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Personalverordnung

Glarus · II A/6/2 · ordinance

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Contents: 126 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 ist die Hauptabteilung Personal und Organisation zuständig. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 bearbeiten und weitergeben. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Stelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. *
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt. *
  59. Art. 59 Jahreslohn. *
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93 Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. *
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119 Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden. *
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123 Sachgebiet. *
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126

126 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten in Ergänzung zum Personalgesetz und zur Lohnverordnung. 2 Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen. 3 Als Angestellte des Kantons gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften.

Art. 2

Privatrechtliche Anstellungen 1 Folgende Arbeitsverhältnisse können dem Obligationenrecht3) unterstellt werden: a. Lehr- und Praktikumsverhältnisse; b. Aushilfspersonal mit einer befristeten Anstellung bis zu einem Jahr. 2 Der Regierungsrat kann weitere befristete Anstellungen dem Obligationenrecht unterstellen. 2. Arbeitsverhältnis2.1. Begründung

Art. 3

Stellenausschreibung 1 Die Stellenausschreibung richtet sich nach der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil. 2 Die Stelle gilt als öffentlich ausgeschrieben, wenn sie mindestens im Amtsblatt des Kantons publiziert wird. 1) GS II A/6/1 2) GS II C/1/1 3) SR 220 SBE 2017 12 1 3 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen ist eine: a. bis zu einem Jahr befristete Anstellung; b. Stelle mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent; c. Stelle, die intern besetzt wird; d. Stelle, die auf dem Berufungsweg besetzt wird; e. Stelle, die mit einem eigenen Lernenden besetzt wird, der nach Lehrabschluss eine Stelle sucht. 4 Für die Ausschreibung zu besetzender Stellen der kantonalen Verwaltung

Art. 4 ist die Hauptabteilung Personal und Organisation zuständig. *

Stellenzugang 1 Arbeitsverhältnisse, die durch Wahl auf Amtsdauer begründet werden, können nur durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht besetzt werden.

Art. 5

Anstellungsinstanz 1 Der Regierungsrat ist für die Anstellung folgender Funktionen zuständig: a. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber; b. Departementssekretärinnen oder -sekretäre; c. Ratsschreiber-Stellvertreterin oder Ratsschreiber-Stellvertreter; d. Hauptabteilungsleiterinnen oder -leiter; e. Leitung und Stellvertretung kantonaler Schulen; f. Leitung von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons. 2 Für die Anstellung der übrigen Funktionen sind die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Leitungsorgane der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons zuständig.

Art. 6

Arbeitsvertrag 1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die Anstellungsinstanz und die anzustellende Person unterschrieben ist. 2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; c. die organisatorische Eingliederung; d. den Beschäftigungsgrad; e. den Lohn; f. den Arbeitsort; g. die Dauer der Probezeit.

Art. 7

Probezeit 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr oder bei internen Wechseln in eine andere Funktion oder Organisationseinheit kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden. 2 Beträgt die Abwesenheit während der Probezeit mehr als einen Sechstel, verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheit. 3 Bei dem vom Landrat gewählten Personal wird auf eine Probezeit verzichtet.2.2. Rechte der Angestellten 2.2.1. Persönlichkeitsschutz

Art. 8

Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz 1 Der Kanton trifft geeignete und angemessene Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und zum Schutz der Angestellten vor physischer und psychischer Beeinträchtigung, insbesondere vor sexueller Belästigung, Suchterkrankung, Mobbing und Diskriminierung. 2 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung hat er alle sinnvollen und angemessenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erkrankte oder verunfallte angestellte Person rasch wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. 3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation besorgt die Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, therapeutisch tätigen Fachpersonen, Beratungsstellen und Versicherungen. Sie kann die dazu erforderlichen Personendaten beschaffen,

Art. 9 bearbeiten und weitergeben. *

Rechtsbeistand 1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet über die Übernahme der Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche der angestellten Person aus ungerechtfertigten Angriffen Dritter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung erwächst. 2 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft gehandelt hat, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern. 2.2.2. Ferien

Art. 10

Feriendauer 1 Der jährliche Ferienanspruch der Angestellten beträgt: a. * bis und mit Alter 49 und für Lernende: 26 Tage; b. ab Alter 50 bis und mit Alter 59: 27 Tage; c. ab Alter 60: 30 Tage. 2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Alter erreicht wird. 3 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, bemisst sich die Feriendauer entsprechend der Anstellungsdauer.

Art. 11

Ferienbezug und -übertrag 1 Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle rechtzeitig abzusprechen. Die Wünsche der Angestellten werden berücksichtigt, sofern der Betrieb sichergestellt ist. 2 Ferien sind in der Regel in ganzen Wochen, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück, zu beziehen. 3 Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Auf das folgende Jahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden. Diese müssen bis Ende April des folgenden Kalenderjahres bezogen werden. 4 Die vorgesetzte Stelle bestimmt über die Übertragung: a. einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Bezugsdauer; b. in das Langzeitkonto (Art. 77).

Art. 12

Finanzielle Abgeltung, Rückforderung 1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Zeitpunkt des Austritts nicht mehr bezogen werden können. 2 Hat eine angestellte Person mehr Ferien bezogen, als ihr zusteht, erfolgt eine entsprechende Lohnkürzung durch die Hauptabteilung Personal und Organisation oder, sofern möglich, eine entsprechende Kürzung des Ferienanspruchs im folgenden Kalenderjahr. * 3 Hinterbliebene einer angestellten Person, die verstorbenen ist, haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienguthabens im Umfang von maximal 25 Tagen, nach fünfjähriger Dienstdauer im Umfang von maximal 50 Tagen.

Art. 13

Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen 1 Ferientage, die durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck vereitelt wird. 2 Die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der vorgesetzten Stelle zu melden und mit einem Arztzeugnis zu belegen, welches die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt. 3 Werden Ferien während teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll.

Art. 14

Neubemessung infolge Abwesenheiten 1 Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung von mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr infolge Unfalls, Krankheit, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr-, zivilen Ersatzdienstes oder Rekrutenschule wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen. 2 Bei Abwesenheiten infolge unbezahlten Urlaubs von mehr als 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen.

Art. 15

Ferienanspruch bei Stundenlohn 1 Die angestellte Person mit unregelmässigem Arbeitspensum, die im Stundenlohn angestellt ist, erhält ihren Ferien- und Feiertagslohn mit dem Lohn ausbezahlt. 2 Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertagen, in Prozenten des Lohns fest. * 3 Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen. 2.2.3. Bezahlte und unbezahlte Urlaube

Art. 16

Kurzurlaube 1 Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten Urlaub: a. zwei Tage für die eigene Heirat; b. fünf Tage für die Adoption; c. drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, eigenen Kindern oder von Eltern; d. einen Tag für Wohnungswechsel. 2 Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich in die Arbeitszeit fallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: a. einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister oder Eltern; b. einen Tag beim Hinschied von verwandten und verschwägerten oder anderen nahestehenden Personen; c. bis fünf Tage pro Jahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung; d. bis drei Tage pro Jahr für die Mitwirkung oder aktive Teilnahme an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit nationaler oder internationaler Bedeutung; e. bis drei Tage pro Fall bei Krankheit eigener Kinder oder bei Krankheit pflegebedürftiger Familienmitglieder, wenn die Hilfeleistung nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden kann; f. einen Tag für die Stellensuche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; g. die für das Stillen im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz4); h. bis vier Tage für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen inklusive obligatorischem Orientierungstag. 3 Über die angemessene Erhöhung in besonderen Fällen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde. 4 Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Angestellte in eingetragener Partnerschaft und faktischer Lebensgemeinschaft.

Art. 17

Unbezahlter Urlaub, a. im Allgemeinen 1 Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde unbezahlten Urlaub gewähren. 2 Die Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach den pensionskassenrechtlichen Bestimmungen. 3 Bei einem zusammenhängenden unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen erlischt die Unfallversicherung. Die angestellte Person hat die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen. 4 Der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Ein Übertritt in die Einzelversicherung ist nicht möglich. 5 Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung über die Familienzulagen5).

Art. 18

Unbezahlter Urlaub, b. Geburt eigener Kinder 1 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Geburt fortgesetzt, so kann die Angestellte im Anschluss an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub beziehen. 4) SR 822.111 5) SR 836.21 2 Der Angestellte kann innerhalb eines Jahres nach Geburt des eigenen Kindes einen unbezahlten Urlaub von bis zu vier Wochen beziehen. Er kann dazu den 13. Monatslohn einsetzen. 3 Die Gewährung des unbezahlten Urlaubs darf von der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Behörde nur verwehrt werden, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Art. 19

Feiertage, arbeitsfreie Tage 1 Neben den Sonntagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden bezahlten Feiertage: a. Neujahr; b. Fahrtsfest; c. Karfreitag; d. Ostermontag; e. Auffahrt; f. Pfingstmontag; g. 1. August (Nationalfeiertag); h. Allerheiligen; i. Weihnachten; j. Stephanstag. 2 Neben den Samstagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden bezahlten arbeitsfreien Tage: a. Berchtoldstag; b. Heiligabend; c. Silvester. 3 Feiertage sowie arbeitsfreie Tage können nicht nachbezogen werden. Fallen sie in die Ferien, so zählen sie nicht als Ferientage. 2.2.4. Personalentwicklung

Art. 20

Berufliche Aus- und Weiterbildung 1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. 2 Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Aus- und Weiterbildungsprogramm.

Art. 21

Verantwortlichkeiten 1 Die vorgesetzte Stelle plant mit der angestellten Person ihre berufliche Entwicklung. 2 Die angestellte Person hat keinen Anspruch darauf, eine von ihr gewünschte Aus- oder Weiterbildung zu besuchen. 3 Der Besuch von externen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit ist von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen. Sie kann den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anordnen. 4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation bietet für die Angestellten Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen an. Der Besuch einzelner Veranstaltungen kann für obligatorisch erklärt werden. *

Art. 22

Aus- und Weiterbildungskosten 1 Die Aus- und Weiterbildungskosten umfassen: a. Bildungskosten wie Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebühren, Kosten für Lehrmaterial; b. Lohnkosten, welche für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der ordentlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung anfallen, inklusive Anteil 13. Monatslohn und Sozialleistungen, jedoch ohne Entschädigungen für besondere Arbeitsleistungen; c. Spesen, die im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung anfallen.

Art. 23

Kostenübernahme 1 Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die in beidseitigem Interesse liegen, kann der Kanton bis 70 Prozent der Weiterbildungskosten übernehmen. 2 Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die im überwiegenden Interesse des Kantons liegen, kann er bis zu 100 Prozent der Aus- oder Weiterbildungskosten übernehmen. 3 Über die Kostenübernahme entscheidet: a. bis 7000 Franken der Hauptabteilungsleiter oder die Hauptabteilungsleiterin; b. bis 7000 Franken bei Hauptabteilungsleitern oder Hauptabteilungsleiterinnen und Departementsekretären oder Departementssekretärinnen der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin; c. ab 7000 Franken der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin; d. ab 30 000 Franken der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte. 4 Es können nur effektiv anfallende Kosten übernommen werden.

Art. 24

Bindungszeit 1 Übersteigen die von der kantonalen Verwaltung im Rahmen einer individuellen Aus- oder Weiterbildung übernommenen Aus- oder Weiterbildungskosten 7000 Franken, löst dies eine Bindungszeit aus. Diese bemisst sich wie folgt: a. 7000 bis 30 000 Franken: 2 Jahre; b. über 30 000 Franken: 3 Jahre. 2 Die Bindungszeit beginnt mit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. 3 Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenübernahme zuständige Instanz von der Bindungszeit Abstand nehmen.

Art. 25

Weiterbildungsvereinbarung 1 Eine individuelle Aus- oder Weiterbildung, die eine Bindungszeit mit Rückerstattungspflicht auslöst, ist zwischen der für die Kostenübernahme zuständigen Instanz (Art. 23) und der angestellten Person im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich zu vereinbaren. * 2 Die Weiterbildungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Aus- oder Weiterbildung. Sie wird von der Hauptabteilung Personal und Organisation erstellt. *

Art. 26

Rückerstattungspflicht 1 Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Bindungszeit, hat sie sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten. 2 Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungszeit, ist sie zur Rückzahlung des 7000 Franken übersteigenden Teils der effektiv geleisteten Kosten verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht reduziert sich anteilsmässig mit jedem, während der laufenden Bindungszeit gearbeiteten, vollen Monat. 3 Bei Nichtantritt oder Abbruch der Weiterbildung, bei Nichtantritt oder Nichtbestehen der Prüfung sind sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten. 4 Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

Art. 27

Verzicht auf Rückerstattung 1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann in Härtefällen auf die Rückerstattung der nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 geschuldeten Beträge ganz oder teilweise verzichten. 2 Als Härtefall gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person aufgrund nicht voraussehbarer familiärer Verpflichtungen, Krankheit oder Unfalls, einer finanziellen Notlage oder aus anderen, in ihrer Person liegenden Gründen, welche die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen. 3 Auf die Rückerstattung kann auch verzichtet werden, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person auf Gründen beruht, die nicht in ihrer Person liegen, sofern sie kein Verschulden trifft. 4 Für den Verzicht auf die Rückerstattung in Fällen nach Artikel 26 Absatz 3 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen gilt die Bestimmung sinngemäss.

Art. 28

Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen 1 Bei einer Neuanstellung kann die Anstellungsinstanz die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der angestellten Person gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin teilweise oder vollständig übernehmen, wenn die den Kosten zugrunde liegende Aus- oder Weiterbildung für die Anstellung beim Kanton von Nutzen ist. 2 Bei einer Kostenübernahme ab 10 000 Franken entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte. 3 Bei der Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung sind die Bestimmungen von Artikel 24 und 25 sinngemäss anwendbar.

Art. 29

Abwesenheiten infolge Weiterbildung 1 An die Arbeitszeit können vollumfänglich angerechnet werden: a. angeordnete Aus- und Weiterbildungen; b. * von der Hauptabteilung Personal und Organisation angebotene Aus- und Weiterbildungen; c. externe Aus- und Weiterbildungen, die im überwiegenden Interesse des Kantons sind. 2 Die Anrechnung von individuellen Aus- und Weiterbildungen, die eine Bindungszeit mit Rückerstattungspflicht auslösen, richtet sich nach der Weiterbildungsvereinbarung. 3 Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang von 8 Stunden und 24 Minuten.

Art. 30

Leistungs- und Entwicklungsdialog * 1 Die vorgesetzten Stellen führen vor Ablauf der Probezeit und danach mindestens einmal jährlich ein Gespräch mit ihren Angestellten. Gegenstand des Gesprächs bildet in erster Linie die fachliche und persönliche Entwicklung der angestellten Person sowie die Beurteilung von Leistung und Verhalten. * 2 Es bildet Grundlage für personalrechtliche Massnahmen und Entscheide. * 3 Ist die angestellte Person mit dem Gesprächsergebnis nicht einverstanden, so kann sie eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen. * 4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation stellt geeignete Instrumente zur Verfügung und erlässt die entsprechenden Wegleitungen. Sie kann für ein Vermittlungsgespräch beigezogen werden. * 2.2.5. Melderechte

Art. 31

Konflikte am Arbeitsplatz 1 Bei Konflikten am Arbeitsplatz wie sexueller Belästigung oder Mobbing sowie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Angestellten an die vorgesetzten Stellen wenden. 2 Reagiert die vorgesetzte Stelle nicht angemessen auf die Meldung oder ist sie als Ansprechpartner unzumutbar, können sich die Angestellten an die Anlauf- und Meldestelle wenden, sofern weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen worden ist. 3 Die Anlauf- und Meldestelle nimmt die Meldungen entgegen und berät die angestellte Person. Die Meldungen bleiben vertraulich. Auf deren Wunsch hin würdigt sie die Meldung zuhanden der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Stelle und begleitet sie im weiteren Verfahren.

Art. 32

Missstände am Arbeitsplatz 1 Die Angestellten sind berechtigt, Missstände, die sie bei Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der Anlauf- und Meldestelle zu melden, wenn die vorgesetzten Stellen auf die Meldung nicht angemessen reagiert haben oder als Ansprechpartner nicht zumutbar sind. 2 Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn im Rahmen der Amtsausübung gesetzliche Vorgaben systematisch missachtet, in unberechtigter Weise private Interessen verfolgt oder vorgeschriebene Sicherheits- oder Kontrollmechanismen nicht eingehalten werden. 3 Die Anlauf- und Meldestelle würdigt die Meldung zuhanden der zuständigen Aufsichtsinstanzen unter Wahrung der Anonymität der angestellten Person, welche die Meldung gemacht hat. Sie informiert diese über die Weiterleitung der Meldung. 4 Vorbehalten bleibt die Weitergabe von offensichtlich missbräuchlichen Meldungen unter Bezeichnung der angestellten Person, welche die Meldung gemacht hat, an die zuständigen Aufsichtsinstanzen. 2.2.6. Weitere Rechte

Art. 33

Mitwirkung 1 Die Angestellten nehmen ihre sozialpartnerschaftlichen Mitwirkungs- und Mitspracherechte in der Regel über die Personalverbände und die Personalvertretung wahr. 2 Die Personalvertretung besteht aus sieben Mitgliedern, welche durch die Personalverbände jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. 3 Die Personalvertretung lässt sich zu Änderungen personalrechtlicher Erlasse vernehmen, wird zweimal jährlich zu Beratungen der Personalkommission eingeladen und übt weitere, ihr durch die Personalverbände übertragenen Aufgaben wahr.

Art. 34

Arbeitszeugnis 1 Die Angestellten können während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der vorgesetzten Stelle ein Arbeitszeugnis verlangen. 2 Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und spricht sich über die Leistungen und das Verhalten aus. 3 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 4 Der Anspruch auf ein Lehrzeugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 35

Betriebliche Vorschläge 1 Die Angestellten können Vorschläge zur Verbesserung des Betriebs oder zur Stellenbesetzung einreichen. * 2 Für umgesetzte Vorschläge kann eine Prämie ausgerichtet werden. *

Art. 36

Ort- und zeitunabhängiges Arbeiten * 1 Die angestellte Person kann unter den Bedingungen von Absatz 2 ihre Arbeit orts- und zeitunabhängig erbringen, wobei dies grundsätzlich auf 50 Prozent des vertraglichen Pensums beschränkt ist. * 2 Die angestellte Person kann mit der Zustimmung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin oder des jeweiligen Präsidiums der Gerichte orts- und zeitunabhängige Arbeit vereinbaren, wenn sie: * a. * über einen Arbeitsplatz verfügt, welcher die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulässt; b. * keine betrieblichen Gründe entgegenstehen; und c. * die Arbeitsleistung innerhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) erfolgt. 3 Die Kosten des externen Arbeitsplatzes gehen zulasten der angestellten Person. Der Kanton kann sich im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten beteiligen. * 4 Die angestellte Person hat in der Regel keinen Anspruch auf Nacht- oder Sonntagsdienstzulagen.2.3. Pflichten der Angestellten 2.3.1. Allgemeine Dienstpflichten

Art. 37

Treuepflicht 1 Die Angestellten haben die Interessen des Kantons zu wahren und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.

Art. 38

Arbeitspflicht 1 Die angestellte Person hat die Arbeit persönlich zu erfüllen. 2.3.2. Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot

Art. 39

Geheimhaltungspflicht, Aktenedition 1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen. 2 Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitwirkung in einem zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde. Die Ermächtigungspflicht bleibt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. 3 Über die Edition dienstlicher Akten in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

Art. 40

Geschenkannahmeverbot 1 Als Zuwendungen und andere Vorteile gelten Geschenke in Form von Sach- und Geldleistungen, Vergütungen, Rabatte oder sonstige geldwerte Vergünstigungen. 2 Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen: a. vom Regierungsrat beschlossene oder bewilligte Personalvergünstigungen Dritter; b. von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugsbedingungen; c. Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen. 3 Die angestellte Person meldet der vorgesetzten Stelle, wenn ihr Zuwendungen oder andere Vorteile, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnungen angeboten werden, insbesondere wenn die Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess stehen oder ein Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht. 4 Die vorgesetzte Person entscheidet über das weitere Vorgehen.

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