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Personalverordnung

Glarus · II A/6/2 · ordinance

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Contents: 126 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 ist die Hauptabteilung Personal und Organisation zuständig. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 bearbeiten und weitergeben. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Stelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. *
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt. *
  59. Art. 59 Jahreslohn. *
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93 Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. *
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119 Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden. *
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123 Sachgebiet. *
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126

126 provisions

Art. 81

Überprüfung der Stelleneinreihung 1 Die angestellte Person kann einmal jährlich und mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr mit begründetem Gesuch an die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde eine Überprüfung der Einreihung der Stelle beantragen. 2 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde tritt auf das Gesuch ein, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Einreihung der Stelle wesentlich verändert haben. Ist dies der Fall, leitet sie das Gesuch zusammen mit der neuen Stellenbeschreibung an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Überprüfung nach Artikel 80 weiter. * 3 Eine Überprüfung der Stelleneinreihung ist von Amtes wegen vorzunehmen, wenn: a. eine bestehende Stelle von organisatorischen Veränderungen betroffen ist; b. die Aufgabenzuteilung dauerhaft gegenüber der Funktion der Stelle so stark gegen oben oder unten abweicht, dass sie einer anderen, höher- oder tieferwertigen Funktion gleichkommt; c. eine Funktion, welche langjährig durch eine Einzelperson ausgeübt worden ist, neu besetzt wird.

Art. 82

Besitzstand 1 Bei einer Tiefereinreihung nach Artikel 8 der Lohnverordnung wird der betragsmässige Besitzstand für drei Jahre gewährt. 2 Während dieser Zeit werden keine Lohnerhöhungen ausgerichtet. 3 Liegt der Lohn nach drei Jahren nicht innerhalb des Lohnbands, wird der betragsmässige Lohn auf das Maximum des Lohnbands herabgesetzt, in welchem die Stelle eingereiht ist. 4.2. Lohnfestsetzung

Art. 83

Anfangslohn 1 Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Beratung zu berücksichtigen.

Art. 84

Jährliche Lohnfestsetzung 1 Die jährliche Festsetzung der Löhne der Angestellten durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte richtet sich insbesondere nach: a. den für die Lohnrunde zur Verfügung stehenden Mitteln; b. einer allfälligen generellen Lohnerhöhung; c. dem Lohnniveau im internen und externen Quervergleich; d. der bisherigen Lohnentwicklung; e. der Leistung; f. weiteren Vorgaben des Regierungsrates. 2 Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum Kanton erst nach dem 1. August beginnt, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder die mehr als 180 Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufweisen, wird in der Regel keine Lohnerhöhung gewährt. 3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation setzt die Löhne der Lernenden inklusive besonderer Zulagen, Materialgelder und Prämien sowie die Löhne der Praktikantinnen und Praktikanten fest. * 4.3. Lohnbestandteile 4.3.1. Lohnzahlungstermine, Lohnberechnungen

Art. 85

Lohnzahlungstermine 1 Die Auszahlung der Löhne erfolgt in der Regel bis am 25. des Monats, im Dezember bis zum 20. 2 Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet. 3 … *

Art. 86

Lohnberechnung für einen Bruchteil 1 Bei einem Eintritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn inklusive Anteil 13. Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet. 2 Bei einem Austritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn inklusive Anteil 13. Monatslohn bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt ausgerichtet. 4.3.2. Leistungsprämien

Art. 87

Höhe 1 Der angestellten Person kann jährlich eine Leistungsprämie zwischen 200 und 3000 Franken in bar oder auch in Form von Naturalleistungen ausgerichtet werden. 2 Leistungsprämien sind unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder dem besonderen Engagement auszurichten. 3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission der Gerichte sind für die Ausrichtung zuständig. 4 Sie können anstelle einer Prämie auch bis zu drei bezahlte Urlaubstage gewähren. 4.3.3. Inkonvenienzen

Art. 88

Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst * 1 Die angestellte Person, die ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordnete Abend- und Nachtarbeit oder Samstags- und Sonntagsarbeit (inkl. Feiertage) leistet oder ihre Arbeit im Schichtdienst erbringt, hat Anspruch auf eine Zulage pro Arbeitsstunde. * 2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang. 3 Anstelle der Zulage pro Arbeitsstunde können Pauschalen gemäss Anhang ausgerichtet werden. 4 … *

Art. 89

Bereitschaftsdienst 1 Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordneten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung. 2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang. 3 … *

Art. 90

Erfassung und Ausrichtung 1 Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt in der Regel monatlich. * 2 Sie sind gemäss den Weisungen der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr rechtzeitig für die Auszahlung zu melden. *

Art. 91

Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten 1 Der Anspruch von Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei8). 4.3.4. Sozialzulagen

Art. 92

Kinder- und Ausbildungszulagen 1 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich geltend zu machen. * 2 Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies der

Art. 93 Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. *

Besondere Familienzulage 1 Angestellten, die bereits eine Kinder- oder Ausbildungszulage bei der kantonalen Verwaltung beziehen, wird die besondere Familienzulage durch die Hauptabteilung Personal und Organisation automatisch ausgerichtet. Die übrigen Angestellten müssen sie speziell beantragen. * 2 Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen. * 8) GS V A/11/4 3 An die von der kantonalen Verwaltung ausgerichtete besondere Familienzulage können angerechnet werden: a. Zulagen anderer, unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber; b. Zulagen anderer, nicht unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber, welche der besonderen Familienzulage gleichkommen.4.4. Spesen 4.4.1. Grundsätze

Art. 94

Arten 1 Der Kanton vergütet nur Aufwendungen der Angestellten, welche bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zwingend notwendig sind und tatsächlich als Mehrkosten anfallen. 2 Als Spesen gelten Auslagen für: a. Verpflegung; b. Unterkunft; c. Dienstreisen; d. Kommunikation; e. Dienst- und Schutzkleidung. 3 Weitere, dienstlich begründete Auslagen werden vergütet, soweit sie durch Belege nachgewiesen sind. 4 In begründeten Fällen können pauschale Spesenvergütungen gemäss Anhang ausgerichtet oder davon abweichende Pauschalen vereinbart werden.

Art. 95

Erfassung und Ausrichtung 1 Die Angestellten der kantonalen Verwaltung haben die Auslagen nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr zusammen mit den Belegen einzureichen. * 2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. *

Art. 96

Kontrolle 1 Die Kontrolle der Abrechnungen richtet sich nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation. * 2 Sie legt die Spesenabrechnungen mit den Belegen zentral ab und ist berechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Rechtmässigkeit zu überprüfen. * 4.4.2. Verpflegung und Unterkunft

Art. 97

Verpflegung 1 Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich nach dem Anhang. 2 Der Anspruch auf Vergütung des Morgenessens besteht nur, wenn das Frühstück wegen einer dienstlichen Verrichtung auswärts eingenommen werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück nicht bereits in den Kosten für die Unterkunft eingeschlossen ist. 3 Ist die Verpflegung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Ähnlichem bereits eingeschlossen, kann sie nicht separat geltend gemacht werden.

Art. 98

Unterkunft 1 Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist oder als nicht mehr sinnvoll erscheint. 2 Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasse-Hotels zu wählen. Vorbehalten bleibt die Festlegung eines besonderen Tagessatzes insbesondere bei mehrtägigen Dienstreisen. 4.4.3. Dienstreisen

Art. 99

Öffentliche Verkehrsmittel 1 Für Dienstfahrten sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. 2 Für Dienstfahrten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse vergütet. 3 Für Dienstfahrten vorgesetzter Personen der kantonalen Verwaltung auf Stufe Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 1. Klasse vergütet. Dies gilt auch für angestellte Personen, wenn sie diese begleiten. 4 Angestellte können die Kosten für privat erworbene Abonnemente des öffentlichen Verkehrs anteilmässig als Spesen anrechnen, wenn diese für Dienstfahrten verwendet und damit die gesamte Spesenentschädigung reduziert werden kann. 5 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Reiseentschädigungen reduziert werden können.

Art. 100

Privatfahrzeuge 1 Die Hauptabteilungen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung bestimmen die angestellten Personen, die ihr privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten einzusetzen haben. 2 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden Kilometervergütungen gemäss Anhang ausgerichtet. 3 … * 4 Mit der Kilometervergütung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs abgegolten. 5 Für die Übernahme von auf Dienstfahrten am privaten Motorfahrzeug entstandenen Schäden besteht eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung.

Art. 101

Auslandreise 1 Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt worden ist. 4.4.4. Kommunikation

Art. 102

Private Kommunikationseinrichtungen 1 Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstliche Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikationseinrichtungen aus führen.

Art. 103

Mobiltelefonie 1 Die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen und die Beteiligung des Kantons an den Anschaffungskosten privater Mobiltelefone, die von Angestellten der kantonalen Verwaltung für dienstliche Zwecke verwendet werden, richten sich nach der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie. 2 Für dienstliche Belange kann der Kanton die monatlichen Abonnements- und Gesprächsgebühren gemäss der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie bis zu einem Betrag von 75 Franken übernehmen. Der darüber hinaus gehende Teil wird den Angestellten monatlich in Rechnung gestellt. 4.4.5. Dienst- und Schutzkleidung

Art. 104

Dienst- und Schutzkleidung 1 Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Erfüllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten. 2 Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richtlinien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren Instandhaltung sorgen. 4.4.6. Weitere Spesen

Art. 105

Diensthunde 1 An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus. 4.5. Treueprämie

Art. 106

Berechnungsgrundlagen 1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Bemessung der Treueprämie massgebende Beschäftigungsgrad am Durchschnitt der letzten fünf Jahre. 2 Massgebend ist der letzte Eintritt beim Kanton. 3 Bei einem Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet. Davon ausgenommen sind Ausbildungszeiten wie Berufslehren, Schulen und Praktika.

Art. 107

Umwandlung in Urlaubstage 1 Anstelle des Barbetrags kann die vorgesetzte Stelle den Angestellten auf Gesuch hin einen bezahlten Urlaub von fünf Tagen gewähren. 2 Nach Ablauf von zwei Jahren verfällt der nicht bezogene Urlaub ersatzlos.

Art. 108

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 4.6. Lohnfortzahlung

Art. 109

Anrechenbarer Lohn 1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate. 2 Die Inkonvenienzentschädigungen für regelmässig und während einer gewissen Zeit geleistete besondere Dienste gemäss Artikel 88 bilden Teil des für die Lohnfortzahlung anrechenbaren Lohns. 3 Im Übrigen gelten für die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 24 des Personalgesetzes die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung9) sinngemäss. 9) SR 834

Art. 110

Nichtantritt der Stelle 1 Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.

Art. 111

Kürzung oder Einstellung 1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls kürzen oder einstellen: a wenn der Versicherer seine Leistungen gekürzt oder eingestellt hat; b. wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden der angestellten Person zurückzuführen ist; c. bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 46 oder der Verweigerung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Artikel 45.

Art. 112

Leistungen Dritter 1 Die angestellte Person hat der Hauptabteilung Personal und Organisation die Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen und von haftpflichtigen Dritten bei Krankheit oder Unfall zu melden. * 2 Aus solchen Leistungen dürfen der angestellten Person keine finanziellen Vorteile erwachsen. Sie sind an die Lohnfortzahlung des Kantons anzurechnen. 3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann im Rahmen der Lohnfortzahlung in Ansprüche gegenüber Dritten eintreten und diese selbstständig und direkt geltend machen. *

Art. 113

Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst 1 Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent. 2 Während freiwillig geleisteter Dienste wie insbesondere Beförderungsdienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns. 3 Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen.

Art. 114

Erwerbsausfallentschädigung 1 Die Angestellten haben Anspruch auf Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung: a. während einzelner Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit; b. für Dienstleistungen während der Ferien. 2 Die Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation geltend zu machen. * 4a. Personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter * Art. 114a * Beträge 1 Für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter stehen den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten maximal die im Anhang aufgeführten Beträge zur Verfügung. 2 Für nicht im Anhang aufgeführte personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter können in der Regel keine Beträge geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin oder das jeweilige Präsidium der Gerichte. 3 Für personelle Ereignisse mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter können keine Beträge geltend gemacht werden. 5. Personalvorsorge

Art. 115

Unfallversicherung 1 Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2 Die Prämien tragen: a. der Kanton für die Berufsunfallversicherung; b. der Kanton und die Angestellten je hälftig für die Nichtberufsunfallversicherung. 3 … *

Art. 116

Krankentaggeldversicherung 1 Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht, schliesst der Kanton für seine Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. 2 Der Kanton trägt die Prämien. 3 Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag. 10) SR 832.20

Art. 117

Leistungen im Todesfall 1 Beim Tod einer angestellten Person werden die Leistungen gemäss Artikel 18 der Lohnverordnung der Reihe nach an folgende Hinterbliebene ausgerichtet: a. Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner; b. Partnerin oder Partner aus einer faktischen Lebensgemeinschaft; c. regelmässig unterstützte Verwandte in gerader Linie oder Geschwister; d. regelmässig unterstützte Pflegekinder und Pflegeeltern; e. andere Personen, die von der verstorbenen Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide regelmässig unterstützt worden sind. 6. Personalwesen

Art. 118

Personalkommission 1 Die Personalkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates und einem Vertreter der Gerichte. 2 Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal und Organisation nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.

Art. 119 Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden. *

Anlauf- und Meldestelle 1 Die Aufgaben der verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahrgenommen. 2 Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton befinden. 3 Sie führen die Mandate persönlich und erfüllen ihre Funktion namentlich durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen. 4 Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Departement Finanzen und Gesundheit zugewiesen und hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Art. 120

Bewertungsteam 1 Das Bewertungsteam nach Artikel 80 setzt sich aus Vertretern der Hauptabteilung Personal und Organisation, der Departemente und Staatskanzlei sowie der Gerichte zusammen. * 2 Es kann für die Bewertung weitere Personen beiziehen.

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