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Gesetz über den Wasserbau

Fribourg · 743.0.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10 bis
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 39 bis
  42. Art. 39 ter
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 41 bis
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 59
  64. Art. 60
  65. Art. 61
  66. Art. 62 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
  67. Art. 63
  68. Art. 64
  69. Art. 66
  70. Art. 67

70 provisions

Art. 39 bis

Freihändiger Landerwerb 1 Die öffentlichen Urkunden über Eigentumsübertragungen, die für den Ausbau von Wasserläufen nötig sind, können vom amtlichen Geometer in der von der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Form ausgefertigt werden. 2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch- und Handänderungsgebühren befreit.

Art. 39 ter

Anmerkung 1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für den Ausbau von Wasserläufen kann im Grundbuch angemerkt werden. 2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung des öffentlichen Gemeinwesens hin vorgenommen. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Anmeldung beizufügen. 3 Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter bei der Eintragung des Eigentumsüberganges von Amtes wegen gelöscht. 5. Arbeitskosten

Art. 40

Kostenbelastung Die Arbeitskosten gehen zu Lasten desjenigen, der für die Erhaltung und den Ausbau verpflichtet ist.

Art. 41

Staatsbeiträge A. Ausbau und bedeutende Instandsetzungen 1 Der Staat kann an die Ausbauarbeiten nach Artikel 6 und an die Instandsetzungsarbeiten nach Artikel 5 Bst. c, soweit sie im allgemeinen Interesse liegen, einen Grundbeitrag von bis zu 40 % der tatsächlichen Arbeitskosten leisten. 2 Der Satz des Grundbeitrages wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Bedeutung der Arbeiten und der Finanzkraft der Beteiligten festgelegt. 3 Für diese Arbeiten wird ein zusätzlicher Beitrag von bis zu 5 % der tatsächlichen Arbeitskosten geleistet, sofern sie Wild- und Bergbäche betreffen. 4 Der Satz des zusätzlichen Beitrages wird je nach der Gefährdung durch die Naturgewalten, der Art des Wasserlaufes und den Schwierigkeiten der Finanzierung der Arbeiten festgelegt.

Art. 41 bis

B. Andere Erhaltungsarbeiten Der Staat kann die andern Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 % subventionieren, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf systematische und wirtschaftliche Weise ausgeführt werden.

Art. 42

Subventionsberechtigte Mindestkosten / Zuständigkeit des Staatsrates 1 Die Mindestkosten der subventionsberechtigten Arbeiten werden vom Grossen Rat in einer Parlamentsverordnung festgelegt. 2 Der Grosse Rat setzt ebenfalls in einer Parlamentsverordnung den Betrag fest, unterhalb dem der Staatsrat für die Gewährung zuständig ist.

Art. 43

Beteiligung der Gemeinde 1 Übersteigen die Kosten der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten die finanziellen Möglichkeiten von bestimmten betroffenen Eigentümern, so beteiligen sich die Gemeinden, auf deren Gebiet die Arbeiten auszuführen sind oder welche im Perimeter liegen, an der Finanzierung. 2 Diese Beteiligung wird von der Gemeinde festgelegt und so berechnet, dass der Kostenanteil, welcher für die Eigentümer nicht tragbar wäre, gedeckt wird. 3 Das Wasserbauunternehmen ist zur Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde berechtigt. 4 Jede andere finanzielle Beteiligung der Gemeinde, welche hinsichtlich Form und Umfang durch Vereinbarung festgelegt ist, bleibt vorbehalten.

Art. 44

Berücksichtigte Ausgaben Die für die Berechnung des Kantonsbeitrages zu berücksichtigenden Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, Grundstückerwerb, Arbeiten und Aufsicht der Ausführung. 6. Wasserbaupolizei

Art. 45

Schutz verschiedener Interessen Alle Arbeiten an den Ufern der Seen und Wasserläufe und an öffentlichen Gewässern sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung anderer Interessen auszuführen, insbesondere jener des Gewässerschutzes, der Schiffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 46

Zu bewilligende Arbeiten und Massnahmen 1 Die Erstellung, die Änderung und die Aufhebung jeglichen Bauwerkes und jeglicher Anlage, die Bacheinlegungen und Durchlässe von Wasserläufen wie auch jede den örtlichen Zustand, den Wasserabschluss und dessen Wasserstandsverhältnisse, die Sicherheit des Bettes und der Ufer ändernde Massnahme bedürfen einer vorherigen Begutachtung durch das Amt. 2 Dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerung, Bau und Änderung des natürlichen Geländes in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von der Grenze der öffentlichen Sachen, der Seen und Wasserläufe. Dieser Mindestabstand kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und seiner Ufer dies erfordert. 3 Die im Baugesetz vorgesehene Baubewilligung bleibt vorbehalten. 4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Sachen betreffend die Benützung der öffentlichen Sachen der Gewässer und der Ufer sind ebenfalls vorbehalten.

Art. 47

Verbote A. Im Allgemeinen Es ist untersagt: a) im Bett und an den Ufern der Seen und Wasserläufe Material und irgendwelche Gegenstände abzulagern oder sonstwie den freien Ablauf des Wassers zu behindern; b) die Bauwerke, die Standorts- und Kontrollmarkierungen und die Ufer zu beschädigen sowie die Schutzvegetation zu beeinträchtigen; c) das Holz am Hang oder im Bachbett hinunterzuschaffen, wenn dies Schäden an diesem, an seinen Ufern oder Bauwerken verursacht; d) die Schiffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen durch Arbeiten oder sonstwie zu behindern.

Art. 48

B. Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen Sachen gehören 1 Die Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen Sachen gehören, ist untersagt. 2 Die Direktion kann aufgrund von Gutachten der interessierten Abteilungen zeitlich beschränkte Bewilligungen für eine Dauer von höchstens einem Jahr erteilen, sofern die natürliche Erneuerung der Materialien die Erhaltung der Eigenschaften des Wasserlaufes gewährleistet und diese Bewilligungen durch ein höheres Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, d. h.: a) um den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Staubecken und ausbeutbaren Grundwasservorkommen zu gewährleisten; b) um dem Kanton, den Gemeinden und den öffentlichen Gemeinwesen, die im Genusse eines Beitrages sind, zu gestatten, ihre Arbeiten auf wirtschaftliche Weise auszuführen. 3 Die Erteilung der Bewilligung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die den Schutz der anderen in Frage stehenden Interessen gestatten. 4 ...

Art. 49

Eingreifende Massnahmen 1 Die Direktion kann auf Kosten des Übertreters die Entfernung jedes ohne Bewilligung ausgeführten Bauwerkes, jeder Anlage oder jedes Lagers wie auch die Wiederherstellung des alten Zustandes anordnen. 2 Sie kann auf Kosten des Eigentümers den Abbruch oder die Ausbesserung von zweckentfremdeten Bauwerken und Anlagen, oder deren schadhafter Unterhalt dem Wasserlauf Schaden zufügen könnte, anordnen. 3 Sie kann ebenfalls die Aufhebung von teilweisen oder vollständigen Umleitungen von Wasserläufen, die nicht mehr zweckgemäss benützt werden, die Instandstellung der Örtlichkeiten und, je nach Notwendigkeit, die Wiederherstellung des Wasserlaufes an seinem alten Ort, anordnen. KAPITEL III Anlagen und Bauwerke für die Schiffahrt 1. Bau- und Erhaltungspflicht

Art. 50

Von einem konzessionierten Schiffahrtsunternehmen benützte Häfen – Grundsatz 1 Die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der Häfen und Anlegeplätze, die von den Schiffen eines konzessionierten Schiffahrtsunternehmens benützt werden, obliegt der Gemeinde, in welcher der Hafen liegt. 2 Die Molen, Dämme, Bauwerke und Arbeiten zur Sicherung der Schiffbarkeit der Wasserwege sind den Häfen gleichgestellt.

Art. 51

Vorbehalt der interkantonalen Vereinbarungen Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die Erhaltung von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben vorbehalten.

Art. 52

Häfen für Privatpersonen Dient ein Hafen oder ein Anlegeplatz im Sinne von Artikel 50 ausschliesslich den Interessen von Privatpersonen, übernehmen diese die Bau- und Erhaltungspflicht.

Art. 53

Häfen, die nicht von konzessionierten Schifffahrtsunternehmen benützt werden Die anderen Häfen, Anlegeplätze, Bauwerke und Anlagen, die nicht unter die in den vorangehenden Artikeln angeführten Kategorien fallen, werden von der Gemeinde oder den Privatpersonen auf der Grundlage einer Konzession oder Bewilligung, die aufgrund des Gesetzes über die öffentlichen Sachen erteilt wird, gebaut und erhalten. 2. Arbeitsausführung

Art. 54

Eidgenössische und kantonale Vorschriften Die in den vorangehenden Artikeln genannten Häfen und Anlagen sind gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu bauen, zu erneuern und zu erhalten.

Art. 55

Bewilligung des Bundes / Bewilligung des Kantons 1 Die in den Artikeln 50 und 52 vorgesehenen Anlagen und Bauwerke unterstehen einer Bewilligung des Bundes. 2 Die in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze sind gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen einer Konzession oder Bewilligung unterstellt. 3. Arbeitskosten

Art. 56

Kostenbelastung Die Arbeitskosten gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der in Artikel 50 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze übernimmt.

Art. 57

Staatsbeitrag 1 Der Staat kann die Kosten dieser Bau- und Erneuerungsarbeiten, je nach Klasse der Gemeinde und Bedeutung der Arbeiten, zu einem Satz von höchstens 50 % subventionieren. 2 Er kann die wichtigen Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten einen vom Staatsrat festgelegten Betrag übersteigen, zum gleichen Satz subventionieren.

Art. 58

Beteiligung anderer Gemeinden und Dritter Stellt ein in Artikel 50 vorgesehener Hafen oder Anlegeplatz ein begründetes Interesse für andere Gemeinden oder private oder öffentliche Unternehmen dar, so werden diese zur finanziellen Beteiligung an den Bau-, Erneuerungs- und wichtigen Instandstellungskosten herangezogen. Diese Beteiligungen werden nach dem Interessegrad festgelegt. Für die Gemeinden wird deren Klasse berücksichtigt.

Art. 59

Zuständige Behörde 1 Die Direktion bezeichnet, nach deren Anhören, jene Gemeinden und interessierte Dritte, die zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, und setzt deren Beitragssatz fest. 2 …

Art. 60

Vorbehalt des Bundesgesetzes über die Eisenbahnen Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 95 und 56 des Bundesgesetzes über die technischen Verbesserungen der Eisenbahnen zwischen dem Bund und den interessierten Parteien abgeschlossen wurden, bleiben vorbehalten.

Art. 61

Konzessionierte Häfen Die Bau- und Erhaltungskosten der in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen, Anlegeplätze und anderen Anlagen gehen zu Lasten des Nutzniessers der Konzession oder der Bewilligung, wobei deren besondere Bedingungen vorbehalten sind. KAPITEL IV

Art. 62 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Rechtsmittel 1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. 2 Insbesondere können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden die Entscheide der ausführenden Kommission und der Klassifikationskommission eines Wasserbauunternehmens sowie diejenigen des Gemeinderates, wenn eine Gemeinde ein solches Unternehmen ersetzt (Art. 10 Abs. 2).

Art. 63

Widerhandlungen 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft. 2 Anstifter und Mittäter sind ebenfalls strafbar. 3 … 4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

Art. 64

Verfahren 1 Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung ausgesprochen. 2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten. KAPITEL V Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 65 ...

Art. 66

Ausserkraftsetzung Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: – das Gesetz vom 10. Mai 1852 über die Trockenlegung der Sümpfe, Korrektur der Wasserläufe und Verbauungen, insofern es nicht bereits durch das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen aufgehoben worden ist; – das Gesetz vom 28. Februar 1885 über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge; – das Gesetz vom 4. Oktober 1889 über den Unterhalt der Verbauungsarbeiten und die Korrektur der Wasserläufe, welche mit Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ausgeführt worden sind; – das Gesetz vom 13. Mai 1887 über das Flössen; – das Gesetz vom 19. Mai 1881 über die schiffbaren Gewässer.

Art. 67

Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt sein Inkrafttreten fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1976 (StRB 24.2.1976). ——————— Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 13.2.1976 genehmigt worden.

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