nicht abräumt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
i. als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss § 57 nicht
meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
j. ohne Bewilligung gemäss § 47 Wildtiere geschützter Arten präpariert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
k einen Fehlabschuss gemäss § 70 nicht meldet oder innerhalb eines
Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000
bestraft,
l. in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der
Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die
vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen höchsten Bussen bestraft.
J. Übergangsbestimmungen
Entsorgung
§ 72 von Stacheldrahtzäunen
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit
Stacheldrahtzäunen gemäss § 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier
Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht.
2 Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem angemessenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.
Zur Mindestzahl
zählende Mitglieder der
Jagdgesellschaft
§ 73. 1 § 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwendbar.
2 Die Bewerbergruppen gemäss § 6 stellen sicher, dass kein Mitglied
sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder
Pächter bewirbt.
Ausbildungen
§ 74 für Jagdhunde
1 Die Regelung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die
nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild geführte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarzwildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu lassen.
2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss § 36
Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für
Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hundeführerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungsprüfung zu erbringen.
1 OS 77, 613; Begründung siehe ABl 2022-11-04. Vom Bund am 28. November
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 LS 554.5.
4 LS 822.4.
5 LS 921.11.
6 LS 922.1.
7 SR 741.01.
8 SR 922.01.
9 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2025 (OS 80, 206; ABl 2025-06-27). In Kraft
seit 1. September 2025.