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Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Basel-Stadt · 610.110 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 (II.) 1. Abschnitt: Finanzplan und Budget 2)
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 (II.) 2. Abschnitt: Kreditsteuerung
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 (II.) 3. Abschnitt: Kreditübertragungen und Rücklagen
  17. § 17
  18. § 18 (II.) 4. Abschnitt: Betriebliche Steuerung
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23 III. Ausgaben
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben. *
  30. § 30
  31. § 31 (IV.) 1. Abschnitt: Anwendbare Normen
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34 (IV.) 2. Abschnitt: Jahresrechnung
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 (IV.) 4. Abschnitt: Rechnungsführung
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 V. Zuständigkeiten
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  58. § 58

58 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Verordnung 1 Die Verordnung regelt die Steuerung des Finanzhaushaltes, die Bewilligung von Ausgaben, die Rechnungslegung und die Rechnungsführung.

§ 2

Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, soweit sie dem Finanzhaushaltgesetz unterstellt sind. 2 Ist eine Organisation dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt, wird aber in der konsolidierten Rechnung erfasst, gelten für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Rechnung die massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 3

Steuerungsgrössen 1 Die für die Steuerung des Haushaltgleichgewichts gemäss § 4 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes massgebende Grösse ist das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und ohne nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag. 2 Nicht zweckgebundener Aufwand und Ertrag sind insbesondere Fiskalertrag, Beiträge im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs sowie Anteile an Bundeserträgen. 3 Abschreibungen sind Abschreibungen auf Grossinvestitionen (> 300'000 Franken) im Verwaltungsvermögen, Abschreibungen und Auflösungen grosser Investitionsbeiträge (> 300'000 Franken) sowie Wertberichtigungen von Beteiligungen und Darlehen im Verwaltungsvermögen.

§ 4

Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen 1 Der Vorprüfung auf finanzielle und wirtschaftliche Tragweite unterliegen Berichte zur Ausgabenbewilligung durch den Regierungsrat und Grossen Rat, Gesetze, Verordnungen, Verträge, Tarife, Leitbilder und Berichte betreffend Reorganisationen und Planungen sowie andere Vorlagen, die finanzielle Folgen auslösen können. Nicht der Vorprüfung unterliegen Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen, Nutzungspläne, schriftliche Anfragen, Interpellationen und Lotteriefondsentnahmen. 2 Zuständig für die Vorprüfung ist das Finanzdepartement. Ausnahmen können vom Regierungsrat beschlossen werden. Die Vorprüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen. Vorlagen, die in eine externe Vernehmlassung gehen, werden vor der Vernehmlassung vorgeprüft. 1) SG 610.100. 3 Vorlagen müssen mit der Bestätigung der erfolgten Vorprüfung vorgelegt werden. Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem zuständigen Departement, stellt das für die Vorprüfung zuständige Departement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Bestätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar. 4 Gebundene Investitionsvorhaben sind zusammen mit einem Bericht zur Ausgabenbewilligung beim Antrag auf Aufnahme ins Investitionsprogramm zur Vorprüfung vorzulegen. Sie werden nach erfolgter Vorprüfung in der Regel vom Finanzdepartement mit einem Sammelbericht an den Regierungsrat weitergeleitet. In Ausnahmefällen können gebundene Investitionen nach erfolgter Vorprüfung direkt dem Regierungsrat vorgelegt werden.

§ 5

Handbuch für Steuerung und Ausgaben 1 Das Handbuch regelt und erläutert die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben. 2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter. 3 Das Finanzdepartement ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Änderungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. II. Steuerung des Finanzhaushalts

§ 6 (II.) 1. Abschnitt: Finanzplan und Budget 2)

Grundsätze 1 Die Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gemäss Finanzhaushaltgesetz und gemäss dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die Finanzplanung und Budgetierung.

§ 7

Budgetentwurf des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat beschliesst, gestützt auf die Berichte der Departemente und auf Antrag des Finanzdepartements, jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Budgets. 2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Budgetberichts und integriert die Budgets der direkt dem Grossen Rat unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen. 3 Der Regierungsrat legt den Budgetentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung vor.

§ 8

Budgetnachtrag des Regierungsrates 1 Die Departemente beantragen dem Regierungsrat zuhanden der Finanzkommission allfällige Budgetnachträge. 2 Das Finanzdepartement leitet die vom Regierungsrat beschlossenen Budgetnachträge an die Finanzkommission zur Genehmigung weiter.

§ 9

Definitives Budget 1 Die Departemente nehmen das vom Grossen Rat beschlossene definitive Budget zur Kenntnis. 2 Sie setzen bei Abweichungen des definitiven Budgets vom Budgetentwurf des Regierungsrates die nötigen Massnahmen um. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

§ 10

Fehlender Budgetbeschluss 1 Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere: a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, b) Ausgaben, für die eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte, c) Ausgaben für bewilligte Vorhaben, d) weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

§ 11 (II.) 2. Abschnitt: Kreditsteuerung

Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Erfolgsrechnung 1 Die finanzielle Steuerung der Dienststellen erfolgt über das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und grossen Investitionsbeiträgen. 2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag ist von der Dienststellensteuerung ausgenommen. 3 Das Betriebsergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckgebundene Erträge oder Aufwände der Departemente wird verwaltungsintern in Pauschalbereiche und Einzelposten unterteilt. Vom Regierungsrat festgelegte Einzelposten beinhalten Positionen eines Departements, a) die aufgrund externer Faktoren schwer zu beeinflussen sind, b) die schwer vorhersehbar sind oder c) die der Regierungsrat einzeln steuern will. Alle anderen Positionen im Betriebsergebnis vor Abschreibungen werden im Pauschalbereich zusammengefasst. 4 Der Regierungsrat beschliesst die Vorgaben für den Pauschalbereich pro Departement sowie die Vorgaben für die Einzelposten. 5 Der Regierungsrat überträgt die Steuerung der Dienststellen im Pauschalbereich an die Departemente. 6 Überschreitet ein Departement das Budget im Pauschalbereich, kann der Regierungsrat im nächsten Budget Kompensationsmassnahmen beschliessen.

§ 12

Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung 1 Der Regierungsrat definiert die Investitionsbereiche und das für die jeweilige Kreditsteuerung zuständige Departement. 2 Die finanzielle Steuerung der Ausgaben für Grossinvestitionen erfolgt über die Budgetierung eines Gesamtbetrags je Investitionsbereich. 3 Eine Überschreitung des Budgets eines Investitionsbereichs ist grundsätzlich vollständig im Folgejahr zu kompensieren.

§ 13

Budgetabweichungen 1 Drohende oder eingetretene Budgetabweichungen sind im Rahmen der Hochrechnung oder des Abschlusses zu erläutern und im Falle von Kreditüberschreitungen zu begründen, wenn sie bedeutend sind. 2 Bedeutend sind Budgetabweichungen und Kreditüberschreitungen, wenn sie pro 2-stellige Kontengruppen und Dienststelle mindestens drei Prozent des budgetierten Wertes und mindestens 100'000 Franken betragen. Abweichungen grösser als drei Mio. Franken sind in jedem Fall bedeutend.

§ 14

Kreditüberschreitung 1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht. 2 Können Kreditüberschreitungen von Dienststellen innerhalb ihres Betriebsergebnisses vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen kompensiert werden oder sind sie durch Fondsmittel oder Rücklagen gedeckt oder ist die Kreditüberschreitung unbedeutend, delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz zur Bewilligung von Kreditüberschreitungen an die Departemente. 3 Drohende oder bereits eingetretene Kreditüberschreitungen grösser als 10 Mio. Franken sind dem Regierungsrat unverzüglich zu melden.

§ 15

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit. 2 Ist der Grosse Rat für die mit dem Nachtragskredit verbundenen Ausgaben zuständig, wird dem Grossen Rat deren Bewilligung zusammen mit der Bewilligung des Nachtragskredits unterbreitet.

§ 16 (II.) 3. Abschnitt: Kreditübertragungen und Rücklagen

Kreditübertragungen 1 Kreditübertragungen gelten nur für einmalige, auf ein Jahr oder mehrere Jahre verteilte und vom Regierungsrat oder Grossen Rat bewilligte Ausgaben. 2 Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahres im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert. 3 Ein nicht ausgeschöpfter Budgetkredit für einen Investitionsbereich kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden. 4 Die Departemente melden die Kreditübertragungen dem Finanzdepartement, welches dem Regierungsrat Antrag stellt. 5 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen. 6 Kreditübertragungen dürfen für ein bestimmtes Vorhaben maximal drei Mal in Folge beantragt werden.

§ 17

Rücklagen 1 Sofern nicht anderweitig gesetzlich geregelt, dürfen Rücklagen für Bereiche von Dienststellen gebildet werden, wenn sie auf dem Markt tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind sowie deren Leistun - gen vollumfänglich über Entgelte, Tarife, Gebühren oder Abgeltungen finanziert werden. 2 Die Basis für die Rücklagenbildung ist der Gewinn nach Abschreibungen auf Grossinvestitionen im Verwaltungsvermögen. 3 Der Gesamtbestand an Rücklagen pro Bereich einer Dienststelle soll in der Regel 25% seines jährlichen Aufwands nicht übersteigen. 4 Die Departemente unterbreiten dem Finanzdepartement Begehren auf Bildung von Rücklagen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 5 Das Finanzdepartement stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. 6 Schliesst ein Bereich einer Dienststelle mit Verlust ab, so müssen die Rücklagen dieses Bereichs in entsprechendem Umfang aufgelöst werden, soweit Rücklagen vorhanden sind. 7 In Bezug auf die Verwendung der Rücklagen gilt Folgendes: a) Rücklagen dürfen nicht für Investitionsvorhaben grösser 300'000 Franken verwendet werden. b) Die Verwendung der Rücklagen berechtigt zur Überschreitung von Budgetkrediten, entbindet aber nicht von einer allfälligen Begründungspflicht gemäss § 13. c) Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.

§ 18 (II.) 4. Abschnitt: Betriebliche Steuerung

Interne Verrechnungen 1 Sämtliche internen Verrechnungen werden in einem vom Regierungsrat verabschiedeten Leistungskatalog geregelt. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufnahme der Leistungen, die jeweilige Kategorie und die zu verwendenden Verrechnungspreise. 3 Die Kategorien sind unterteilt in Pflichtkonsum, Monopolleistung und Marktleistung.

§ 19

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Dienststellen führen mindestens eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung je Verwaltungseinheit. 2 Die Kostenarten und Kostenstellen müssen dabei so strukturiert sein, dass sie eine angemessene finanzielle Steuerung der Dienststellen erlauben. 3 Die Dienststellen führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Aufgabenerfüllung notwendig ist oder von externer Stelle verlangt wird. 4 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt.

§ 20

Risikomanagement 1 Der Regierungsrat beschliesst die Methoden und Prozesse für das Risikomanagement des Kantons. Dieses umfasst die folgenden Prozessschritte: a) Risikoerfassung, b) Risikobewertung, c) Risikobewältigung, d) Risikocontrolling. 2 Die Departemente, Gerichte und die dem Grossen Rat direkt unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzie - rung. 3 Die Departemente führen für alle wesentlichen Beteiligungen und unter Einbezug der Kantonsvertretungen eine Risikobeurteilung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates durch. Sie stellen des Weiteren sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.

§ 21

Versicherungsverträge 1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze: a) Risiken, die beim Kanton im Schadensfall einen direkten oder indirekten Mittelabfluss zur Folge haben, werden grundsätzlich versichert. b) Risiken mit einem geringen Schadenpotenzial oder einer hohen Schadenshäufigkeit können ganz oder teilweise über eine Eigenversicherung abgewickelt werden. 2 Der Regierungsrat kann Abweichungen von diesen Grundsätzen beschliessen. 3 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons ist die Finanzverwaltung. 4 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Finanzverwaltung zu richten.

§ 22

Internes Kontrollsystem (IKS) 1 Die Departemente sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontroll - system um a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen, b) das Vermögen des Kantons zu schützen, c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken, e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Der Regierungsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest. 3 Das interne Kontrollsystem ist in das Führungssystem der Dienststellen eingebunden.

§ 23 III. Ausgaben

Ausgabenbewilligung 1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen. 2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt ausgewiesen, aber durch einen Beschluss über die Gesamtausgabe bewilligt. 3 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der aktuellen Bundesgerichtsentscheide Kriterien für die Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben fest. 4 Ausgabenbewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und grösser als fünf Mio. Franken können indexiert werden.

§ 24

Ausgaben für Leasings 1 Für die Bewilligung von Ausgaben für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) gilt der Betrag der minimalen Leasingverbindlichkeiten als einmalige Ausgabe. 2 Die Bewilligung von Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) richtet sich nach dem Totalbetrag aller Leasingraten über die gesamte Vertragsdauer. 3 Im Antrag auf Ausgabenbewilligungen beim Abschluss von Leasingverträgen ist deren Wirtschaftlichkeit auszuweisen.

§ 25

Delegation der Ausgabenkompetenzen 1 Die Departemente bewilligen: a) neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, b) neue einmalige Ausgaben für Planungen und Projektierungen von Hochbauvorhaben bis 50'000 Franken, c) gebundene einmalige Ausgaben bis 300'000 Franken, d) Staatsbeiträge bis jährlich 50'000 Franken, e) gebundene wiederkehrende Ausgaben. 2 Bei Kleininvestitionen ist der jährliche Abschreibungsbetrag massgebend. 3 Die Departemente können ihre Kompetenzen an die Dienststellen delegieren.

§ 26

Formen der Ausgabenbewilligungen 1 Ausgaben in der Kompetenz der Departemente werden bei Auftragserteilung durch die berechtigte Person gemäss der Kompetenzordnung des jeweiligen Departements bewilligt. Die Departemente erlassen dazu die entsprechenden Weisungen.

§ 27

Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen 1 Die Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen, die auf der Stufe Regierungsrat oder Grosser Rat erteilt werden, enthalten: a) die Umschreibung des Gegenstandes, b) die beanspruchten Budgetkredite, c) die Rechtsgrundlage, d) die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden), e) die Nutzungsdauer oder den Zeitpunkt der Verwendung, f) die betrieblichen, personellen sowie indirekten Folgeaufwendungen und -erträge.

§ 28

Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung 1 Nicht oder nur teilweise genutzte Ausgabenbewilligungen verfallen vier Jahre nach Beschlussfassung oder nach letztmaliger Verwendung. * 2 Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer gemäss Abs. 1 um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Vorhaben aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren Verzögerungen erfahren hat und sich die

§ 29 Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben. *

Erhöhung von Ausgabenbewilligungen 1 Reicht eine Ausgabenbewilligung nicht aus, entscheidet das zuständige Organ über die Erhöhung. 2 Massgebend ist bei neuen Ausgaben der Betrag, über den insgesamt noch ein Handlungsspielraum besteht. 3 Bei indexierten Ausgabenbewilligungen für Investitionsvorhaben über 300'000 Franken darf zur Berechnung der Überschreitung der Ausgabenbewilligung für die jeweils noch nicht ausgeführten Arbeiten maximal anteilmässig die in der Zwischenzeit eingetretene Teuerung aufgerechnet werden. Bei einem Preisrückgang vermindert sich die Höhe der Ausgabenbewilligung entsprechend.

§ 30

Kontrolle und Abrechnung 1 Die für die Verwendung zuständige Stelle führt für jede Bewilligung von einmaligen Ausgaben, die nicht in die Kompetenz der Departemente fallen, eine Kontrolle über die damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen. 2 In der Abrechnung werden dargestellt: a) inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten, b) die Höhe der bewilligten und getätigten Ausgaben inklusive einer Begründung bei Abweichungen, c) die Verwendung der Reserven für unvorhergesehene Ausgaben, d) die Schätzung der ausstehenden Beträge. IV. Rechnungslegung

§ 31 (IV.) 1. Abschnitt: Anwendbare Normen

Regelwerk 1 Das Regelwerk gemäss § 34 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). 2 Enthalten die IPSAS für einen Sachverhalt keine Regelungen, werden dafür andere anerkannte Standards angewendet. 3 Die massgeblichen Standards und die abweichenden Regelungen werden im Anhang zu dieser Verordnung ausgewiesen.

§ 32

Abweichungen vom Regelwerk 1 Die Abweichungen vom Regelwerk sind: a) * die Verbuchung der periodischen Fiskaleinnahmen und der Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im dem Steuerjahr folgenden Jahr, b) die Anwendung von Swiss GAAP FER 16 für Vorsorgeverpflichtungen, c) die Festlegung von Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht für beherrschte Organisationen, d) der Verzicht auf die Offenlegung eines vollständigen Anhangs in der konsolidierten Rechnung, e) die Art der Offenlegung der erhaltenen Investitionsbeiträge, f) * die Nichtanwendung des Komponentenansatzes im Bereich Tiefbau, g) * die Bildung von Rückstellungen für wesentliche, zusätzliche künftige NFA-Zahlungen aufgrund ausserordentlicher, einmaliger Steuererträge, h) * die Bewertung aller Positionen des Finanzvermögens zu Verkehrswerten und aller Positionen des Verwaltungsvermögens zu Anschaffungswerten gemäss § 44 des Finanzhaushaltgesetzes, i) * die bilanzielle Erfassung des operativen Leasings.

§ 33

Handbuch für Rechnungslegung 1 Das Handbuch regelt die Umsetzung der Rechnungslegungsstandards für den Kanton. 2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter. 3 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der Standards. Es ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Anpassungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Rechnung oder konsolidierte Rechnung müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 34 (IV.) 2. Abschnitt: Jahresrechnung

Steuerertrag 1 Die Steuerabgrenzung erfolgt nach Fälligkeiten. 2 Die Berechnungsmethode verwendet objektive Zahlengrundlagen und wird stetig angewendet.

§ 35

Investitionsrechnung 1 Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung setzen sich aus den Zu- und Abgängen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzung exklusiv der buchmässigen Wertberichtigungen zusammen. 2 Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt darzustellen, sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

§ 36

Geldflussrechnung 1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode). 2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.

§ 37

Aktivierungsgrenzen 1 In der Regel werden Anlagen aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen für eine Aktivierung gegeben sind und folgende Aktivierungsgrenzen überschritten werden: a) Mobilien 50'000 Franken, b) * Hoch- und Tiefbauten 50'000 Franken, c) Immaterielle Anlagen 50'000 Franken, d) Investitionsbeiträge 50'000 Franken. 2 In besonderen Fällen können tiefere Aktivierungsgrenzen festgelegt werden. 3 Im Handbuch für Rechnungslegung wird festgelegt, wie der für die Aktivierung massgebende Betrag ermittelt wird.

§ 38

Gegebene Investitionsbeiträge 1 Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn a) die Voraussetzungen zur Bilanzierung gemäss § 43 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind, b) die Zweckentfremdung nicht möglich oder untersagt ist sowie c) die Rückforderung bei Missachtung der vertraglichen Bedingungen rechtlich durchsetzbar ist. 2 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn a) sie die Voraussetzungen in Abs. 1 erfüllen, b) sie keine Darlehen mit Eigenkapitalcharakter darstellen sowie c) der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist. 3 Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder die kürzere Frist der festgelegten Bedingungen abgeschrieben. Die Abschreibung wird dem Transferaufwand zugerechnet.

§ 39

Erhaltene Investitionsbeiträge 1 Erhaltene Investitionsbeiträge werden als Minusaktivposition zu den entsprechenden Sachanlagen bilanziert. 2 Sie werden über die Nutzungsdauer des mit den erhaltenen Investitionsbeiträgen finanzierten Investitionsgutes über die Erfolgsrechnung im Transferertrag linear aufgelöst.

§ 40

Immobilien im Finanzvermögen 1 Immobilien im Finanzvermögen werden jährlich nach einer Verkehrswertmethode neu bewertet.

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