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Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Basel-Stadt · 610.110 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 (II.) 1. Abschnitt: Finanzplan und Budget 2)
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 (II.) 2. Abschnitt: Kreditsteuerung
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 (II.) 3. Abschnitt: Kreditübertragungen und Rücklagen
  17. § 17
  18. § 18 (II.) 4. Abschnitt: Betriebliche Steuerung
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23 III. Ausgaben
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben. *
  30. § 30
  31. § 31 (IV.) 1. Abschnitt: Anwendbare Normen
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34 (IV.) 2. Abschnitt: Jahresrechnung
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 (IV.) 4. Abschnitt: Rechnungsführung
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 V. Zuständigkeiten
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  58. § 58

58 provisions

§ 41

Rückstellungen 1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zuverlässig bemessen werden kann. 2 Der Rückstellungsbedarf wird vom Departement jährlich neu beurteilt und ab 500'000 Franken dem Finanzdepartement gemeldet. 3 Bei Rückstellungen ab 10 Mio. Franken werden die getroffenen Annahmen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

§ 42

Eventualforderungen und -verbindlichkeiten 1 Die Departemente sind verantwortlich für das Registrieren und Überwachen aller in ihrem Bereich bestehenden Eventualforderungen und -verbindlichkeiten. 2 Sie melden dem Finanzdepartement ihre Eventualforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts.

§ 43

Anhang der Jahresrechnung 1 Zusätzliche Angaben gemäss § 41 lit. f des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere: a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen, b) wesentliche Annahmen und Schätzungen, c) Angaben über das finanzielle Risikomanagement, d) Detailinformationen zu Positionen der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und des Eigenkapitalnachweises, e) Anlage- und Beteiligungsspiegel, f) Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten, g) finanzielle Zusicherungen, h) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, i) Informationen zu Nahestehenden und j) Informationen über die Departemente, Gerichte und Behörden (Segmentinformationen).

§ 44

Treuhänderisch verwaltete Fonds 1 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die 25'000 Franken nicht überschreiten und maximal acht Jahre bestehen, werden nicht bilanziert. 2 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die zeitlich unbeschränkt sind und 10'000 Franken nicht überschreiten, müssen nicht bilanziert werden.

§ 45 (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

Konsolidierungskreis 1 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Organisationen durch Beschluss fest.

§ 46

Vorgaben für konsolidierte Organisationen 1 Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfordernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind. 2 Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf die Erstellung der konsolidierten Rechnung.

§ 47

Anhang der konsolidierten Rechnung 1 Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere: a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen, b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern, d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons enthalten.

§ 48

Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen 1 Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet. 2 Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem anteiligen Eigenkapital bewertet. 3 Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.

§ 49 (IV.) 4. Abschnitt: Rechnungsführung

Buchführungsgrundsätze 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten alle erfassungspflichtigen Sachverhalte. 2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst. 3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten. 4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht. 5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet. 6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.

§ 50

Kontenrahmen 1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung. 2 Er ist mit dem Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden abgestimmt.

§ 51

Organisation 1 Die Finanzbuchhaltung wird pro Dienststelle gesondert geführt. 2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag wird separat abgebildet.

§ 52

Inventarführung 1 Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem Anschaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist. 2 Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten.

§ 53 V. Zuständigkeiten

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement stellt sicher, dass die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes eingehalten werden, soweit die Verantwortung nicht den Departementen und diesen untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheiten übertragen ist. 2 Soweit die Kompetenzen nicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen organisatorischen Einheit übertragen sind, entscheidet und handelt das Finanzdepartement.

§ 54

Immobilien Basel-Stadt 1 Immobilien Basel-Stadt ist als Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Basel-Stadt zuständig für: a) das Immobilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit, b) das Immobilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen Raumnutzung. 2 Immobilien Basel-Stadt nutzt die möglichen Synergien zwischen den kantonalen Immobilienportfolios. 3 Immobilien Basel-Stadt obliegen insbesondere folgende Hauptaufgaben: a) Vertretung der Eigentümerschaft im Immobilienbereich und insbesondere bei Bauprojekten sowie Betreuung von immobilien- und bodenpolitischen Fragen, b) Erarbeitung und regelmässige Überarbeitung der strategischen Portfolioplanung, c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen auf bebauten und unbebauten Parzellen, d) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Transaktionen (insbesondere bei Käufen und Verkäufen), e) Raumbewirtschaftung und Vermietung der Immobilien des Verwaltungsvermögens sowie Zumiete und Vermietung der für den Verwaltungsgebrauch eigengenutzten Räume und Flächen (Fremdmieten), f) Bewirtschaftung sowie Vermietung und Verpachtung der Immobilien des Finanzvermögens, g) Bewirtschaftung der öffentlichen Parkhäuser, h) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Baurechtsverträgen sowie Bewirtschaftung der Baurechte, i) Führung einer Immobilienbuchhaltung und eines Immobiliencontrollings für sämtliche Immobilien des Finanz- und Verwaltungsvermögens. 4 Immobilien Basel-Stadt ist berechtigt, Aufträge zum Immobilienmanagement von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.

§ 55

Finanzverwaltung 1 Der Finanzverwaltung obliegen folgende Hauptaufgaben: a) Koordination und Erstellung des gesamtstaatlichen Budget- und Jahresberichts, b) Koordination des staatlichen Rechnungswesens, insbesondere Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonsweite, einheitliche Rechnungsdarstellung und eine entsprechende Buchungspraxis auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung, c) Festlegung der Buchungskreise und des Kontenplans, d) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Rechnungsabschlüsse sowie finanzielle Konsolidierung der Einzelabschlüsse in der kantonalen Verwaltung, e) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Finanz- und Investitionsplanung, f) Koordination und Begleitung des gesamtstaatlichen Budgetprozesses, g) Finanzielle Berichterstattung auf gesamtstaatlicher Ebene, h) Koordination und Überwachung des Aufbaus und der Führung von Instrumenten des innerbetrieblichen Rechnungswesens und Controllings in der kantonalen Verwaltung, i) Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung und den softwaremässigen Betrieb und Unterhalt der gesamtstaatlichen Rechnungswesen- und Controlling-Systeme, j) Kompetenzzentrum für betriebswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene, k) Durchführung des gesamtkantonalen Risikomanagements und Abwicklung aller Versicherungsangelegenheiten des Kantons, l) Zentrale Bewirtschaftung der Finanzaktiven und -passiven des Kantons (Asset- & Liability-Management), sofern die Kompetenz nicht ausdrücklich dem Finanzdepartement, dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat vorbehalten ist, m) Abwicklung des zentralen Zahlungsverkehrs des Kantons, n) * … o) Kompetenzzentrum für finanzielle, finanzpolitische und volkswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene, p) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen generellen Aufgabenüberprüfung, q) Verwaltung der Werte des Finanzvermögens mit Ausnahme der Immobilien, r) * … 2 Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Beratungsaufträge und Aufträge zur Vermögensverwaltung von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.

§ 56

Geld- und Kapitalmarktgeschäfte 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der frei verfügbaren Finanzmittel (ohne Immobilien) und der Schulden. Dies umfasst insbesondere: a) Anlage, Veräusserung und weitere Dispositionen von Finanzaktiven im Bereich des Finanzvermögens, b) Aufnahme und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Schulden im Rahmen des vom Grossen Rat festgelegten Höchstbetrages. 2 Der Einsatz von Finanzderivaten innerhalb der vom Regierungsrat zu erlassenden Weisungen ist möglich. 3 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Finanzdepartements periodisch eine Plafondliste fest. Darin sind alle potentiellen Schuldner oder Schuldnerkategorien, bei denen die Finanzverwaltung ohne ausdrücklichen Regierungsratsbeschluss Geld anlegen kann, zu nennen, und es sind für alle Maximalbe - träge festzusetzen. 4 Die Bonität der Schuldner ist nach Bankgrundsätzen abzuklären und periodisch sowie bei besonderer Veranlassung durch die Finanzverwaltung zu überprüfen. 5 Die Finanzverwaltung orientiert das Finanzdepartement monatlich und den Regierungsrat quartalsweise über alle getätigten Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.

§ 57 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung 1 Die bisherige Verordnung gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013. § 57a * Übergangsbestimmung zu § 28 1 Die bei Inkrafttreten von § 28 dieser Verordnung laufenden Ausgabenbewilligungen unterliegen der neuen Regelung.

§ 58

Publikation und Wirksamkeit 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben. 3) Wirksam seit 1. 4. 2012 (publiziert am 13. 6. 2012). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.05.2012 01.04.2012 Erlass Erstfassung 13.06.2012 04.11.2014 09.11.2014 § 37 Abs. 1, lit. b) geändert - 28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. f) geändert KB 25.03.2020 28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 25.03.2020 01.02.2022 01.01.2022 § 32 Abs. 1, lit. h) eingefügt KB 05.02.2022 24.01.2023 01.01.2023 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 28.01.2023 19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 1 geändert KB 23.09.2023 19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 2 eingefügt KB 23.09.2023 19.09.2023 01.10.2023 § 57a eingefügt KB 23.09.2023 19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. n) aufgehoben KB 23.03.2024 19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. r) aufgehoben KB 23.03.2024 17.06.2025 01.01.2025 § 32 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.06.2025 17.06.2025 01.01.2025 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 21.06.2025 27.01.2026 01.01.2026 § 32 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 31.01.2026 27.01.2026 01.01.2026 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 31.01.2026 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.05.2012 01.04.2012 Erstfassung 13.06.2012 § 28 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert KB 23.09.2023 § 28 Abs. 2 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023 § 32 Abs. 1, lit. a) 17.06.2025 01.01.2025 geändert KB 21.06.2025 § 32 Abs. 1, lit. f) 28.01.2020 01.01.2020 geändert KB 25.03.2020 § 32 Abs. 1, lit. g) 28.01.2020 01.01.2020 eingefügt KB 25.03.2020 § 32 Abs. 1, lit. h) 01.02.2022 01.01.2022 eingefügt KB 05.02.2022 § 32 Abs. 1, lit. i) 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt KB 31.01.2026 § 37 Abs. 1, lit. b) 04.11.2014 09.11.2014 geändert - § 55 Abs. 1, lit. n) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024 § 55 Abs. 1, lit. r) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024 § 57a 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023 Anhang 610.110 24.01.2023 01.01.2023 Inhalt geändert KB 28.01.2023 Anhang 610.110 17.06.2025 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.06.2025 Anhang 610.110 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert KB 31.01.2026 Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen 1) IPSAS 1 Presentation of Financial Statements (Darstellung des Abschlusses) 2017 Generelle Abweichung: Die konsolidierte Rechnung des Kantons Basel-Stadt ist nach den Grundsätzen der IPSAS erstellt, enthält im Anhang jedoch nur eine Auswahl der verlangten Offenlegungen. Für die politischen Gremien ist die Stammhausrechnung die «Hauptrechnung», daher wird diese mit einem vollständigen Anhang erstellt. IPSAS 2 Cash Flow Statements (Geldflussrechnung) 2016 keine IPSAS 3 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen der Schätzgrundlagen und wesentliche Fehler) 2016 keine IPSAS 4 The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) 2016 keine IPSAS 5 Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten) 2016 keine IPSAS 6 Consolidated and Separate Financial Statements (Konzern- und Einzelabschlüsse) 2010 keine IPSAS 6 wurde ersetzt durch IPSAS 34, IPSAS 35 und IPSAS 38. IPSAS 6 ist nicht mehr anwendbar und wurde entfernt. 1) Fassung vom 27. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 31.01.2026) 2) Die Bezeichnungen werden in der englischen Originalsprache geführt, da keine offizielle deutsche Übersetzung besteht. Die Standards können unter www.ipsasb.org eingesehen werden. 3) Die in der Spalte aufgeführten Jahreszahlen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Umsetzung der einzelnen IPSAS im Kanton Basel-Stadt. Sie entsprechen zum Zeitpunkt der Überarbeitung dem letzten Publikationsdatum («Effective Date»). IPSAS 7 Investments in Associates (Anteile an assoziierten Einheiten) 2010 keine IPSAS 7 wurde ersetzt durch IPSAS 36 und IPSAS 38. IPSAS 7 ist nicht mehr anwendbar und wurde entfernt. IPSAS 8 Interests in Joint Ventures (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen [Joint Ventures]) 2010 keine IPSAS 8 wurde ersetzt durch IPSAS 36 bis 38. IPSAS 8 ist nicht mehr anwendbar und wurde entfernt. IPSAS 9 Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen]) 2016 keine IPSAS 10 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in hyperinflationären Volkswirtschaften) 2017 Keine, respektive derzeit nicht relevant. IPSAS 11 Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge) 2016 keine IPSAS 12 Inventories (Vorräte) 2016 keine IPSAS 13 Leases (Leasing) 2016 keine IPSAS 13 wurde ersetzt durch IPSAS 43. IPSAS 14 Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) 2017 keine IPSAS 15 Financial Instruments: Disclosure and Presentation (Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung) 2010 keine IPSAS 15 wurde ersetzt durch IPSAS 28 bis 30. IPSAS 15 ist nicht mehr anwendbar und wurde entfernt. IPSAS 16 Investment Property (Renditeliegenschaften) 2017 Abweichung zu IPSAS 16.27 und 16.42: Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei den entsprechenden Sachanlagen ist nicht IPSAS-konform. Ein Ausweis als Passivposition würde sich auf die Schuldenbremse auswirken; eine Anpassung der Schuldenbremse wäre notwendig. IPSAS 17 Property, Plant and Equipment (Sachanlagen) 2017 Abweichung zu IPSAS 17.59 f: Bei den Tiefbauten wird der Komponentenansatz nicht angewendet. Abweichung zu IPSAS 17.26 f: Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei den entsprechenden Sachanlagen ist nicht IPSAS-konform. Der Komponentenansatz wird nicht angewendet, weil der Verzicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Tiefbauten hat, der Aufwand für die Umsetzung jedoch sehr hoch wäre. IPSAS 18 Segment Reporting (Segmentberichterstattung) 2017 keine IPSAS 19 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualaktiven) Abweichung zu IPSAS 19.22 (a): Für ausserordentliche, einmalige Steuererträge, die vergangene Steuerjahre betreffen und massgebliche Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen Finanzausgleich (NFA) haben, werden für die künftig daraus resultierenden zusätzlichen NFA-Zahlungen Rückstellungen gebildet, sofern deren Umfang wesentlich ist und zuverlässig geschätzt werden kann. IPSAS 20 Related Party Disclosures (Nahe stehende Personen und Einheiten) 2016 keine IPSAS 21 Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte) 2017 keine IPSAS 22 Disclosure of Financial Information about the General Government Sector (Ausweis von Finanzinformationen über den allgemeinen Regierungssektor) 2016 Keine Anwendung vorgesehen. Anwendung nicht bindend. IPSAS 23 Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and Transfers) (Erlöse, denen kein Austauschvorgang zugrunde liegt [Steuern und Transferzahlungen]) Abweichung zu IPSAS 23.22: Der Steuerertrag wird nicht gemäss dem Eintritt des steuerbaren Ereignisses verbucht. Die periodischen Steuererträge werden erst im dem Steuerjahr folgenden Jahr verbucht. Beim Kanton Basel-Stadt fallen Veranlagungs- und Bezugsperiode ins Jahr nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode). Aus diesem Grund werden die Steuererträge erst im dem Steuerjahr folgenden Jahr fällig. Diese Methode wird konsequent auf alle periodischen Steuern angewandt. Die im Rahmen der Abgrenzungen geschätzten Beträge basieren auf objektiven Faktoren. Der Schätzungsalgorithmus ist dokumentiert. Abweichung zu IPSAS 23.61: Die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer werden nicht nach dem Kassaprinzip verbucht. Die eidgenössische Ergänzungssteuer ist eine Bundessteuer, die erst 15 Monate (bei Erstanwendung 18 Monate) nach dem steuerbaren Ereignis fällig wird. Beim Kanton Basel-Stadt werden die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im Jahr nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode) verbucht. Damit wird die gleiche Praxis wie bei den periodischen kantonalen Steuereinnahmen angewendet. IPSAS 24 Presentation of Budget Information in Financial Statements (Darstellung von Budget Informationen in Jahresabschlüssen) 2016 keine IPSAS 25 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmende) 2010 keine IPSAS 25 wurde ersetzt durch IPSAS 39. IPSAS 25 ist nicht mehr anwendbar und wurde entfernt. IPSAS 26 Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte) 2017 keine IPSAS 27 Agriculture (Landwirtschaft) 2017 keine IPSAS 28 Financial Instruments: Presentation (Finanzinstrumente: Definition) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt. IPSAS 29 Financial Instruments: Recognition and Measurement (Finanzinstrumente: Bilanzierung und Bewertung) 2017 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt. IPSAS 29 wurde ersetzt durch IPSAS 41. IPSAS 30 Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente: Offenlegung) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt. IPSAS 31 Intangible Assets (immaterielle Vermögenswerte) 2017 keine IPSAS 32 Service Concession Arrangements: Grantor (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgebende) 2016 keine IPSAS 33 First-time Adoption of Accrual Basis IPSASs (erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS) 2017 keine IPSAS 34 Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse) 2016 keine IPSAS 34 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt. IPSAS 35 Consolidated Financial Statements (Konzernabschlüsse) 2017 Abweichung zu IPSAS 35.20: Die zu konsolidierenden Einheiten werden nach dem Control-Principle gemäss IPSAS festgelegt, der Regierungsrat kann aber einzelne Einheiten von der Konsolidierung ausschliessen. IPSAS 35 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt. Ein Ausschluss von der Konsolidierung kann beispielsweise angezeigt sein, wenn der Einbezug infolge immenser Grössenunterschiede die Transparenz der konsolidierten Rechnung in Frage stellen würde (mögliches Beispiel: Basler Kantonalbank). IPSAS 36 Investements in Associates and Joint Ventures (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen [Joint Ventures]) 2017 keine IPSAS 36 hat IPSAS 7 und IPSAS 8 teilweise ersetzt. IPSAS 37 Joint Arrangements (gemeinsame Vereinbarungen) 2017 keine IPSAS 37 hat IPSAS 8 teilweise ersetzt. IPSAS 38 Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmungen) 2016 keine IPSAS 38 hat IPSAS 6 bis 8 teilweise ersetzt. IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmende) 2016 IPSAS 39 wird nicht angewendet. Die Abbildung der Personalvorsorgeverpflichtungen erfolgt gemäss Swiss GAAP FER 16. Die anwartschaftlichen Dienstaltersgeschenke werden nach statischer Methode ermittelt. IPSAS 39 hat IPSAS 25 ersetzt. Die Pensionskasse (PKBS) legt eine Swiss GAAP FER-konforme Rechnung vor. Die Zahlen in der Bilanz des Kantons stimmen somit mit den Zahlen der Pensionskasse überein, da beide in diesem Bereich Swiss GAAP FER anwenden (die gleiche Über- oder Unterdeckung wird kommuniziert). Es werden keine Rückstellungen auf Basis von dynamischen Berechnungen vorgenommen, da der Aufwand den Nutzen nicht rechtfertigt. IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) 2017 keine IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente) 2021 Abweichung zu IPSAS 41: Die Bewertungsgrundsätze richten sich nach dem Finanzhaushaltgesetz. IPSAS 41 hat IPSAS 29 ersetzt. Die unter IPSAS 41 fallenden Bilanzpositionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert, diejenigen des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder – wenn tiefer liegend – zum Verkehrswert bewertet. Bei einigen Bilanzpositionen gibt IPSAS 41 eine andere Bewertungsmethode vor, was zu Abweichungen zum Finanzhaushaltgesetz führen würde. IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen) 2022 keine IPSAS 43 Leasing 2025 IPSAS 43 wird nicht angewendet. Die Verbuchung erfolgt weiterhin nach den bisherigen Regeln. IPSAS 43 hat IPSAS 13 ersetzt. Unter IPSAS 43 werden Anmieten und weitere, bisher in der Erfolgsrechnung verbuchte Leasings in der Anlagebuchhaltung als Nutzungsrechte aktiviert und die entsprechenden Verbindlichkeiten passiviert. Der Kanton Basel-Stadt erfasst die Leasingraten des operativen Leasings weiterhin im Sach- und Betriebsaufwand. Die Leasingverpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen. IPSAS 44 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche 2025 keine Swiss GAAP FER Vorsorgeverpflichtungen 2010 keine

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