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Laufbahnreglement für die Volksschule

Solothurn · 413.412 · regulation

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Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57

57 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen, die Schullaufbahnentscheide sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.

§ 2

Bildungszyklen (§ 19 Abs. 2 VSG) 1 Die Volksschule besteht aus drei Zyklen. Die Zyklen umfassen: a) 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der Primarschule; b) 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule; c) 3. Zyklus: erste bis dritte Klasse der Sekundarstufe I.

§ 3

Grundsätze und Funktionen der Beurteilung 1 Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernverhalten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz). 2 Jeder Leistungsbeurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen voraus. Mündliche, schriftliche und praktische Leistungen sind Bestandteil der Beurteilung. 3 Die Beurteilung hat folgende Funktionen: a) Die formative Beurteilung steuert den Unterricht und den individuellen Lernprozess; b) Die summative Beurteilung ermittelt den Lernstand am Ende einer Lernsequenz abschliessend; c) Die prognostische Beurteilung ermöglicht Voraussagen zur weiteren Laufbahn.

§ 4

Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen 1 Instrumente zur Beobachtung und Beurteilung sind: a) Schriftliche Beurteilung; 1) BGS 413.111. GS 2023, 35 b) Lernbericht; c) Standortgespräch; d) Einschätzungsbogen; e) Zwischenbericht.

§ 5

Schriftliche Beurteilung im 1. Zyklus 1 Im Kindergarten und in der ersten Klasse der Primarschule wird der Schulbesuch bestätigt und die Absenzen werden ausgewiesen. 2 In der zweiten Klasse der Primarschule werden die Fachleistungen gemäss Anhang beurteilt und die Absenzen ausgewiesen. 3 Die Fachleistungen gemäss Anhang werden mit "teilweise übertroffen", "erreicht" oder "teilweise erreicht" beurteilt. Die Beurteilung bezieht sich auf den Grad der Lernzielerreichung. 4 Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden mit "entwicklungsgemäss" und "Förderbedarf" beurteilt.

§ 6

Schriftliche Beurteilung im 2. und 3. Zyklus 1 Im 2. und 3. Zyklus wird ein Zeugnis ausgestellt, welches über die Fachleistungen, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen Auskunft gibt. 2 Die Beurteilung der Fachleistungen gemäss Anhang bezieht sich auf den Grad der Zielerreichung. Die Fachleistungen werden mit den Noten 6 bis 1 beurteilt (6 = sehr gut; 5 = gut, 4 = genügend; 3 = ungenügend, 2 = schwach; 1 = sehr schwach). Als Zwischenstufen gelten die Noten 5-6, 4-5, 3-4, 2-3, 1-2. 3 Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden lernzielorientiert beurteilt. Die überfachlichen Kompetenzen werden mit "trifft in hohem Masse zu", "trifft zu", "trifft teilweise zu" und "trifft nicht zu" beurteilt. Die Beurteilung "trifft zu" entspricht der Grundnorm.

§ 7

Lernbericht 1 Der Lernbericht gibt Auskunft über Leistungen in Fächern, in denen individuelle oder erweiterte individuelle Lernziele gemäss §§ 51-56 festgelegt worden sind. 2 Der Lernbericht bildet Bestandteil der schriftlichen Beurteilung.

§ 8

Unterschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten 1 Die schriftliche Beurteilung ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen diese, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben.

§ 9

Leistungsbelege 1 Für die Beurteilung der Fachleistungen müssen mindestens so viele schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für das beurteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionentafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Leistungsbelege vorliegen. 2 Die Lehrperson führt für jeden Schüler und jede Schülerin ein Dossier mit den Leistungsbelegen. Die Leistungsbelege werden den Schülerinnen und Schülern spätestens nach Abschluss der Beurteilungsperiode ausgehändigt.

§ 10

Standortgespräch 1 Im Standortgespräch bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin: a) im 1. Zyklus die entwicklungsorientierten Zugänge, die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen; b) im 2. und 3. Zyklus die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen. 2 Im 1. Zyklus werden die Beobachtungs- und Beurteilungsergebnisse des Standortgesprächs im Kurzprotokoll festgehalten. 3 Im 2. und 3. Zyklus gelten für die Standortgespräche die Bestimmungen in den §§ 26, 27 und 44.

§ 11

Einschätzungsbogen 1 Der Einschätzungsbogen a) enthält die Beobachtungsergebnisse zur Leistungsentwicklung der Schüler und Schülerinnen; b) bildet Grundlage für die Gespräche im Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I; c) orientiert sich an den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I.

§ 12

Zwischenbericht 1 Der Zwischenbericht in der Sekundarstufe I gibt Auskunft über den Leistungsstand in den Promotionsfächern gemäss Anhang und enthält Aussagen zu den überfachlichen Kompetenzen.

§ 13

Form der Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente 1 Für die Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente gemäss § 4 sind die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Vorlagen zu verwenden. 2. Primarstufe

§ 14

Standortgespräche 1 Die Klassenlehrperson führt in jedem Schuljahr mindestens ein Standortgespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch. 2 Die Standortgespräche finden statt: a) im 1. Zyklus: zwischen November und Mitte Mai; b) im 2. Zyklus in der dritten und vierten Klasse der Primarschule: zwischen Dezember und Februar; c) im 2. Zyklus in der fünften Klasse der Primarschule: zwischen Januar und März; d) im 2. Zyklus in der sechsten Klasse der Primarschule: zwischen Oktober und Dezember.

§ 15

Beförderung 1 Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschule in die nächsthöhere Klasse über. 2 In speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, kann die Schulleitung, auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und nach Anhörung der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung einer Klasse bewilligen. 3 Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn möglich. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Lehr- und Fachlehrperson und der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

§ 16

Termine für die schriftlichen Beurteilungen 1 Im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule wird der Leistungsstand in den Fächern Deutsch und Mathematik gemäss Anhang ausgewiesen. 2 Im 2. Zyklus am Ende der dritten und vierten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen. 3 Im 2. Zyklus am Ende der fünften und sechsten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen. 3. Übertritt in die Sekundarstufe I 3.1. Übertrittsbedingungen

§ 17

Zuteilung in die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I 1 Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E oder P der Sekundarstufe I werden während des Übertrittsverfahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und gefördert. 2 Die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I setzt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson voraus.

§ 18

Empfehlungsgrundlagen 1 Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforderungsniveau bilden: a) die Beurteilung der Fachleistungen: der ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/Mensch/Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10. Kalenderwoche des folgenden Kalenderjahres; die Fächer werden gleich gewichtet; b) die Gesamteinschätzung der Leistungen und der Leistungsentwicklung in allen Fächern; c) die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Anforderungsprofile der Anforderungsniveaus B, E und P. 2 Die Klassenlehrperson hält die Zuteilungsempfehlung im Antragsformular fest.

§ 19

Notenwerte für die Anforderungsniveaus P, E und B 1 Für die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus gelten die folgenden Notenwerte: a) Anforderungsniveau P: 5,2 und höher; b) Anforderungsniveau E: 4,6 und höher; c) Anforderungsniveau B: tiefer als 4,6.

§ 20

Spezielle Fälle 1 Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, von den Notenwerten für die Anforderungsniveaus E und P abweichen.

§ 21

Planungsgrössen für die Zuteilung 1 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Anforderungsniveau B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen; b) Anforderungsniveau E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen; c) Anforderungsniveau P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen, 2 Das Volksschulamt überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt. 3.2. Verfahren

§ 22

Schulleitungskonferenz 1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet. Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Leitung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und c) den Schulleitungen der Primarschulen.

§ 23

Information der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten 1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klasse der Primarschule stellen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Übertrittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.

§ 24

Übertritts-Koordinationssitzung 1 Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordination und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Übertritts-Koordinationssitzung durch. 2 An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse der Primarschule und die Schulleitungen der Primarschule teil. 3 Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Einwohnergemeinde bestehen, schliessen sich einem anderen Sekundarschulkreis an.

§ 25

Regionale Vergleichstests 1 Die Schulen führen während der fünften Klasse der Primarschule mindestens einen regionalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2 Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung ihres Beurteilungsmassstabes.

§ 26

Erstes Standortgespräch 1 Im Standortgespräch der fünften Klasse der Primarschule (erstes Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen sowie die überfachlichen Kompetenzen.

§ 27

Zweites Standortgespräch 1 Im Standortgespräch der sechsten Klasse der Primarschule (zweites Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen, die Leistungsentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen der fünften und sechsten Klasse der Primarschule. 2 Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt diese in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E und P. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Zuteilungstendenz zu einem der Anforderungsniveaus.

§ 28

Meldung der Zuteilungstendenz 1 Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufnehmenden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.

§ 29

Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag 1 Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse der Primarschule (Anfang März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Zuteilungsempfehlung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I und stellt gestützt darauf einen Antrag. 2 Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an die Schulleitungskonferenz weiter. 3 Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden.

§ 30

Kontrollprüfung 1 In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft. 2 Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I gelten die in § 19 Absatz 1 für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte. 3 Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung an die Schulleitungskonferenz weiter. 4 Fällt das Ergebnis der Kontrollprüfung tiefer aus als die Zuteilungsempfehlung der Klassenlehrperson, geht die Zuteilungsempfehlung vor. 5 Die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde.

§ 31

Übertrittsentscheid 1 Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid bis spätestens 15. Mai.

§ 32

Zuzug und Übertritt aus Privatschulen 1 Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der sechsten Klasse der Primarschule in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid. 2 Für Schüler und Schülerinnen, die aus einer Privatschule in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitung der Sekundarschule fällt den Übertrittsentscheid.

§ 33

Meldung der definitiven Zuteilungen 1 Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E und P.

§ 34

Erfahrungsaustausch 1 Die Schulleitung der Sekundarschule führt im zweiten Semester des Schuljahres einen Erfahrungsaustausch durch. Dieser dient der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren. 2 Am Erfahrungsaustausch nehmen die Schulleitungskonferenz, die Klassenlehrpersonen der Sekundarschule und die Klassenlehrpersonen der sechsten Klasse der Primarschule teil.

§ 35

Koordination und Kapazitätsausgleich 1 Die Koordination für die Sekundarschule P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschule P. 2 Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitungen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen. 4. Sekundarstufe I

§ 36

Aufnahme in die Sekundarstufe I 1 Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für alle Anforderungsniveaus definitiv. 2 Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der ersten Klasse der Sekundarstufe I in den Kanton Solothurn ziehen, werden von der Schulleitung dem entsprechenden Anforderungsniveau zugeteilt.

§ 37

Umteilungsempfehlung 1 Die Klassenlehrperson kann Schüler und Schülerinnen, die offensichtlich falsch zugeteilt sind, im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bis Ende November zur Umteilung in ein anderes Anforderungsniveau empfehlen. Der Entscheid über die Umteilung liegt bei der zuständigen Schulleitung.

§ 38

Zuständigkeit bei Promotionsentscheiden 1 Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide betreffend die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums. 2 Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Versetzung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Wiederholung. Die Schulleitung stützt sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz. 3 Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbedingungen abweichen.

§ 39

Benotete Fächer und Zeugnistermine 1 In der Sekundarstufe I werden die Fachleistungen gemäss Anhang am Ende jedes Semesters im Zeugnis ausgewiesen.

§ 40

Promotionsbedingungen in den Anforderungsniveaus B und E 1 Für die definitive Beförderung müssen in den Anforderungsniveaus B und E kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben. Für die Kernfächer gilt folgende Gewichtung: Deutsch 20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt) 40%, Natur und Technik, Geografie, Geschichte/Staatskunde (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%; b) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben.

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