Law

Laufbahnreglement für die Volksschule

Solothurn · 413.412 · regulation

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5a5ff248eb21218e6cdc47afcdfff99a9e96e5cdcbef4713faa5387c6696db80

Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57

57 provisions

§ 41

Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P 1 Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben; b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben. 2 Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich gewichtet.

§ 42

Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P 1 Schüler und Schülerinnen der Anforderungsniveaus B, E und P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv befördert. 2 Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, werden provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester. 3 Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, erfolgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus. 4 Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres vom Anforderungsniveau P in das Anforderungsniveau E und vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 43

Zwischenberichte in der Sekundarstufe I 1 Wenn die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht erstellt werden. 2 In der ersten und zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) zugestellt. 3 In der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Quartals (November) zugestellt.

§ 44

Standortgespräche in der Sekundarstufe I 1 Die Klassenlehrperson lädt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schüler und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung der Promotionsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt. 2 Die Klassenlehrperson führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarstufe I mit allen Schülerinnen und Schülern der Anforderungsniveaus B und E und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch. Dieses dient der Vereinbarung verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten Klasse der Sekundarstufe I. 3 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.

§ 45

Wiederholung in der Sekundarstufe I 1 In der Sekundarstufe I kann einmal eine Klasse wiederholt werden, wenn eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetierende der Anforderungsniveaus E und P beginnen die Klasse im Provisorium. 2 Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P bei günstiger Entwicklungsprognose wiederholen. Ist eine Wiederholung nicht möglich, treten sie in das Anforderungsniveau E über. 3 Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz die Wiederholung empfiehlt. 4 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B, welche bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den darauffolgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben im Anforderungsniveau B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf besteht.

§ 46

Freiwillige Wiederholung 1 Die freiwillige Wiederholung der ersten oder zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, möglich. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten reichen bei der Schulleitung einen Antrag ein. 2 Die freiwillige Wiederholung der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E ist in speziellen Fällen, insbesondere bei starker Entwicklungsverzögerung, möglich. Die freiwillige Wiederholung kann jedoch nicht mit einem Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau verbunden werden.

§ 47

Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau 1 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen. 2 Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch. 3 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden. 4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 48

Empfehlung 1 Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen. 2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

§ 49

Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau B in das Anforderungsniveau E 1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht. 2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen; b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 50

Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P 1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht. 2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen; b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein. 3 In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in das Anforderungsniveau P. 5. Spezielle Förderung

§ 51

Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG) 1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt. 2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert. 3 Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

§ 52

Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG) 1 Für neu zugezogene fremdsprachige Schüler und Schülerinnen werden in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt. 2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert. 3 In der Sekundarstufe I werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen von der Promotion ausgenommen.

§ 53

Zeitlich befristete Spezialangebote (§§ 30 - 33 VSG) 1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeitlich befristeten Spezialangebot geschult werden, werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt. 2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

§ 54

Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG) 1 Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehrperson bespricht die Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 2 Am Ende des 1. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 5 Absatz 3 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert. 3 Am Ende des 2. und 3. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 6 Absatz 2 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert. 4 Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verantwortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung. 6. Sonderschulische Angebote

§ 55

Schüler und Schülerinnen in Sonderschulen (§ 34 Abs. 1 Bst. a VSG) 1 Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, erhalten in allen Zyklen eine Bestätigung über den Schulbesuch. 2 Die Fachleistungen werden im Lernbericht dokumentiert. 3 Bei besonderen Verhältnissen werden die Fachleistungen nach den Lernzielen des Lehrplans gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt. 4 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen Lernzielen» angebracht.

§ 56

Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG) 1 Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) werden gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt. 2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen Lernzielen» angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert. 7. Übergangsbestimmungen

§ 57

Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Primarschule 1 Schüler und Schülerinnen, welche im Schuljahr 2022/2023 am Ende der ersten Klasse der Primarschule mit Noten beurteilt worden sind, werden im Schuljahr 2023/2024 am Ende der zweiten Klasse der Primarschule nach § 15 Absatz 1 des Laufbahnreglements für die Volksschule vom 18. März 20161) beurteilt. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juli 2023. 1) BGS 413.412. Anhang zum Laufbahnreglement1) Überfachliche Kompetenzen 1. Zyklus (§ 5 Absatz 4) Personale, soziale und methodische Kompetenzen Personale Kompetenzen Selbstreflexion: Eigene Ressourcen kennen und nutzen Selbstständigkeit: Schulalltag und Lernprozesse zunehmend selbständig bewältigen, Ausdauer entwickeln Eigenständigkeit: Eigene Ziele und Werte reflektieren und verfolgen Soziale Kompetenzen Dialog- und Kooperationsfähigkeit: Sich mit Menschen austauschen, zusammenarbeiten Konfliktfähigkeit: Konflikte benennen, Lösungsvorschläge suchen, Konflikte lösen Umgang mit Vielfalt: Vielfalt als Bereicherung erfahren, Gleichberechtigung mittragen Methodische Kompetenzen Sprachfähigkeit: Ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen entwickeln Informationen nutzen: Informationen suchen, bewerten, aufbereiten und präsentieren Aufgaben/Probleme lösen: Lernstrategien erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse planen, durchführen und reflektieren 1) Anhang Fassung vom 24. Juli 2023. Überfachliche Kompetenzen 2. und 3. Zyklus (§ 6 Absatz 3) Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten Lernziele zum Arbeits- und Lernverhalten Erscheint pünktlich und ordnungsgemäss zum Unterricht Beteiligt sich aktiv am Unterricht Arbeitet konzentriert und ausdauernd Gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig Kann mit anderen zusammenarbeiten Schätzt die eigene Leistungsfähigkeit realistisch ein Lernziele zum Sozialverhalten Hält die Regeln des schulischen Zusammenlebens ein Begegnet den Lehrpersonen respektvoll Begegnet den Mitschülerinnen und Mitschülern respektvoll Benotete Fächer Primarschule 1. Zyklus (§ 5 Absatz 3 und § 16 Absatz 1) Benotete Fächer Klasse Deutsch 2. Mathematik 2. Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus (§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 2) Benotete Fächer Klasse Deutsch 3./4. Französisch 4. Mathematik 3./4. Natur, Mensch, Gesellschaft 3./4. Gestalten 4. Musik 4. Bewegung und Sport 4. Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus (§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 3) Benotete Fächer Klasse Deutsch 5./6. Französisch 5./6. Englisch 5./6. Mathematik 5./6. Natur, Mensch, Gesellschaft 5./6. Gestalten 5./6. Musik 5./6. Bewegung und Sport 5./6. Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveaus B und E (§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1) Promotionsfächer Kernfächer Klasse Deutsch 1.-3. Französisch 1.-3. Englisch 1.-3. Mathematik 1.-3. Natur und Technik: Biologie, Chemie Physik 1.-3. Geografie, Geschichte/Staatskunde 1.-3. Erweiterungsfächer Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2./3. Informatische Bildung 1.-3. Bildnerisches Gestalten 1./2. Technisches Gestalten 1./2. Musik 1.-3. Bewegung und Sport 1.-3. Keine Promotions-, aber benotete Fächer (Wahlfächer/Wahlpflichtfächer) Wahlfächer Klasse Musik/Chor 1.-3. Technisches Gestalten/Bildnerisches Gestalten 2./3. Italienisch 2./3. Wahlpflichtfächer Klasse Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) 3. Naturwissenschaften (Mathematik, Natur und Technik mit Biologie, Physik, Chemie) 3. Bildnerisches Gestalten 3. Technisches Gestalten 3. Im Zeugnis wird eine Note eingetragen. Keine Promotionsfächer und nicht benotete Fächer Klasse Berufliche Orientierung/Erweiterte Erziehungsanliegen 1./2. Selbstgesteuertes Arbeiten/Projektarbeit 3. Im Zeugnis wird der Vermerk „besucht“ eingetragen. Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveau P (§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 41 Absatz 1) Promotionsfächer Pflichtfächer Klasse Deutsch 1./2. Französisch 1./2. Englisch 1./2. Mathematik 1./2. Biologie 1./2. Chemie 1./2. Geschichte/Staatskunde 1./2. Geografie 1./2. Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2. Informatische Bildung 1./2. Technisches Gestalten 1. Bildnerisches Gestalten 1./2. Musik 1./2. Bewegung und Sport 1./2. Wahlpflichtfächer Latein 1./2. Wissenschaft und Technik 1./2.

← Find another law