Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P
1 Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben;
b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.
2 Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich
gewichtet.
§ 42
Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P
1 Schüler und Schülerinnen der Anforderungsniveaus B, E und P, welche die
Promotionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv
befördert.
2 Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen am Ende
des Semesters nicht erfüllen, werden provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.
3 Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters
definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn
sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, erfolgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.
4 Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres vom Anforderungsniveau P in das Anforderungsniveau E und vom Anforderungsniveau
E in das Anforderungsniveau B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 43
Zwischenberichte in der Sekundarstufe I
1 Wenn die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist
oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht erstellt werden.
2 In der ersten und zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P
wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils
am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) zugestellt.
3 In der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Quartals (November) zugestellt.
§ 44
Standortgespräche in der Sekundarstufe I
1 Die Klassenlehrperson lädt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und
die Schüler und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung
der Promotionsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder
wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt.
2 Die Klassenlehrperson führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarstufe I mit allen Schülerinnen und Schülern der Anforderungsniveaus B
und E und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch.
Dieses dient der Vereinbarung verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten
Klasse der Sekundarstufe I.
3 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.
§ 45
Wiederholung in der Sekundarstufe I
1 In der Sekundarstufe I kann einmal eine Klasse wiederholt werden, wenn
eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetierende der Anforderungsniveaus E und P beginnen die Klasse im Provisorium.
2 Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus P,
welche die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P
bei günstiger Entwicklungsprognose wiederholen. Ist eine Wiederholung
nicht möglich, treten sie in das Anforderungsniveau E über.
3 Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw.
die Klassenkonferenz die Wiederholung empfiehlt.
4 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B, welche bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den
darauffolgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben im Anforderungsniveau B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf
besteht.
§ 46
Freiwillige Wiederholung
1 Die freiwillige Wiederholung der ersten oder zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, möglich. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten reichen bei der
Schulleitung einen Antrag ein.
2 Die freiwillige Wiederholung der dritten Klasse der Anforderungsniveaus
B und E ist in speziellen Fällen, insbesondere bei starker Entwicklungsverzögerung, möglich. Die freiwillige Wiederholung kann jedoch nicht mit einem Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau verbunden werden.
§ 47
Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
1 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung
der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen.
2 Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und
begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau
eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch.
3 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 48
Empfehlung
1 Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der
Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen
erfüllen.
2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im
Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und
den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung
der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.
§ 49
Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau B in das Anforderungsniveau E
1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B können nach der
ersten und zweiten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau E
empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil
entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang
des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31
betragen;
b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in
hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
§ 50
Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P
1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der
ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen
werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang
des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31
betragen;
b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in
hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3 In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die
Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in
das Anforderungsniveau P.
5. Spezielle Förderung
§ 51
Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf werden in Fächern,
in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3
und 6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen
Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
§ 52
Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
1 Für neu zugezogene fremdsprachige Schüler und Schülerinnen werden in
den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der
unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen
Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 In der Sekundarstufe I werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen
ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen
von der Promotion ausgenommen.
§ 53
Zeitlich befristete Spezialangebote (§§ 30 - 33 VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeitlich befristeten Spezialangebot geschult werden, werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und
6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen
Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
§ 54
Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)
1 Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende
Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehrperson bespricht die Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
2 Am Ende des 1. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 5 Absatz 3
beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt
worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag
"nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in
diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Am Ende des 2. und 3. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 6 Absatz 2 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der
Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
4 Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verantwortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt
werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.
6. Sonderschulische Angebote
§ 55
Schüler und Schülerinnen in Sonderschulen (§ 34 Abs. 1 Bst. a
VSG)
1 Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, erhalten in allen Zyklen eine Bestätigung über den Schulbesuch.
2 Die Fachleistungen werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Bei besonderen Verhältnissen werden die Fachleistungen nach den Lernzielen des Lehrplans gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.
4 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen
Lernzielen» angebracht.
§ 56
Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen
Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) werden gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen
Lernzielen» angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
7. Übergangsbestimmungen
§ 57
Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten
Klasse der Primarschule
1 Schüler und Schülerinnen, welche im Schuljahr 2022/2023 am Ende der
ersten Klasse der Primarschule mit Noten beurteilt worden sind, werden im
Schuljahr 2023/2024 am Ende der zweiten Klasse der Primarschule nach
§ 15 Absatz 1 des Laufbahnreglements für die Volksschule vom 18. März
20161) beurteilt.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juli 2023.
1) BGS 413.412.
Anhang zum Laufbahnreglement1)
Überfachliche Kompetenzen 1. Zyklus
(§ 5 Absatz 4)
Personale, soziale und methodische Kompetenzen
Personale Kompetenzen
Selbstreflexion:
Eigene Ressourcen kennen und nutzen
Selbstständigkeit:
Schulalltag und Lernprozesse zunehmend selbständig bewältigen, Ausdauer entwickeln
Eigenständigkeit:
Eigene Ziele und Werte reflektieren und verfolgen
Soziale Kompetenzen
Dialog- und Kooperationsfähigkeit:
Sich mit Menschen austauschen, zusammenarbeiten
Konfliktfähigkeit:
Konflikte benennen, Lösungsvorschläge suchen, Konflikte lösen
Umgang mit Vielfalt:
Vielfalt als Bereicherung erfahren, Gleichberechtigung mittragen
Methodische Kompetenzen
Sprachfähigkeit:
Ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen entwickeln
Informationen nutzen:
Informationen suchen, bewerten, aufbereiten und präsentieren
Aufgaben/Probleme lösen:
Lernstrategien erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse planen, durchführen und reflektieren
1) Anhang Fassung vom 24. Juli 2023.
Überfachliche Kompetenzen 2. und 3. Zyklus
(§ 6 Absatz 3)
Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
Lernziele zum Arbeits- und Lernverhalten
Erscheint pünktlich und ordnungsgemäss zum Unterricht
Beteiligt sich aktiv am Unterricht
Arbeitet konzentriert und ausdauernd
Gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig
Kann mit anderen zusammenarbeiten
Schätzt die eigene Leistungsfähigkeit realistisch ein
Lernziele zum Sozialverhalten
Hält die Regeln des schulischen Zusammenlebens ein
Begegnet den Lehrpersonen respektvoll
Begegnet den Mitschülerinnen und Mitschülern respektvoll
Benotete Fächer Primarschule 1. Zyklus
(§ 5 Absatz 3 und § 16 Absatz 1)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 2.
Mathematik 2.
Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus
(§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 2)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 3./4.
Französisch 4.
Mathematik 3./4.
Natur, Mensch, Gesellschaft 3./4.
Gestalten 4.
Musik 4.
Bewegung und Sport 4.
Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus
(§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 3)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 5./6.
Französisch 5./6.
Englisch 5./6.
Mathematik 5./6.
Natur, Mensch, Gesellschaft 5./6.
Gestalten 5./6.
Musik 5./6.
Bewegung und Sport 5./6.
Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveaus B
und E
(§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1)
Promotionsfächer
Kernfächer Klasse
Deutsch 1.-3.
Französisch 1.-3.
Englisch 1.-3.
Mathematik 1.-3.
Natur und Technik: Biologie, Chemie Physik 1.-3.
Geografie, Geschichte/Staatskunde 1.-3.
Erweiterungsfächer
Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2./3.
Informatische Bildung 1.-3.
Bildnerisches Gestalten 1./2.
Technisches Gestalten 1./2.
Musik 1.-3.
Bewegung und Sport 1.-3.
Keine Promotions-, aber benotete Fächer
(Wahlfächer/Wahlpflichtfächer)
Wahlfächer Klasse
Musik/Chor 1.-3.
Technisches Gestalten/Bildnerisches Gestalten 2./3.
Italienisch 2./3.
Wahlpflichtfächer Klasse
Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) 3.
Naturwissenschaften (Mathematik, Natur und Technik
mit Biologie, Physik, Chemie)
3.
Bildnerisches Gestalten 3.
Technisches Gestalten 3.
Im Zeugnis wird eine Note eingetragen.
Keine Promotionsfächer und nicht benotete
Fächer
Klasse
Berufliche Orientierung/Erweiterte Erziehungsanliegen 1./2.
Selbstgesteuertes Arbeiten/Projektarbeit 3.
Im Zeugnis wird der Vermerk „besucht“ eingetragen.
Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveau P
(§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 41 Absatz 1)
Promotionsfächer
Pflichtfächer Klasse
Deutsch 1./2.
Französisch 1./2.
Englisch 1./2.
Mathematik 1./2.
Biologie 1./2.
Chemie 1./2.
Geschichte/Staatskunde 1./2.
Geografie 1./2.
Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2.
Informatische Bildung 1./2.
Technisches Gestalten 1.
Bildnerisches Gestalten 1./2.
Musik 1./2.
Bewegung und Sport 1./2.
Wahlpflichtfächer
Latein 1./2.
Wissenschaft und Technik 1./2.