Rückstellungen
1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist
und dieser zuverlässig bemessen werden kann.
2 Der Rückstellungsbedarf wird vom Departement jährlich neu beurteilt und ab 500'000 Franken dem
Finanzdepartement gemeldet.
3 Bei Rückstellungen ab 10 Mio. Franken werden die getroffenen Annahmen dem Regierungsrat zur
Genehmigung vorgelegt.
§ 42
Eventualforderungen und -verbindlichkeiten
1 Die Departemente sind verantwortlich für das Registrieren und Überwachen aller in ihrem Bereich
bestehenden Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.
2 Sie melden dem Finanzdepartement ihre Eventualforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen der
Erstellung des Jahresberichts.
§ 43
Anhang der Jahresrechnung
1 Zusätzliche Angaben gemäss § 41 lit. f des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere:
a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen,
b) wesentliche Annahmen und Schätzungen,
c) Angaben über das finanzielle Risikomanagement,
d) Detailinformationen zu Positionen der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und des Eigenkapitalnachweises,
e) Anlage- und Beteiligungsspiegel,
f) Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten,
g) finanzielle Zusicherungen,
h) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,
i) Informationen zu Nahestehenden und
j) Informationen über die Departemente, Gerichte und Behörden (Segmentinformationen).
§ 44
Treuhänderisch verwaltete Fonds
1 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die 25'000 Franken nicht überschreiten und maximal acht Jahre bestehen, werden nicht bilanziert.
2 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die zeitlich unbeschränkt sind und 10'000 Franken nicht überschreiten, müssen nicht bilanziert werden.
§ 45 (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
Konsolidierungskreis
1 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Organisationen durch Beschluss fest.
§ 46
Vorgaben für konsolidierte Organisationen
1 Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfordernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf
die Erstellung der konsolidierten Rechnung.
§ 47
Anhang der konsolidierten Rechnung
1 Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere:
a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen,
b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsätze,
c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern,
d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons enthalten.
§ 48
Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen
1 Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet.
2 Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem
anteiligen Eigenkapital bewertet.
3 Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.
§ 49 (IV.) 4. Abschnitt: Rechnungsführung
Buchführungsgrundsätze
1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.
§ 50
Kontenrahmen
1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
2 Er ist mit dem Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und
Gemeinden abgestimmt.
§ 51
Organisation
1 Die Finanzbuchhaltung wird pro Dienststelle gesondert geführt.
2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag wird separat abgebildet.
§ 52
Inventarführung
1 Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem Anschaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist.
2 Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten.
§ 53 V. Zuständigkeiten
Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement stellt sicher, dass die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes eingehalten
werden, soweit die Verantwortung nicht den Departementen und diesen untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheiten übertragen ist.
2 Soweit die Kompetenzen nicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen organisatorischen Einheit übertragen sind, entscheidet und handelt das Finanzdepartement.
§ 54
Immobilien Basel-Stadt
1 Immobilien Basel-Stadt ist als Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Basel-Stadt zuständig für:
a) das Immobilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit,
b) das Immobilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen Raumnutzung.
2 Immobilien Basel-Stadt nutzt die möglichen Synergien zwischen den kantonalen Immobilienportfolios.
3 Immobilien Basel-Stadt obliegen insbesondere folgende Hauptaufgaben:
a) Vertretung der Eigentümerschaft im Immobilienbereich und insbesondere bei Bauprojekten sowie Betreuung von immobilien- und bodenpolitischen Fragen,
b) Erarbeitung und regelmässige Überarbeitung der strategischen Portfolioplanung,
c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen auf bebauten und unbebauten
Parzellen,
d) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Transaktionen (insbesondere bei Käufen und
Verkäufen),
e) Raumbewirtschaftung und Vermietung der Immobilien des Verwaltungsvermögens sowie
Zumiete und Vermietung der für den Verwaltungsgebrauch eigengenutzten Räume und
Flächen (Fremdmieten),
f) Bewirtschaftung sowie Vermietung und Verpachtung der Immobilien des Finanzvermögens,
g) Bewirtschaftung der öffentlichen Parkhäuser,
h) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Baurechtsverträgen sowie Bewirtschaftung
der Baurechte,
i) Führung einer Immobilienbuchhaltung und eines Immobiliencontrollings für sämtliche
Immobilien des Finanz- und Verwaltungsvermögens.
4 Immobilien Basel-Stadt ist berechtigt, Aufträge zum Immobilienmanagement von Institutionen und
Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der
Vollkosten zu übernehmen.
§ 55
Finanzverwaltung
1 Der Finanzverwaltung obliegen folgende Hauptaufgaben:
a) Koordination und Erstellung des gesamtstaatlichen Budget- und Jahresberichts,
b) Koordination des staatlichen Rechnungswesens, insbesondere Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonsweite, einheitliche Rechnungsdarstellung und eine entsprechende
Buchungspraxis auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung,
c) Festlegung der Buchungskreise und des Kontenplans,
d) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Rechnungsabschlüsse sowie finanzielle Konsolidierung der Einzelabschlüsse in der kantonalen Verwaltung,
e) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Finanz- und Investitionsplanung,
f) Koordination und Begleitung des gesamtstaatlichen Budgetprozesses,
g) Finanzielle Berichterstattung auf gesamtstaatlicher Ebene,
h) Koordination und Überwachung des Aufbaus und der Führung von Instrumenten des innerbetrieblichen Rechnungswesens und Controllings in der kantonalen Verwaltung,
i) Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung und den softwaremässigen Betrieb und
Unterhalt der gesamtstaatlichen Rechnungswesen- und Controlling-Systeme,
j) Kompetenzzentrum für betriebswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene,
k) Durchführung des gesamtkantonalen Risikomanagements und Abwicklung aller Versicherungsangelegenheiten des Kantons,
l) Zentrale Bewirtschaftung der Finanzaktiven und -passiven des Kantons (Asset- & Liability-Management), sofern die Kompetenz nicht ausdrücklich dem Finanzdepartement,
dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat vorbehalten ist,
m) Abwicklung des zentralen Zahlungsverkehrs des Kantons,
n) * …
o) Kompetenzzentrum für finanzielle, finanzpolitische und volkswirtschaftliche Fragen auf
gesamtstaatlicher Ebene,
p) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen generellen Aufgabenüberprüfung,
q) Verwaltung der Werte des Finanzvermögens mit Ausnahme der Immobilien,
r) * …
2 Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Beratungsaufträge und Aufträge zur Vermögensverwaltung von
Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.
§ 56
Geld- und Kapitalmarktgeschäfte
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der frei verfügbaren Finanzmittel (ohne Immobilien) und der Schulden. Dies umfasst insbesondere:
a) Anlage, Veräusserung und weitere Dispositionen von Finanzaktiven im Bereich des Finanzvermögens,
b) Aufnahme und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Schulden im Rahmen des vom
Grossen Rat festgelegten Höchstbetrages.
2 Der Einsatz von Finanzderivaten innerhalb der vom Regierungsrat zu erlassenden Weisungen ist
möglich.
3 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Finanzdepartements periodisch eine Plafondliste fest. Darin
sind alle potentiellen Schuldner oder Schuldnerkategorien, bei denen die Finanzverwaltung ohne ausdrücklichen Regierungsratsbeschluss Geld anlegen kann, zu nennen, und es sind für alle Maximalbe -
träge festzusetzen.
4 Die Bonität der Schuldner ist nach Bankgrundsätzen abzuklären und periodisch sowie bei besonderer
Veranlassung durch die Finanzverwaltung zu überprüfen.
5 Die Finanzverwaltung orientiert das Finanzdepartement monatlich und den Regierungsrat quartalsweise über alle getätigten Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.
§ 57 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Die bisherige Verordnung gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der
Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013.
§ 57a * Übergangsbestimmung zu § 28
1 Die bei Inkrafttreten von § 28 dieser Verordnung laufenden Ausgabenbewilligungen unterliegen der
neuen Regelung.
§ 58
Publikation und Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum
Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben.
3) Wirksam seit 1. 4. 2012 (publiziert am 13. 6. 2012).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2012 01.04.2012 Erlass Erstfassung 13.06.2012
04.11.2014 09.11.2014 § 37 Abs. 1, lit. b) geändert -
28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. f) geändert KB 25.03.2020
28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 25.03.2020
01.02.2022 01.01.2022 § 32 Abs. 1, lit. h) eingefügt KB 05.02.2022
24.01.2023 01.01.2023 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 28.01.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 1 geändert KB 23.09.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 2 eingefügt KB 23.09.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 57a eingefügt KB 23.09.2023
19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. n) aufgehoben KB 23.03.2024
19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. r) aufgehoben KB 23.03.2024
17.06.2025 01.01.2025 § 32 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.06.2025
17.06.2025 01.01.2025 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 21.06.2025
27.01.2026 01.01.2026 § 32 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 31.01.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2012 01.04.2012 Erstfassung 13.06.2012
§ 28 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 28 Abs. 2 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 32 Abs. 1, lit. a) 17.06.2025 01.01.2025 geändert KB 21.06.2025
§ 32 Abs. 1, lit. f) 28.01.2020 01.01.2020 geändert KB 25.03.2020
§ 32 Abs. 1, lit. g) 28.01.2020 01.01.2020 eingefügt KB 25.03.2020
§ 32 Abs. 1, lit. h) 01.02.2022 01.01.2022 eingefügt KB 05.02.2022
§ 32 Abs. 1, lit. i) 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt KB 31.01.2026
§ 37 Abs. 1, lit. b) 04.11.2014 09.11.2014 geändert -
§ 55 Abs. 1, lit. n) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024
§ 55 Abs. 1, lit. r) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024
§ 57a 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023
Anhang 610.110 24.01.2023 01.01.2023 Inhalt geändert KB 28.01.2023
Anhang 610.110 17.06.2025 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.06.2025
Anhang 610.110 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert KB 31.01.2026
Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen 1)
IPSAS 1 Presentation of Financial Statements
(Darstellung des Abschlusses) 2017
Generelle Abweichung: Die konsolidierte
Rechnung des Kantons Basel-Stadt ist
nach den Grundsätzen der IPSAS erstellt,
enthält im Anhang jedoch nur eine Auswahl der verlangten Offenlegungen.
Für die politischen Gremien ist die Stammhausrechnung die «Hauptrechnung», daher wird
diese mit einem vollständigen Anhang erstellt.
IPSAS 2 Cash Flow Statements (Geldflussrechnung) 2016 keine
IPSAS 3
Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen der Schätzgrundlagen und wesentliche Fehler)
2016 keine
IPSAS 4
The Effects of Changes in Foreign
Exchange Rates (Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse)
2016 keine
IPSAS 5 Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten) 2016 keine
IPSAS 6
Consolidated and Separate Financial
Statements (Konzern- und Einzelabschlüsse)
2010 keine
IPSAS 6 wurde ersetzt durch IPSAS 34,
IPSAS 35 und IPSAS 38. IPSAS 6 ist nicht mehr
anwendbar und wurde entfernt.
1) Fassung vom 27. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 31.01.2026)
2) Die Bezeichnungen werden in der englischen Originalsprache geführt, da keine offizielle deutsche Übersetzung besteht. Die Standards können unter www.ipsasb.org eingesehen werden.
3) Die in der Spalte aufgeführten Jahreszahlen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Umsetzung der einzelnen IPSAS im Kanton Basel-Stadt. Sie entsprechen zum Zeitpunkt der Überarbeitung dem letzten Publikationsdatum («Effective Date»).
IPSAS 7 Investments in Associates (Anteile
an assoziierten Einheiten) 2010 keine
IPSAS 7 wurde ersetzt durch IPSAS 36 und
IPSAS 38. IPSAS 7 ist nicht mehr anwendbar
und wurde entfernt.
IPSAS 8
Interests in Joint Ventures (Anteile
an Gemeinschaftsunternehmen
[Joint Ventures])
2010 keine
IPSAS 8 wurde ersetzt durch IPSAS 36 bis 38.
IPSAS 8 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 9
Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit
zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen])
2016 keine
IPSAS 10
Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung
in hyperinflationären Volkswirtschaften)
2017 Keine, respektive derzeit nicht relevant.
IPSAS 11 Construction Contracts (Bau- und
Fertigungsaufträge) 2016 keine
IPSAS 12 Inventories (Vorräte) 2016 keine
IPSAS 13 Leases (Leasing) 2016 keine IPSAS 13 wurde ersetzt durch IPSAS 43.
IPSAS 14 Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) 2017 keine
IPSAS 15
Financial Instruments: Disclosure
and Presentation (Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung)
2010 keine
IPSAS 15 wurde ersetzt durch IPSAS 28 bis 30.
IPSAS 15 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 16 Investment Property (Renditeliegenschaften) 2017
Abweichung zu IPSAS 16.27 und 16.42:
Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei
den entsprechenden Sachanlagen ist nicht
IPSAS-konform.
Ein Ausweis als Passivposition würde sich auf
die Schuldenbremse auswirken; eine Anpassung
der Schuldenbremse wäre notwendig.
IPSAS 17 Property, Plant and Equipment
(Sachanlagen) 2017
Abweichung zu IPSAS 17.59 f: Bei den
Tiefbauten wird der Komponentenansatz
nicht angewendet.
Abweichung zu IPSAS 17.26 f: Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei den entsprechenden Sachanlagen ist nicht
IPSAS-konform.
Der Komponentenansatz wird nicht angewendet,
weil der Verzicht keinen wesentlichen Einfluss
auf die Bewertung der Tiefbauten hat, der Aufwand für die Umsetzung jedoch sehr hoch wäre.
IPSAS 18 Segment Reporting (Segmentberichterstattung) 2017 keine
IPSAS 19
Provisions, Contingent Liabilities
and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und
Eventualaktiven)
Abweichung zu IPSAS 19.22
(a): Für ausserordentliche, einmalige
Steuererträge, die vergangene Steuerjahre
betreffen und massgebliche Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen
Finanzausgleich (NFA) haben, werden
für die künftig daraus resultierenden zusätzlichen NFA-Zahlungen Rückstellungen gebildet, sofern deren Umfang wesentlich ist und zuverlässig geschätzt werden kann.
IPSAS 20 Related Party Disclosures (Nahe stehende Personen und Einheiten) 2016 keine
IPSAS 21
Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wertminderung nicht
zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte)
2017 keine
IPSAS 22
Disclosure of Financial Information
about the General Government Sector (Ausweis von Finanzinformationen über den allgemeinen Regierungssektor)
2016 Keine Anwendung vorgesehen. Anwendung nicht bindend.
IPSAS 23
Revenue from Non-Exchange
Transactions (Taxes and Transfers)
(Erlöse, denen kein Austauschvorgang zugrunde liegt [Steuern und
Transferzahlungen])
Abweichung zu IPSAS 23.22: Der Steuerertrag wird nicht gemäss dem Eintritt
des steuerbaren Ereignisses verbucht.
Die periodischen Steuererträge werden erst im
dem Steuerjahr folgenden Jahr verbucht. Beim
Kanton Basel-Stadt fallen Veranlagungs- und
Bezugsperiode ins Jahr nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode). Aus diesem
Grund werden die Steuererträge erst im dem
Steuerjahr folgenden Jahr fällig. Diese Methode
wird konsequent auf alle periodischen Steuern
angewandt. Die im Rahmen der Abgrenzungen
geschätzten Beträge basieren auf objektiven
Faktoren. Der Schätzungsalgorithmus ist dokumentiert.
Abweichung zu IPSAS 23.61: Die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer werden nicht nach dem
Kassaprinzip verbucht.
Die eidgenössische Ergänzungssteuer ist eine
Bundessteuer, die erst 15 Monate (bei Erstanwendung 18 Monate) nach dem steuerbaren Ereignis fällig wird. Beim Kanton Basel-Stadt
werden die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im Jahr nach Eintritt
des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode) verbucht. Damit wird die gleiche Praxis wie bei
den periodischen kantonalen Steuereinnahmen
angewendet.
IPSAS 24
Presentation of Budget Information
in Financial Statements (Darstellung
von Budget Informationen in Jahresabschlüssen)
2016 keine
IPSAS 25 Employee Benefits (Leistungen an
Arbeitnehmende) 2010 keine
IPSAS 25 wurde ersetzt durch IPSAS 39.
IPSAS 25 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 26
Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte)
2017 keine
IPSAS 27 Agriculture (Landwirtschaft) 2017 keine
IPSAS 28 Financial Instruments: Presentation
(Finanzinstrumente: Definition) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 29
Financial Instruments: Recognition
and Measurement (Finanzinstrumente: Bilanzierung und Bewertung)
2017 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 29 wurde ersetzt durch IPSAS 41.
IPSAS 30 Financial Instruments: Disclosures
(Finanzinstrumente: Offenlegung) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 31 Intangible Assets (immaterielle Vermögenswerte) 2017 keine
IPSAS 32
Service Concession Arrangements:
Grantor (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgebende)
2016 keine
IPSAS 33
First-time Adoption of Accrual Basis
IPSASs (erstmalige Anwendung der
auf periodengerechter Abgrenzung
basierenden IPSAS)
2017 keine
IPSAS 34 Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse) 2016 keine IPSAS 34 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt.
IPSAS 35 Consolidated Financial Statements
(Konzernabschlüsse) 2017
Abweichung zu IPSAS 35.20: Die zu
konsolidierenden Einheiten werden nach
dem Control-Principle gemäss IPSAS
festgelegt, der Regierungsrat kann aber
einzelne Einheiten von der Konsolidierung ausschliessen.
IPSAS 35 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt.
Ein Ausschluss von der Konsolidierung kann
beispielsweise angezeigt sein, wenn der Einbezug infolge immenser Grössenunterschiede die
Transparenz der konsolidierten Rechnung in
Frage stellen würde (mögliches Beispiel: Basler
Kantonalbank).
IPSAS 36
Investements in Associates and Joint
Ventures (Anteile an assoziierten
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen [Joint Ventures])
2017 keine IPSAS 36 hat IPSAS 7 und IPSAS 8 teilweise
ersetzt.
IPSAS 37 Joint Arrangements (gemeinsame
Vereinbarungen) 2017 keine IPSAS 37 hat IPSAS 8 teilweise ersetzt.
IPSAS 38
Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an
anderen Unternehmungen)
2016 keine IPSAS 38 hat IPSAS 6 bis 8 teilweise ersetzt.
IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an
Arbeitnehmende) 2016
IPSAS 39 wird nicht angewendet. Die
Abbildung der Personalvorsorgeverpflichtungen erfolgt gemäss Swiss
GAAP FER 16. Die anwartschaftlichen
Dienstaltersgeschenke werden nach statischer Methode ermittelt.
IPSAS 39 hat IPSAS 25 ersetzt.
Die Pensionskasse (PKBS) legt eine Swiss
GAAP FER-konforme Rechnung vor. Die Zahlen in der Bilanz des Kantons stimmen somit mit
den Zahlen der Pensionskasse überein, da beide
in diesem Bereich Swiss GAAP FER anwenden
(die gleiche Über- oder Unterdeckung wird kommuniziert).
Es werden keine Rückstellungen auf Basis von
dynamischen Berechnungen vorgenommen, da
der Aufwand den Nutzen nicht rechtfertigt.
IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) 2017 keine
IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente) 2021
Abweichung zu IPSAS 41: Die Bewertungsgrundsätze richten sich nach dem Finanzhaushaltgesetz.
IPSAS 41 hat IPSAS 29 ersetzt.
Die unter IPSAS 41 fallenden Bilanzpositionen
des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert, diejenigen des Verwaltungsvermögens
zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder – wenn tiefer liegend – zum Verkehrswert bewertet. Bei einigen Bilanzpositionen gibt
IPSAS 41 eine andere Bewertungsmethode vor,
was zu Abweichungen zum Finanzhaushaltgesetz führen würde.
IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen) 2022 keine
IPSAS 43 Leasing 2025
IPSAS 43 wird nicht angewendet. Die
Verbuchung erfolgt weiterhin nach den
bisherigen Regeln.
IPSAS 43 hat IPSAS 13 ersetzt.
Unter IPSAS 43 werden Anmieten und weitere,
bisher in der Erfolgsrechnung verbuchte Leasings in der Anlagebuchhaltung als Nutzungsrechte aktiviert und die entsprechenden Verbindlichkeiten passiviert. Der Kanton Basel-Stadt erfasst die Leasingraten des operativen Leasings
weiterhin im Sach- und Betriebsaufwand. Die
Leasingverpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen.
IPSAS 44
Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
2025 keine
Swiss
GAAP FER
Vorsorgeverpflichtungen 2010 keine