Freihändiger Landerwerb
1 Die öffentlichen Urkunden über Eigentumsübertragungen, die für den
Ausbau von Wasserläufen nötig sind, können vom amtlichen Geometer in
der von der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen
Form ausgefertigt werden.
2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch-
und Handänderungsgebühren befreit.
Art. 39 ter
Anmerkung
1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern
und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für
den Ausbau von Wasserläufen kann im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung des öffentlichen Gemeinwesens hin
vorgenommen. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Anmeldung
beizufügen.
3 Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter bei der Eintragung des
Eigentumsüberganges von Amtes wegen gelöscht.
5. Arbeitskosten
Art. 40
Kostenbelastung
Die Arbeitskosten gehen zu Lasten desjenigen, der für die Erhaltung und
den Ausbau verpflichtet ist.
Art. 41
Staatsbeiträge
A. Ausbau und bedeutende Instandsetzungen
1 Der Staat kann an die Ausbauarbeiten nach Artikel 6 und an die
Instandsetzungsarbeiten nach Artikel 5 Bst. c, soweit sie im allgemeinen
Interesse liegen, einen Grundbeitrag von bis zu 40 % der tatsächlichen
Arbeitskosten leisten.
2 Der Satz des Grundbeitrages wird unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses, der Bedeutung der Arbeiten und der Finanzkraft
der Beteiligten festgelegt.
3 Für diese Arbeiten wird ein zusätzlicher Beitrag von bis zu 5 % der
tatsächlichen Arbeitskosten geleistet, sofern sie Wild- und Bergbäche
betreffen.
4 Der Satz des zusätzlichen Beitrages wird je nach der Gefährdung durch
die Naturgewalten, der Art des Wasserlaufes und den Schwierigkeiten der
Finanzierung der Arbeiten festgelegt.
Art. 41 bis
B. Andere Erhaltungsarbeiten
Der Staat kann die andern Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 %
subventionieren, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf
systematische und wirtschaftliche Weise ausgeführt werden.
Art. 42
Subventionsberechtigte Mindestkosten / Zuständigkeit des
Staatsrates
1 Die Mindestkosten der subventionsberechtigten Arbeiten werden vom
Grossen Rat in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
2 Der Grosse Rat setzt ebenfalls in einer Parlamentsverordnung den Betrag
fest, unterhalb dem der Staatsrat für die Gewährung zuständig ist.
Art. 43
Beteiligung der Gemeinde
1 Übersteigen die Kosten der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten die
finanziellen Möglichkeiten von bestimmten betroffenen Eigentümern, so
beteiligen sich die Gemeinden, auf deren Gebiet die Arbeiten auszuführen
sind oder welche im Perimeter liegen, an der Finanzierung.
2 Diese Beteiligung wird von der Gemeinde festgelegt und so berechnet,
dass der Kostenanteil, welcher für die Eigentümer nicht tragbar wäre,
gedeckt wird.
3 Das Wasserbauunternehmen ist zur Beschwerde gegen den Entscheid der
Gemeinde berechtigt.
4 Jede andere finanzielle Beteiligung der Gemeinde, welche hinsichtlich
Form und Umfang durch Vereinbarung festgelegt ist, bleibt vorbehalten.
Art. 44
Berücksichtigte Ausgaben
Die für die Berechnung des Kantonsbeitrages zu berücksichtigenden
Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, Grundstückerwerb, Arbeiten
und Aufsicht der Ausführung.
6. Wasserbaupolizei
Art. 45
Schutz verschiedener Interessen
Alle Arbeiten an den Ufern der Seen und Wasserläufe und an öffentlichen
Gewässern sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung anderer
Interessen auszuführen, insbesondere jener des Gewässerschutzes, der
Schiffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 46
Zu bewilligende Arbeiten und Massnahmen
1 Die Erstellung, die Änderung und die Aufhebung jeglichen Bauwerkes
und jeglicher Anlage, die Bacheinlegungen und Durchlässe von
Wasserläufen wie auch jede den örtlichen Zustand, den Wasserabschluss
und dessen Wasserstandsverhältnisse, die Sicherheit des Bettes und der
Ufer ändernde Massnahme bedürfen einer vorherigen Begutachtung durch
das Amt.
2 Dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerung, Bau und Änderung des
natürlichen Geländes in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von
der Grenze der öffentlichen Sachen, der Seen und Wasserläufe. Dieser
Mindestabstand kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und
seiner Ufer dies erfordert.
3 Die im Baugesetz vorgesehene Baubewilligung bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Sachen betreffend
die Benützung der öffentlichen Sachen der Gewässer und der Ufer sind
ebenfalls vorbehalten.
Art. 47
Verbote
A. Im Allgemeinen
Es ist untersagt:
a) im Bett und an den Ufern der Seen und Wasserläufe Material und
irgendwelche Gegenstände abzulagern oder sonstwie den freien Ablauf
des Wassers zu behindern;
b) die Bauwerke, die Standorts- und Kontrollmarkierungen und die Ufer
zu beschädigen sowie die Schutzvegetation zu beeinträchtigen;
c) das Holz am Hang oder im Bachbett hinunterzuschaffen, wenn dies
Schäden an diesem, an seinen Ufern oder Bauwerken verursacht;
d) die Schiffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen
durch Arbeiten oder sonstwie zu behindern.
Art. 48
B. Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen
Sachen gehören
1 Die Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen Sachen
gehören, ist untersagt.
2 Die Direktion kann aufgrund von Gutachten der interessierten
Abteilungen zeitlich beschränkte Bewilligungen für eine Dauer von
höchstens einem Jahr erteilen, sofern die natürliche Erneuerung der
Materialien die Erhaltung der Eigenschaften des Wasserlaufes
gewährleistet und diese Bewilligungen durch ein höheres
Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, d. h.:
a) um den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden
Geländes, die Erhaltung der Staubecken und ausbeutbaren
Grundwasservorkommen zu gewährleisten;
b) um dem Kanton, den Gemeinden und den öffentlichen Gemeinwesen,
die im Genusse eines Beitrages sind, zu gestatten, ihre Arbeiten auf
wirtschaftliche Weise auszuführen.
3 Die Erteilung der Bewilligung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die
den Schutz der anderen in Frage stehenden Interessen gestatten.
4 ...
Art. 49
Eingreifende Massnahmen
1 Die Direktion kann auf Kosten des Übertreters die Entfernung jedes ohne
Bewilligung ausgeführten Bauwerkes, jeder Anlage oder jedes Lagers wie
auch die Wiederherstellung des alten Zustandes anordnen.
2 Sie kann auf Kosten des Eigentümers den Abbruch oder die
Ausbesserung von zweckentfremdeten Bauwerken und Anlagen, oder
deren schadhafter Unterhalt dem Wasserlauf Schaden zufügen könnte,
anordnen.
3 Sie kann ebenfalls die Aufhebung von teilweisen oder vollständigen
Umleitungen von Wasserläufen, die nicht mehr zweckgemäss benützt
werden, die Instandstellung der Örtlichkeiten und, je nach Notwendigkeit,
die Wiederherstellung des Wasserlaufes an seinem alten Ort, anordnen.
KAPITEL III
Anlagen und Bauwerke für die Schiffahrt
1. Bau- und Erhaltungspflicht
Art. 50
Von einem konzessionierten Schiffahrtsunternehmen benützte
Häfen – Grundsatz
1 Die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der Häfen und
Anlegeplätze, die von den Schiffen eines konzessionierten
Schiffahrtsunternehmens benützt werden, obliegt der Gemeinde, in
welcher der Hafen liegt.
2 Die Molen, Dämme, Bauwerke und Arbeiten zur Sicherung der
Schiffbarkeit der Wasserwege sind den Häfen gleichgestellt.
Art. 51
Vorbehalt der interkantonalen Vereinbarungen
Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die
Erhaltung von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben
vorbehalten.
Art. 52
Häfen für Privatpersonen
Dient ein Hafen oder ein Anlegeplatz im Sinne von Artikel 50
ausschliesslich den Interessen von Privatpersonen, übernehmen diese die
Bau- und Erhaltungspflicht.
Art. 53
Häfen, die nicht von konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
benützt werden
Die anderen Häfen, Anlegeplätze, Bauwerke und Anlagen, die nicht unter
die in den vorangehenden Artikeln angeführten Kategorien fallen, werden
von der Gemeinde oder den Privatpersonen auf der Grundlage einer
Konzession oder Bewilligung, die aufgrund des Gesetzes über die
öffentlichen Sachen erteilt wird, gebaut und erhalten.
2. Arbeitsausführung
Art. 54
Eidgenössische und kantonale Vorschriften
Die in den vorangehenden Artikeln genannten Häfen und Anlagen sind
gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu
bauen, zu erneuern und zu erhalten.
Art. 55
Bewilligung des Bundes / Bewilligung des Kantons
1 Die in den Artikeln 50 und 52 vorgesehenen Anlagen und Bauwerke
unterstehen einer Bewilligung des Bundes.
2 Die in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze
sind gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen einer Konzession oder
Bewilligung unterstellt.
3. Arbeitskosten
Art. 56
Kostenbelastung
Die Arbeitskosten gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Bau-,
Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der in Artikel 50 vorgesehenen Häfen
und Anlegeplätze übernimmt.
Art. 57
Staatsbeitrag
1 Der Staat kann die Kosten dieser Bau- und Erneuerungsarbeiten, je nach
Klasse der Gemeinde und Bedeutung der Arbeiten, zu einem Satz von
höchstens 50 % subventionieren.
2 Er kann die wichtigen Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten einen vom
Staatsrat festgelegten Betrag übersteigen, zum gleichen Satz
subventionieren.
Art. 58
Beteiligung anderer Gemeinden und Dritter
Stellt ein in Artikel 50 vorgesehener Hafen oder Anlegeplatz ein
begründetes Interesse für andere Gemeinden oder private oder öffentliche
Unternehmen dar, so werden diese zur finanziellen Beteiligung an den
Bau-, Erneuerungs- und wichtigen Instandstellungskosten herangezogen.
Diese Beteiligungen werden nach dem Interessegrad festgelegt. Für die
Gemeinden wird deren Klasse berücksichtigt.
Art. 59
Zuständige Behörde
1 Die Direktion bezeichnet, nach deren Anhören, jene Gemeinden und
interessierte Dritte, die zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, und
setzt deren Beitragssatz fest.
2 …
Art. 60
Vorbehalt des Bundesgesetzes über die Eisenbahnen
Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 95 und 56 des Bundesgesetzes
über die technischen Verbesserungen der Eisenbahnen zwischen dem Bund
und den interessierten Parteien abgeschlossen wurden, bleiben
vorbehalten.
Art. 61
Konzessionierte Häfen
Die Bau- und Erhaltungskosten der in den Artikeln 52 und 53
vorgesehenen Häfen, Anlegeplätze und anderen Anlagen gehen zu Lasten
des Nutzniessers der Konzession oder der Bewilligung, wobei deren
besondere Bedingungen vorbehalten sind.
KAPITEL IV
Art. 62 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit
Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
anfechtbar.
2 Insbesondere können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden die Entscheide der ausführenden Kommission und der
Klassifikationskommission eines Wasserbauunternehmens sowie
diejenigen des Gemeinderates, wenn eine Gemeinde ein solches
Unternehmen ersetzt (Art. 10 Abs. 2).
Art. 63
Widerhandlungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50
bis 10 000 Franken bestraft.
2 Anstifter und Mittäter sind ebenfalls strafbar.
3 …
4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen
Rechtes bleiben vorbehalten.
Art. 64
Verfahren
1 Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung
ausgesprochen.
2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt in
jedem Fall vorbehalten.
KAPITEL V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
...
Art. 66
Ausserkraftsetzung
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben,
insbesondere:
– das Gesetz vom 10. Mai 1852 über die Trockenlegung der Sümpfe,
Korrektur der Wasserläufe und Verbauungen, insofern es nicht bereits
durch das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen
aufgehoben worden ist;
– das Gesetz vom 28. Februar 1885 über die Wasserbaupolizei im
Hochgebirge;
– das Gesetz vom 4. Oktober 1889 über den Unterhalt der
Verbauungsarbeiten und die Korrektur der Wasserläufe, welche mit
Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ausgeführt worden sind;
– das Gesetz vom 13. Mai 1887 über das Flössen;
– das Gesetz vom 19. Mai 1881 über die schiffbaren Gewässer.
Art. 67
Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt
sein Inkrafttreten fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1976 (StRB 24.2.1976).
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Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 13.2.1976 genehmigt worden.