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Gesetz über den Wasserbau

Fribourg · 743.0.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10 bis
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 39 bis
  42. Art. 39 ter
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 41 bis
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 59
  64. Art. 60
  65. Art. 61
  66. Art. 62 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
  67. Art. 63
  68. Art. 64
  69. Art. 66
  70. Art. 67

70 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a) den Unterhalt und den Ausbau der Wasserläufe, der Seen, der Häfen, der Landeplätze und anderer für die Schiffahrt bestimmter Bauten; b) die Wasserbaupolizei. 2 Vorbehalten ist die Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei, die Bundes- und Kantonsgesetzgebung über die Forstpolizei, den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, den Natur- und Landschaftsschutz, die Schiffahrt, die Fischerei und die öffentlichen Sachen.

Art. 2

Wasserbaupolizei 1 Der Staatsrat übt die Wasserbaupolizei aus, jedoch unter Vorbehalt der dem Bund gemäss Verfassung und Bundesgesetzgebung übertragenen Befugnisse. 2 Ausgenommen die vom Gesetz vorgesehenen Fälle übt der Staatsrat diese Hoheit durch die für den Wasserbau zuständige Direktion 1) (die Direktion) und das Tiefbauamt (das Amt) aus. 1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. KAPITEL II Erhaltung und Ausbau der Wasserläufe und der Seen 1. Arbeitsbezeichnung

Art. 3

Grundsatz 1 Die Instandhaltung des Bettes und der Uferböschungen der Wasserläufe, der normale Wasserabfluss und der Uferschutz sind durch entsprechende Erhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Diese umfassen die Unterhaltsarbeiten für alle ausgebauten oder nicht ausgebauten Wasserläufe und die Instandsetzungsarbeiten für die ausgebauten Wasserläufe. 2 Erfordern es die Verhältnisse, so ist ein Wasserlauf systematisch auszubauen.

Art. 4

A. Erhaltung 1. Unterhalt Die Unterhaltsarbeiten umfassen namentlich: a) das Entfernen von Bäumen, Pflanzen, Gegenständen und Abfällen, welche die Wasserläufe verstopfen wie auch das Mähen oder Reinigen von Gras, Algen und Schilf; b) das Ausbaggern der Wasserläufe; c) die Kolmatierung von geringen Erosionen; d) die Aufrechterhaltung und die Verbesserung der Vegetation zum Schutze der Böschungen und Ufer.

Art. 5

2. Instandsetzung Die Instandsetzungsarbeiten umfassen namentlich: a) die kleineren und vereinzelten Gemäuerausbesserungen der Steinbettungen und anderer Bauwerke, die Entleerung der künstlichen Müllplätze, die Ausbesserung der geschaffenen Zugänge; b) die Wiederherstellung des Profils des Wasserlaufes, worin namentlich die Beseitigung der Anschwemmungen enthalten ist; c) die wichtigen Instandsetzungen und Verstärkungen oder Anpassungen bestehender Bauten.

Art. 6

B. Ausbau 1 Die Ausbauarbeiten betreffen den gesamten Wasserlauf oder eine Teilstrecke desselben. 2 Sie umfassen namentlich die Erstellung von Regulierungsbauten, von Stabilisierungen und den Schutz des Bettes und der Uferböschungen, Ergänzungen zu diesen Bauten und andere Massnahmen mit dem gleichen Ziel. 3 Die Neuerstellung durch Naturkräfte zerstörter Bauten, trotz normaler Ausführung der Erhaltungsarbeiten, ist dem Ausbau gleichgestellt. 2. Erhaltungs- und Ausbaupflicht

Art. 7

a) Pflicht der Anstösser 1 Der Unterhalt im Sinne von Artikel 4 obliegt den Eigentümern der anstossenden Grundstücke, ausgenommen wenn diese Pflicht Sache eines bestehenden (Art. 8 Abs. 2) oder zu schaffenden (Art. 8 Abs. 1) Wasserbauunternehmens ist. 2 Die Eingliederung der Ufer in die öffentlichen Sachen des Staates heben die in diesem Artikel enthaltene Pflicht nicht auf.

Art. 8

b) Pflichten des Wasserbauunternehmens 1 Das Wasserbauunternehmen übernimmt ebenfalls den Unterhalt von nicht ausgebauten Wasserläufen, wenn die Kosten dieser Arbeiten die finanziellen Möglichkeiten der Anstösser übersteigen oder wenn diese Handlungsweise eine rationellere und wirtschaftlichere Ausführung der Arbeiten ermöglicht. 2 Die Erhaltungsarbeiten an einem Wasserlauf, der Gegenstand eines Wasserbauunternehmens ist, werden von diesem Unternehmen übernommen. 3 Die Ausbauarbeiten im Sinne von Artikel 6 obliegen dem Wasserbauunternehmen.

Art. 9

c) Pflicht der Bauwerkeigentümer Die Pflicht der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten, die zufolge des Bestehens von Bauwerken oder Anlagen auf den Seen oder Wasserläufen notwendig sind, obliegt dem Eigentümer dieser Bauwerke oder Anlagen.

Art. 10

Zuständigkeit der Gemeinde 1 Die Gemeinde kann anstelle der verantwortlichen Eigentümer den Unterhalt auf eigene Kosten oder auf Kosten dieser Eigentümer durchführen. 2 Die betroffenen Gemeinden können mit der Genehmigung des Staatsrates anstelle des Wasserbauunternehmens die in Artikel 8 vorgesehenen Arbeiten übernehmen. In diesem Fall sind die Artikel 17, 18, 22 bis 29 anwendbar, wobei der Gemeinderat die Funktion der ausführenden Kommission ausübt.

Art. 10 bis

Zuständigkeiten des Bodenverbesserungsunternehmens 1 Erweisen sich Ausbau- und Erhaltungsarbeiten von Wasserläufen innerhalb eines Bodenverbesserungsperimeters als notwendig, so kann der Staatsrat das Bodenverbesserungsunternehmen mit deren Ausführung beauftragen. 2 In diesem Falle ist die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen anwendbar, wobei die dem Wasserbau eigenen Grundsätze vorbehalten bleiben.

Art. 11

Vorbehalt einer Vereinbarung 1 Die Möglichkeit, ausnahmsweise die Ausübung der Arbeiten und die Verteilung der Kosten durch Vereinbarung zu regeln, bleibt vorbehalten. 2 Eine solche Vereinbarung muss von der Direktion genehmigt werden.

Art. 12

Direkte Aufsicht der Wasserläufe 1 Die direkte Aufsicht der Wasserläufe, welche Gegenstand eines Wasserbauunternehmens sind, obliegt diesem Unternehmen. 2 Für die anderen Wasserläufe obliegt diese Aufsicht der Gemeinde.

Art. 13

Mangelhafte Pflichterfüllung der Eigentümer 1 Wenn die unter Artikel 7 und 9 genannten Eigentümer ihre Pflichten vernachlässigen oder nicht ausführen wollen, so muss das die direkte Aufsicht ausübende Organ, nach vorheriger Mahnung, die notwendigen Arbeiten zu deren Lasten ausführen. 2 Die Zahlung der Kosten kann durch die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes in das Grundbuch sichergestellt werden, das den Vorrang vor allen anderen Grundpfandrechten hat. 3 Die Hypothek belastet die an den Wasserlauf anstossenden Grundstücke, welche Gegenstand von Arbeiten waren, wie auch jene Grundstücke, die Arbeiten notwendig machten.

Art. 14

Dringliche Massnahmen 1 Im Falle einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die den Umständen entsprechenden Sicherheitsmassnahmen. 2 Sie benachrichtigt sofort das Amt und gegebenenfalls das Wasserbauunternehmen. 3 Mangels einer Übernahme durch die Kantonale Gebäudeversicherung oder durch Dritte werden die Interventionskosten durch die Gemeinde geregelt, die sie ganz oder teilweise unter die betroffenen Eigentümer aufteilen kann. ...

Art. 15

Schadenanzeige Die Anstösser haben bei Beschädigung eines Wasserlaufes oder seiner Ufer sofort die Gemeinde oder das Wasserbauunternehmen zu benachrichtigen. 3. Wasserbauunternehmen

Art. 16

Gegenstand Ein Wasserbauunternehmen mit abgegrenztem Perimeter (Wasserbauunternehmen genannt) ist zu bilden, sobald die unter Artikel 8 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Arbeiten auszuführen sind.

Art. 17

Perimeter 1 Ein Perimeter umfasst im Allgemeinen ein natürlich begrenztes Gebiet des hydrographischen Beckens. 2 Er umfasst alle Grundstücke, Bauwerke und Anlagen, welche durch die auszuführenden Arbeiten einen direkten oder indirekten Vorteil erfahren, sie verteuern oder dazu beitragen, sie durch die hervorgerufenen Änderungen der Wasserführung notwendig zu machen. 3 Für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen ausserhalb des natürlich begrenzten Gebietes wird ein Unterperimeter erstellt. 4 Der Staatsrat kann die Ausdehnung eines bestehenden Perimeters oder die Gruppierung von mehreren Perimetern anordnen.

Art. 18

Perimeterbeitrag 1 Die Perimeterbeiträge werden festgelegt: a) für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Verhältnis ihres Werts und des direkten oder indirekten Vorteils, den sie aus den Arbeiten ziehen; b) für die Bauwerke und Anlagen, welche beitragen, die Arbeiten im Verhältnis ihres Kausalitätsgrades notwendig zu machen, oder sie verteuern. 2 Im letzteren Fall kann der Perimeterbeitrag den durch die Bauwerke und Anlagen verursachten Kostenüberschuss nicht übersteigen.

Art. 19

Beschluss zur Bildung eines Wasserbauunternehmens 1 Die Bildung eines Wasserbauunternehmens wird nach Anhören der Gemeinden vom Staatsrat beschlossen. 2 Die Gemeinden, die Eigentümer und andere interessierte Dritte können dem Staatsrat die Bildung eines Wasserbauunternehmens vorschlagen.

Art. 20

Rechtspersönlichkeit Der Entscheid zur Bildung eines Wasserbauunternehmens verleiht diesem die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts.

Art. 21

A. Organisation a) Ausführende Kommission 1 Die ausführende Kommission ist das ständige Organ des Wasserbauunternehmens, das dieses gegenüber Behörden und Dritten vertritt. 2 Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die nach Anhören der interessierten Gemeinden vom Staatsrat ernannt werden. Jede dieser Gemeinden ist in der Kommission mit einem Delegierten des Gemeinderates vertreten. 3 Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode der Gemeinde. 4 Die Kommission ist mit der Ausführung der Aufgaben betraut, welche dem Wasserbauunternehmen obliegen, unter Vorbehalt der der Schätzungskommission übertragenen Kompetenzen.

Art. 22

b) Klassifikationskommission 1 Der Staatsrat bestellt eine Klassifikationskommission von drei bis fünf Mitgliedern. 2 Die Kommission ist beauftragt, den Perimeter des Unternehmens zu bestimmen, die Kriterien der Kostenverteilung festzulegen und den Beitragssatz der Beteiligten festzusetzen. 3 Sobald die Tabelle der Beitragssätze endgültig geworden ist, wird die Kommission von ihrem Auftrag entbunden.

Art. 23

B. Verfahren 1 Die ausführende Kommission legt während dreissig Tagen den Perimeter und die Tabelle der Beitragssätze wie auch einen begründeten Bericht der Klassifikationskommission öffentlich auf. 2 Die Dokumente sind während der Auflagefrist beim Sekretariat jeder vom Perimeter betroffenen Gemeinde und beim Oberamt aufgelegt. 3 Die Auflage wird durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntgemacht. 4 Die ausführende Kommission teilt den Beteiligten die Auflage durch eingeschriebenen Brief mit.

Art. 24

Einsprachen 1 Während der Auflagefrist kann jeder Beteiligte mit eingeschriebenem Brief an den Gemeinderat oder an das Oberamt eine begründete schriftliche Einsprache gegen die Festlegung des Perimeters und seines Beitragssatzes einreichen. 2 Nach Anhören der Einsprecher entscheidet die Klassifikationskommission über die Einsprachen. Die Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 62) bleibt vorbehalten. 3 …

Art. 25

Zahlung der Beiträge 1 Die ausführende Kommission stellt aufgrund der festgelegten Sätze die Beitragsauszüge auf und teilt sie den Betroffenen mit. 2 Sie legt die Fälligkeit der Beiträge und die Zahlungsbedingungen fest; sie kann aufgrund der Erfordernisse des Unternehmens Zahlungen vor Fälligkeit verlangen.

Art. 26

Gesetzliches Grundpfandrecht – Anmerkung im Grundbuch 1 Die Zahlung der Perimeterbeiträge ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht, ohne Eintragung im Grundbuch, im Sinne von Artikel 324 des Einführungsgesetzes zum ZGB, sichergestellt. 2 Der endgültige Perimeter wird dem Grundbuch mitgeteilt. Die Arbeiten werden durch die Anmerkung «Korrektion von Wasserläufen» kostenlos vermerkt.

Art. 27

Teilung von Grundstücken 1 Bei der Teilung von Grundstücken wird der darauf lastende Perimeterbeitrag auf das alte Grundstück und die neugeschaffenen Grundstücke entsprechend der Aufteilung übertragen. 2 Diese Übertragung wird auf Kosten der beteiligten Eigentümer durch die Klassifikationskommission oder, nach deren Auflösung, von der ausführenden Kommission vorgenommen. 3 …

Art. 28

Revision 1 Erweist sich ein Perimeter infolge wesentlicher Veränderungen nachträglich als unangemessen, so kann der Staatsrat gemäss dem in Artikel 23 bis 26 vorgesehenen Verfahren die Revision des Wasserbauunternehmens anordnen. Die Gemeinden sind vorher anzuhören. 2 Der Staatsrat kann ebenfalls nach demselben Verfahren die Revision der Tabelle der Beitragssätze anordnen, falls wesentliche Änderungen in der Natur oder der Zweckbestimmung der Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Wasserbauunternehmen eingetreten sind.

Art. 29

Verteilung nachträglicher Arbeitskosten 1 Die im Perimeter eines bestehenden Unternehmens getätigten nachträglichen Arbeitskosten für Erhaltung und Ausbau werden von der ausführenden Kommission auf der Grundlage der letzten Tabelle der Beitragssätze verteilt. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Tabellen der Beitragssätze werden, unter Vorbehalt des Artikels 43, beibehalten. 3 Die Artikel 11, 25, 26, 27 und 28 sind vorbehalten.

Art. 30

Vorprojekt und provisorischer Perimeter 1 Der Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes für den Ausbau eines Wasserlaufes wird auf der Grundlage eines Vorprojektes getroffen, das einen vom Amt erstellten Voranschlag und einen provisorischen Perimeter enthält. 2 Das Amt handelt aus eigener Initiative oder auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder Eigentümer. In jedem Fall sind die Gemeinden anzuhören.

Art. 31

Kosten des Vorprojekts 1 Die Kosten des Vorprojektes gehen zu Lasten des Wasserbauunternehmens. 2 Folgt dem Vorprojekt nicht die Ausarbeitung eines Projektes, so werden die Kosten zur Hälfte auf den Staat und die betroffenen Gemeinden verteilt. 3 Verzögert sich die Ausarbeitung des Projektes, so leisten der Staat und die betroffenen Gemeinden im obgenannten Verhältnis den Vorschuss der Kosten des Vorprojektes. 4. Ausführung der Arbeiten

Art. 32

Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes 1 Die Direktion entscheidet über die Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes aufgrund des Dringlichkeitsgrades der Arbeiten, ihrer Notwendigkeit und der finanziellen Möglichkeiten. 2 ...

Art. 33

Ausführungsprojekt 1 Das Wasserbauunternehmen lässt das Ausführungsprojekt entsprechend dem gemäss Artikel 32 getroffenen Entscheid ausarbeiten. 2 Das Projektierungsmandat muss an einen Ingenieur vergeben werden, der nach Artikel 188 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 befähigt ist. 3 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann das Amt mit der Studie beauftragt werden.

Art. 34

Genehmigungsverfahren – Öffentliche Auflage 1 Das Ausführungsprojekt ist dem Amt zur Vorprüfung zu unterbreiten. 2 Das Baubewilligungsverfahren (Art. 172 ff. RPBG) ist anwendbar. 3 ... 4 ...

Art. 35

Einsprachen und Genehmigung ...

Art. 36

Beginn der Arbeiten 1 Die Arbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Kostendeckung gewährleistet ist. 2 Falls die Ausführung der Arbeiten keine Verzögerung erträgt, kann der Oberamtmann den vorzeitigen Beginn bewilligen. 3 Müssen dringende Arbeiten begonnen werden, bevor ein Wasserbauunternehmen gebildet ist, ordnet die Direktion diese nach Anhören der betroffenen Gemeinden an. Der Kostenvorschuss wird gemeinsam von den betroffenen Gemeinden und vom Staat geleistet, der sich bis zur Höhe des mutmasslichen Kantonsbeitrages beteiligen kann.

Art. 37

Bauleitung Die Oberleitung der Arbeiten, welche im Genusse von Bundes- und Kantonsbeiträgen stehen, wird vom Amt sichergestellt.

Art. 38

Zugang zu den Grundstücken Dritter 1 Die Eigentümer von anstossenden Grundstücken und andere sind gehalten, ihre Grundstücke für erforderliche Arbeiten zur Verfügung zu stellen, namentlich um Material heranzuführen, zu entfernen oder provisorisch zu lagern. 2 Im Streitfall entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien. Sie kann das Unternehmen verpflichten, Sicherheiten zu leisten. 3 Beim Abschluss der Arbeiten sind die Örtlichkeiten gemäss dem alten Stand wiederherzustellen. 4 Die Betroffenen können bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der auf dem betreffenden Grundstück ausgeführten Arbeiten den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung vom Enteignungsrichter festgesetzt.

Art. 39

Enteignungsrecht 1 Das Wasserbauunternehmen ist berechtigt, Grundstücke und Rechte, die zur Ausführung seiner Arbeiten notwendig sind, zu enteignen. 2 Die Enteignung ist geregelt: a) durch das Bundesgesetz über die Enteignung für jene im Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vorgesehenen Fälle; b) durch das kantonale Gesetz über die Enteignung für alle andern Fälle.

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