12 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich 1 Die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde besteht aus
a) dem Baureglement,
b) dem Zonenplan (Nutzungsplan und Schutzplan),
c) dem Baulinienplan und
d) der Reklameordnung2.
2 Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.
3 In Gebieten mit Überbauungsordnungen gilt das Baureglement
als ergänzendes Recht.
4 Die besonderen Pläne und grafischen Darstellungen und der zugehörige Text (Anhang I), die Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II), die Besonderen Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4) (Anhang
III) sowie die Liste der verkehrsorientierten Gemeindestrassen
(Anhang IV) sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements.
5 Die Fussnoten, der Hinweisplan und der Inventarplan haben nur
orientierenden Charakter.
Propose a changeArt. 2
Besitzstandsgarantie
1 Der Besitzstand ist im Umfang der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung3 gewährleistet und wird mit den Absätzen 2 bis
4 erweitert. Für Bauteile, die eine Baulinie überragen, gilt der Besitzstand nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung; die Absätze 2 bis 4 können nicht beansprucht werden.
1 BSG 721.0
2 Reklamereglement vom 23. September 2012 (722.1) und Plakatierungsplan.
3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700)
Propose a changeArt. 3
BauG
und Art. 84 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11).
2 Wurden Bauten oder Anlagen durch ein Feuer- oder Elementarereignis, Erdbeben, Rohrbruch, Terror oder Unruhen zerstört, ist
der Wiederaufbau bis fünf Jahre nach dem Ereignis gestattet.
3 Liegt der Wiederaufbau von Bauten oder Anlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse, ist dieser unabhängig von der Ursache innert fünf Jahren gestattet.
4 Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn sie
a) eine wesentliche Annäherung an die geltende Nutzungsordnung bedeuten oder
b) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.
Art. 3
Abfall 1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Bereitstellung, Entsorgung und Verwertung von
Abfällen4 gewährleistet ist.
2 Bauvorhaben, die keine Auswirkungen auf die Bereitstellung, Entsorgung und Verwertung von Abfällen haben, sind von dieser
Pflicht entbunden.
Propose a changeArt. 4
Bauen in Gefahrengebieten
1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Schutzplan bezeichnet.
2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Bauvoranfrage einzureichen.
3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren
auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
Propose a changeArt. 5
Bauvoranfrage 1 Zur Abklärung von grundsätzlichen baurechtlichen Aspekten eines Bauvorhabens besteht die Möglichkeit einer Bauvoranfrage.
Die zuständige Stelle der Gemeinde kann gegebenenfalls Stellungnahmen externer Amts- und Fachstellen einholen sowie die
Bau- und Planungskommission einbeziehen.
2 Eine Bauvoranfrage wird insbesondere empfohlen bei Bauvorhaben in Schutzgebieten, in Gebieten mit bekannten Naturgefahren,
4 Für die Abfallentsorgung gelten die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung sowie die Erlasse der Gemeinde.
im Gewässerraum, in der Landwirtschaftszone, bei grösseren
Bauvorhaben und bei baulichen Änderungen an Baudenkmälern.
3 Bei Bauvoranfragen wird lediglich eine summarische Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens vorgenommen. Die verbindliche Beurteilung erfolgt erst im Baubewilligungsverfahren.
II. Schutz und Gestaltung von Ortsbild und Landschaft
1. Allgemeines
Propose a changeArt. 6
Grundsätze 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen
des Orts- und Landschaftsbildes, eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:
a) Lage, Volumen, Typologie, Stellung, Form und Proportionen von Bauten und Anlagen,
b) Gestaltung, Strukturierung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,
c) Gestaltung, Strukturierung und Materialisierung von Aussenräumen, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
d) Gebäudeabstände, Grundstückserschliessungen, Geländeverlauf, Terrainveränderungen und ihr Übergang zu
Nachbargrundstücken.
2 Mit dem Baugesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die eine
vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung
ermöglichen.
2. Schutzgebiete und Schutzobjekte
Propose a changeArt. 7
Ortsbildschutzgebiete
1 Die im Nutzungsplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind
Propose a changeArtikel 8 Schutzgebiete gemäss
BauG.
2 Sie bezwecken den Schutz von Quartieren, Dörfern, Weilern, Baugruppen von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem
oder kulturellem Wert.
3 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und
Landschaftsbild einzufügen, und den vorhandenen, prägenden
Elementen (vgl. Art. 6) ist besondere Beachtung zu schenken.
Art. 8
Bauklasse E 1 Die im Nutzungsplan bezeichneten Gebiete der Bauklasse E bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung des typischen Orts- und Landschaftsbildes, welches die einzelnen Gebiete prägt.
2 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und
Landschaftsbild einzufügen, und den vorhandenen, prägenden
Elementen (vgl. Art. 6) ist besondere Beachtung zu schenken.
3 Um- und Ersatzneubauten haben sich an den Standort und die
Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten. Dabei sind
untergeordnete Erweiterungen der Hauptbauten zugelassen.
4 In den zentrumsnahen ländlichen Gebieten5 sind für gewerbliche
Nutzungen weitergehende Erweiterungen zugelassen, wenn sie
die folgenden Masse nicht überschreiten:
a) Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2
b) traufseitige Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe: 4 m.
Propose a changeArt. 9
Schutzplan 1 Der Schutzplan bezeichnet Schutz- und Schongebiete sowie die
Schutzobjekte. Schutzzweck sowie Bau- und Nutzungsbeschränkungen für die verschiedenen Schutzkategorien sind in den nachstehenden Bestimmungen umschrieben. Ferner enthält Anhang
III gebietsbezogene Charakterisierungen und Einzelheiten zum
Schutzzweck.
2 Die Schutz- und Schongebiete sind in der Landwirtschaftszone
als überlagernde Zonen festgelegt. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Artikel gewährleistet. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.
3 Im Schutzplan werden zudem die Gefahrengebiete (Art. 4) sowie
die Gewässerräume (Art. 71) bezeichnet.
Propose a changeArt. 10
Landschaftsschutzgebiete L1
1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete L1 bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung, Freihaltung und Aufwertung von besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für
einheimische Tier- und Pflanzenarten.
2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig.
5 Gemäss Massnahme C 02 des kantonalen Richtplans
3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden
oder beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 11
Landschaftsschongebiet BLN
L2
1 Das im Schutzplan bezeichnete Landschaftsschongebiet BLN L2
bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und Entwicklung von Flächen im Perimeter des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland
mit Sense- und Schwarzwasserschlucht».
2 Baugesuchen für Bauten und Anlagen im Landschaftsschongebiet BLN L2 ist ein Fachbericht beizulegen, der sich zur Erfüllung
der Schutzziele vom BLN-Objekt 1320 «Schwarzenburgerland mit
Sense- und Schwarzwasserschlucht» äussert.
3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche die Schutzziele des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» gefährden oder unverhältnismässig beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 12
Landschaftsschongebiete mit
Bauverbot L3
1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete mit
Bauverbot L3 bezwecken die Freihaltung von besonders empfindlichen und exponierten Lagen und von Gebieten von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung und die Bewahrung des Landschaftsbilds.
2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig.
3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden
oder beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 13
Landschaftsschongebiete
«Grünes
Band» L4
1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 bezwecken die Erhaltung und Entwicklung von
stadt- und agglomerationsnahen Erholungslandschaften im Bereiche des stadtnahen Landschaftsgürtels. Die Gebiete zeichnen
sich aus durch eine besonders intakte Kulturlandschaft, beispielhafte Lebensräume sowie die enge funktionale Verknüpfung von
Landwirtschaft und Naherholung.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung
oder der sanften Naherholung dienen oder zur Revitalisierung
der Landschaft beitragen. Sie müssen sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden
oder beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 14
Archäologische
Schutzgebiete
1 Die im Schutzplan bezeichneten archäologischen Schutzgebiete
bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons
Bern einzubeziehen.
Art. 15
Baudenkmäler 1 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler.
2 Das Inventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan dargestellt.
Art. 16
Historische
Verkehrswege
1 Die im kommunalen Richtplan dargestellten historischen Verkehrswege mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren wertvollen Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken
und wegbegleitenden Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten.
2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht6.
3 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen.
Art. 17
Fuss- und Wanderwege
1 Die im kommunalen Richtplan bezeichneten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten.
2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht7.
6 Insbesondere die eidgenössische Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der
historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13).
7 Insbesondere das kantonale Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und die kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Art. 18
Geschützte Einzelbäume
1 Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Einzelbäume stehen
in einem hohen öffentlichen Interesse und sind aus landschafts-,
siedlungsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt.
2 Geschützte Einzelbäume sind von der Grundeigentümerschaft
oder dem Bewirtschafter zu pflegen und ungeschmälert zu erhalten. Sie dürfen durch Bauten, Anlagen oder Nutzungen in ihrer
Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat einen geschützten Einzelbaum bei dessen Abgang mit einem gleichwertigen standortheimischen Baum an derselben Stelle zu ersetzen.
4 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat Pflegemassnahmen an geschützten Einzelbäumen mit der zuständigen
Stelle der Gemeinde vorgängig abzusprechen.
5 Die Gemeinde kann gestützt auf vertragliche Vereinbarungen Entschädigungen für die Pflege und den Ersatz der geschützten Einzelbäume ausrichten.
Art. 19
Erhaltenswerte
Einzelbäume
1 Die im Schutzplan als erhaltenswert eingezeichneten Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie
ökologischen Gründen in ihrem Bestand zu erhalten.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Gemeinde können
Eingriffe in Krone und Wurzelwerk, Veränderungen an der Oberfläche (Belag/Versiegelung) sowie Fällungen durch die gemäss
übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt.
3 Gefällte erhaltenswerte Einzelbäume oder natürliche Abgänge
sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der
Grundeigentümerschaft oder vom Bewirtschafter durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen.
Art. 20
Geschützte
Baumreihen, Alleen und Baumgruppen
1 Die im Schutzplan eingezeichneten Baumreihen, Alleen und
Baumgruppen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen
Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt.
2 Die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle
kann die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn bauliche Eingriffe erforderlich sind, die Einheit der Baumreihe resp.
-gruppe erhalten bleibt und das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt.
3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle
oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft
durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu
ersetzen.
Art. 21
Geschützte
Hochstammobstgärten
1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hochstammobstgärten sind
aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit
mit Situationsprägung zu erhalten.
2 Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden, wobei
der Bewirtschafter für angemessenen Ersatz zu sorgen hat, um
den Schutzzweck weiterhin zu gewährleisten. Der Bewirtschafter
hat der Gemeinde das Fällen und die Ersatzmassnahme vorgängig mitzuteilen.
Art. 22
Geschützte
Hecken, Feld-
und Ufergehölze
1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen geschützt.
2 Schutz, Erhalt, fachgerechte Pflege sowie Eingriffe richten sich
nach dem übergeordneten Recht8.
Art. 23
Geschützte
Lebensräume
1 Die im Schutzplan eingezeichneten Lebensräume dienen als natürliche Lebensgrundlage für standorttypische Pflanzen- und
Tierarten und sind geschützt.
2 Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Geschützte Lebensräume
dürfen nicht beeinträchtigt werden.
3 In einem Abstand von 6 m, gemessen ab Oberkante Böschung
oder Rand des geschützten Lebensraums, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden.
4 Die geschützten Ufervegetationen und Feuchtstandorte sowie die
geschützten Trockenstandorte von lokaler Bedeutung sind extensiv zu bewirtschaften.
8 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Eidgenössische Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) und
insbesondere das kantonale Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11)
und die kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111).
Art. 24
Ersatzmassnahmen
1 Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.
3. Umgebungsgestaltung
Art. 25
Begrünung 1 Die Grünflächenziffer gemäss Artikel 31 der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom
25. Mai 2011 (BMBV)9 wird in Artikel 53 bestimmt.
2 Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend anzulegen.
Es sind möglichst standortgerechte und einheimische Pflanzen zu
verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bäume gemäss den
Absätzen 3 und 4.
3 In den Arbeitszonen reduziert sich die nach Artikel 53 erforderliche Grünfläche um 50 m2 je hochstämmigen Baum.
4 Bäume, die zur Reduktion der erforderlichen Grünfläche führen,
dürfen weder entfernt noch in ihrem Weiterbestand behindert
werden. Sie sind bei Abgang durch die Grundeigentümerschaft
zu ersetzen. Diese Bäume werden von der Gemeinde in einem
Kataster eingetragen.
Art. 26
Umgebungsgestaltungsplan
1 Ist ein Bauvorhaben mit einer Umgestaltung der Umgebung verbunden, sind sämtliche bewilligungsrelevanten Umgebungselemente im Baubewilligungsverfahren im Umgebungsgestaltungsplan aufzuführen.
2 Mit der Baubewilligung werden diese Elemente verbindlich.
9 BSG 721.3
III. Nutzungsordnung
1. Allgemeines
Art. 27
Nutzungsplan 1 Der Nutzungsplan teilt das Gemeindegebiet in Bauzone und
Landwirtschaftszone ein. Er ordnet die verschiedenen Zonen gemäss Artikel 29 ff. zu. Diese legen die im betreffenden Gebiet zulässige Art baulicher Nutzung und die hierfür geltenden weiteren
Bestimmungen fest. Er kann zudem besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) zuordnen.
2 Der Nutzungsplan kann Bauklassen zuordnen, welche die baupolizeilichen Masse (Art. 53) bestimmen, die für das Bauen im betroffenen Gebiet gelten. Er bezeichnet die Gebiete der Bauklasse
E (Art. 8).
3 Der Nutzungsplan bezeichnet die Zonen mit Planungspflicht und
weist Zonen mit Überbauungsordnungen aus.
4 Im Nutzungsplan werden zudem die Ortsbildschutzgebiete nach
Artikel 7 bezeichnet. Weiter stellt er Wald, Gewässer und das unproduktive Land dar.
Art. 28
Lärmempfindlichkeitsstufen
1 Den Nutzungszonen in Artikel 29 ff. sind Empfindlichkeitsstufen
gemäss Artikel 43 Absatz 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)10 zugeordnet.
2 Die Aufstufungsbereiche gemäss Artikel 43 Absatz 2 LSV werden
im Nutzungsplan bezeichnet.
3 Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Artikel 31 LSV vorbehalten.
4 Die Pflicht zur Bereitstellung eines Wohnnutzungsanteils in Gemischten Zonen AW (Art. 30) und in Kernzonen K (Art. 31) entfällt,
wenn die Immissionsgrenzwerte auch mit Massnahmen gemäss
Artikel 31 LSV nicht eingehalten werden können.
10 SR 814.41
2. Nutzungszonen
Art. 29
Wohnzone W 1 Die Wohnzone W ist für das Wohnen bestimmt.
2 Arbeitsaktivitäten, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 50 % der realisierten Hauptnutzfläche pro
Grundstück einnehmen.
3 Nicht beanspruchte Flächen der Arbeitsnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der
Wohnzone W übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt
davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV11 sinngemäss.
4 Beherbergungsbetriebe für maximal sechs Gäste sind zulässig.
5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind
nicht zulässig.
6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV12.
Art. 30
Gemischte Zone
AW
1 In der Gemischten Zone AW sind das Wohnen sowie stille bis
mässig störende Arbeitsaktivitäten, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe zulässig.
2 Der minimale Wohnanteil beträgt ein Geschoss pro Gebäude. Er
kann in einem anderen Gebäude auf der Bauparzelle oder auf einer unmittelbar angrenzenden Parzelle in der gemischten Zone
AW erfüllt werden. Massgebend ist, dass jeweils ein ganzes Geschoss dem Wohnen dient, unabhängig von der Fläche der Geschosse.
3 Wird der minimale Wohnanteil in einem anderen Gebäude erfüllt,
so ist im Baugesuch die grundbuchliche Sicherstellung der dauerhaften Wohnnutzung mit einer Grunddienstbarkeit nachzuweisen. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Gemeinde
gelöscht werden, was im Grundbuch anzumerken ist. Die Gemeinde führt ein Kataster über die in anderen Gebäuden erfüllten
Wohnanteile.
4 Verkaufsläden sind bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2 zulässig.
5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind
nicht zulässig.
6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV13.
11 BSG 721.3
12 SR 814.41
13 SR 814.41
Art. 31
Kernzone K 1 In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe
sowie das Wohnen zulässig.
2 Kultusnutzungen sind zulässig.
3 Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV14.
Art. 32
Arbeitszone 1 A1 1 In der Arbeitszone 1 A1 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden
und Gastgewerbebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Kultusnutzungen, Versammlungsräume und dergleichen dürfen jedoch höchstens
20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden.
2 Das Wohnen darf bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro
Grundstück einnehmen. Nicht genutzte Flächen der Wohnnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Arbeitszone 1 A1 übertragen werden, das
Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel
32 BMBV15 sinngemäss.
3 Erotikbetriebe sind nicht zulässig.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV16.
Art. 33
Arbeitszone 2 A2 1 In der Arbeitszone 2 A2 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden
und Gastgewerbebetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Versammlungsräume, Kultusnutzungen und dergleichen
dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche
pro Grundstück beansprucht werden.
2 Das Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an diesen Standort gebundene Personal zulässig.
3 Erotikbetriebe sind zulässig.
4 Beherbergungsbetriebe sind nicht zulässig.
5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV17.
14 SR 814.41
15 BSG 721.3
16 SR 814.41
17 SR 814.41
Art. 34
Zone für öffentliche Nutzungen
ZöN
Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für öffentliche Nutzungen
ZöN und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie
die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV18 werden in
den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben.
Art. 35
Zone für Sport-
und Freizeitanlagen ZSF
Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung
sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV19 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II)
umschrieben.
Art. 36
Zone für Kleingärten ZK
1 In der Zone für Kleingärten ZK sind private Gartennutzungen unterschiedlicher Art sowie die begleitende Infrastruktur gemäss
Absatz 2 bis 6 zulässig.
2 Pro Gartenanteil ist ein nicht unterkellertes, nicht beheiztes Holz-
Gartenhaus mit einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von bis zu 12 m2 und einer Gesamthöhe von bis zu 3 m zulässig. Die Holz-Gartenhäuser sind zurückhaltend zu gestalten.20
3 Nicht beheizte Gewächshäuser sind bis zu einer Fläche innerhalb
der projizierten Fassadenlinie von 6 m2 und einer Gesamthöhe
von 2 m zulässig.21
4 Ebenfalls zulässig sind Werkzeugtruhen, Grilleinrichtungen,
Brunnen und dergleichen sowie ungedeckte Sitzplätze.
5 Gemeinschaftliche, unversiegelte, oberirdische Parkplätze und
Wege sind zulässig.
6 In jeder Zone für Kleingärten ZK ist eine gemeinsame Sanitäranlage gestattet. Ansonsten darf ausschliesslich nicht verschmutztes Regenabwasser sowie Reinabwasser entstehen, das zu versickern ist.
7 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV22.
18 SR 814.41
19 SR 814.41
20 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
21 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
22 SR 814.41
Art. 37
Grünzone GZ In der Grünzone GZ richten sich Zweck und Nutzung nach den Vorschriften des kantonalen Rechts23.
Art. 38
Bauernhofzone
BZ
1 In der Bauernhofzone BZ richten sich die Nutzung und das Bauen
nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts24 sowie Artikel 39 Absatz 2 und 3.
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV25.
Art. 39
Landwirtschaftszone LWZ
1 In der Landwirtschaftszone LWZ richten sich die Nutzung und das
Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts26.
2 Die Artikel 79 bis 79c des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EG ZGB)27
gelten als öffentlich-rechtliche Vorschriften.
3 Die Gesamthöhe von landwirtschaftlichen Silobauten darf in der
Regel höchstens 13 m betragen. Die Baubewilligungsbehörde
kann bei betrieblicher Notwendigkeit, besonderen örtlichen Verhältnissen und guter Landschaftseinpassung eine Gesamthöhe
von bis zu 30 m bewilligen.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV28.
Art. 40
Verkehrszone
Strasse VS
1 Die Verkehrszone Strasse VS umfasst Teile von Flächen öffentlicher Strassen innerhalb der Bauzone.
2 Die Nutzung und das Bauen richten sich nach den Vorschriften
des eidgenössischen und des kantonalen Rechts29.
23 Art. 79 BauG
24 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 85 BauG sowie Art. 80 ff. BauG.
25 SR 814.41
26 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 80 ff. BauG.
27 BSG 211.1
28 SR 814.41
29 Insbesondere Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), eidgenössische Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111), kantonales
Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Art. 41
Verkehrszone
Bahn VB
1 Die Verkehrszone Bahn VB umfasst Teile von Flächen innerhalb
der Bauzone, welche von Eisenbahnunternehmen genutzt werden.
2 Nebenanlagen bedürfen vorgängig einer separaten Planung.
3. Besondere Zonen
Art. 42
Zonen mit
Planungspflicht
ZPP
In Zonen mit Planungspflicht ZPP werden der Planungszweck, Art
und Mass der Nutzung, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt.
Art. 43
Zonen mit
besonderen Vorschriften ZBV
In Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, baupolizeiliche Masse, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt.
Art. 44
Abbau- und Ablagerungszonen
AA
1 Der Materialabbau und die Materialablagerung sind nur in den
dafür geöffneten Gebieten gestattet.
2 Die Gemeinde bezeichnet aufgrund der übergeordneten Abbau-
und Deponieplanung die für Materialabbau oder -ablagerung geöffneten Gebiete durch Ausscheidung besonderer Abbau- und
Ablagerungszonen AA und durch Erlass entsprechender Überbauungsordnungen.
3 Keine Überbauungsordnung ist erforderlich für kleinere Materialentnahmen, wenn den allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen (Verkehrsbelastung, Rekultivierung und dgl.) im Baubewilligungsverfahren genügend Rechnung getragen werden kann.
Art. 45
Hotelzone
Gurten-Kulm HT
1 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT ist für Bauten und Anlagen des
Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb und
dgl.) bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den
Standort gebundene Personal sind gestattet.
2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind gestattet, soweit sie diesen Grundsatz beachten, nach einheitlichem Konzept erfolgen
und eine betriebliche und räumliche Aufwertung bedeuten. Das
Konzept hat insbesondere die prägenden Elemente der Bauten
und Anlagen sowie des Aussenraums zu berücksichtigen.
3 Neu- und Erweiterungsbauten dürfen die Dominanz des bestehenden Hotelgebäudes nicht konkurrenzieren. Neue Terrassen
und Geländemodulationen sind gestattet.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV30.
5 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT wird als motorfahrzeugfrei erklärt.
Das bestehende Zufahrt-Strassennetz darf nicht dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden.
Art. 46
Schlosszone S
a) Zweck
1 Die Schlosszone S bezweckt die vielfältige und nachhaltige Weiterentwicklung des öffentlichen Schlossareals inklusive der bestehenden öffentlichen Aussenräume. Die Anlage dient als Ort
der Begegnung und Kultur. Sie wird durch öffentliche und private
Nutzungen zusätzlich belebt. Dies erfolgt durch die Nutzung der
historischen Gebäude, durch attraktiv gestaltete, öffentlich zugängliche Aussenräume und durch die gezielte Ergänzung des
Areals mit Bauten und Anlagen.
b) Plan 1,
Schlosszone
2 Die Besonderen Bestimmungen werden ergänzt durch den
Plan 1, Schlosszone S (Anhang I).
c) Art der
Nutzung
3 In den bestehenden Bauten und Anlagen sind alle Nutzungen zulässig, die dem Zweck gemäss Absatz 1 dienen, insbesondere
a) öffentliche Nutzungen wie Kirche, Museum sowie Mehrzweckräume für Ausstellungen, Theater, Konzerte und Musik;
b) private Nutzungen wie Gästehaus, Restaurant mit Seminar- und Tagungsräumen und Wohnen, wenn sie die öffentlichen Nutzungen respektieren und unterstützen, beispielsweise durch zusätzliches Beleben des Areals.
4 Im Neubaubereich a sind Nutzungen zulässig, die mit der Hauptnutzung der Schlossschüür verträglich sind und in Verbindung
stehen.
5 Im Neubaubereich b sind Bauten und Anlagen zulässig, die als
Lärmschutz, als Fussgängerdurchgang oder dem witterungsgeschützten Aufenthalt dienen oder die mit dem Schlosspark in Verbindung stehen, beispielsweise ein Kaffeehaus, ein Teehaus oder
eine Orangerie.
30 SR 814.41
6 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs und
des Schlossparks sind zudem Nebennutzungen zulässig, die in einem betrieblichen Zusammenhang zu den Hauptnutzungen stehen.
d) Mass der
Nutzung
7 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs,
des Schlossparks sowie der Neubaubereiche a und b sind Erweiterungen der bestehenden Bauten sowie neue Erweiterungsbauten, Kleinbauten und Pavillons zulässig. Die Absätze 9
ff. betreffend die Gestaltung bleiben vorbehalten.
8 In den Neubaubereichen a und b sind eingeschossige Bauten
zulässig. Für die flächenmässige Ausdehnung ist der Plan 1,
Schlosszone S massgeblich. Bauten im Neubaubereich a sind
an die Schlossschüür anzubauen.
e) Gestaltung 9 Sämtliche bauliche Eingriffe haben mit Respekt vor der historischen Anlage zu erfolgen. Alte und neue Bauten haben sich zu
einem einmaligen Lebens- und Begegnungsraum zu ergänzen.
10 Ein Neubau im Bereich a muss als Erweiterungs- resp. Kleinbau
der Schlossschüür und mit einem entsprechenden Habitus in
Erscheinung treten.
11 Bauten im Neubaubereich b stehen im direkten Zusammenhang mit der alten Friedhofmauer und sind in einer Pavillonarchitektur zu gestalten.
12 Für die Erarbeitung von Bauprojekten zur Umnutzung der bestehenden erhaltens- und schützenswerten Bauten und für die
Neubaubereiche a und b sind qualitätssichernde Verfahren in
Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Bau- und
Planungskommission durchzuführen.
13 Die öffentlichen Aussenräume sind grosszügig und attraktiv zu
gestalten sowie angemessen zu beleuchten.
14 Der Schutz der Grünelemente richtet sich nach dem entsprechenden Schutzplan.
f) Erschliessung 15 Das Schlossareal ist mit Ausnahme der Anlieferung und für Notfalldienste autofrei. Fussgängerinnen und Fussgänger gelangen
über die bestehenden Treppen, Gassen und Wege in das Areal.
16 Im Bereich der Zufahrt gemäss Markierung im Plan 1, Schlosszone S sind höchstens 12 Parkplätze (Ersatz Parkplätze Schlossschüür) zulässig. Im Übrigen erfolgt die Parkierung für die kulturellen und kommerziellen Nutzungen und Veranstaltungen in den
öffentlichen Parkierungsanlagen im umliegenden Zentrumsbereich.
g) Lärmschutz 17 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43
LSV31.
31 SR 814.41
4. Besondere Bestimmungen
Art. 47
Besondere
Nutzungsfestlegungen
1 Im Nutzungsplan werden für einzelne Gebiete besondere Nutzungsfestlegungen getätigt. Sie ergänzen die Zonenvorschriften
und Bauklassen.
2 Folgende Nutzungsfestlegungen gelten bei den entsprechenden
Bezeichnungen:
Bezeichnungen
Nutzungsfestlegungen
minGFZo xx Minimale oberirdische Geschossflächenziffer32 xx
HNFu xx Hauptnutzfläche unterirdisch höchstens xx m2
Wa xx Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche höchstens xx %
minWa xx Minimaler Wohnnutzungsanteil an der realisierten
Hauptnutzfläche mindestens xx %
pgWa xx Preisgünstiges Wohnen, Anteil gemäss Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe a xx %
VL 230 Verkaufsläden mit höchstens 230 m2 Geschossfläche
VL 750 Verkaufsläden mit höchstens 750 m2 Geschossfläche
ALb Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren und
Werkhöfen, die nicht als Nebenbetrieb einem zugelassenen Hauptbetrieb räumlich angegliedert sind
ASa Ausschluss von Sport- und Freizeitanlagen
GH xx Gesamthöhe höchstens xx m
HK xxx Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens xxx m ü.M. 33
xx dBA
[Lärmemittent]
Zwischen den exponiertesten, öffenbaren Fenstern
lärmempfindlicher Nutzungen und dem bezeichneten Lärmemittent zu erzielende Schallpegeldifferenz in dBA
3 Die besonderen Nutzungsfestlegungen gelten für die einzelnen
Grundstücke. Die Beschränkungen der Verkaufsläden gelten unabhängig von der Grundstücksfläche pro Ladengeschäft.
32 Art. 60
33 Art. 84 Abs. 5
4 Die Übertragung besonderer Nutzungsfestlegungen ist unter unmittelbar angrenzenden Grundstücken innerhalb derselben Bauklasse gestattet, wenn für die Grundstücke dieselbe besondere
Nutzungsfestlegung gilt. Artikel 32 BMBV34 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 48
Reduzierte Parkplatzerstellung
1 Bei Grundstücken, die über eine Strasse in einer Tempo-30-Zone
oder über eine Begegnungszone (Tempo 20) erschlossen sind
und den Ortsteilen Köniz (ohne Schliern), Liebefeld, Spiegel und
Wabern angehören, wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohnnutzung gegenüber dem kantonalen Recht35
reduziert.
2 Für das Wohnen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite:
Anzahl Wohnungen
1 0 bis 3 Abstellplätze
2 1 bis 4 Abstellplätze
3 1 bis 5 Abstellplätze
4 2 bis 6 Abstellplätze
5 2 bis 7 Abstellplätze
3 Ab 6 Wohnungen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite:
für alle Wohnungen 0,5 bis 1,25 Abstellplätze
4 Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
Art. 49
Reduzierte Parkplatzerstellung in
Zonen mit Planungspflicht
1 In Zonen mit Planungspflicht gelten die folgenden Bestimmungen, falls die dazugehörigen besonderen Vorschriften keine andere Regelung vorsehen.
2 Vorbehalten sind Zonen mit Planungspflicht, welche als Siedlungsschutzgebiet bezeichnet sind.
3 Bei Neubauten in einem Gebiet, welches vollständig mindestens
über eine öV-Erschliessungsgüteklasse C verfügt, bestimmt sich
die maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach dem unteren Wert der Bandbreite nach Artikel 48
oder dem unteren Wert der Bandbreite des jeweils geltenden kantonalen Rechts36. Massgebend ist der tiefere dieser beiden Werte.
34 BSG 721.3
35 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV,
BSG 721.1).
36 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. BauV
4 Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und
dergleichen.
5 Falls ein grosses Vorhaben37 unter Absatz 3 fällt, ist der Grundbedarf nach kantonalem Recht zu erstellen. Es sei denn, der untere
Wert der Bandbreite ist grösser als der Grundbedarf, in diesem
Fall ist der untere Wert der Bandbreite zu erstellen. Im Übrigen
dürfen nicht mehr Abstellplätze als der Grundbedarf erstellt werden.
6 Für verkehrsintensive Vorhaben gilt das kantonale Recht.
7 In der Bandbreite nicht enthaltene Abstellplätze38 bleiben vorbehalten.
Art. 50
Parkplatzbewirtschaftung
1 Werden für Einkaufsnutzungen mehr als 20 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt, sind die Kundenparkplätze kostenpflichtig
zu bewirtschaften.
2 Die Bewirtschaftung hat ab der ersten Minute zu erfolgen und
darf nicht zurückerstattet werden. Es müssen mindestens die für
Kurzzeitparkplätze auf öffentlichem Grund geltenden Ansätze
verlangt werden.
Art. 51
Preisgünstiges
Wohnen
1 Mit dem Ziel einer guten sozialen Durchmischung setzt sich die
Gemeinde für die Erstellung und Erhaltung preisgünstiger und
dabei qualitativ hochwertiger Mietwohnungen ein, indem sie insbesondere:
a) bei Erlass oder Änderungen von Nutzungsplänen 20 – 40 %
des für das Wohnen bestimmten zusätzlichen Nutzungsmasses – sofern dieses 4'000 m2 Geschossfläche übersteigt – dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete
vorbehält;
b) geeignete Grundstücke im Baurecht an gemeinnützige
Wohnbauträger abgibt und mit Auflagen die Zweckbestimmung für den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete dauerhaft sichert;
c) gemeinnützige Wohnbauträger bei der Landbeschaffung
unterstützt.
2 Absatz 1 Buchstabe a kommt zur Anwendung, wenn auf einem
zusammengehörenden Areal mehr als 4'000 m2 Geschossfläche
für das Wohnen neu ermöglicht werden und wenn dieses Areal
37 Art. 53 BauV
38 Art. 50 Abs. 3 BauV
in einem der Ortsteile liegt, die von besonders hohen Mietzinsen
betroffen sind; der Gemeinderat bezeichnet diese Ortsteile durch
Verordnung.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere:
a) die Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau
in Kostenmiete, die Instrumente zur Sicherung der Zweckbindung (insbesondere durch Vertrag, Anmerkung im
Grundbuch) sowie die Sicherung und Kontrolle der Mietzinse;
b) die Anforderungen an gemeinnützige Wohnbauträger im
Sinn von Absatz 1 Buchstabe b;
c) die Massnahmen zur Unterstützung der gemeinnützigen
Wohnbauträger bei der Landbeschaffung.
Art. 52
Innenentwicklungsgebiete
1 In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa gelten bei Erfüllung der
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 in Bezug auf Artikel 53 folgende Erleichterungen:
a) die oberirdische Geschossfläche ist frei;
b) Gebäudelänge und -breite sind frei;
c) die Anzahl Vollgeschosse ist innerhalb der Fassadenhöhe/Fassadenhöhe traufseitig frei;
d) Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der von der Projektierung erfassten Fläche sind frei.
2 Es muss eine gemeinsame Projektierung über eine zusammenhängende Fläche von 3'500 m2 mit mindestens öV-Erschliessungsgüteklasse C vorliegen. Wenn die Gemeinde zustimmt, können folgende Flächen zusätzlich einbezogen werden:
a) direkt angrenzende Flächen mit Bauklasse IIIb oder IVb;
b) an Gemeindestrassen gegenüberliegende Flächen mit
Bauklasse IIIa oder IVa.
3 Die Projektierung muss so ausgestaltet sein, dass:
a) eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung resultiert;
b) keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden;
c) pro 10 % zusätzlich realisierter Geschossfläche mindestens
5 % an zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden;
d) die Grünflächenziffer über die ganze von der Projektierung
erfassten Fläche mindestens 0,4 beträgt;
e) die Umsetzung soweit nötig privatrechtlich und grundbuchlich sichergestellt ist.
4 Es ist ein qualitatives Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen. Das Verfahrensprogramm hat mindestens
folgende Anforderungen aufzustellen:
a) Gute Einordnung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen
in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;
b) hohe architektonische und städtebauliche Qualität;
c) hohe Wohnqualität sowie kontextgerechte Anordnung der
Erdgeschossnutzungen;
d) bedarfsgerechte Durchwegung mit Fuss- und Radwegen;
e) attraktive Nutzung und Gestaltung der Freiräume;
f) effiziente Erschliessung und platzsparende Parkierung;
g) nachhaltige Energieversorgungslösungen.
5 Als Grundlage für das qualitative Verfahren ist eine umfassende
Quartieranalyse zu erstellen, welche die konzeptionellen Rahmenbedingungen und die daraus abgeleiteten Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungs- und Freiraumstrukturen sowie der
Erschliessung in einem Gesamtkonzept aufzeigt. Es wird empfohlen, das Gesamtkonzept, insbesondere die gewählte Perimeterabgrenzung der Quartieranalyse, im Rahmen einer Voranfrage
einzureichen.
6 Die Jury des qualitativen Verfahrens äussert sich in ihrem
Schlussbericht zu Qualität und Zweckmässigkeit des dem Siegerprojekt zugrunde liegenden Gesamtkonzeptes sowie zu dessen
Umsetzung. Sie legt dar, ob das Siegerprojekt aus ihrer Sicht eine
qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher
und landschaftlicher Einpassung gewährleistet.
IV. Bauvorschriften
1. Baupolizeiliche Masse und Definitionen
Art. 53
Baupolizeiliche
Masse nach
Bauklassen
1 In den jeweiligen Bauklassen gelten die baupolizeilichen Masse
gemäss folgender Tabelle:
BK VG FH
m
FHtr
m
GL
m
GB
m
GFZo GZ kGA
m
gGA
m
K üZ WZ üZ WB NWB WB NWB
I FD 2 9,5 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9
SD 1 - 7
IIa FD 3 11 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9
SD 2 - 8,5
IIb FD 3 11 - 50 15 - - 0,35 0,35 5 5 9 9
SD 2 - 8,5
IIc
FD frei 11,5 -
50 50 - - 0,35 0,25 5
1/2
effektive
FH(tr)
min. 3
9 allseits
kGA
SD frei - 9
IIIa FD 4 14 - 50 15 - 0,8 0,3 0,25 5 5 10 10
SD 3 - 11,5
IIIb FD 4 14 - 50 20 - - 0,3 0,25 5 5 10 10
SD 3 - 11,5
IIIc
FD frei 14 -
50 50 - - 0,3 0,25 5
1/2
effektive
FH(tr)
min. 3
10 allseits
kGASD frei - 11,5
IVa FD 5 17 - 60 15 - 1,0 0,3 0,15 6 6 12 12
SD 4 - 14,5
IVb FD 5 17 - 60 20 - - 0,3 0,15 6 6 12 12
SD 4 - 14,5
IVc
FD frei 17 -
frei frei - - 0,3 0,15 6
1/2
effektive
FH(tr)
min. 3
12 allseits
kGA
SD frei - 14,5
V
FD frei 21 -
frei frei - - 0,3 0,1 8
1/2
effektive
FH(tr)
min. 3
15 allseits
kGA
SD frei - 18,5
Legende:
BK Bauklasse
FD/SD Flachdach / Schrägdach
VG Anzahl Vollgeschosse39
FH/FHtr Fassadenhöhe / Fassadenhöhe traufseitig40
(vorbehalten bleibt die Mehrhöhe für Bauten
am Hang (Art. 85) sowie die Dachbegrenzungslinie (Art. 88)
½ effektive ½ der effektiven
FH(tr) Fassadenhöhe respektive
Fassadenhöhe traufseitig
(nicht Zahl aus der Tabelle)
min. 3 mindestens 3
GL/GB Gebäudelänge / Gebäudebreite41
GFZo Geschossflächenziffer42 oberirdisch (Art. 60)
K = in Kernzone K
üZ = in übrigen Zonen
GZ Grünflächenziffer43
WZ = in Wohnzone W
üZ = in übrigen Zonen
GA Grenzabstand44
kGA = kleiner Grenzabstand (Art. 74 f.)
gGA = grosser Grenzabstand (Art. 73 f.)
WB = Wohnbauten, ausgenommen
Bauten mit standortbedingtem
Wohnen (Art. 33 Abs. 2)
NWB = Nicht-Wohnbauten
(Art. 74 Abs. 4)
2 Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes45, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen, den Zonen mit Planungspflicht ZPP, den Zonen mit
besonderen Vorschriften ZBV, den Ortsbildschutzgebieten, zur
Bauklasse E sowie den Innenentwicklungsgebieten.
Art. 54
Klein- und Anbauten
1 Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV46 sind
solche, die nur Nebennutzflächen enthalten und die folgenden
Masse nicht überschreiten:
a) Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2
b) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr) bzw. Fassadenhöhe (FH):
4 m.
2 Für diese Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. Sie
können innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden.
3 Anbauten nach Absatz 1 werden in Bezug auf Gebäudelänge und
-breite nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebaut sind.
39 Vgl. Art. 18 ff. BMBV sowie Figur 5.1 im Anhang 1 BMBV
40 Vgl. Art. 15 BMBV sowie Figur 4.2.a im Anhang 1 BMBV
41 Vgl. Art. 12 und Art. 13 BMBV sowie Figuren 3.1 und 3.2 im Anhang 1 BMBV
42 Vgl. Art. 28 BMBV sowie Figur 7.2 BMBV
43 Vgl. Art. 31 BMBV sowie Art. 25
44 Vgl. Art. 22 BMBV sowie Figuren 6.1-6.4 BMBV
45 Art. 75 BauG
46 BSG 721.3
Art. 55
Unterirdische
Bauten, unterirdische Bauteile
und Anlagen
1 Unterirdische Bauten gemäss Artikel 5 BMBV47 sowie unterirdische Bauteile und Anlagen liegen vollständig unter dem massgebenden Terrain.
2 Sie können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des
Gebäudeabstandes erstellt werden.
Art. 56
Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten gemäss Artikel 6 BMBV48 sind solche, die im
Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen.
2 Sie werden nach Artikel 54 behandelt, falls sie gleichzeitig die
dortigen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 57
Vorspringende
Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV49 sind solche, die folgende Masse nicht überschreiten (vgl. Anhang I,
Skizze 1):
a) zulässige Tiefe: 1,5 m
b) zulässige Breite: In der Summe 1/3 der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts.
2 Balkone und dazugehörige Überdachungen sind vorspringende
Gebäudeteile im Sinne der BMBV, wenn sie mindestens auf einer
Seite oder der Hälfte der Längsseite nicht geschlossen werden
können und folgende Masse nicht überschreiten:
a) zulässige Tiefe: 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes oder beim Näherbau 1/4 des Abstandes zur Grenze (vgl. Anhang I, Skizze 2.1).
b) zulässige Breite: Im Mittel 1/2 der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt
(vgl. Anhang I, Skizze 2.2).
3 Werden auf einem Fassadenabschnitt Bauteile gemäss Absatz 1
und zugleich solche gemäss Absatz 2 realisiert, gelten insgesamt
die Masse gemäss Absatz 2. Bauteile nach Absatz 1 müssen dennoch die Masse gemäss Absatz 1 einhalten (vgl. Anhang I,
Skizze 3).
47 BSG 721.3
48 BSG 721.3
49 BSG 721.3
4 Dachvorsprünge des Hauptdachs sind vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV, wenn ihre Ausladung höchstens
1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes
beträgt. Bei Klein- und Anbauten darf die Ausladung höchstens
50 cm betragen.
5 Klein- und Anbauten haben, abgesehen von den Dachvorsprüngen, keine vorspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 10
BMBV.
6 Ist kein Grenzabstand festgelegt, gilt für die Bestimmung der vorspringenden Gebäudeteile ein Grenzabstand von 3 m.
Art. 58
Rückspringende
Gebäudeteile Alle rückspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 11 BMBV50 sind
bedeutend.
Art. 59
Bauten und Anlagen ohne Gebäudecharakter
Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die keine Gebäude
im Sinne von Artikel 2 BMBV51 darstellen und für die keine Spezialregelung gilt, werden
a) wie unterirdische Bauten nach Artikel 55 behandelt, wenn sie
unter dem massgebenden Terrain liegen oder dieses nur bis
zu 30 cm überragen,
b) wie Unterniveaubauten nach Artikel 56 behandelt, wenn sie im
Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen,
c) wie Kleinbauten nach Artikel 54 behandelt, wenn sie das massgebende Terrain bis zu 4 m überragen und die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie höchstens 60 m2 beträgt,52
d) in allen anderen Fällen, wie übrige Bauten behandelt.
2. Mass der Nutzung
Art. 60
Geschossflächenziffer
1 Die für das Grundstück festgelegte oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen nach Absatz 2 sowie Flächen von Klein- und Anbauten nach Absatz 3 werden dabei nicht
berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 4).
50 BSG 721.3
51 BSG 721.3
52 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
2 Flächen von unterirdischen Bauten nach Artikel 55, von Unterniveaubauten nach Artikel 56 sowie von Untergeschossen nach
Artikel 82, werden durch die unterirdische Geschossflächenziffer
(GFZu) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei.
3 Flächen von Klein- und Anbauten nach Artikel 54 werden durch
die Geschossflächenziffer für Klein- und Anbauten (GFZka) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei.
4 Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht
sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür
erforderliche Mass.
5 Ist für ein Grundstück keine oberirdische Geschossflächenziffer
(GFZo) festgelegt, ergibt sich das Mass der zulässigen Nutzung
aus den baupolizeilichen Massen nach Artikel 53.
Art. 61
Dachausbau Bei Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bewilligt sind und ungenutzten Dachraum besitzen, gilt bei
dessen Ausbau zu Wohn- oder Arbeitsraum nötigenfalls eine um
das dafür erforderliche Mass erhöhte oberirdische Geschossflächenziffer (Art. 60).
3. Bauweise
Art. 62
Bereiche für geschlossene Bauweise
1 In den im Baulinienplan festgelegten Bereichen für geschlossene
Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
2 Wird seitlich mindestens an eine Grundstücksgrenze gebaut, sind
innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise die Gebäudelänge und -breite frei (vgl. Anhang I, Skizze 5.2).
3 Zusätzlich zum Bereich für geschlossene Bauweise kann ein Bauteil das Mass der Gebäudelänge nach Artikel 53 als Gebäudebreite beanspruchen, wenn und soweit auf der Parzelle:
a) innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise seitlich an mindestens eine Grundstücksgrenze gebaut wird,
b) ein Bauteil ausserhalb des Bereichs mit der kürzeren Seite
an den Bauteil innerhalb des Bereiches angebaut ist und
c) der Bauteil ausserhalb des Bereichs für sich selbst genommen die (ursprüngliche) Gebäudebreite nach Artikel 53
nicht überschreitet.
4 Wird seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut, sind die Seitenfassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau
möglich ist. Es dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.
5 Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Bereichs gelten die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. Anhang I,
Skizze 5.1).
4. Bauabstände
4.1 Baulinien
Art. 63
Baulinienplan Der Baulinienplan legt für Teile des Gemeindegebiets Baulinien
fest. Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
Art. 64
Baulinien 1 Die Baulinien definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden
Bauabstand.
2 Das Bauen vor der Baulinie ist oberirdisch nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 69.
Art. 65
Gestaltungsbaulinien
1 Bei Gestaltungsbaulinien muss die projizierte Fassadenlinie an
die Baulinie gebaut werden.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 69.
Art. 66
Baulinien für
Kleinbauten Die Baulinien für Kleinbauten definieren den gegenüber Strassen
einzuhaltenden Bauabstand für Kleinbauten nach Artikel 54.
Art. 67
Bereiche für
Vorgärten
1 In Bereichen für Vorgärten sind entlang des Strassenraumes ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten.
2 Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten oder Erstellung von
Abstellplätzen sind neue Einfriedungen und Stützmauern sinngemäss weiterzuführen.
3 Für Garageneinfahrten und Abstellplätze dürfen Einfriedungen
und Stützmauern auf einer maximalen Länge von 7 m unterbrochen werden. Werden Garagen oder Abstellplätze im Grenzbaurecht zusammengebaut, darf die gemeinsame Öffnung maximal
7 m betragen. Gartentore bis zu einer Breite von 1,5 m werden
nicht als Unterbruch gerechnet.
4.2 Abstand gegenüber Strassen, Gewässern und Zonengrenzen
Art. 68
Strassenabstand 1 Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen (Hauptverkehrsachsen und wichtigen Verbindungsstrassen; siehe Anhang IV) beträgt 5 m. Er wird vom Fahrbahnrand aus gemessen
(vgl. Anhang I, Skizze 6.1).
2 Der Abstand von übrigen Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt 3 m. Er wird von der Gehweghinterkante, wo kein Gehweg besteht, ab Fahrbahnrand gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.2).
3 Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch geht der Strassenabstand den Grenz- und Gebäudeabständen vor.
4 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften anderer Erlasse53.
Art. 69
Reduzierte Strassenabstände
1 Reduzierte Strassenabstände gelten gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbstständigen Fuss-
und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65
für folgende Bauten und Anlagen
a) unterirdische Bauten, Bauteile
und Anlagen nach Artikel 55
kein Abstand
b) Klein- und Anbauten nach Artikel 54 sowie Mist- und Jauchegruben und dergleichen
2 m
c) Vorspringende Gebäudeteile
nach Artikel 57
1 m
d) Einfriedungen, Zäune, Mauern,
Stütz- und Futtermauern inkl.
Aufschüttungen und Böschungen bis 1,2 m über dem massgebenden Terrain
kein Abstand
53 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11),
kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01).
e) Einfriedungen, Zäune, Mauern,
Stütz- und Futtermauern inkl.
Aufschüttungen und Böschungen höher als 1,2 m über dem
massgebenden Terrain
Mehrhöhe über 1,2 m,
höchstens 3 m oder ordentlicher Abstand
f) Pflanzen gemäss kantonaler
Strassengesetzgebung54
2 Diese Abstände werden ab Gehweghinterkante gemessen. Wo
kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen.
3 Die reduzierten Strassenabstände gehen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und
Artikel 65 den Grenz- und Gebäudeabständen vor.
4 Im Einzelfall können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
grössere Abstände verlangt werden. Vorbehalten bleiben zudem
Abstandsvorschriften anderer Erlasse55.
Art. 70
Abstand von
selbständigen
Fuss- und Radwegen
Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m.
Er wird vom Wegrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 7).
Art. 71
Gewässerraum 1 Der Gewässerraum bezweckt die Sicherung des erforderlichen
Raumes bezüglich der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, zukünftiger Revitalisierungen, Massnahmen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts sowie der Naherholung.
2 Er wird im Schutzplan oder in Überbauungsordnungen mittels
Gewässerraumlinien und nummerischer Bezeichnung oder als
überlagernde Zone festgelegt.
3 Im Schutzplan werden Gebiete bezeichnet, welche im Sinne des
Bundesrechts dicht überbaut sind.
4 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie die Nutzung des
Gewässerraumes richten sich nach dem übergeordneten Recht56.
54 Vgl. Art. 56 f. der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.1).
55 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11),
kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01).
56 Vgl. insbesondere das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20), die eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), das kantonale Gesetz vom 14. Januar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), die kantonale Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (WBV, BSG 751.111).
Art. 72
Abstand von Zonengrenzen
1 Die Zonengrenzen der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN, der
Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF sowie der Landwirtschaftszone LWZ werden wie Grundstücksgrenzen behandelt. Es
gelten die jeweiligen Grenzabstände.
2 Die Anwendung der Artikel 78 und Artikel 79 ist ausgeschlossen.
4.3 Grenzabstände
Art. 73
Grosser Grenzabstand
1 Der grosse Grenzabstand (gGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten
Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird
rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie gemessen und kann
nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen
kommen (vgl. Anhang I, Skizze 8.1).
2 Ist keine Seite mehr als 10 % länger als die kürzeste, so bestimmt
die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der
grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich
zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen.
3 Bei Ost-West-Orientierung der in Betracht fallenden Längsseiten
bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im
Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen.
Art. 74
Kleiner Grenzabstand
1 Der kleine Grenzabstand (kGA) bezeichnet die geringste zulässige
Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen
(vgl. Anhang I, Skizze 8.2).
2 Der kleine Grenzabstand ist durch alle Fassadenseiten einzuhalten, bei denen nicht der grosse Grenzabstand zur Anwendung
kommt.
3 In einzelnen Bauklassen kann vorgesehen werden, dass für Nicht-
Wohnbauten allseitig nur der kleine Grenzabstand einzuhalten
ist.
4 Als Nicht-Wohnbauten gelten Gebäude, welche höchstens eine
Wohnung beinhalten und deren Wohnanteil an der realisierten
Hauptnutzfläche des Gebäudes höchstens 10 % beträgt. Wohnungen nach Artikel 33 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.
Art. 75
Grenzabstand in
anderen kommunalen Vorschriften
1 Wird in Vorschriften nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden, so gilt der angegebene Abstand auf allen
Seiten.
2 Er wird gemessen wie der kleine Grenzabstand.
Art. 76
Grenzabstände
bei Winkelbauten
1 Als Winkelbauten gelten Gebäude, deren Gebäudeflügel jeweils
mindestens 60 % der Gebäudelänge57 und Gebäudebreite58 ausmachen (vgl. Anhang I, Skizze 9).
2 Kommt der grosse Grenzabstand bei Winkelbauten auf einer Flügelinnenseite zu liegen, muss für die übrigen Fassadenseiten nur
der kleine Grenzabstand eingehalten werden (vgl. Anhang I,
Skizze 9).
Art. 77
Einfriedungen,
Stütz- und Futtermauern
Für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern,
Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen gelten in Bezug auf Grenzabstände Artikel 79h und Artikel 79k
EG ZGB59 als öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Art. 78
Näherbaurecht Mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerschaft können die Grenzabstände gegenüber der gemeinsamen
Grundstücksgrenze, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes (Art.
80) und der Brandschutzvorschriften60, beliebig reduziert werden.
Art. 79
Zusammenbau
von Gebäuden Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und -breite ist der Zusammenbau mehrerer Gebäude auch auf verschiedenen Grundstücken
zulässig.
57 Art. 12 BMBV
58 Art. 13 BMBV
59 BSG 211.1
60 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis
auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen.
4.4 Gebäudeabstand
Art. 80
Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2 Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes ist als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes dieses Gebäudes einzuhalten. Für die Bestimmung der besonnten Längsseite
und die Messweise gelten Artikel 73 und Artikel 76 sinngemäss.
3 Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften61 frei.
5. Geschosse und Höhen
Art. 81
Vollgeschosse 1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich nach Artikel 53.
2 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) mindestens um
5 m oder in der Höhe (Ansicht) um mindestens 2 m gestaffelt
sind, wird die Anzahl Vollgeschosse für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 10.1 und 10.2).
Art. 82
Untergeschosse Als Untergeschosse gemäss Artikel 19 BMBV62 gelten solche, bei
denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden
Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt.
Art. 83
Dachgeschosse Als Dachgeschosse gemäss Artikel 20 BMBV63 gelten solche, bei
denen die Kniestockhöhe höchstens 1,5 m beträgt (vgl. Anhang I,
Skizze 11.1). Vorbehalten bleibt Artikel 85 über die Regelung bei
Hanglage.
61 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis
auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen.
62 BSG 721.3
63 BSG 721.3
Art. 84
Höhen 1 Für Gebäude mit Flachdächern gemäss Artikel 87 bestimmt sich
die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie darf auf keiner
Gebäudeseite überschritten sein.
2 Für Gebäude mit Schrägdächern gemäss Artikel 88 bestimmt sich
die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie ist traufseitig einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei
Pultdachbauten ist zusätzlich firstseitig das für Flachdachbauten
geltende Mass der Fassadenhöhe einzuhalten (vgl. Anhang I,
Skizze 11.2).
3 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) oder in der Höhe
(Ansicht) gestaffelt sind, wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 12.1 und 12.2).
4 Abgrabungen, deren Breite maximal 6 m beträgt, werden bei der
Messung der Fassadenhöhe nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I,
Skizze 13.1).
5 In Überbauungsordnungen und durch besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) kann das Mass der maximalen Höhe als Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion in m ü.M.
festgelegt werden.
Art. 85
Bauten am Hang 1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die gemessen vom höchsten zum tiefsten Punkt auf der Fassadenlinie
mindestens 10 % beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 14.1).
2 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade
überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet.
3 Bei Bauten am Hang darf der bergseitige Kniestock um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden (vgl.
Anhang I, Skizze 14.2).
Art. 86
Technische
Installationen
1 Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten, Kamine und
dergleichen sowie Mastenkonstruktionen sind oberhalb der zulässigen Fassaden- beziehungsweise Gesamthöhe gestattet,
wenn sie sich auf das technisch beziehungsweise gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken.
2 Lüftungsaggregate, Wärmerückgewinnungsanlagen, Rückkühler
und dergleichen sind nur bei Flachdachbauten oberhalb der
Dachfläche zulässig. Sie können oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe realisiert werden, wenn sie:
a) mit einer maximalen Höhe von 2 m ab oberkant Flachdach
und einem Rücksprung von mindestens 2 m gegenüber
der darunterliegenden Fassadenflucht erstellt oder diesen
Massen entsprechend in einer baulichen Konstruktion zusammengefasst werden und
b) eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen.
6. Dachgestaltung
Art. 87
Flachdächer 1 Als Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung von
5°.
2 Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m2 sind extensiv zu begrünen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann die
Begrünung von kleineren Flächen verlangt werden. Von der Begrünungspflicht befreit sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden.
Art. 88
Schrägdächer 1 Schrägdächer dürfen einen über der Verbindungslinie zwischen
den beidseitigen Schnittpunkten der Längsfassadenflucht mit der
Dachhaut errichteten Halbkreis (Thaleskreis) an keinem Punkt
überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 15).
2 Die sich innerhalb dieser Dachbegrenzungslinie ergebenden
Dachlinien dürfen nur von Kreuzfirsten, Quergiebeln, Dachaufbauten sowie technisch bedingten Installationen nach Artikel 86
Absatz 1 sowie im Fall von Pultdächern überragt werden.
Art. 89
Anordnung von
Dachaufbauten
und -einschnitten
1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht näher als 1 m an einen First, einen Ortgang oder an eine Kehllinie herangebaut werden (vgl. Anhang I, Skizze 16).
2 Dachaufbauten dürfen weder über die First noch über die Fassadenflucht hinausragen.
3 Im Bereich von Kreuzfirsten und Quergiebeln sind keine Dachaufbauten zulässig (vgl. Anhang I, Skizze 16).
Art. 90
Anteil der Dachaufbauten und
-einschnitte
1 Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen zusammengerechnet
maximal 50 % der entsprechenden Fassadenlänge des obersten
Vollgeschosses betragen (vgl. Anhang I, Skizze 17.1).
2 Die Länge von Dreieckslukarnen wird zu 2/3 angerechnet (vgl. Anhang I, Skizze 17.1).
3 Die massgebende Fassadenlänge reduziert sich bei Kreuzfirsten
und Quergiebeln um deren Giebelbreite (vgl. Anhang I,
Skizze 16).
4 Überschreiten Dachaufbauten und -einschnitte die nach Absatz 1
zulässige Länge, sind sie für die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, und die Dachbegrenzungslinie nach Artikel 88 darf nicht
überragt werden. Artikel 89 bleibt anwendbar (vgl. Anhang I,
Skizze 17.2).
5 In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3
der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig.
Dachflächenfenster und Dachaufbauten sind nur auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig.64 65
Art. 91
Dachflächenfenster, Lichtbänder
und Oblichter
1 Dachflächenfenster und Lichtbänder dürfen nicht näher als 60 cm
an einen Dachrand oder an eine Kehllinie herangebaut werden.
Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig.
2 Oblichter oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe
sind auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass
zu beschränken.
64 Eingefügt durch die Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
65 Gegen diesen Absatz ist eine Beschwerde hängig. Er ist deshalb noch nicht in Kraft.
V. Zuständigkeit der Gemeindeorgane in Bau- und Planungssachen
Art. 92
Stimm-berechtigte
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung.
2 Sie sind zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht nach den
folgenden Bestimmungen das Parlament oder der Gemeinderat
zuständig ist.
Art. 93
Parlament Das Parlament beschliesst die Überbauungsordnungen, die nicht
von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der
Nutzung abweichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates.
Art. 94
Gemeinderat, Direktion, Verwaltung
1 Der Gemeinderat ist Planungsbehörde. Er ist insbesondere zuständig
a) für den Erlass der Richtpläne der Gemeinde;
b) für Beschlüsse über Überbauungsordnungen, die eine
Zone mit Planungspflicht ZPP betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen;
c) für die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen;
d) für den Erlass kommunaler Planungszonen.
2 Die Zuständigkeiten von Gemeinderat, Direktion und Verwaltung
in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen werden in Reglement
und Verordnung geregelt.
Art. 95
Bau- und Planungskommission
1 Der Gemeinderat setzt eine ständige Bau- und Planungskommission ein, die ihn und die zuständige Direktion als örtliche Fachstelle66 in Bau- und Planungsfragen berät.
66 Art. 22 Abs. 2 kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1)
2 Sie begutachtet als Fachkommission
a) Voranfragen und Baugesuche betreffend:
– Bauvorhaben in Schutz- und Schongebieten; in Innenentwicklungsgebieten und in der Bauklasse E;
– bauliche Veränderungen an schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten;
– Neubauten in der Kernzone K;
– die Gewährung weitreichender Ausnahmen;
– landwirtschaftlicher Silobauten über 13 m;
– Projektierungen aufgrund von Artikel 75 BauG;
– Bauvorhaben in Planungszonen und Zonen mit Planungspflicht ZPP;
– Bauvorhaben in Gebieten mit Überbauungsordnungen.
b) Planungsgeschäfte;
c) Planerische Massnahmen in den Bereichen Landschaftspflege und Naturschutz;
d) alle weiteren ihr von den zuständigen Behörden zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte.
3 Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Verordnung.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 96
Übergangsbestimmungen
1 Bei Baugesuchen, welche vor dem 31. Dezember 2020 eingereicht
werden und die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits
bestanden, können Mass und Messweise der Gebäudehöhe und
Ausnützungsziffer nach dem Baureglement vom 7. März 1993 beansprucht werden. Die Einhaltung dieser bisherigen Normen ist
im Baugesuch nachzuweisen.
2 Für die im Nutzungsplan und Schutzplan mit «Ausserhalb OPR
2018» bezeichneten Gebiete gilt weiterhin das bisherige Recht bis
ihr Perimeter durch eine neue rechtskräftige Planung erfasst wird.
Art. 97
Änderung von
Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004
Art. 32 Marginalie unverändert
Die Stimmberechtigten beschliessen den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
a) Unverändert.
b) der baurechtlichen Grundordnung,
c) Unverändert.
2. Reklamereglement vom 23. September 2012
Art. 13 Marginalie unverändert
1 Unverändert.
2 Reklamen haben gegenüber Nachbargrundstücken den
gleichen Grenzabstand einzuhalten, wie er gemäss Baureglement für Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4
BMBV67 gilt.
Fussnote zu Artikel 13 Absatz 2 (Fussnote 7): Vgl. Art. 54 Abs.
2 des Baureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018.
Artikel 31 Marginalie unverändert
1 Unverändert.
2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der
kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig.
Fussnote zu Artikel 31 Absatz 2 (Fussnote 9): Aufgehoben
Artikel 34 Marginalie unverändert
Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt.
Artikel 36 Marginalie unverändert
Unverändert.
Fussnote zu Artikel 36 (Fussnote 11): Vgl. Art. 3 BauG sowie
Art. 2 des Baureglements.
Anhang I Titel
Anhang
Grafische Darstellungen
67 Kantonale Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
(BMBV, BSG 721.3).
Art. 98
Ganze und teilweise Aufhebung von Vorschriften und
Plänen
1 Die folgenden Vorschriften und Pläne werden unter Vorbehalt
von Artikel 96 Absatz 2 aufgehoben:
1. das Baureglement vom 7. März 1993
2. der Nutzungsplan vom 7. März 199368
3. der Schutzplan vom 7. März 1993, bestehend aus den folgenden drei Teilplänen:
a) Teilplan Schutzgebiete69
b) Teilplan schützens- und erhaltenswerte Bauten (inkl.
dazugehörige Inventare)70
c) Teilplan Naturobjekte, Archäologische Schutzgebiete
und -objekte, IVS-Objekte (inkl. dazugehörige Inventare)
4. …71
5. …72
6. …73
7. …74
2 Die folgenden Überbauungsordnungen und Sondernutzungspläne werden aufgehoben:
1. 1/I Überbauungsordnung Verlängerte Mohnstrasse, Detailerschliessung vom 3.08.1990, inkl. Änderung vom
2.04.2003
2. 2/01 Baulinienplan Kleinwabern vom 1.09.1967
3. 2/02 Alignementsplan Eichholzstrasse/Weyerstrasse vom
23.02.1951
4. 2/04 Baulinienplan untere Bernblickstrasse bis Bergstrasse
vom 4.05.1973
5. 2/05 Abänderung des Baulinienplans Gurtenbühl Wabern
vom 29.11.1977
6. 2/I Verlegung der Einmündung Gurtenzufahrt in die Dorfstrasse in Wabern vom 4.10.1968
68 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
69 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
70 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
71 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
72 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
73 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
74 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
7. 3/01 Alignementsplan Hohliebe vom 23.01.1951, inkl. Änderungen vom 27.08.1963 und 11.11.1977
8. 3/02 Alignementsplan oberer Spiegel vom 23.12.1955, inkl.
Änderungen vom 23.09.1969 und 28.09.1992
9. 3/03 Abänderung Baulinienplan Chaumontweg - Steingrubenweg vom 18.09.1962
10. 3/05 Baulinienplan Hohle Gasse-Steinhölzli vom 3.08.1965,
inkl. Änderungen vom 20.06.1969, 23.11.1987, 7.09.1995
und 26.03.199675
11. 4/01 Alignementsplan Wabersacker vom 15.06.1948, inkl.
Änderungen vom 14.06.1957, 9.10.1959 und 8.11.1967
12. 4/03 Alignementsplan Steinhölzli vom 7.05.1957
13. 4/06 Baulinienplan Waldegg vom 11.03.1966, inkl. Änderungen vom 23.01.1970 und 3.03.2005
14. 5/01 Alignementsplan Hauseinschlag-Wabersackerstrasse
vom 27.09.1932, inkl. Änderungen vom 12.03.1996
15. 5/02 Baulinienplan Sägematte vom 11.12.1956, inkl. Änderung vom 8.06.1988
16. 5/03 Alignementsplan Stapfenstrasse vom 25.02.1958, inkl.
Änderungen vom 30.10.1962 und 12.02.1988
17. 5/04 Baulinienplan Weiermatt vom 14.08.1959, inkl. Änderungen vom 13.08.1980, 28.11.1986 und 25.10.2000
18. 5/06 Baulinienplan Sandwürfi vom 7.03.1967 (abgelöst
durch Änderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968)
19. 5/10 Abänderung Baulinienplan Landorfstrasse vom
25.08.1977, inkl. Änderung vom 5.08.1998
20. 6/01 Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Ried
vom 3.10.1979; inkl. Änderungen vom 14.05.1980,
26.01.1984, 8.6.1988, 25.3.2009, 25.7.2014 und 21.12.201576
21. 7/01 Überbauungsordnung Hallmattstrasse, inkl. Änderung vom 15.08.1985
22. 8/I Überbauungsordnung; Korrektur der Zufahrt Zentrum
Schliern vom 23.11.1987
23. 12/01 Abänderung des Alignementplanes Oberwangen-
Dorf vom 2.05.1979
24. 12/I Überbauungsordnung «Gschick Oberwangen» vom
8.11.1989
75 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
76 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
25. 19/01 Überbauungsplan Haltenstrasse Oberscherli vom
18.07.198577
26. 19/I Überbauungsordnung «Untere Zelg» Oberscherli vom
23.11.1987
27. 20/01 Alignementsplanabänderung Käsereistrasse Niederscherli vom 17.02.1982
28. 20/04 Überbauungsplan Haltenstrasse Niederscherli I und
II vom 3.04.1986
29. 20/I Überbauungsordnung Detailerschliessung Gerbereiweg Niederscherli vom 29.04.1996
30. 23/02 Überbauungsordnung Hubelhüsistrasse vom
4.09.1972, inkl. Änderung vom 25.01.1988
31. Detailerschliessungsplan Gewerbe- und Industrieareal
Oberwangen Süd vom 14.11.1985, inkl. Änderung vom
13.08.198678
32. Ueberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Sportanlage Weiermatt vom 5.05.1983
33. Ueberbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften Lärmschutz Wangental vom 3.02.1978, inkl. Änderung vom
13.05.81
34. Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften Mösliacker, Änderungen vom 24.04.1991 und 7.05.1990
35. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften
Morillongut vom 17.03.1970
36. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften
Schliern-Nord, Änderungen vom 13.10.1972, 21.01.1977,
30.01.1980, 27.02.1980, 28.03.1994 und 09.11.199479
37. …80
38. Baulinienplan Landorfstrasse vom 21.01.1964 inkl. Änderungen vom 25.08.1977 und 5.08.199881
39. Gurtenbühl-Wabern, Änderungen vom 4.05.1973,
29.11.1977, 7.03.1985 und 25.04.1985
40. Baulinienplan Klein Wabern Gebiet Gasbahn und Bächtelenweg vom 31.07.1959 inkl. Änderungen vom 4.10.1966
und 1.09.1967
77 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
78 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
79 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
80 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
81 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
3 In den folgenden Plänen werden die Festlegungen ausserhalb
des Perimeters der Gebiete mit Sonderbauvorschriften aufgehoben. Im Übrigen gelten diese Pläne weiter:
1. 2/03 Baulinienplan Gurtenbühl Wabern vom 18.09.1962,
inkl. Änderung vom 6.06.1997
2. 2/06 Überbauungsplan Gurtenbühl vom 7.03.1985
3. 3/04 Baulinienplan Hangweg-Wabersacker vom 15.05.1963
4. 3/06 Baulinienplan Chasseralstrasse–Spiegelstrasse vom
3.02.1970, inkl. Änderung vom 24.03.1971
5. 3/07 Überbauungsplan Weidli vom 12.04.1973
6. 4/04 Abänderung Baulinienplan Wabersacker vom
2.03.1962
7. 4/05 Baulinienplan Zentrum-Liebefeld vom 18.05.1965,
inkl. Änderung vom 7.07.1971
8. 5/05 Baulinienplan Schwarzenburgstrasse-Muhlernstrasse
vom 30.03.1962
9. 5/06 Abänderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968
10. 5/07 Baulinienplan Buchsee vom 31.03.1970, inkl. Änderung vom 25.08.1971 und 21.11.2013
11. 5/08 Baulinienplan Stettlergut vom 9.09.1971
12. 5/09 Baulinienplan Mösliacker vom 25.11.1971, inkl. Änderung vom 29.05.1991
13. 5/13 Baulinienplan Brühlplatz 27.05.1969, inkl. Änderung
vom 7.07.2011
14. 8/02 Überbauungsplan Schliern Süd vom 4.12.1972, inkl.
Änderungen vom 10.05.1984, 9.07.1992 und 20.01.2000
Art. 99
Inkrafttreten Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Anhang I: Besondere Pläne und grafische Darstellungen
1. Besondere Pläne
Plan 1 Schlosszone S (Art. 46)
Legende zu Plan 1 Schlosszone S
2. Grafische Darstellungen
Skizze 1 Vorspringende Gebäudeteile
Skizzen 2.1 - 2.3 Vorspringende Gebäudeteile Balkone
Skizze 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt
Skizze 4 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse
Skizzen 5.1 - 5.2 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem.
Bauklasse Artikel 53
Skizzen 6.1 - 6.2 Strassenabstand
Skizze 7 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen
Skizzen 8.1 - 8.2 Grenzabstände
Skizze 9 Grenzabstände bei Winkelbauten
Skizzen 10.1 - 10.2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten
Skizzen 11.1 - 11.2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe
Skizzen 12.1 - 12.2 Höhe bei gestaffelten Bauten
Skizze 13.1 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m)
Skizze 13.2 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m)
Skizzen 14.1 - 14.2 Bauten am Hang
Skizze 15 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis)
Skizze 16 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten
Skizze 17.1 – 17.2 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte
Skizze 1
Zu Artikel 57 Absatz 1
Vorspringende Gebäudeteile
Skizzen 2.1 - 2.3
Zu Artikel 57 Absatz 2
Vorspringende Gebäudeteile Balkone
Skizze 3
Zu Artikel 57 Absatz 3
Vorspringende Gebäudeteile gemischt
Skizze 4
Zu Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 81
Geschossflächenziffer / Vollgeschosse
Skizzen 5.1 - 5.282
Zu Artikel 62
Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53
82 Skizze 5.2 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
Skizze 6.1 - 6.2
Zu Artikel 68
Strassenabstand
Skizze 7
Zu Artikel 70
Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen
Skizzen 8.1 - 8.2
Zu Artikel 73 und Artikel 74
Grenzabstände
Skizze 9
Zu Artikel 76
Grenzabstände bei Winkelbauten
Skizzen 10.1 - 10.2
Zu Artikel 81 Absatz 2
Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten
Skizzen 11.1 - 11.283
Zu Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 2
Dachkonstruktion / Kniestockhöhe
83 Skizze 11.1 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
Skizzen 12.1 - 12.2
Zu Artikel 84 Absatz 3
Höhe bei gestaffelten Bauten
Skizze 13.1
Zu Artikel 84 Absatz 4
Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m)
Skizze 13.2
Zu Artikel 84 Absatz 4
Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m)
Skizzen 14.1 - 14.2
Zu Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3
Bauten am Hang
Skizze 15
Zu Artikel 88 Absatz 1
Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis)
Skizze 16
Zu Artikel 89 und Artikel 90 Absatz 3
Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten
Skizzen 17.1 - 17.2
Zu Artikel 90
Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte
Anhang II: Besondere Vorschriften zum Nutzungsplan
A. Allgemeines
Das Baureglement der Einwohnergemeinde Köniz (BauR) legt in seinen Zonenvorschriften die Nutzungsordnung in allgemeiner Weise fest (Art. 29 ff. BauR). Es sieht
vor, dass diese allgemeine Regelung in besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan entsprechend den Verhältnissen einzelner Gebietsteile und Grundstücke ergänzt oder auch abweichend gestaltet werden kann (Art. 27 Abs. 3 BauR). Die besonderen Zonenvorschriften sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements (Art.
1 Abs. 4 BauR).
Derartiger näherer Ordnung bedürfen die Zonen mit Planungspflicht (Art. 42
BauR), die Zonen mit besonderen Vorschriften (Art. 43 BauR), die Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 34 BauR) sowie die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (Art.
35 BauR). Für alle diese Zonen sind überdies die Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Artikel 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) festzulegen.
Die verwendeten Abkürzungen sind Artikel 47 (Besondere Nutzungsfestlegungen)
und Artikel 53 (baupolizeiliche Masse nach Bauklassen) des Baureglements entnommen.
B. Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
1/1 Bächtelenacker
ES II/III
1.1 Realisierung von städtebaulich und architektonisch hochwertigen, der heterogenen Bebauungsstruktur folgende Überbauungen mit hoher Wohnqualität.
1.2 Sicherstellung einer optimalen Erschliessung.
2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzone W, Ziff. 2.3 bleibt
vorbehalten.
2.2 Maximale Geschossflächenziffer oberirdisch
1,1
Maximale Fassadenhöhe 22,50 m, Ziff. 2.3
bleibt vorbehalten. Für Hauptbauten sind nur
Flachdächer zulässig.
2.3 Im Nordwesten der ZPP (Ecke Bächtelenweg–
Bahnlinie) ist ein Hochhaus mit einer maximalen Fassadenhöhe von 53,50 m und einer maximalen Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 650 m2 zulässig. Im Erdgeschoss
des Hochhauses sind nur Nutzungen mit hohem Öffentlichkeitscharakter zugelassen (z.B.
Kindertagesstätten, Restaurationsbetriebe,
Quartierläden usw.) bis zu einer Geschossfläche von 450 m2. Wohnnutzung, Parkierungs-
und Abstellräume sowie nur auf den Perimeter
dieser Vorschriften ausgerichtete Nutzungen
sind nicht zugelassen.84
3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Bautypologien und Raumstrukturen eine Überbauung mit unterschiedlichen
Wohnformen zu ermöglichen.
84 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
3.2 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume
sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume
sind durchlässig zu gestalten und mit dem auslaufenden Gurtenhang in Bezug zu setzen. Der
dem Hochhaus vorgelagerte Aussenraum ist
öffentlich und urban zu gestalten, um das
Hochhaus räumlich und die öffentliche Nutzung des Erdgeschosses an die Seftigenstrasse
anzubinden. Es sind öffentliche Park- und Freizeitanlagen zugelassen.
3.3 Die verschiedenen Bautypologien sind durch
eine gesamtheitliche Freiraumkonzeption in
eine Gesamtfigur einzubinden.
4.1 Die Hauptzufahrt für den motorisierten Individualverkehr hat von der Seftigenstrasse her
über den Bächtelenweg zu erfolgen. Die Hauptwegfahrt erfolgt über die Strasse ChlyWabern
in die Seftigenstrasse. Eine beschränkte Wegfahrt über den Bächtelenweg und eine beschränkte Zufahrt über die Ringstrasse Chly
Wabern bleiben vorbehalten.
4.2 Autoabstellplätze für die Bewohnerinnen und
Bewohner sind überwiegend unterirdisch anzuordnen. Es ist ein attraktives Angebot an oberirdischen Veloabstellplätzen zu schaffen.
4.3 Entlang der Seftigenstrasse ist eine interne Arealerschliessung mit dem Charakter einer Begegnungszone zu schaffen, die dem Besucher-
und Langsamverkehr dient. Die bestehenden
Baumreihen (Birkenallee Seftigenstrasse) sind
durch eine arealseitige Bepflanzung zu ergänzen. Der Raum für eine allfällige Tramverlängerung ist freizuhalten.
4.4 Als durchgehende Verbindung der verschiedenen Bautypologien ist zwischen dem Bächtelenweg und der Strasse Chly Wabern innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg
zu schaffen.
4.5 Entlang der Bahnlinie ist für den Langsamverkehr eine durchgehende Verbindung zu schaffen. Eine weitere öffentliche Verbindung ist zwischen der Seftigenstrasse und der
Bahnunterführung im Südosten der ZPP sicher
zu stellen.
4.6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II, für die
Erdgeschossnutzung des Hochhauses gilt die
ES III.
1/3 Nesslerenweg
1 Sanierung, Aufwertung und Verdichtung der
bestehenden Wohnsiedlung. Erhalten der bestehenden grosszügigen Aussenräume sowie
Sicherstellen einer optimalen Lärmabschirmung der bestehenden und neuen Wohnungen.
2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. Die bestehenden Gebäudevolumen
bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 und 2.3, die
zulässigen Gebäudeabmessungen.
henden oberirdischen Hauptgebäuden. Die Abmessungen dürfen allseitig zum Zweck der
energetischen Sanierung um das technisch
notwendige Mass vergrössert werden. Vorbehältlich Ziff. 3.1 ist der Ausbau von Balkonen
zulässig.
2.3 Maximale Fassadenhöhe 3,50 m ab OK bestehender Firstpfette. Für Hauptbauten sind nur
Flachdächer zulässig.
3.1 Die bestehende Wohnsiedlung ist gestalterisch
aufzuwerten, wobei die grosszügigen Aussenräume und Gebäudeabstände zu erhalten sind.
Die Aufwertung soll insbesondere über die Aufstockung der Gebäude, die Fassaden-und
Dachgestaltung erfolgen.
3.2 Der Siedlungsrand zur offenen Landschaft ist
gestalterisch und ökologisch aufzuwerten. Die
geschützte Hecke ist zu erhalten und in die Gestaltung mit einzubeziehen.
3.3 Die gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsflächen, Erschliessungs- und Parkierungsanlagen
dürfen ergänzt werden.
4.2 Die Durchlässigkeit des Quartiers Nesslerenweg für den Langsamverkehr quer und längs
zur Seftigenstrasse ist sicherzustellen.
4.3 Es sind die Voraussetzungen für neue Querungsmöglichkeiten der Seftigenstrasse sowie
für eine optimale Erreichbarkeit des geplanten
Umsteigeknotens Kleinwabern zu schaffen.
1/4 Grünau85
1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Erweiterung des Alters- und Pflegeheims mit Neubauten unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Wertes der bestehenden Baugruppe
und des historischen Parks.
2.1 Alters- und Pflegeheim, betreutes Wohnen mit
dazugehörigen Dienstleistungsangeboten und
Gastronomie.
2.2 Im Gebäude Nr. 305 sind ausserdem Läden mit
Quartierbezug, Räume für soziale Infrastruktur
und wohnergänzende Angebote zulässig.
2.3 Geschossfläche oberirdisch (GFo) inkl. bestehender Bausubstanz: maximal 11'000 m2.
2.4 Gebäudelänge und -breite sind frei.
2.5 Der arealexterne Grenzabstand beträgt 5 m.
3.1 Die Neubauten sind hinsichtlich Stellung, Volumetrie und Transparenz auf das bestehende Gesamtensemble der Baugruppe gemäss Bauinventar abzustimmen. Alte und neue
Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion
darf maximal auf 564,00 m ü.M. liegen.
3.2 Die Aussenräume sind klar zu strukturieren,
durchlässig zu gestalten und haben einen hohen
ökologischen Wert aufzuweisen. Die prägenden
Elemente der Aussenräume sind zu erhalten.
3.3 Die Zugangssituation von der Weyerstrasse inkl.
Strassenfassade sind besonders sorgfältig zu gestalten (vgl. Art. 6 BauR OPR).
4.1 Das Areal ist für den Fussverkehr aus dem Quartier von allen Seiten zugänglich und durchquerbar zu halten.
4.2 Die Parkierung für den motorisierten Verkehr (für
Mitarbeitende und Bewohnende) ist unterirdisch
als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrt zur
Parkierung erfolgt über die Looserstrasse.
Abstellplätze für den Veloverkehr sind in der
Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Es sind Abstellplätze für Spezialvelos (Cargobikes, Liegevelo, Veloanhänger etc.) vorzusehen.
4.3 Die An- und Zulieferung sowie 4 oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze sind an der Weyerstrasse am Arealeingang anzuordnen. Weitere
Besucherparkplätze sind unterirdisch im Gebäude Nr. 301 zu errichten. Die Mitte des Areals
ist weitgehend für den motorisierten Verkehr
verkehrsfrei zu gestalten.
4.4 Die gesamte Wärmeversorgung ist über den bestehenden Nahwärmeverbund zu gewährleisten.
2/1 Siedlungsschutzgebiet Eichholzstrasse/
Eigenheimstrasse
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung, Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass.
3.1 Die charakteristischen Stellungen der Bauten,
Volumen, Dachformen und Materialien sowie
die den Aussenraum prägenden Elemente sind
zu erhalten. Jegliche bauliche Verdichtung mit
Neu-, Klein- und Anbauten hat sich dem
Schutzzweck unterzuordnen.
3.2 Die Überbauungsvorschriften sind bezüglich
unterschiedlicher Bautypologie und architekturhistorischer Gegebenheiten der verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren.
2/2 Werkstrasse
1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen
Überbauung.
2.1 Arbeitszone 2 A2.
Besondere Nutzungsfestlegung:, VL 230.
2.2 Im Bereich der angrenzenden Wohnnutzung
(entlang der Grünaustrasse und der Grundstücke Nrn. 3777 und 1822) gelten die Vorschriften
der gemischten Zone AW.
2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 14,50 m für Bauten
mit Schrägdach, Fassadenhöhe 17 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m.
3.1 Bei der Gliederung, Gestaltung und Einpassung der Neubauten in die Umgebung ist auf
die benachbarten Bauten und Anlagen (Kirche,
Schule, Friedhof) Rücksicht zu nehmen. Es sind
gut proportionierte und gestaltete Aussenräume sowie Fussgängerverbindungen zu
schaffen.
2/3 Areal Gurtenbrauerei
1 Umnutzung der bestehenden, gewerblich geprägten Bausubstanz sowie massvolle Ergänzung und Verdichtung des Areals durch Neubauten zu einem vielfältigen, neuen urbanen
Umfeld. Erhalten und weiterentwickeln der
räumlichen Qualitäten in spannungsvollem Dialog zwischen alter und neuer Siedlungsstruktur.
2.1 Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen Geschossfläche oberirdisch höchstens
38’600 m2 (inkl. bestehender Bausubstanz). HK
inklusive Dachaufbauten 595,50 m ü.M.
2.2 Die Ausschöpfung des maximalen Nutzungsmasses und/oder der maximalen Fassadenhöhe steht unter Vorbehalt der qualitativ guten
Integration der Neubauten in die gebaute Umgebung und der Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze.
3.1 Die bestehenden Siedlungsstrukturen sollen
insbesondere im nördlichen Arealbereich – entlang der Bahnlinie – durch neue Bauvolumen
ergänzt und räumlich aufgewertet werden. Alte
und neue Baustrukturen sollen sich in hoher
Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen.
3.2 Anstreben einer hohen Freiraumqualität sowie
Erlebbarmachen verschiedenartiger Sichtbezüge sowohl innerhalb des Areals wie gegen
Aussen. Die Aussenräume sind vorwiegend als
öffentliche Bereiche auszugestalten. Es ist ein
grosszügiger, repräsentativer Eingangsplatz als
Zugang zur Gesamtanlage zu erstellen.
3.3 Im westlichen Bereich, umfassend die Liegenschaft Nr. 16 und Umgebung, dürfen nur Grünanlagen sowie eine Spielfläche nach Artikel
46 BauV86 erstellt werden.
3.4 Der Abbruch von einzelnen Bauten und Anlagen ist zulässig. Der Umgang mit schützenswerten und erhaltenswerten Bauten richtet sich
Propose a changeArtikel 10b nach
BauG.
86 BSG 721.1
4.1 Die Parkierung ist unterirdisch oder gedeckt als
Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrten zur
Parkierung erfolgen über die Dorfstrasse
und/oder über die Kirchstrasse. Die Parkierungsanlage dient als Abstellfläche für sämtliche Nutzungen innerhalb des Areals, wobei
eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen erlaubt ist.
4.2 Es ist eine direkte, eigenständige Fussverbindung zur S-Bahnstation Wabern sowie eine das
Areal querende öffentlich-rechtliche Fussgängerverbindung ab der Dorfstrasse Richtung
Westen sicherzustellen.
4.3 Innerhalb des ZPP-Perimeters sind Bauvorhaben gemäss Artikel 93 Buchstabe a BauG zulässig, sofern die Festlegungen der Grundordnung eingehalten sind und die Parkierung
nachgewiesen werden kann und vertraglich gesichert ist.
2/4 Areal
Station Wabern87
1 Steigern der Attraktivität des Bahnhofquartiers
mit einer städtebaulich hochwertigen, dichten,
sozial durchmischten und motorfahrzeugarmen Überbauung mit optimaler Erschliessung
und Vernetzung zu den angrenzenden Quartieren für alle Verkehrsträger. Einführung einer
Begegnungszone Tempo 20.
2.1 Preisgünstiges Wohnen: Anteil gemäss Art. 51
Abs. 1 Bst. a) BauR 20–40 %. Der genaue Anteil
ist in der Überbauungsordnung festzulegen
und privatrechtlich sicherzustellen.
3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept
des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen.
4.1 Teil-Überbauungsordnungen sind möglich, sofern sie eine anrechenbare Grundstückfläche
von 2'500 m2 aufweisen.
87 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 27. September 2020, genehmigt am 21. September 2021.
4.2 In Verlängerung der Bondelistrasse Realisierung einer neuen Basiserschliessungsstrasse
mit direkter Anbindung an die Personenunterführung der Station. Gleichzeitig mit dem Anschluss der Basiserschliessung an die Kirchstrasse ist der westliche Strassenanschluss der
Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 7053 für Motorfahrzeuge aufzuheben und der östliche
Strassenanschluss zu optimieren und planungsrechtlich sicherzustellen.
4.3 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angestellte ist in unterirdischen Einstellhallen zusammenzufassen. Die Ein- und
Ausfahrten dürfen nicht direkt an die Kirchstrasse angeschlossen werden.
4.4 Jeweils 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherresp. Kundenabstellplätze zu erstellen.
4.5 Neubauten haben den gewichteten Energiebedarf gemäss Art. 30 der kantonalen Energieverordnung vom 1.9.2016 um 15 % zu unterschreiten.
SEKTOR A
2.2 Kernzone K, Wa50.
2.3 Zusätzlich zum Gebäudevolumen des bestehenden Stationsgebäudes gilt für Neubauten
eine maximale GFo von 2‘400 m2. Die minimale
GFo ist frei.
2.4 Es gilt die maximale Fassadenhöhe der Bauklasse IIa. Schrägdächer sind ausgeschlossen.
3.2 Auf Grundlage der Inhalte des Bebauungs- und
Erschliessungskonzepts und als Vorgabe für
die Überbauungsordnung ist ein qualitatives
Verfahren nach Art. 92 BauG durchzuführen.
3.3 Nördlich der Bahngeleise Realisierung eines öffentlichen, durchgrünten Bahnhofplatzes als
städtischer Freiraum für Aufenthalt sowie Nutzungen des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs.
SEKTOR B
2.5 Kernzone K, minWa50.
2.6 Die minimale GFZo beträgt 0,8, die maximale
GFZo 1,25.
2.7 Es gilt die maximale Fassadenhöhe, resp. Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa.
3.4 Die massgebenden Raumkanten des bestehenden östlich angrenzenden Blockrandansatzes
sind mit einer den öffentlichen Raum definierenden Überbauung weiterzuführen. Die Überbauung ist um einen gemeinsamen, durchgrünten Innenhof, der als siedlungsinterner,
privater Aussenraum dient, zu gruppieren.
2/6 Bächtelen
1 Das Areal der Stiftung Bächtelen klar strukturierende Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung sowie hoher Aussenraum- und
Wohnqualität.
2.1 Im Neubau sind folgende Nutzungen zulässig:
Sockelgeschoss: Arbeitsnutzung, Gastgewerbe und Verkaufsladen,
VL 230
Erdgeschoss: Gemeinschaftsanlagen,
Dienstleistungsnutzung
Obergeschosse: Wohn- und Dienstleistungsnutzung
Gebäude Grünaustrasse 37: Wohnnutzung
Gebäude Grünaustrasse 33: Arbeitsnutzung
2.2 Die minimale Geschossfläche oberirdisch beträgt 4'000 m2 88. Die maximale Geschossfläche
oberirdisch (GFo) beträgt, vorbehältlich Ziff.
2.4:
max. GFo Sockelgeschoss 2‘800 m2
max. GFo Erdgeschoss 800 m2
max. GFo Obergeschosse 2‘400 m2
2.3 Längsbau HK 578,50 m ü.M.
Sockelgeschoss HK 567,00 m ü.M.
2.4 Für das Gebäude Grünaustrasse 37 gelten die
baupolizeilichen Masse entsprechend dem bestehenden Gebäude.
Bei einem Abbruch des Gebäudes Grünaustrasse 33 erhöht sich das Total der GFo von Sockelgeschoss und Obergeschossen um maximal 900 m2.
3.1 Bauten und Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Topografie sorgfältig in die bestehende Umgebung integriert werden und sind
mit den inventarisierten Objekten sowie der
Baugruppe des kant. Bauinventars der angrenzenden ZöN 2/37 abzustimmen.
3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.3 Aufwertung und Ergänzung des Areals Bächtelen mit dreigeschossigem Neubau auf einem
Sockelgeschoss entlang der Bahnlinie.
Erdgeschoss als offenes, transparentes Geschoss.
88 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
3.4 Das Sockelgeschoss bildet mit unterschiedlichen Fluchten und Rücksprüngen einen attraktiven Ankunftsort und Abschluss des Areals
entlang der Bahnlinie und erweitert die bestehende Erschliessungsstrasse vor den Liegenschaften Grünaustrasse 41, 43, 45 zu einem attraktiven Freiraum.
4.1 Die Arealerschliessung für den motorisierten
Individualverkehr erfolgt ab Grünaustrasse entlang der Bahnlinie. Schaffung einer attraktiven
Durchwegung des Areals für den Langsamverkehr mit Anbindung an die östliche Bahnunterführung und an das Wanderwegnetz.
4.2 Abstimmung der Überbauung mit dem Doppelspurausbau der Bahnlinie.
3/1 Siedlungsschutzgebiet
Föhrenweg/Kieferweg
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das
Nutzungsmass.
henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung
der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder
Dachaufbauten, sind zugelassen.
3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem
steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und
der Ziegeleindeckung ist zu erhalten.
3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden.
3/2 Siedlungsschutzgebiet
Jurablickstrasse
West
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 das
Nutzungsmass.
henden Gebäuden. Diese können jedoch um
ein Geschoss aufgestockt werden (wie bei den
Bauten zwischen Bellevuestrasse und Jurablickstrasse).
3 Die würfelartige Gebäudeform, bzw. die Gebäudelänge und -breite sowie die Dachform,
sind beizubehalten.
3/3 Siedlungsschutzgebiet
Jurablickstrasse
Mitte
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das
Nutzungsmass.
henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung
der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder
Dachaufbauten, sind zugelassen.
3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem
steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und
der Ziegeleindeckung ist zu erhalten.
3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden.
4/2 Carba Süd
1 Realisierung einer Überbauung für Dienstleistungsbetriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte.
Einfügung in die Siedlungsstruktur. Sicherstellung von Fuss- und Radwegverbindungen und
des Doppelspurausbaus der Bahnlinie.
2.1 Arbeitszone 1 A1. Anlagen der Intensiverholung sind ohne Flächenbeschränkung möglich.
Lager- und Verteilzentren sind ausgeschlossen.
2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 18,50 m für Bauten
mit Schrägdach, Fassadenhöhe 21 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m.
3.1 Die Überbauung ist als Ergänzung zur bestehenden Überbauung im Perimeter des Baulinienplans «Zentrum Liebefeld» zu konzipieren.
3.2 Der Kohlenweg ist als verkehrsberuhigter
Strassenraum zu gestalten.
3.3 Die übergeordnete Fuss- und Radwegverbindung ist gemäss Verkehrsrichtplan zu realisieren.
4.1 Die Zu- und Wegfahrt erfolgt ab
Waldeggstrasse.
4/4 Forschungsanstalt
ES II/III
1 Schaffung eines neuen städtischen, die bestehenden Siedlungsteile verbindenden Quartiers
mit Dienstleistungsnutzung und Wohnnutzung.
Zentrumserweiterung im Bereich Dreispitz.
Freihaltung eines Parks mit Freizeitanlagen.
Neue Verkehrslösungen, insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Verkehrs. Angemessene Etappierung.
2.1 Insgesamt 114’000 m2 Geschossfläche oberirdisch mit folgender Aufteilung:
– mindestens 33’600 m2 Wohnnutzung
– höchstens 72’500 m2 Dienstleistungsnutzung
– 7‘500 m2 Zentrumsnutzung / Wohnnutzung auf Grundstück Nr. 5499
Es ist eine zusammenhängende Fläche von
36’000 m2 für öffentliche Park- und Freizeitanlagen auszuscheiden.
2.2 Südlich der Bündenackerstrasse gilt eine Fassadenhöhe von 21 m. Nördlich der Bündenackerstrasse gilt HK 584,50 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung
wird ein Architekturwettbewerb nach SIA 142
durchgeführt.
3.2 Strassenräume im Quartier sind als verkehrsberuhigte Erschliessungsanlagen zu gestalten.
3.3 Für Fussgänger und Zweiräder sind durch das
Areal mindestens zwei Querverbindungen Ost-
West und eine Verbindung Nord-Süd zu schaffen.
4 Für strassenseitige Gebäudefronten gilt die
Empfindlichkeitsstufe III, im Innern der Überbauung die Empfindlichkeitsstufe II.
4/5 Neuhausplatz
1 Realisierung einer gemischten Überbauung mit
hoher städtebaulicher Qualität, die
– das vorgegebene Bebauungsmuster und
die vorhandene Quartierstruktur abschliesst.
– die Nutzung des Quartierzentrums ergänzt
und
– eine etappenweise Überbauung sowie
eine optimale Erschliessung sicherstellt.
2.1 Kernzone K. Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen bis höchstens 1,4:
– Anordnung von publikumsorientierten
Dienstleistungs- und Ladennutzungen im
Erdgeschoss
– Einrichtungen und Anlagen für das Quartier
– Nutzungen für die Öffentlichkeit
2.3 Gebäudebreite 20 m.
Grundstück Nrn. 2613, 6861 und 6862: Anzahl
Vollgeschosse mit Schrägdach 4, mit Flachdach 5.
Grundstück Nrn. 1745 und 6116: Es gilt HK
584,00 m ü.M.
Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
4/6 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Das Nutzungsmass richtet sich,
vorbehältlich Ziff. 2.2, nach den bestehenden
Gebäudevolumen.
henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der
Dachausbau und die Umnutzung der Balkone
zu Wintergärten.
3.1 Das eindrückliche Siedlungsbild mit dem einheitlichen Bautypus und der strengen Aufreihung ist zu erhalten.
4/7 Thomasweg / Stationsstrasse
ES II/III
1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen,
städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohnqualität.
2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
Sektor A: Gemischte Zone AW (Anordnung von
publikumsorientierten Dienstleistungs- und Ladennutzungen in den Erdgeschossen entlang
der Könizstrasse), Verkaufsläden sind bis zu einer Verkaufsfläche von je 500 m2 zulässig.
Sektoren B, C: Wohnzone W.
2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo):
30'500 m2.
Sektor A: 10'000 m2.
Sektor B: 10'000 m2.
Sektor C: 10'500 m2.
Zwischen den Sektoren A bis C ist eine Übertragung der GFo von maximal 1'000 m2 pro Sektor
gestattet. Aufgrund eines qualitätssichernden
Verfahrens kann eine Verschiebung der Grenze
zwischen den Sektoren von 3 m erfolgen.
Unabhängig vom Nutzungsmass kann zusätzlich für die öffentliche Schulnutzung höchstens
500 m2 GFo realisiert werden.
2.3 Maximale Fassadenhöhe:
Sektor A: FH 18,0 m,
Sektor B: FH 15,0 m,
Sektor C: FH 21,0 m.
3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen. Die Höhenstaffelung der Sektoren gemäss Artikel 2.3
ist bei tieferer Bauweise beizubehalten.
3.2 Im ganzen Perimeter sind für die Hauptbauten
nur Flachdächer zulässig.
3.3 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume
sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume
sind durchlässig zu gestalten und mit den angrenzenden Quartieren in Bezug zu setzen. Die
innenliegenden Aussenräume sind als Grünräume auszubilden.
4.1 Im Areal ist ein Kindergarten resp. Basisstufen-
Standort im Erdgeschoss mit entsprechend geschütztem Aussenraum vorzusehen.
4.2 Die Parkierung ist für die Bewohnerinnen und
Bewohner unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt zur Parkierung
erfolgt über die Stationsstrasse.
Eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen für die gewerblichen Nutzungen der
Erdgeschosse sowie Besucherparkplätze sind
entlang der Köniz- und der Stationsstrasse sowie des Thomaswegs erlaubt.
Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt maximal 0,5 Abstellplätze
pro Wohnung. Die Bemessung der Parkplätze
für übrige Nutzungen richtet sich nach dem tieferen Wert der Bandbreite gemäss Artikel 52 ff.
kant. BauV.
4.3 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen.
4.4 Als durchgehende Verbindung ist zwischen
dem Thomasweg und der Stationsstrasse innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg für den Langsamverkehr zu schaffen.
4.5 Die Realisierung in Etappen ist vorgeschrieben.
Die Aufteilung erfolgt aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens.
4.6 Die Neubauten dürfen höchstens 20 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie
Propose a changeArtikel 13 decken (
KEnG).
4.7 Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV:
Sektor A: ES III,
Sektoren B, C: ES II.
4/8 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse Ost
1 Erhaltung der charakteristischen und regelmässigen Bau- und Aussenraumgestaltung sowie
die Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehaltlich Ziff. 2.2 das
Nutzungsmass.
henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der
Dachausbau und die Umwandlung der Balkone
zu Wintergärten.
3.1 Die einheitliche Anlage und Architektur der zusammengebauten Mehrfamilienhäuser sind zu
erhalten. Dazu gehören insbesondere die Giebelfassaden mit Sgraffiti, die Dachform, der
durchlaufende First und die bestehende Trauflinie.
3.2 Die grosszügigen, regelmässigen Gartenräume
sind zusammenhängend mitsamt ihrem natürlichen Gefälle zu erhalten.
3.3 Bei äusseren Veränderungen ist jeweils ein
Haus als Einheit zu gestalten.
4/9 Hochhaus Steinhölzli
1 Erhalt und Aufwertung der bestehenden Zentrumsüberbauung mit Hochhaus.
2.1 Kernzone K. Wohnnutzung ist in den Erdgeschossen ausgeschlossen.
henden oberirdischen Hauptgebäuden. Soweit
bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung nachgewiesen wird, dass auf Parzelle
6172 (Hessstrasse 45) höhere Gebäude oder
Gebäudeteile in der Gesamtüberbauung verträglich sind, ist eine Fassadenhöhe von bis zu
17 m (Flachdach, 5 Vollgeschosse) zulässig.
2.3 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft
Hessstrasse 47 der Ausbau von Balkonen sowie
der Ausbau des bestehenden Attikageschosses
als Vollgeschoss zulässig.
2.4 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft
Hessstrasse 45 die Erstellung von Aufenthalts-
und Spielbereichen auf der Dachfläche und die
damit verbundene Erhöhung der Fassadenhöhe zugelassen.
3 Bei Realisierung eines Ersatzneubaus ist die gestalterische Aufwertung der Freiräume nachzuweisen.
5/1 Buchsee
1 Verwirklichung einer gestalterisch überdurchschnittlichen Wohnbebauung mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung, in verdichteter
Bauweise, unter Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild. Freihaltung archäologischer Fundstellen.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens
7’000 m2, höchstens 9’000 m2.
2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit
Flachdach 3.
3.1 In der Südostecke ist die bestehende Grünanlage um eine Fläche von ca. 6’800 m2 zu erweitern, in die ein Kindergarten oder Basisstufenstandort integriert werden kann. Auf
bestehende Hochobststämme und archäologische Fundstellen ist dabei Rücksicht zu nehmen.
3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.3 Die Erschliessung erfolgt ab dem Buchseeweg.
3.4 Die Parkierung ist in gemeinsamen Anlagen unterzubringen.
3.5 Die Verbindungen Tulpenweg und Waldrainstrasse-Nelkenweg sind nur für Fussgänger, Zweiräder und Notzufahrten offen zu halten.
5/2 Buchseeweg/
Sägestrasse
1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen
Überbauung mit Wohnnutzung (Sektor A), gemischter Nutzung (Sektoren B, D und E) sowie
Dienstleistungen und Verteilzentrum (Sektor
C).
1.2 Entflechtung von Wohn- und gewerblicher Nutzung; Konzentration gewerblicher Nutzung entlang der Sägestrasse, Wohnnutzung entlang
Buchseeweg, gemischte Nutzung am Knoten
Landorfstrasse/ Sägestrasse.
1.3 Rücksichtnahme auf das Stettlergut im Norden.
1.4 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und
Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse.
Sektor A:
2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8.
2.2 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit
Flachdach 4. Sockelgeschosse können als Büros, Gemeinschafts- oder Bastelräume genutzt
werden; sie werden nicht an die Anzahl Vollgeschosse angerechnet.
3.1 Neue Wohnbauten sind als hangparallele Bauzeilen mit abschliessenden Kopfbauten im
Nordosten ins Terrain einzufügen.
4.1 Die Erschliessung für die Wohnsiedlung erfolgt
ausschliesslich ab dem Buchseeweg.
Sektor B:
2.3 Kernzone K. Die maximale Geschossfläche
oberirdisch beträgt 7’600 m2.
2.4 HK entlang der Sägestrasse 586,50 m ü.M. Bauten östlich davon dürfen die HK des Stettlergut-
Hauptgebäudes (Kote 583 m ü.M.) nicht überragen.
2.5 Grenzabstand gegenüber Grünzone GZ 3 m,
gegenüber anderen Zonen 5 m.
3.2 Im Sektor B ist der Spiel- und Aufenthaltsbereich für die Wohnsiedlung (Sektor A) zu erstellen.
Sektor C:
2.6 Arbeitszone 2 A2.
2.7 Fassadenhöhe gegenüber der angrenzenden
Arbeitszone im Norden 18,5 m, gegenüber dem
Sektor D im Süden 12,5 m. Für Hauptbauten
sind nur Flachdächer zulässig.
2.8 Grenzabstand von der südlichen Zonengrenze
5 m.
3.3 Stellung und Höhe der Bauten sind im Süden
so zu wählen, dass sie als massstäblicher Übergang zur gewachsenen Siedlungsstruktur empfunden werden.
Sektor D
2.9 Kernzone K; Erdgeschoss: Gewerbenutzung.
2.10 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens
0.8, höchstens 1,0. HK 586,50 m ü.M., ALb.
3.4 Aufwertung des Kreuzungsbereichs durch attraktive Vorlandgestaltung und strassenraumprägende Bebauung.
Sektor E
2.11 Kernzone K, Erdgeschoss Gewerbenutzung.
2.12 Geschossfläche oberirdisch mindestens
1‘100 m2, höchstens 1‘800 m2.
HK 590,50 m ü.M., ALb.
3.5 Ein als Abschluss, resp. Auftakt der Gesamtüberbauung akzentuierender, regelmässiger
Punktbau mit orthogonaler Hauptorientierung
auf die Landorfstrasse.
3.6 Gestaltung des Erdgeschosses als freier Grundriss zur Bildung einer attraktiven, den Kreuzungsbereich aufwertenden Vorlandgestaltung
sowie rückwertiger Erschliessungsbereiche
und Einhaltung der nötigen Sichtbermen.
3.7 Sorgfältige Abstimmung der Umgebungsgestaltung, insbesondere im Bereich der Erschliessung, auf die Umgebung der bestehenden Überbauung der Sektoren A und B.
4.2 Rückseitige Erschliessung ab Buchseeweg.
Gemeinsame Bestimmungen:
4.3 Entlang der Sägestrasse sind beidseitig Baumreihen zu pflanzen.
4.4 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn
Erschliessung und gemeinsame Anlagen sichergestellt werden.
4.5 Empfindlichkeitsstufen (ES):
– Sektor A: ES II.
– Sektor B, D und E: ES III.
– Sektor C: ES IV.
5/3 Am Hof
1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen
Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, welche den zentrumsnahen Charakter unterstützen.
2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungs- sowie nicht
kundenintensive Verkaufsnutzungen.
Geschossfläche oberirdisch höchstens
6’600 m2
Anzahl Vollgeschosse: max. 4 Vollgeschosse.
Im Eckbereich Bahnübergang max. 5 Vollgeschosse, vgl. Ziff. 3.1.
Die HK beträgt:
a) bei 4-Geschossigkeit: 590,50 m ü.M.
b) bei 5-Geschossigkeit: 594,00 m ü.M.
Im ganzen Perimeter sind für Hauptbauten nur
Flachdächer zulässig.
Technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. für
Klima, Lüftung) sind zulässig, wenn sie baulich
und architektonisch zusammengefasst werden
und die architektonische Gesamterscheinung
nicht beeinträchtigen.
3.1 Im Eckbereich Landorfstrasse/Bahnübergang
ist mittels eines auf die benachbarten Bauten
abgestimmten massstäblichen Bauvolumens
das Engnis (Brückenkopfsituation) städtebaulich und architektonisch umzusetzen.
3.2 Die Überbauung ist gegen Süd-Osten mit einem grosszügigen Freiraum – im räumlichen
Zusammenhang ein Hof – zu gestalten. Entlang
der Landorfstrasse– zwischen dem Kreisel Landorfstrasse und der Weggabelung Sägestrasse/Buchseeweg – ist eine lockere Baumreihe zu
pflanzen.
3.3 Im Erdgeschoss sind vorwiegend Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sowie gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen.
4.1 Die Haupt-Arealerschliessung MIV erfolgt über
die Landorfstrasse im südwestlichen Bereich.
Ab dieser Stelle wird auch der Brunnenhof
(Grundstück Nr. 1750) erschlossen.
4.2 Die Parkierung ist überwiegend unterirdisch
anzuordnen.
4.3 Die Neuüberbauung soll in Bezug auf die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte
(Nachhaltigkeit) erhöhte Anforderungen erfüllen.
5/5 Siedlungsschutzgebiet
Gartenstadt
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass.
3.1 Die Eigenart der ersten Gartenstadt im Raume
Bern mit der Einzelbauweise, den grosszügigen
Gärten, dem älteren Baumbestand und den traditionellen Einfriedungen zur Strasse und zu
den Nachbargrundstücken ist zu erhalten.
3.2 Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, An-
und Umbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen.
3.3 Die Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften
sind bezüglich unterschiedlicher Bautypologie
und architekturhistorischer Gegebenheiten der
verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren.
5/6 Siedlungsschutzgebiet Feldrain
1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung des verdichteten Gartenstadtquartiers der Zwischenkriegszeit in Heimatstilform. Festlegung einheitlicher
Verdichtungsmöglichkeiten.
2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, 3.1 und
3.2, das Nutzungsmass.
2.2 Im Übrigen richten sich die baupolizeilichen
Masse nach den bestehenden Bauten.
3.1 Untersagt sind das Quartierbild beeinträchtigende Veränderungen, wie quartierfremde
Neubauten sowie An- und Ausbauten, welche
die bestehenden Gebäudetypologien der drei
vorhandenen Grundmuster nicht berücksichtigen.
3.2 Erlaubt sind sich dem Quartierbild unterordnende Wintergärten, Sitzplätze und Verandavorbauten.
5/7 Generationenwohnen Schlossstrasse
1 Realisierung von Generationenwohnen mit zugehörigen Dienstleistungsangeboten.
2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungen vorwiegend
für die Bewohnenden.
In den Erdgeschossen, welche auf die Schlossstrasse ausgerichtet sind, sind öffentliche und
gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen.
Sektor A
2.2 – Geschossfläche oberirdisch höchstens
6‘900 m2.
– Fassadenhöhe 14,50 m.
– max. 5 Vollgeschosse.
– Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung
dient ein Studienauftrag gemäss SIA 143. Bauvolumetrie und Aussenräume sollen einerseits
eine der spezifischen Nutzung entsprechende
Eigenständigkeit darstellen. Anderseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen.
Sektor B
2.2 – Die HK beträgt 594,00 m ü.M.
– Gebäudelänge 60 m, Gebäudebreite 40 m
Gemeinsame Bestimmungen:
4.1 Die Schlossstrasse ist im Bereich des Perimeters mittels verkehrsberuhigender Massnahmen zu gestalten.
4.2 Besucherparking östlich der Schloss-Strasse
auf dem Areal der bestehenden Residenz.
4.3 Möglichkeit einer internen, unterirdischen Service- und Fussgängerverbindung zwischen den
Sektoren.
5/8 Sägestrasse
1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen
Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen und dem Ziel einer sozialen Durchmischung.
2.1 Dienstleistungsnutzung und Wohnen.
2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens
4‘000 m2, höchstens 5‘500 m2.
Die HK beträgt 578,35 m ü.M.
3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.2 Erhalt der Baumreihe.
4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Sägestrasse ist mit geeigneten Massnahmen eine
Schallpegeldifferenz von 16 dBA zu erzielen.
4.2 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und
Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse.
5/9 Rappentöri89
ES II/III
1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung mit gemischter Nutzung als Teil des
Zentrums von Köniz.
1.2 Sicherstellung eines multifunktionalen, ökologisch wertvollen und gestalterisch ansprechenden Übergangs von der Siedlung zur angrenzenden Grünzone und Offenlegung / Revitalisierung
des Sulgenbachs.
Sektor A
2.1 Wohnnutzung, Detailhandelseinrichtungen,
Dienstleistungs-, Gastgewerbe- sowie Beherbergungsbetriebe sind zulässig. Im Erdgeschoss
sind nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.
2.2 Geschossfläche oberirdisch90 max. 5’850 m2,
min. 5’000 m2. Geschossfläche unterirdisch
frei. Die Fläche für Detailhandelseinrichtungen
darf insgesamt max. 4’000 m2 Geschossfläche
betragen, wobei max. 1’000 m2 für den Verkauf
von Gütern des täglichen Bedarfs vorgesehen
werden dürfen.
2.3 Die maximale Geschosszahl beträgt 7 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 599,00 m ü.M.
89 Eingefügt durch Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020 (ursprünglich eingefügt
durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 21. Mai 2017, genehmigt am 1. November 2017).
90 Geschossfläche oberirdisch: Bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung.
Flächen nach Art. 5, 6 und 19 BMBV (maximal zulässiges Mass im Mittel höchstens 1,5 m)
sowie von Klein- und Anbauten nach Art. 3 und 4 BMBV mit einer maximalen Fläche von 60
m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie und einer maximalen traufseitigen Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe von 4 m werden dabei nicht berücksichtigt.
2.4 Für den bestehenden Gastgewerbe- / Beherbergungsbetrieb auf Parzelle 2454 und allfällige Um-
und Ersatzneubauten gelten die baupolizeilichen
Masse des bestehenden Volumens. Die max. zulässige Geschossfläche oberirdisch gemäss Abs.
2.2 erhöht sich um das entsprechende Mass.
3.1 Der bestehende öffentliche Platz ist beizubehalten.
4.1 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gemäss Art. 43 LSV.
Sektor B
2.5 Wohnnutzung, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören bis maximal 20 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche.
2.6 Geschossfläche oberirdisch max. 5’900 m2,
min. 5’100 m2. Geschossfläche unterirdisch
2.7 Die maximale Geschosszahl beträgt 5 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 592,00 m.ü.M.
4.2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 LSV.
Gemeinsame Bestimmungen
3.2 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept entsprechen und auf die Topographie Rücksicht
nehmen. Das Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs ist in der weiteren Bearbeitung als illustrierende Beilage beizuziehen.
4.3 Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt max. 129.
Mindestens 60 Parkplätze, welche nicht der
Wohnnutzung zugeordnet sind, sind rund um die
Uhr öffentlich zugänglich zu halten.
Die Parkierung ist in einer unterirdischen Einstellhalle zusammenzufassen.
4.4 Die maximale tägliche Anzahl Fahrten im Jahresdurchschnitt (DTV) beträgt 1’150 Fahrten. In der
Überbauungsordnung sind Massnahmen und
eine Abgabe für den Fall der wiederholten Überschreitung festzulegen.
4.5 Sicherstellung der öffentlichen Fusswegverbindung von der Stapfenstrasse ins Schloss (historischer Rappentöriweg). Parallel zum neuen Sulgenbach ist ein öffentlich zugänglicher Fussweg
vom Bläuackerplatz Richtung Osten zu gewährleisten.
4.6 Die Überbauung ist gegen Süden mit einem
grosszügigen Aussenraum zu gestalten. Der Sulgenbach ist dabei um- und offenzulegen. Seine
Ufer sind naturnah zu bestocken und mit standortgerechter, heimischer Uferbegleitbepflanzung zu bepflanzen. In die Aufwertung des Aussenraumes ist ein öffentlich zugänglicher
Spielplatz zu integrieren.
4.7 Neubauten im Sinn von Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV) haben beim
gewichteten Energiebedarf die kantonalen Anforderungen gemäss KEnV um 10 % zu unterschreiten. Massgebend sind die Werte der am
01.09.2016 in Kraft getretenen Fassung.
5/10 Zentrum Köniz
Nord
1 Schaffung einer attraktiven, dichten und nachhaltigen Ortsmitte in der Funktion als Gemeindezentrum mit guter sozialer und funktionaler
Durchmischung (Wohnen, Gewerbe, Verkauf).
Optimale Anbindung des Areals an den Bahnhof Köniz mit erhöhter Durchlässigkeit für den
Langsamverkehr.
2.1 Nutzungsart gemäss Kernzone K. Es gilt ein minimaler Anteil Wohnnutzung von 60 %.
2.2 Entlang der Köniz- und Schwarzenburgstrasse
sowie angrenzend an den neuen Bahnhofplatz
ist Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig.
2.3 Sektor Anzahl Vollgeschosse
max.
Fassadenhöhe
in m
max.
Fassadenhöhe traufseitig in m
FD* SD FD SD
A 5 4 17 14,5
B 4 3 14 11,5
C 8 (12) 4 26 (38) 14,5
* Flachdach (FD) / Schrägdach (SD)
Über die maximale Anzahl Vollgeschosse sind
keine Attika- oder Dachgeschosse zulässig.
Technisch bedingte Installationen sind bei
Flachdachbauten oberhalb der zulässigen Fassadenhöhe gestattet, wenn sie sich auf das
technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen.
Sektor C:
Bei einer Überbauung auf der Grundlage eines
Wettbewerbsverfahrens nach den Regeln des
SIA kann der Gemeinderat dem Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit max. 12 Geschossen zustimmen, sofern der Nachweis der
Kongruenz zum regionalen Hochhauskonzept
zuvor erbracht wurde.
2.4 Sektor min. GFZo max. GFZo max. Gebäudelänge
A 0,8 1,3 35 m
B 0,8 1,2 45 m
C 0,8 1,5 50 m
Bei einem horizontalen Versatz (Gebäuderücksprung) von mindestens 10 m erhöht sich die
maximale Gebäudelänge um ihre Hälfte.
Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer
oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss
von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die
oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um
das dafür erforderliche Mass.
2.5 Bei Durchführung eines Projektwettbewerbes
nach den Regeln des SIA auf einer zusammenhängenden Grundstücksfläche von mindestens
2'000 m2 erhöht sich das zulässige Nutzungsmass um 0,2.
2.6 Für Hauptgebäude gilt ein Grenzabstand von
3 m.
Bei Teil-Überbauungsordnungen, welche direkt
aneinandergrenzen, gilt ein Grenzabstand von
3 m an der gemeinsamen Perimetergrenze.
Strassenabstände gehen diesen Grenzabständen vor.
2.7 Werden innerhalb des ZPP-Perimeters Flächen
für eine Basiserschliessung in Anspruch genommen, erhöht sich die Geschossflächenziffer soweit, dass keine Nutzungseinbusse entsteht.
3.1 Rücksichtnahme auf die Körnigkeit und den
Rhythmus des Ortsbildes.
Neubauten sind gut in die bestehende Siedlung
zu integrieren.
Blockrandbebauungen sind nicht zulässig. Im
Bereich wichtiger Sichtachsen und Blickbeziehungen sind Durch- resp. Einblicke in das Areal
sicherzustellen.
3.2 Der Aussenraum ist unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Anforderungen der privaten,
halböffentlichen und öffentlichen Räume differenziert, attraktiv und in Abstimmung mit publikumsorientierten Nutzungen zu gestalten.
3.3 Siedlungsökologisch wertvolle Flächen und
Grünstrukturen sind zu fördern.
3.4 Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die
Überbauungsordnung einen Strukturplan und
Gestaltungsgrundsätze (Richtlinie nach Art. 92
Abs. 2 BauG).
4.1 In den Sektoren A, B und C sind Teil-Überbauungsordnungen möglich, sofern sie eine minimale Fläche von 2'000 m2 aufweisen.
Sektorenübergreifende Teil-UeO's sind möglich.
4.2 Die Durchlässigkeit für den Langsamverkehr ist
zu erhöhen.
Zwischen der Schwarzenburgstrasse und der
S-Bahnstation Köniz sowie zwischen der
Schwarzenburgstrasse und der Wiesenstrasse
sind je zwei direkte Langsamverkehrsverbindungen sicherzustellen.
4.3 Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für
Motorfahrzeuge wird durch den jeweils tieferen
Wert der Bandbreite gemäss der aktuellen Regelung der kantonalen Bauverordnung bzw.
des Baureglements der Gemeinde Köniz bestimmt.
Die Parkierung für Bewohner sowie für den motorisierten Kunden- und Beschäftigtenverkehr
ist unterirdisch und möglichst gemeinschaftlich in Einstellhallen vorzusehen.
Oberirdisch sind nur Kurzzeit-Parkplätze zulässig. Die bestehende Längsparkierung entlang
der Schwarzenburgstrasse ist unter Berücksichtigung der Langsamverkehrsverbindungen
zu erhalten.
4.4 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt für den Sektor A ausschliesslich über den Sonnenweg.
Für Anlieferung, Güterumschlag und Kurzzeitparkierung ist die Zufahrt für den motorisierten
Individualverkehr ab der Schwarzenburg- / Könizstrasse möglich.
Die Haupterschliessung des Sektor B erfolgt
über maximal drei Zufahrten ab der Schwarzenburgstrasse. Wohngebäude können rückwärtig über die Wiesenstrasse erschlossen
werden.
Im Sektor C sind mindestens 20 rund um die
Uhr öffentlich zugängliche, unterirdische Parkplätze vorzusehen.
7/2 Zentrum Niederwangen91
1.1 Repräsentatives Ortsteilzentrum mit durchmischter Nutzung und Angeboten des täglichen Bedarfs.
1.2 Drehscheibe für den öffentlichen Verkehr, mit
direkten Umsteigebeziehungen zwischen Bahn-
und Buslinien.
2.1 Kernzone K. Die maximale oberirdische Geschossfläche (GFo) im Perimeter beträgt
40‘000 m², die minimale GFo 32‘000 m².
2.2 Zwischen Bahnhofplatz und Freiburgstrasse ist
im nordöstlichen Bereich ein Baukörper mit
mindestens einer Fassadenhöhe FH oder Fassadenhöhe traufseitig FHtr von 25 m und maximal einer FH von 30 m oder einer FHtr von
27.5 m zu realisieren.
2.3 Entlang der Freiburgstrasse und angrenzend an
den Bahnhofsplatz gilt eine FH von 21 m oder
eine FHtr von 18.5 m. Für Neubauten gilt mindestens eine FH oder FHtr von 17 m.
2.4 Angrenzend an die S-Bahnstation Niederwangen ist ein urbaner Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität und Durchlässigkeit zu realisieren.
2.5 Auf dem Bahnhofplatz sind Klein- und Anbauten sowie die erforderliche Ausstattung der öffentlichen Infrastruktur wie Wartehallen, Überdachungen, Sitzgelegenheiten und Veloabstellplätze gestattet.
91 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 15. Mai 2022, genehmigt am 11. Oktober 2023, in Kraft seit dem 2. Dezember 2023.
3.1 Bauten am Bahnhofplatz und im angrenzenden
Bereich der Freiburgstrasse sind mit einem
strukturell an die Zentrumsfunktion angepassten Erdgeschoss zu konzipieren. Die Folgeplanung regelt die Dimensionierung.
3.2 Der Stadtbach ist offen zu führen und als städtischer Freiraum mit Zugang zum Wasser zu
konzipieren.
3.3 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept
BEK „Zentrum Niederwangen“ des Gemeinderates illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung sowie eine zweckmässige Etappierung
und ist in der weiteren Planung beizuziehen.
4.1 Die Vernetzung der angrenzenden Ortsteile ist
mit öffentlichen Fuss- und Fahrradwegen sicherzustellen.
4.2 Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in Gemeinschaftsanlagen zu organisieren.
4.3 …92
4.4 Beim Bau ist darauf zu achten, dass die Versiegelung auf ein funktionales Minimum beschränkt wird.
7/3 Unteres Juch /
Hallmatt
1 Schaffung eines Gemeindegrenzen überschreitenden Arbeitsplatzschwerpunktes von regionaler Bedeutung (Entlastungsstandort speziell
für Betriebe mit grossem autobahngebundenem Verkehrsaufkommen) in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Bern.
2.1 Industrielle, Gewerbliche Nutzungen sowie
Dienstleistungsnutzungen.
92 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 11. Oktober 2023.
2.2 Es sind folgende zusätzliche Nutzungen zulässig:
– Ladengeschäfte und Gastgewerbebetriebe, die ausschliesslich den örtlichen
Bedürfnissen (Wirkungsbereich der ZPP)
dienen.
– Verkaufs- und Ausstellungsräume, Anlagen der Intensiverholung Kultusnutzungen und Versammlungsräume bis 20 %
der realisierten Hauptnutzfläche.
– Beherbergungsbetriebe.
2.3 Gemäss HK im Nutzungsplan.
2.4 Gebäudelänge 170 m.
3 Die Überbauung soll durch die Bereitstellung
betriebsübergreifender zentraler Einrichtungen, attraktiver Fuss- und Radwege mit direktem Zugang zu den Stationen des öffentlichen
Verkehrs, einer naturnahen Gestaltung der
Bachläufe und einer auf die Erschliessung
durch öffentliche Verkehrsmittel abgestimmten
Etappierung gekennzeichnet sein.
8/1 Spühlirain
1 Realisierung einer verdichteten Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert. Sicherstellung
eines harmonischen Siedlungsübergangs und
einer rationellen Erschliessung sowohl für
Fussgänger wie auch für den motorisierten Verkehr.
2.1 Wohnüberbauung, Arbeitsaktivitäten die das
gesunde und ruhige Wohnen nicht stören sind
zulässig. Geschossfläche oberirdisch:
Sektor A mindestens 4’500 m2, höchstens
4’900 m2;
Sektor B mindestens 7’000 m2, höchstens
7’500 m2.
In beiden Sektoren können ausserdem total
320 m2 Geschossfläche oberirdisch für die
Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen
beansprucht werden.
2.2 Sektor A: 4- bis 5-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 41,50 m.
Sektor B: 2- bis 3-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 78,50 m.
2.3 Es gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von 10 % des erlaubten Nutzungsmasses gemäss Ziff. 2.1, wenn
a) bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 KEnV93, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 15 % unterschritten werden,
b) bei bereits bestehenden Bauten, gegebenenfalls durch Sanierungsmassnahmen,
die kantonalen Anforderungen an den
gewichteten Energiebedarf um 10 % unterschritten werden.
2.4 Bei Bauten, bei denen die unbeheizten Räume
mehr als 20 % der an das Nutzungsmass anrechenbaren Flächen beanspruchen, wird der Bonus anteilsmässig nur für die beheizten Räume
gewährt.
2.5 Erfüllen nicht alle Bauten oder Gebäudeteile die
gestellten Anforderungen, so wird der Nutzungsbonus im Verhältnis ihrer Energiebezugsfläche zur Energiebezugsfläche aller Bauten
und Gebäudeteile gewährt. Der Nutzungsbonus kann nur für die entsprechende bonusberechtigte Baute oder den entsprechenden bonusberechtigten Gebäudeteil eingesetzt
werden. Eine Übertragung ist nicht möglich.
2.6 Der Nutzungsbonus von 10 % darf mit einer gestützt auf Artikel 26 BMBV realisierten Aussendämmung nicht überschritten werden.
3 Bauten, Anlagen und Aussenräume sollen mit
den bestehenden Nachbarbauten eine gute Gesamtwirkung erzielen.
93 BSG 741.111
4.1 Die Verkehrserschliessung des Sektors A hat
vom Spühlirain, jene des Sektors B – im Bereich
der Einmündung des Sichelweges in die Talbodenstrasse – von der Talbodenstrasse zu erfolgen.
4.2 Durch das Areal des Sektors B ist für die Fussgänger eine möglichst direkte Verbindung von
der Talbodenstrasse zum Spühlirain zu gewährleisten.
8/2 Hertenbrünnen
1 Strukturelle und gestalterische Aufwertung dieses zentral gelegenen Gebietes. Sicherstellung
einer Überbauung gemischter Nutzung und
Schaffung eines Bereiches für öffentliche Nutzungen.
2.1 Gemischte Zone AW
2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8.
2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit
Flachdach 4. Gebäudebreite 15 m.
3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept
entsprechen, das der zentralen Quartierlage gerecht wird. Zu diesem Zweck wurde ein Architekturwettbewerb nach SIA 152 durchgeführt.
4 Die Erschliessung ist optimal zu konzipieren.
Die Überbauung ist weitgehend verkehrsfrei zu
gestalten.
8/3 Bachtelenrain
1 Schutz der bestehenden Gebäudegruppe mit
den erhaltenswerten Gebäuden Hübelistrasse
Nr. 5 (Bauernhaus) und Nr. 7 (Stöckli). Überbauung des unüberbauten Gebietes nach einem eigenständigen architektonischen Konzept. Sicherstellung eines ökologischen und
gestalterischen zweckmässigen Übergangs
von der Bauzone zur Landwirtschaftszone.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8.
2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten
mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit
Schrägdach 3, mit Flachdach 4.
3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll sowohl auf die bestehende Bebauung wie auch auf die topographische Lage
besondere Rücksicht nehmen.
8/4 Plattenweg
1 Schaffung einer Überbauung von hoher gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert an exponierter Lage.
2.1 Wohnzone W, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen
bis zu 15 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche einnehmen.
2.2 Geschossfläche oberirdisch maximal 4’000 m2.
2.3 Anzahl Vollgeschosse: 5
3.1 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
4 Die Verkehrserschliessung erfolgt über den
Plattenweg und ist zusammen mit der Erschliessung der bestehenden Bauten zentral
anzuordnen.
8/5 Eichmatt
1 Realisierung einer klar strukturierten Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel
einer sozialen Durchmischung hoher Aussenraum- und Wohnqualität am Ortseingang von
Schliern.
2.1 Gemischte Zone AW
2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens
3‘000 m2, höchstens 4‘000 m2 (Exklusive Bauernhaus Bachtelenrain 9).
2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten
mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach.
3.1 Das erhaltenswerte Bauernhaus, einschliesslich seiner Umgebung (ohne Stöckli), ist in das
Gesamtkonzept einzubinden.
3.2 Mit der Überbauung sind der Ortseingang von
Schliern und das umliegende Ortsbild aufzuwerten.
3.3 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.4 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens
ist als Gestaltungselement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen.
4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der
Muhlernstrasse ist eine Schallpegeldifferenz
von 17 dBA zu erzielen.
4.2 Die Planung ist mit dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.
8/6 Spühli94
1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen,
städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität. Schaffung differenzierter Aussenräume von hoher Qualität die zur Stärkung
der Identität des Quartiers beitragen.
2.1 Wohnzone W
2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo):
25'500 m2
2.3 Höhen:
Nordwestlich vom Spühlirain: Gesamthöhe
max. 30,0 m
Südöstlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max.
19,5 m
94 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 19. November 2023, genehmigt am
12. Mai 2025, in Kraft seit dem 15. August 2025.
3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept
des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist für die weitere Planung wegleitend.
3.2 Auf dem Areal ist durch das Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.3 Für Hauptgebäude sind nur Flachdächer zulässig.
3.4 Die Aussenräume sind durchlässig zu gestalten
und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die Siedlung ist mit den angrenzenden Quartieren und Naherholungsräumen zu
vernetzen. Mit Ausnahme des Spühlirains sind
die Aussenräume überwiegend als Grünräume
auszubilden.
4.1 Der Spühlirain ist, sofern möglich, in einen Begegnungs-, Spiel- und Aufenthaltsort zu transformieren.
4.2 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen.
4.3 Die Parkierung der motorisierten Fahrzeuge für
Bewohnerinnen und Bewohner ist unterirdisch
als Sammelanlage anzuordnen. Die Ein- und
Ausfahrten sind möglichst anfangs des Spühlirains bzw. an der Talbodenstrasse anzuordnen.
4.4 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für
Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze
zu erstellen.
4.5 Die Gesamtüberbauung hat die gewichtete Gesamtenergieeffizienz gemäss Art. 30 der Kantonalen Energieverordnung vom 1.1.2023 um
15 % zu unterschreiten.
4.6 Zulässig ist der Bau einer Quartierheizzentrale.
9/1 Schwandenhubel
1 Realisierung eines eigenständigen Siedlungsgebietes als Verbindung der Siedlungsteile Büschiacker und Schliern; sorgfältige Einfügung
ins topographisch/landschaftlich heikle Hanggebiet; Gestaltung eines definitiven Siedlungsabschlusses.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Geschossfläche oberirdisch – vorbehältlich
Ziff. 2.3 – 10’900 m2, wobei mindestens
9’000 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind.
2.3 Unabhängig vom Nutzungsmass können zusätzlich gemeinschaftliche Nutzungen für die
Bewohner der Siedlung bis höchstens 400 m2
GFo sowie Schulnutzungen bis höchstens
500 m2 GFo realisiert werden. Die realisierbare
Geschossfläche oberirdisch für die Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:3
(Mehrnutzung höchstens 1’200 m2), diejenige
für gewerbliche Nutzung entlang der Talbodenstrasse und im Bereich öffentlicher Plätze im
Verhältnis 1:1 (Mehrnutzung höchstens
400 m2).
2.4 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit
Flachdach 4. Entlang der Talbodenstrasse ist
ein zusätzliches Sockelgeschoss zulässig.
3.1 Im Perimeter ist ein Kindergarten resp. Basistufenstandort vorzusehen (keine Anrechnung an
die Geschossfläche oberirdisch).
4 Die Zufahrt hat über Schaufelweg und Talbodenstrasse zu erfolgen. Zwischen Büschiackerstrasse und Schaufelweg ist eine rollstuhlgängige Verbindung zu schaffen.
12/1 Inselrain Oberwangen
1 Lösung der schwierigen Einordnung der vorgesehenen dichten Wohnüberbauung in den
Dorfzusammenhang.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens
2’900 m2, höchstens 3’500 m2.
2.3 Bauweise mit Schrägdächern: westseitig 2-
Vollgeschosse, ostseitig 3-Vollgeschosse.
Bauweise mit Flachdächern: westseitig 3 Vollgeschosse, ostseitig 4 Vollgeschosse.
3 Die Überbauung soll freie Durchblicke gewähren und Fussgängerpassagen vorsehen.
12/2 Industrie
Oberwangen-Süd
1 Koordination der Überbauung der beiden
Grundstücke. Gewährleistung einer Erschliessung, die den Ortskern Oberwangen möglichst
wenig belastet.
2.1 Arbeitszone 2 A2.
2.2 HK 589 m ü.M., inklusive Dachaufbauten.
2.3 Gebäudebreite 50 m.
3.1 Neubauten sollen sich in ihrer Gestaltung an
die bestehende Halle anpassen.
3.2 Mit der Überbauung ist gegen Süden ein dauernder Siedlungsabschluss zu gestalten.
3.3 Das bestehende Stöckli einschliesslich seiner
Umgebung ist zu erhalten und für die öffentliche Nutzung zu reservieren.
4 Die Erschliessung der Grundstücke für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und
Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen,
dass der Ortskern Oberwangen nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird.
12/3 Station Oberwangen95
1 Zentrumsergänzende Überbauung bei der S-
Bahn-Station Oberwangen mit guter Vernetzung mit dem bestehenden Siedlungsgefüge.
Städtebauliche Setzung mit identitätsstiftender
Silhouette und wirksamem Lärmschutz.
95 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 22. September 2024, genehmigt am
18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 27. Januar 2026.
2.1 Gemischte Zone AW. Geschossfläche oberirdisch mindestens 16'235 m2, höchstens 18'940
m2.
2.2 Zulässige Verkaufsnutzungen:
a) Ein grösserer Verkaufsladen auf den
Bahnhofplatz ausgerichtet mit einer Geschossfläche von höchstens 750 m2.
b) Höchstens 690 m2 Geschossfläche für
kleinere Verkaufsläden mit bis zu einer
Geschossfläche von je 230 m2.
2.3 Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen
horizontalen sowie vertikalen Staffelung gelten
folgende Gesamthöhen (GH) und Höhenkoten
des obersten Punktes der Dachkonstruktion
(HK):
– HK 602.00 m ü.M. für einen städtebaulichen Akzent mit einer maximalen Gesamthöhe (GH) von 26.5 m auf einer Fläche von höchstens 250m2 innerhalb der
projizierten Fassadenlinie
– Sektor A: HK 593,50 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 20.5 m
– Sektor B: HK 601,00 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 23.5 m
Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m. Im
Sektor A ist die Gebäudelänge frei.
3.1 Das Richtkonzept Arealentwicklung «Station
Oberwangen» vom Juni 2023 illustriert die Bau-
und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen.
3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Bautypologien eine Überbauung
mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen.
3.3 Im Areal sind attraktive und ökologisch wertvolle Aussenräume und Übergänge zu schaffen. Es ist ausschliesslich einheimisches, standortgerechtes Pflanzgut zu verwenden.
Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu
reduzieren. Bei der Station ist ein öffentlicher,
grosszügiger, attraktiver und gut zugänglicher
Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität
und Durchlässigkeit zu realisieren.
3.4 Die Bebauung entlang der Bahnlinie soll dazu
beitragen, die östlich davon liegenden Bauten
vor den Lärmimmissionen durch die Eisen- und
Autobahn zu schützen. Wesentliche Lärmreflexionen auf die westliche Talseite sind zu vermeiden.
4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von Süden ab der bestehenden Zufahrt zum Bahnhofplatz.
4.2 10% der zulässigen Anzahl Abstellplätze für
Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze
für die Wohnnutzung zu erstellen.
4.3 Die Parkierung ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Besucherabstellplätze und
maximal 10 Kundenabstellplätze können oberirdisch angeordnet werden.
4.4 Es ist eine gute Anbindung an das umliegende
Fuss- und Radwegnetz zu gewährleisten. Arealintern sind attraktive Durchwegungen sicherzustellen, wobei den Verbindungen zwischen
dem Bahnhofplatz und der Mühlestrasse resp.
der Herzwilstrasse eine besonders grosse Bedeutung zukommt.
4.5 Auf Stufe Überbauungsordnung sind Ersatzmassnahmen für schützenswerte Lebensräume
und Arten festzulegen.
4.6 Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der
kantonalen Energieverordnung (KEnV), haben
bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz
den kantonal vorgegebenen Grenzwert um
15 % Prozent zu unterschreiten. Massgebend
ist der Grenzwert der am 01.03.2023 in Kraft getretenen Fassung.
4.7 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn
der Bestand berücksichtigt sowie die Erschliessung und die gemeinsamen Anlagen sichergestellt werden.
12/4 Dorfplatz Oberwangen
1 Schaffung einer qualitativ guten, gemischten
Überbauung am Dorfplatz, Freihaltung der
Baumhecke.
2.1 Gemischte Zone AW. Wohnanteil mindestens
40 %.
2.2 Sektor A: Geschossfläche oberirdisch 1’500 m2.
Sektor B: Geschossfläche oberirdisch 3’800 m2.
2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit
Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m
für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe
11 m für Bauten mit Flachdach.
3 Neu- und Umbauten sind so zu gestalten, dass
sie hinsichtlich Stellung, Volumetrie, Gliederung und Dachgestaltung das bestehende Ortsbild – insbesondere die erhaltenswerten Bauten im Perimeter der ZPP – aufwerten und mit
der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen.
4 Zwischen Feldackerstrasse und Wangentalstrasse sind Fusswegverbindungen zu schaffen.
19/1 Dorfkern Oberscherli
1 Konzentration einer Neuüberbauung am Hangfuss nordöstlich des Schulhauses. Erhaltung
des Erscheinungsbildes des alten Ortskerns
von Oberscherli.
2.1 Gemischte Zone AW.
2.2 Geschossfläche oberirdisch 3’000 m2 inkl. oberirdische Geschossfläche des bestehenden Bauernhauses.
2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit
Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m
für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe
11 m für Bauten mit Flachdach.
3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich gut in
das landschaftliche Umfeld und das Ortsbild
von Oberscherli einzufügen.
3.2 Der Hang nördlich des Schulhauses ist freizuhalten.
20/1 Sagi Niederscherli
ES IV
1 Sicherstellung einer klar strukturierten Überbauung für Gewerbe- und Produktionszwecke.
2.1 Arbeitszone 2 A2. Reine Dienstleistungsbetriebe sind nicht zulässig. Büros, Läden, Verteilzentren, Werkhöfe, Anlagen der Intensiverholung sowie Gastgewerbebetriebe sind bis zu
30 % der realisierbaren Geschossfläche zugelassen.
2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 9 m für Bauten mit
Schrägdach, Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten
mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m.
3 Die Gestaltung der Überbauung hat den betrieblichen und landschaftlichen Erfordernissen
Rechnung zu tragen.
4 Die Erschliessung hat von der Schwarzenburgstrasse her durch die Bahnunterführung zu erfolgen.
20/3 Haltenrain
Niederscherli
1 Realisieren einer qualitätsvollen Überbauung
mit dem Ziel sozialer Durchmischung im alten
Ortskern von Niederscherli.
2.1 Kernzone K.
2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0.5, höchstens 0,8, Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach.
3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich dem
Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets unterzuordnen.
3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen
und Ausbaustandards zu ermöglichen.
3.3 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens
ist als Gestaltungslement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen.
3.4 Entlang des Waldrands ist ein gestalterisch und
ökologisch hochwertiger Freiraum zu schaffen.
4.1 Die Erschliessung erfolgt ab Haltenstrasse.
22/1 Sonnhalde
1 Gewährleistung einer Überbauung von hoher
gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert
in exponierter Lage.
2.1 Wohnzone W.
2.2 Die Geschossfläche oberirdisch beträgt maximal 14’750 m2, wobei mindestens
13’500 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind.
2.3 Für gemeinschaftliche Nutzungen zugunsten
der Bewohner der Siedlung erhöht sich die Geschossfläche oberirdisch um höchstens
625 m2.
2.4 Die Geschossfläche oberirdisch für Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:4
(Mehrnutzung höchstens 2’500 m2), diejenige
für gewerbliche Nutzung im Verhältnis 1:2
(Mehrnutzung höchstens 1’250 m2).
2.5 Mehrheitlich 3-geschossige Bauten; für einzelne Bereiche Anzahl Vollgeschosse: 4.
2.6 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
3.1 Die Überbauung ist an der südöstlichen Arealgrenze mittels grosszügiger Freihaltefläche
vom Areal der ZBV 22/1 zu trennen.
3.2 In den Randbereichen zum bestehenden Quartier ist bautypologisch auf die angrenzenden
Bauten zu reagieren.
3.3 Für Fussgänger und für Zweiräder sind durch
das Areal sichere Verbindungen zu schaffen,
welche das Überbauungsgebiet mit den benachbarten Gebieten und Infrastruktureinrichtungen verknüpfen.
4.1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über das bestehende Strassennetz.
4.2 Die Überbauung ist zu etappieren.
22/2 Ortskern Thörishaus
1 Gewährleistung einer funktional zweckmässigen und räumlich befriedigenden Entwicklung
des Ortskerns mit baulicher Verdichtung im Bereich der Station. Die Versorgung soll auf die
Bedürfnisse der Bewohner von Thörishaus ausgerichtet werden. Die bauliche Entwicklung in
den beiden durch die Gemeindegrenze getrennten Ortsteilen soll in Nutzung und Gestaltung aufeinander abgestimmt werden.
2.1 Kernzone K. Lagerbetriebe, Verteilzentren,
Werkhöfe und dgl. sind ausgeschlossen. Sport-
und Freizeitanlagen sind nur im Innern der Gebäude oder auf den Dächern zugelassen.
2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens
0,8, höchstens 1,0.
2.3 Nördlicher Teil (inkl. Grundstück Nr. 1438):
Traufseitige Fassadenhöhe 8.5 m für Bauten
mit Schrägdach, Fassadenhöhen 11 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit
Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Südlicher Teil
(Grundstück Nr. 8672): HK 591,00 m ü.M (Bahnhofplatz) abgestuft auf 585,00 m ü.M gegen Süden.
3.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so anzuordnen, dass in jeder Etappe zusammen mit
der bestehenden Umgebung eine besonders
gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Stellung
und Dimensionen der bestehenden Bauten und
auf die Charakteristik der Aussenräume ist
Rücksicht zu nehmen.
3.2 Es sind sichere und attraktive Verbindungen
zwischen den beiden Ortsteilen und zur Station
vorzusehen.
C. Zonen mit besonderen Vorschriften (ZBV)
ZBV
14/91
Holzschnitzelproduktion, Schnitzellagerung und
Holzvergasung
Schlattmatte
ES IV
1.1 Die Zone ist bestimmt für Bauten und Anlagen
zur Lagerung von Holz für die Produktion von
Holzschnitzeln sowie zur Energiegewinnung
(Holzvergasung und Solarstrom).
Betriebsnotwendige Büroräumlichkeiten sind erlaubt. Wohnnutzungen sind ausgeschlossen
1.2 Am Westrand kann eine Fläche für ein Nasslager
für Holzstämme verwendet werden. Entlang der
Büschigasse sind Parkplätze auszuscheiden, die
auch von Besuchenden der Anlagen auf der angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF benutzt werden dürfen.
1.3 Wird die Sondernutzung Holzschnitzelproduktion
und -lagerung oder Nasslagerung von Holzstämmen aufgegeben, besteht (zu Lasten des Betreibers) die Pflicht zum Rückbau der Bauten und Anlagen. Die Gemeinde behält sich eine
vollständige oder teilweise Rückzonung der Flächen in die Landwirtschaftszone LWZ vor.
2.1 Baupolizeiliche Masse:
Fassadenhöhe traufseitig: 11,50 m. Für Hauptbauten sind nur Schrägdächer zulässig, vorbehältlich Ziff. 2.2.
Gebäudelänge: 80 m
Gebäudebreite: 50 m
Grenzabstand: 1/2 der effektiven Fassadenhöhe
traufseitig
2.2 Für den Teil der Anlage zur Energiegewinnung
(Turm der Holzvergasungsanlage) ist auf einer
Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie
von 125 m² eine maximale Fassadenhöhe von
15,90 m zulässig - wobei nur ein Flachdach gestattet ist.96
96 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
3.1 Bauten und Anlagen sind so anzuordnen und zu
gestalten, dass sich in Bezug auf das Orts- und
Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung ergibt.
Die Beurteilung erfolgt durch die Bau- und Planungskommission.
3.2 Entlang der westlichen Zonengrenze ist als Übergang in die Landschaft und zur Einbindung der
Anlage in die Umgebung eine Wildhecke zu
pflanzen. Diese soll eine minimale Breite von 2
Metern aufweisen und sowohl aus niederen wie
hoch wachsenden einheimischen Pflanzen bestehen. Deren Lage und die Wahl der Arten sind mit
der Gemeinde und dem Jagdinspektorat abzusprechen.
4.1 Die maximalen und mittleren Grundwasserstände sind frühzeitig durch eine hydrologisch
geschulte Fachperson abzuklären. Für Bauten im
Gewässerschutzbereich gilt das übergeordnete
Recht.
4.2 Zur Regelung der finanziellen Konsequenzen aus
Ziffer 1.3 sowie weiterer Belange - ist zwischen
der Gemeinde und dem Grundeigentümer eine
Vereinbarung abzuschliessen.
ZBV
22/91
Grafenried 1 Es dürfen nur Labor-, Gewerbe- und Bürobauten
erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal
sind zugelassen. Reine Lagerbetriebe sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit hohem
Verkehrsaufkommen sind nicht zugelassen.
2.1 Die Gestaltung von Gebäuden und Anlagen hat
unter Berücksichtigung der Topografie sowie des
Orts- und Landschaftsbildes zu erfolgen. Dazu ist
eine hohe architektonische Qualität, insbesondere der Gebäudehüllen, anzustreben.
2.2 Zur besseren Veranschaulichung der Überbauungsidee wurde ein Masterplan erarbeitet. Dieser ist für zukünftige Baugesuche bezüglich Nutzung, Gestaltung und Erschliessung wegleitend.
2.3 Gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone LWZ ist am südöstlichen Zonenrand innerhalb der ZBV 22/1 eine Hecke mit standortgerechter Bepflanzung anzulegen.
2.4 Höhenkote HK:
– Sektor a1 606,80 m.ü.M.
– Sektor a2 600,80 m.ü.M.
– Sektor b1 612,00 m.ü.M.
– Sektor b2/b3 bestehende Gebäudevolumen.
In den Sektoren a1, a2 und b1 sind nur Flachdächer zulässig. Auf den Flachdächern sind über
den maximalen Höhenkoten HK nur technisch
bedingte Aufbauten gestattet wie:
– Rauch- und Lüftungsrohre
– Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 2 m, gemessen von oberkant Flachdach bis oberkant Abdeckung der Liftbauten
– Sonnenenergieanlagen
(gem. Kant. Richtlinien).
2.5 Die arealinternen Grenzabstände richten sich
nach einer zweckmässigen Nutzung und guten
Gestaltung von Gebäuden und Aussenräumen.
Bauten am südwestlichen und nordwestlichen
Zonenrand sind im Sinne des Masterplans volumetrisch zu strukturieren. Sie dürfen hangseitig
baulich eingeschossig verbunden sein.
2.6 Hochbauten haben gegenüber der Landwirtschaftszone LWZ, der Grünzone GZ und dem
Sektor b2 einen minimalen Bauabstand von 10 m
einzuhalten.
3.1 In Sektor b3 sind die bestehenden Bauernhofbauten als Ensemble gemäss den denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten (siehe auch Art. 7 BauR). An- und
Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Anordnung ins Ensemble
einpassen.
3.2 Mit dem Baugesuch für die erste Ausbauetappe
ist ein das ganze Areal umfassender Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Zudem ist
der Masterplan zu überprüfen.
D. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
1/31 Alters- und Pflegeheim
Weyergut
1 Alters- und Pflegeheim.
2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen.
2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0.
2.3 Fassadenhöhe 14 m. Für Hauptbauten sind nur
Flachdächer zulässig.
2.4 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind
3.1 Bauliche Massnahmen müssen sich dem bestehenden, prägenden Hauptgebäude unterordnen.
3.2 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig
(vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant.
Bauinventars des benachbarten Weyerguts abzustimmen.
1/32 Schulheim Maiezyt
1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen.
2.1 Es gilt Bauklasse IIb.
1/34 METAS
1 Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS), anderer Dienststellen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Schulnutzungen der Gemeinde.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8.
höhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für Bauten
und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie
(METAS) kann bei Nachweis der technischen
Notwendigkeit die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig überschritten werden.
3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig
3.2 Für Neubauvorhaben ist zusätzlich zum Baugesuch ein Gesamtkonzept einzureichen, welches
die Erschliessung des Gesamtareals und die harmonische Einordnung in die Umgebung aufzeigt.
3.3 Gegenüber der östlich angrenzenden Landwirtschaftszone ist ein Übergangsbereich von 15 m
ohne Hauptgebäude und vorwiegend grün zu gestalten.
1/35 Friedhof Nessleren
1 Friedhofanlage, Schutzraumanlage.
der Anlagen.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
in die bestehende Friedhofanlage sowie das
Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit
den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl.
Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten
des kant. Bauinventars abzustimmen.
2/31 Nobshaus
1 Erhalt und Aufwertung des Umfeld des ältesten
Gebäudes des Ortsteils Wabern.
2.1 Gemeinschaftszentrum und/ oder Vereinsnutzung.
2.2 Der schützenswerte Bau ist zu erhalten. Neubauten sind nicht zugelassen.
3 Der Aussenraum ist offen und flächig zu gestalten. Das Nobshaus ist als prägendes Element in
die Platzgestaltung einzubinden.
2/32 Dorfschule Wabern
1 Gebäude und Anlagen für Schulnutzung; Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,0.
2/33 Reformierte Kirche Wabern
1 Kirche und Pfarrhaus.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
2/34 Friedhof Wabern
1 Alte Friedhofanlage; später Parkanlage.
2.1 Es gilt Bauklasse I.
3 Die Friedhofanlage ist nach ihrer Aufhebung –
zeitlich gestaffelt – in einen öffentlichen Park umzugestalten.
2/35 Bundesamt für
Landestopographie swisstopo
1 Gebäude und Anlagen des Bundesamtes für Landestopographie swisstopo.
2.2 Es gilt die Bauklasse IIIb.
4 Erschliessung und Parkierung sind gemeinsam
mit den umliegenden Grundstücken zu lösen.
2/37 Stiftung Bächtelen
1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und
Nebenanlagen.
2.1 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen,
vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass.
henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche
Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen.
2/38 Sprachheilschule
Wabern
1 Bauten und Anlagen der Sprachheilschule.
2.2 Es gilt Bauklasse IIIb.
2/39 Villa Bernau
1 Gemeinschaftszentrum.
2 Neubauten sind nicht zugelassen.
2/40 Schulanlage Wandermatte
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4.
2.5 Bestehende Gebäude und Anlagen dürfen zusammen eine maximale Gebäudelänge von 75 m
und eine maximale Gebäudebreite von 50 m
nicht überschreiten.
2/41 Katholische Kirche
Wabern
1 Kirche und Pfarrhaus.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
2/42 Schulanlage Wabern
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8.
2/43 Gymnasium und
Seminar
Lerbermatt97
1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzungen sowie ergänzende Nutzungen im Zusammenhang mit der Sportnutzung.
der Bauten und Anlagen. Zwischen Kirchstrasse
und Rasensportfeld darf ein Garderobengebäude
mit Vereinslokal und Buvette erstellt werden.
2.2 Zulässige Geschossfläche oberirdisch 19'000 m2.
97 Eingefügt durch Beschluss des Gemeinderates vom 26. September 2018 und 19. Juni 2019, genehmigt am 19. Januar 2022, in Kraft seit dem 10. März 2022.
3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig
mit den vorhandenen, prägenden Elementen sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. Der Umfang an Natur-
und Magerwiesen ist zu erhalten.
3/31 Reservoir und
Spielplatz Blinzern
1 Wasserreservoir und Spielplatz.
der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten.
2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur
Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m.
2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und
ein kleiner Grenzabstand von 5 m.
3 Bei der zukünftigen Gestaltung ist auf den bestehenden Spielplatz, die Erholungseinrichtungen
und die Bepflanzung Rücksicht zu nehmen.
3/32 Schulanlage und
Spielplatz Blinzern
Spielplätze.
2.1 Zulässig sind Erweiterungen und die Erneuerungen der Bauten und Anlagen sowie Neubauten.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7.
4 Solange die bestimmungsgemässe Nutzung des
Areals nicht erforderlich ist, sind Familiengärten
ohne Bauten zugelassen.
3/33 Kirche Spiegel
1 Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
3/34 Schulanlage Spiegel
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7.
3/35 Reservoir und
Spielplatz Spiegel
1 Wasserreservoir, Spielplatz und Aussichtsplattform.
der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten.
2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur
Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m.
2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und
ein kleiner von 5 m.
4/31 Stiftung Steinhölzli
1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und
Nebenanlagen, wie Gärtnerei und Tierstall.
2.2 Es gilt Bauklasse IIIa.
4/32 Schul- und Sportanlage
Liebefeld
Sportanlagen. Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Entlang Waldrand und Gemeindegrenze sind
neue Hochbauten nicht zugelassen.
2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5.
2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassaden-
2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei-
2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind
4/33 Alterssiedlung
Hessgut
1 Alterswohnungen, Spitexstützpunkt, Bauten und
Anlagen für Schulnutzung.
2.2 Es gilt Bauklasse IIIa.
3 Zusammenführung der unterschiedlichen Ansprüche der verschiedenen Nutzgruppen einer
attraktiven, sorgfältigen Aussenraumgestaltung.
4/34 Kirche Liebefeld
2.1
Kirche, Glockenturm, Pfarrhaus und Unterrichtsgebäude.
Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen
2.2 Es gilt Bauklasse IIc.
5/31 Blaulichtorganisationen
Sägematte
1 Stützpunkt für Blaulichtorganisationen und
Schulungsgebäude, Verwaltung.
2 Es gilt Bauklasse IVc.
3 Grundlage der Überbauung ist das Ergebnis eines öffentlichen Architekturwettbewerbs nach
SIA 142.
5/32 Wohnheim Wabersacker
1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen und Sozialwohnungen.
2 Baupolizeiliche Masse:
– Neubau Behinderten-Wohnheim und Verbindungsbau im nordwestlichen Parzellenanteil: Fassadenhöhe 17 m, Fassadenhöhe
traufseitig 14,50 m. Grenzabstand zum
nordwestlichen Grundstück 10 m.
– Neubau Sozialwohnungen im südöstlichen
Grundstücksteil: HK 588,90 m ü.M., Grenzabstand zur südwestlichen Grundstücksgrenze 9 m.
3.1 Neubauten als Winkelgebäude mit Verbindungsbau. Gebäudeschmalseiten an der
Feldeggstrasse (Behinderten-Wohnheim) bzw.
an der Schlossstrasse (Sozialwohnungen).
3.2 Längs Feldegg- und Schlossstrasse sind alleeartig Hochstammbäume zu pflanzen.
4.1 Die Autoabstellplätze sind in der Einstellhalle unterzubringen.
5/33 Katholische Kirche
Köniz
1 Kirche.
2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen
2.2 Es gilt Bauklasse IIIc.
5/34 Mehrzweckgebäude
Altersheim
1 Mehrzweckgebäude mit Verwaltung, Schulnutzung, Bibliothek usw., Altersheim.
2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen
2.2 Es gilt Bauklasse IVc.
5/37 Neuer Friedhof
Köniz
1 Friedhofanlagen, Bernmobil Personenunterstand.
der Anlage.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
in die bestehende Friedhofsanlage und in das
Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit
den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl.
Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten
des kant. Bauinventars abzustimmen.
5/39 Wohnheim und
Gärtnerei der
Heilsarmee
1 Heimbetrieb mit Gärtnerei.
des Heim- und Gärtnereibetriebes sowie Neubauten.
2.2 Es gilt Bauklasse IIIb.
5/40 Alters- und Pflegeheim
Lilienweg
1 Alters- und Pflegeheim.
2 Baupolizeiliche Masse:
Bauten mit Flachdach; Fassadenhöhe 14,50 m.
Als Grenzabstände gegenüber dem Perimeterrand gelten die kleinen Grenzabstände der angrenzenden Bauklasse.
Die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei.
Grünflächenziffer 0,25.
3.1 Bauvolumen und Aussenräume sollen einerseits
eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Andererseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche
Integration ins Quartier zu ermöglichen.
3.2 Das Bauvolumen ist in einzelne Trakte aufzuteilen. Die Geschossigkeit der Trakte ist entsprechend ihrer Lage so zu wählen, dass die Höhen
der anliegenden Gebäude respektiert werden.
4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr
der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für
Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende
Quartier nicht wesentlich mehr von Immisionen
beeinträchtigt wird.
4.2 Es ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Grundlage der Reduktion bildet ein Mobilitätskonzept, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist.
4.3 Bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der
kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober
2011 (KEnV) dürfen höchstens 20 % des nach
kantonalem Recht zulässigen Wärmebedarfs für
Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
5/41 Schulanlage Buchsee
1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzung. Der Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,6.
5/42 Gemeindewerkhof
Sandwürfi
ES IV
2.1
2.2
Werkhof der Gemeinde mit Aussenanlagen.
Zulässig ist die Erstellung eines Gemeindewerkhofes.
Es gilt Bauklasse IIIc.
5/43 Schul- und Wohnheim Landorf
1 Schul- und Wohnheim mit Landwirtschaftsbetrieb.
2 Es gilt Bauklasse IIc.
3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig
(vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant.
Bauinventars abzustimmen.
3.2 Die Umgebungsgestaltung hat die Grundsätze
der Bebauung zu unterstützen.
7/31 Schulanlage Niederwangen
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5.
8/31 Schulanlage Blindenmoos
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale.
ES II 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5.
2.4 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein
Grenzabstand von 10 m einzuhalten.
8/32 Schulanlage Hertenbrünnen
1 Bauten und Anlagen für Schulnutzung.
2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung der Bauten und Anlagen sowie Neubauten.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
8/33 Schiessanlage
Platten
1 Schiessstand mit Nebenräumen und Parkplatz.
2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung des Schiessstandes.
2.2 Es gilt Bauklasse IIIc.
8/34 Zivilschutzanlage
Platten
1 Zivilschutz- und Feuerwehrausbildungszentrum
mit Aussenanlagen und Parkplatz.
2.1 Zivilschutz und Blaulichtorganisationen.
2.2 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen
der Bauten und Anlagen sowie Neubauten für Zivilschutz und Blaulichtorganisationen..
2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4.
2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für mobile
Bauten der Brandsimulationsanlage mit Flachdach: Fassadenhöhe 15 m.
2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei-
2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind
11/31 Kultur- und Begegnungszentrum
Landgut Ried,
Gruebe
1 Bildungs- und Kulturstätte mit Wohnheim und
Aussenanlagen.
2.1 Zulässig sind die Umnutzung und bauliche Veränderung sämtlicher Bauten und Anlagen, Ersatz- respektive Neubauten.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
12/31 Schulanlage Oberwangen
Sportanlagen.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
12/32 Friedhof Oberwangen
2.1
Friedhofanlage.
Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen
der Anlage.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
12/33 Kirche Oberwangen
2.1
Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus.
Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen.
2.2 Es gilt Bauklasse IIc.
12/34 Mehrzweckanlage
Oberwangen
1 Mehrzweckgebäude mit Zivilschutzanlage, Feuerwehrmagazin und Übungsplatz, Schulnutzung.
Der Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
15/31 Mehrzweckanlage
Gasel
1 Mehrzweckgebäude mit Schulnutzung und Parkplatz.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
15/32 Feuerwehrmagazin Gasel
1 Feuerwehrmagazin.
2 Es gilt Bauklasse I.
(vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant.
Bauinventars abzustimmen.
16/31 Schulanlage
Mengestorf
Spiel- und Sportanlagen.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
jekten des kant. Bauinventars und Bundesinventars ISOS abzustimmen.
19/31 Schulanlage
Oberscherli
Sport-und Mehrzweckanlage.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,3.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
20/31 Schulanlage Niederscherli
Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8.
20/32 Schulanlage Haltenstrasse
Feuerwehrmagazin.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
nen Grenzabstände der angrenzenden Bauklassen.
20/33 Kirche und Pfarrhaus
Niederscherli
1 Kirche und Pfarrhaus.
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
20/34 Kirchgemeindehaus
Niederscherli
2.1
Kirchgemeindehaus.
Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen
2.2 Es gilt Bauklasse IIb.
20/35 Friedhof Niederscherli
1 Friedhofanlage.
der Anlage.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
20/36 Reservoir Niederscherli
1 Wasserreservoir mit Trafostation.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
23/31 Schulanlage Mittelhäusern
Sportanlagen.
2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3.
höhe traufseitig der Bauklasse IIa.
E. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
1/61 Gurten-Kulm
1 Ergänzung der Hotelzone Gurten-Kulm HT durch
Bauten und Anlagen der Kultur, Bildung, Freizeit
und des Sportes. In den einzelnen Sektoren sind
zugelassen:
– Sektor A: Nutzungen im allgemeinen Interesse sowie Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, ferner Bauten und Anlagen des
Fernmeldewesens und Anlagen zur Nutzung von Alternativenergie.
– Sektor B: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Garderoben, WC-Anlagen, Kiosk, feste oder mobile Bühnen, Terrassen, Geländemodulationen und
dergleichen. Im Bereich der Bergstation der
Gurtenbahn bleiben die Bestimmungen des
Eisenbahnrechts vorbehalten.
– Sektor C: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Spielplätze, Picknickplätze, mobile Bühnen und dergleichen. Mit
Ausnahme von künstlerischen Skulpturen
und technischen Anschlussstellen (Strom,
Wasser usw.) sowie einem Aussichtsturm
von höchstens 40 m2 Grundfläche im Bereich des Westsignals, dessen Höhe die
Kote 885,00 m ü.M. nicht übersteigen darf,
sind keine Bauten zugelassen.
2.1 Sektor A: Traufseitige Fassadenhöhe 12 m, 3
Vollgeschosse für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14,50 m und 4 Vollgeschosse für Bauten mit Flachdach. Gebäudelänge 50 m. Die
Grenz- und Gebäudeabstände sind frei.
Sektor B: Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m, 1
Vollgeschoss für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m und 2 Vollgeschosse für Bauten
mit Flachdach. Gebäudelänge 40 m. Die Grenz-
und Gebäudeabstände sind frei.
2.2 Nutzung, Umnutzung, Ergänzung oder Ersatz der
bestehenden Bauten sind zugelassen.
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
3.1 Die wesentlichen Elemente des Aussenraumes,
insbesondere die vorhandene Bepflanzung, sind
möglichst weitgehend zu erhalten.
3.2 Das Gebiet der Zone wird als motorfahrzeugfrei
erklärt. Das bestehende Zufahrtsstrassennetz
darf dem allgemeinen Fahrverkehr nicht zugänglich gemacht werden.
2/62 Tennisplatzanlage
Eichholz
1 Tennisanlage.
2/3 Das bestehende Clubhaus und die Anlagen können unterhalten und erneuert werden. Erweiterungs- und Neubauten sind nicht zugelassen.
3/61 Sport- und FreizeitanlageTalbrünnliweg
1 Erhaltung des bestehenden Gebäudes und Ermöglichung von Sport, Spiel, Erholung, Aufenthalt usw.
2/3 Das bestehende Gebäude Talbrünnliweg 38 ist in
seiner wesentlichen Bausubstanz zu erhalten. Zu
erhalten sind ferner die wesentlichen Elemente
des Aussenraumes einschliesslich der Baumbestände. Neubauten sind nicht zugelassen.
3/62 Kinderspielplatz
Hohle Gasse
1 Öffentliche Begegnungsstätte mit Kinderspielplatz.
2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden.
5/61 Pfadiheim Bannholz
1 Bauten und Anlagen des Pfadiheims.
2 Es gilt Bauklasse IIb.
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
5/62 Sport- und Freizeitanlage Weiermatt
1 Sport- und Freizeitanlagen, Pfadiheim mit Spielwiese.
2.1 Der Grenzabstand zu benachbarten Grundstücken beträgt für Hauptgebäude 7,50 m bzw.
1/2 Fassadenhöhe. Nebenbauten bis zu einer Fassadenhöhe von 3 m dürfen direkt an die Grenze
gestellt werden. Die internen Grenz- und Gebäudeabstände sind frei.
2.2 In den Sektoren A, B, C und D gelten ferner folgende Vorschriften:
– Sektoren A und C: Anzahl Vollgeschosse 2.
Fassadenhöhe 8,50 m. Gebäudelänge 50 m.
Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
– Sektor B: Fassadenhöhe 18,50 m. Gebäudelänge 110 m. Es dürfen mehrere Hauptgebäude mit Zwischentrakten, deren Fassadenhöhe 8,50 m nicht überschreiten darf,
miteinander verbunden werden. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
– Im Sektor D sind keine Hochbauten zugelassen.
3.1 Neu- und Umbauten sind massstäblich in die bestehende Umgebung einzuordnen unter Rücksichtnahme auf die landschaftlichen und ökologischen Empfindlichkeiten des Raumes.
3.2 Als Ergänzung der bestehenden Umgebungsgestaltung sind Neupflanzungen anzulegen. Der innerhalb des Perimeters gelegene Bachlauf ist zu
revitalisieren und zu bestocken.
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
5/63 Reitareal Möösliacker
1 Erstellung einer Reitanlage.
2 Zulässig sind nur:
– im südöstlichen Bereich, gegenüber der
Wohnzone W, eine eingeschossige Baute
gemäss den Bestimmungen der Bauklasse I;
– eine ungedeckte Reitbahn und die notwendigen Umzäunungen.
3 Entlang der östlichen Grenze ist die Verbindung
Möösliweg-Waldrand als Fussweg zu gewährleisten.
5/65 Reitsportanlage
Eldorado
1 Reitsportanlage mit Pferdestallungen, Reithalle,
Reitbahn und den zugehörigen Nebenanlagen.
der Reitsportanlage.
2.2 Hochbauten sind innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen mit beschränkten, auf die örtliche
Situation abgestimmten Erweiterungen zugelassen. Sie dürfen nur die westliche Hälfte der Fläche beanspruchen.
3.1 Auf die empfindliche Landschaft am Ausgang
des Gurtentälis ist besonders Rücksicht zu nehmen.
3.2 Im Perimeter vorhandene Bachläufe sind zu revitalisieren und neu zu bestocken.
9/61 Kinderspielplatz
Büschiwald
Robinsonspielplatz
Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden.
9/62 Tennisplatz
Schliern
1 Tennisanlage.
2.2 Es gilt Bauklasse I.
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
3.1 Für den Tennisbetrieb im Winter kann eine provisorische Traglufthalle mit höchstens 2 Tennisplätzen zugelassen werden.
3.2 Die provisorische Traglufthalle muss so platziert
werden, dass die angrenzenden Wohngebiete
möglichst wenig tangiert werden.
3.3 Die Erschliessung der Wohnzone W westlich der
Tennis-Anlage muss über die Zone ZSF 9/62
möglich sein.
14/61 Sportanlage Sternenberg
1 Sportanlage mit den erforderlichen Nebenbauten.
2 Zulässig sind eingeschossige Nebenbauten unter gebührender Berücksichtigung der Landschaft (keine «Talsperren»).
3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen
Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden
Waldränder und der Bestockung des Baches
Rechnung zu tragen.
19/61 Kinderspielplatz
Oberscherli
1 Kinderspielplatz
2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden.
20/61 Pistolenstand
Scherligraben
1 Pistolenschiessanlage 25 m und 50 m.
2 Die bestehende Anlage kann durch eine neue in
gleicher Grösse (Bauten) und Anzahl Scheiben
(maximal 11) ersetzt werden, wobei der Feuchtstandort zu erhalten, die Waldbewirtschaftung zu
gewährleisten und die bestehende Anlage zu
entfernen ist. Nebst Schiess- und Scheibenstand
sind keine weiteren Anlagen zulässig.
3.1 Es sind höchstens 6 Autoabstellplätze zulässig,
welche ausserhalb des Feuchtstandortes anzulegen sind. Verbindungswege zwischen Schiess-
und Scheibenstand sind dem Rand des Feuchtgebietes entlang zu legen und unversiegelt auszuführen.
Zweckbestimmung der Zone
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung
3.2 Der Schiessbetrieb muss die gefahrlose Begehbarkeit des umliegenden Wegnetzes gewährleisten.
Anhang III
Besondere Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4)
A. Allgemeines
Gemäss Artikel 9 Baureglement bezeichnet der Schutzplan Schutz- und Schongebiete sowie die Schutzobjekte. Der vorliegende Anhang III enthält – in Ergänzungen zu den Artikeln im Baureglement – gebietsbezogene Charakterisierungen und
Einzelheiten zum Schutzzweck der Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete L1–L4. Die Aussagen von Anhang III stehen rechtlich auf der gleichen Stufe
wie die Artikel des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR).
B. Landschaftsschutzgebiete L1
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
1.1 Selhofen 1 Unverbaute Geländekammer innerhalb des Aarebeckens, direkt anschliessend an das Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern», das BLN-Gebiet
«1314 Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» und
das Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 69
«Belper Giessen».
2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar-
und Schutzgebiete.
1.2 Ulmiz West 1 Oberster, von weit einsehbarer Kulturlandkragen
um die Spitze des Ulmizberges.
2 Ungeschmälerte Erhaltung der südexponierten
Hangflanken sowie der Ulmizberger Grünlandzunge
mit ökologisch wertvollen Trockenstandorten und
artenreichem Vegetationsverbund. Arrondierung
der trockenen Waldstandorte.
1.3 Schlatt-Gasel 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der
eiszeitlichen Vergletscherung.
2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit
Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde.
1.4 Mengestorf 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der
eiszeitlichen Vergletscherung.
2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit
Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde.
1.5 Liebewil 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der
eiszeitlichen Vergletscherung.
2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit
Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde.
1.6 Stierenmoos 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der
eiszeitlichen Vergletscherung.
2 Ungeschmälerte Erhaltung des unverbauten Torfmooses südlich von Bindehus mit Verlandungsbildung sowie der typischen/prägenden Strukturelemente (Gewässer und Ufervegetation Gehölze).
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
1.7 Sensematt 1 Wertvolle, unverbaute Talmündung des Scherligrabens, mit starkem eiszeitlich geprägtem Relief mit
trockenen, auf Molasseformationen wachsenden,
artenreichen Waldpartien.
2 Erhalten und Aufwerten des ökologisch wertvollen
Scherligrabens mit seinen Waldpartien.
1.8 Gäu 1 Unverbaute Schwemmebene innerhalb des Sensebeckens und des BLN-Gebiets «1320 Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwas-serschlucht»
direkt anschliessend an das Naturschutzgebiete
«Sense-Schwarzwasser» und das Auengebiet von
nationaler Bedeutung.
2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar-
und Schutzgebiete.
C. Landschaftsschongebiet BLN L2
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
2.1 Scherliau
Dürsgraben
1 Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers. Das Gebiet selbst blieb während der letzten
Eiszeit als eines der wenigen in der Region unvergletschert. Landschaftlich und ökologisch wertvolle
Steilhänge. Von Streusiedlungen und durch die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung geprägt.
2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft mit
den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft.
2.2 Oberscherli 1 Nahezu unverbaute, landwirtschaftlich geprägte
Talflanke entlang des Scherlibachs.
2 Erhalten des unverbauten Talcharakters mit seinen
Funktionen für die Landwirtschaft. Erhalten des kulturlandschaftlichen Puffers entlang des Scherlibachs.
2.3 Umgebung
Farnern - Hübeli
- Grossgschneit
1 Traditionelle Kulturlandschaft geprägt durch Streusiedlungen und Weiler mit teils kulturhistorisch
wertvollen bäuerlichen und kleingewerblichen Einzelbauten. Die Hochfläche ist mit Grund- und Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers bedeckt und bildet mit den weichen Formen einen
starken Kontrast zur Schwarzwasserschlucht und ihrer Umgebung.
2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft, der
gewachsenen Besiedlungstypologie, des Reliefs mit
den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft
und die Erholung.
D. Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
3.1 Gurten 1 Einzigartige Molassekuppe des Gurtens mit nationaler Bedeutung als Ausflugsziel.
2 Freihalten des unverbauten Gurtenplateaus und Sicherung des Wertes als regionales Erholungsgebiet
und bedeutendes Ausflugsziel.
3.2 Ulmiz Ost 1 Ortstypisches, unverbautes, eiszeitlich gebildetes
Quertal.
2 Freihalten der unbeeinträchtigten, abgeschlossenen
Landschaftskammer und des damit verbundenen
Geländereliefs.
3.3 Ulmizberg 1 Weit einsehbare Hangflanken des Ulmizberges.
Wertvolle Kulturlandschaft.
2 Freihalten der unbeeinträchtigten, südexponierten
Hangflanke mit molassegeprägtem Plateau auf dem
Ulmizberg.
3.4 Ulmizmatte 1 Während der letzten Eiszeit unvergletschertes Quertal in Südwest – Nordost Ausrichtung, geprägt
durch abwechslungsreiche geomorphologische Elemente wie Gehängeschutt, Bachschuttkegel und
Rutschungen.
2 Freihalten der unverbauten Geländekammer mit ihrem prägenden Relief.
3.5 Solrüti 1 Weit einsehbare eigenständige und unverbaute Moränenlandschaft mit markanten Drumlins an der
Westabflankung des Ulmizberges.
2 Erhalten der Zäsur zwischen der Ortschaft Schliern
und dem östlich angrenzenden Ulmizbergwald
durch Freihaltung des unverbauten Kulturlands.
3.6 Schwandenhubel
1 Sanfte Moränenlandschaft am Siedlungsrand von
Schliern geprägt von Drumlin.
2 Freihalten der umgebenden Kulturlandschaft zur Erhaltung der ausgeprägten geomorphologischen Eigenheit.
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
3.7 Buechli
(Schliern-Gasel)
1 Weit einsehbare Hangflanke am Buechliholz in typischer Moränenlandschaft, dem Ulmizberg vorgelagert.
2 Freihalten der unbebauten Hangflanken westlich
und südlich des Buechliholzes.
3.8 Löör 1 Markante Molassekuppe mit mächtiger Hecke oberhalb Oberscherli.
2 Freihalten der unverbauten, exponierten Kuppenlage (Moräne) und des Reliefs.
3.9 Grubenacher-
Gaselmoos
1 Unverbaute, sanft geformte Drumlinlandschaft zwischen Mengestorf und Gasel, am Fusse des Mängistorfbergs.
2 Freihalten des Gebiets als eigenständige, in sich abgeschlossene Landschaftskammer.
3.10 Herzwilplateau 1 Weitgehend unbebaute Hangkante mit stark prägender Wirkung auf das Wangental.
2 Freihalten der prägenden und exponierten Hangflanke.
3.11 Burst 1 Weit einsehbare, typische Molasseerhebung zwischen Mengestorf, Thörishaus und Oberried. Wertvolles und typisches Element der örtlichen Kulturlandschaft. Besondere und grosslandschaftlich
prägende Geländeformation.
2 Freihalten der südexponierten Hangflanken des
Bursthogers.
3.12 Bircheren 1 Grossräumige Landschaftseinheit geprägt durch
sanfte Geländeformen (Drumlinansätze), welche
durch die Moränenüberlagerung der anstehenden
Molasse entstanden sind.
2 Freihalten des unbeeinträchtigten Plateaus als
grosszügige, offene Kulturlandschaft.
E. Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4
Bezeichnung 1
Charakterisierung
Schutzzweck
4 Grünes Band 1 Als Teil eines regionalen Grünraumsystems ist das
Grüne Band Sinnbild eines multifunktionalen
Raums mit Fokus auf naturnahe Naherholung und
Freizeitnutzung sowie Landwirtschaft im Übergang
zwischen dem dichten, urban geprägten Siedlungskörper der Stadt und Agglomeration Bern und dem
angrenzenden ländlichen Gebiet.
2 Langfristiges Sichern und Entwickeln der Landschaftsqualitäten zusammen mit der Landwirtschaft. Weiterentwickeln des Grünen Bands als regional bedeutsamer Landschafts-, Bewirtschaftungs-,
Erlebnis- und Kulturraum. Erhalten der Zäsur zwischen urbanem Siedlungsraum und ländlichem Gebiet.
Anhang IV
Zu Artikel 68 Absatz 1 Verkehrsorientierte Gemeindestrassen
Als verkehrsorientierte Gemeindestrassen gelten:
- Landorfstrasse, vom Kreisel Brüggbühl bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse
- Schwarzenburgstrasse, vom Brühlplatz bis zur Gemeindegrenze zur Stadt
Bern
- Könizstrasse, vom Kreisel Turnierstrasse bis zur Gemeindegrenze zur Stadt
Bern
- Sägestrasse, vom Neuhausplatz bis zur Einmündung in die Landorfstrasse
- Waldeggstrasse, von der Könizstrasse bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse
- Die Strassenverbindung von der Sägestrasse in die Schwarzenburgstrasse
via Bläuackergraben – Sonnenweg
- Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Seftigenstrasse via Bündenackerstrasse – Wabersackerstrasse – Kirchstrasse –
Dorfstrasse
- Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Kirchstrasse
via Stapfenstrasse – Spiegelstrasse – Bellevuestrasse
- Die Strassenverbindung von der Muhlernstrasse in die Schwarzenburgstrasse via Haltenstrasse
- Strassenverbindung von der Riedmoossstrasse bis zur Gemeindegrenze
Neuenegg via Hallmattstrasse – Wangentalstrasse – Neueneggstrasse
- Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Freiburgstrasse
via Sensemattstrasse
Genehmigungsvermerke
1. Mitwirkung vom 22. April bis 11. Juli 2014
2. Mitwirkung vom 5. April bis 5. Mai 2017
1. Vorprüfung vom 24. Juni 2015
2. Vorprüfung vom 10. Oktober 2016 / 31. März 2017
Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 31. März 2017 und 5. April 2017
Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 5. April 2017
1. Öffentliche Auflage vom 5. April bis 5. Mai 2017
Einspracheverhandlungen von September 2017 bis März 2018
Erledigte Einsprachen 56 / Unerledigte Einsprachen 245
Rechtsverwahrungen 0
Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 20. Juni 2018
Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 20. Juni 2018
2. Öffentliche Auflage vom 20. Juni bis 20. Juli 2018
Einspracheverhandlung am 7. September 2018
Erledigte Einsprachen 0 / Unerledigte Einsprachen 11
Rechtsverwahrungen 1
Beschlossen durch den Gemeinderat am 22. März 2018
Beschlossen durch das Parlament am 28. Mai 2018
Beschlossen durch die Stimmberechtigten am 23. September 2018
mit 7933 Ja / 2248 Nein
Namens der Einwohnergemeinde:
Die Präsidentin Der Gemeindeschreiber
Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:
Der Gemeindeschreiber
Köniz, 16. November 2018 Pascal Arnold
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Mai 2020.
Propose a change