Einladungen
1 Die angestellte Person lehnt Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre
Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess.
2 In Zweifelsfällen klärt die angestellte Person mit der vorgesetzten Stelle ab,
ob sie die Einladung annehmen darf.
2.3.3. Nebentätigkeiten, Unvereinbarkeit
Art. 42
Melde- und Bewilligungspflicht
1 Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent haben die Nomination, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie folgender Nebenbeschäftigungen zu melden:
a. Führungs- und Vorstandstätigkeiten in Parteien, Stiftungen und
Verbänden;
b. Verwaltungsratsmandate;
c. entgeltliche Nebenbeschäftigungen.
2 Unabhängig vom Beschäftigungsgrad haben die Angestellten die Nomination, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie von Nebenbeschäftigungen zu melden, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind.
3 Neben der Ausübung ist auch die Aufgabe der Nebentätigkeit zu melden.
4 Von den gemeldeten Nebentätigkeiten sind bewilligungspflichtig:
a. alle öffentlichen Ämter;
b. Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandate;
c. entgeltliche Nebenbeschäftigungen, die zusammen mit der Anstellung beim Kanton einen zeitlichen Aufwand von mehr als 48 Stunden pro Woche ausmachen;
d. Nebenbeschäftigungen, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind;
e. Nebenbeschäftigungen, sofern für deren Ausübung Arbeitszeit beansprucht wird.
5 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde bewilligt oder
verweigert die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder von öffentlichen
Ämtern.
Art. 43
Beanspruchung von Arbeitszeit, Ablieferung von Nebeneinkünften
1 Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter sind in der
Freizeit zu verrichten. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht an die bezahlte
Arbeitszeit anrechenbar.
2 Davon ausgenommen ist die Mitwirkung in externen Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, wenn die Tätigkeit zur Funktionsausübung gehört oder wenn die angestellte Person die Tätigkeit als Vertretender des Kantons im Sinne von Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes6) ausübt. Die dafür aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit, die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen sind dem Kanton abzuliefern, davon ausgenommen sind Sitzungsgelder und Spesen.
3 Wird für Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter ausnahmsweise bezahlte, nicht durch Mehrarbeit kompensierte Arbeitszeit beansprucht, sind die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen abzuliefern.
4 Für die Ausübung bewilligter öffentlicher Ämter wird bezahlter Urlaub von
bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei der Festlegung der Höhe
des bezahlten Urlaubs sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die
Höhe der Vergütung, welche für die Ausübung des öffentlichen Amts ausgerichtet wird, zu berücksichtigen.
Art. 44
Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat
1 Nebst den in Artikel 28 Absatz 1 des Personalgesetzes aufgeführten Angestellten dürfen dem Landrat die folgenden Angestellten der Staatskanzlei
nicht angehören:
a. die juristischen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des
Rechtsdienstes;
b. die Sekretärin oder der Sekretär des Landrates.
2.3.4. Weitere Pflichten
Art. 45
Arbeitsverhinderung, vertrauensärztliche Untersuchung
1 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls sind der vorgesetzten Stelle
unverzüglich zu melden.
6) GS II A/3/2
2 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. In begründeten Fällen kann die
vorgesetzte Stelle schon vor Ablauf von fünf Tagen ein Arztzeugnis verlangen.
3 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls
kann von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann jederzeit nach Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle oder auf Veranlassung der vorgesetzten
Art. 46 Stelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. *
Wiederaufnahme der Arbeit
1 Die angestellte Person:
a. beteiligt sich aktiv an eingeleiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit;
b. trifft die ihr zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass
der Arbeitsverhinderung zu verringern;
c. informiert die vorgesetzte Stelle über den Zeitpunkt und den Umfang der voraussichtlichen und definitiven Wiederaufnahme der
Arbeit.
2.4. Beendigung
Art. 47
Besondere Kündigungsfristen und -termine
1 Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Art. 48
Kündigung durch die angestellte Person
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person ist
der vorgesetzten Stelle schriftlich mitzuteilen.
Art. 49
Erreichen der Altersgrenze, Pensionierung aus gesundheitlichen
Gründen
1 Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen endet das Arbeitsverhältnis ohne
Kündigung am Ende des Semesters oder des Schuljahres, in dem sie die ordentliche Altersgrenze erreichen.
2 Bei einer Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in welchem die
Invalidenversicherungsstelle ihren Entscheid eröffnet.
Art. 50
Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse
1 Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton die bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende
Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine
einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen.
2 Ordnet der Kanton die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Ausgleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfolgen.
3 Über den Ausgleich der durch die vorzeitige Alterspensionierung erfolgten
Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung und über die
Anordnung einer vorzeitigen Alterspensionierung entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
Art. 51
Vorzeitige Alterspensionierung, b. Übergangsrente
1 Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton bis zum Erreichen des ordentlichen
AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 80 Prozent der maximalen
einfachen AHV-Altersrente ausrichten.
2 Für die Berechnung der Höhe ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad
der letzten fünf Jahre massgebend.
3 Die Übergangsrenten sind gemäss Artikel 7 Buchstabe q der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7) beitragspflichtig. Die Beiträge werden im Zeitpunkt des Antritts einer vorzeitigen Pensionierung fällig.
Die angestellte Person übernimmt die eigenen Beiträge für die AHV und ALV.
4 Die Übergangsrente wird gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aufgrund
von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen
mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des früheren
Einkommens ausmacht.
5 Bezügerinnen und Bezüger von Übergangsrenten sind verpflichtet, die Aufnahme einer neuen oder einer über den bisherigen Umfang hinausgehenden
Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Erwerbseinkommen der Hauptabteilung Personal und Organisation zu melden. *
6 Über die Ausrichtung und eine allfällige Kürzung der Übergangsrente entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
Art. 52
Flexible Alterspensionierung
1 Der Kanton kann sich an den Beiträgen an die Pensionskasse von Angestellten, die sich zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr teil- oder
schrittweise pensionieren lassen und bei der Pensionskasse die Vorsorge
mit dem bisherigen versicherten Lohn weiterführen, ganz oder teilweise beteiligen.
2 Auf die Gewährung einer teil- oder schrittweisen Pensionierung und die
finanzielle Beteiligung des Kantons besteht kein Anspruch.
7) SR 831.101
3 Die Beteiligung ist auf die Beiträge an die Pensionskasse beschränkt, die
sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen versicherten Lohn und dem
versicherten Lohn, der sich aus dem aktuell anrechenbaren Jahreslohn ergibt.
4 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. Sie legt den Grad und
Zeitpunkt der teil- oder schrittweisen Pensionierung und eine allfällige Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung im Einvernehmen mit der angestellten Person fest und bestimmt die Höhe der
finanziellen Beteiligung.
Art. 53
Aufgeschobener Altersrücktritt
1 Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
2 Es erfolgt keine Anrechnung der nach Erreichen der Altersgrenze geleisteten Dienstzeiten.
Art. 54
Aufhebung oder Anpassung der Stelle
1 Die Abfindung nach Artikel 46a Absatz 1 des Personalgesetzes wird in Monatslöhnen ohne Zulagen berechnet und innerhalb folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse durch die Anstellungsinstanz festgelegt:
Dienstjahre 5–9 10–19 20–29 ab 30
Lebensjahre 35–39 0–3 2–5 3–6
Lebensjahre 40–49 2–5 3–6 4–7 5–8
Lebensjahre 50–60 3–6 4–7 6–8 7–10
Lebensjahre ab 60 5–7 6–8 7–10 8–12
2 Als persönliche Verhältnisse sind insbesondere tatsächliche Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen
Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen.
3 Zusätzliche Kostenbeteiligungen an Umschulungen oder Berufsneuorientierungen bilden die Ausnahme. Sie dürfen höchstens im Umfang von drei
Monatslöhnen erfolgen.
Art. 55
Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung
1 Beurteilt eine Beschwerdeinstanz eine Kündigung als nach Artikel 55a Absatz 1 Buchstabe a des Personalgesetzes unrechtmässig, legt sie die Höhe
der Entschädigung fest.
2 Für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt sie insbesondere:
a. die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit;
b. die Schwere der Verfehlung;
c. die Dauer der Anstellung;
d. das Lebensalter und die soziale Lage;
e. die bisherigen Leistungen und das Verhalten;
f. den Grad des Mitverschuldens.
3. Arbeitszeit3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 56
Grundsätze
1 Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden
Aufgaben auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kundschaft haben Vorrang gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen
des Teams gegenüber denjenigen der einzelnen Angestellten.
2 Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch eingeschränkt werden.
Art. 57
Sollarbeitszeit
1 Die Sollarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt unter Vorbehalt
spezialgesetzlicher Regelungen 8 Stunden und 24 Minuten (8,4 Stunden) pro
Tag.
2 Die Hauptabteilung Personal und Organisation berechnet unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage die jährliche und monatliche
Art. 58 Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt. *
Arbeitszeitvarianten
1 Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, können Angestellte mit
einem Pensum vom mindestens 80 Prozent und mit vorgängiger Zustimmung der vorgesetzten Stelle eine der folgenden Arbeitszeitvarianten wählen: *
Variante Lohn in Prozenten des Pensums
* Ausgleichstage
1 98.0 5
2 96.0 10
3 94.0 15
4 92.0 20
2 Die gewählte Variante gilt für ein Kalenderjahr. Ohne anders lautenden Entscheid gilt sie unverändert auch im folgenden Jahr, maximal jedoch für drei
Jahre.
3 Bei Festlegung einer Variante mit einem Jahreslohn von weniger als
100 Prozent des Pensums übernimmt der Kanton während längstens drei
Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem vertraglichen
Art. 59 Jahreslohn. *
Arbeitszeitrahmen
1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, ist die Arbeit von Montag bis
Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten.
2 Ausnahmsweise an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tageszeitrahmens oder zu Hause geleistete Arbeit kann mit vorgängiger Zustimmung der vorgesetzten Stelle an die Arbeitszeit angerechnet werden.
3 Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht
überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die
vorgesetzte Stelle.
4 Für Angestellte in Führungspositionen, Angestellte mit Pikettdienst und
weiteren, durch die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde
bezeichneten Funktionen kann die Arbeit auch ausserhalb des Arbeitszeitrahmens erfolgen.
Art. 60
Erreichbarkeit
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte gewährleisten die
generelle Erreichbarkeit ihrer Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit
von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen
13.30 Uhr und 17.00 Uhr und am Donnerstag bis 17.30 Uhr. *
2 Vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Erreichbarkeit bis 16.30
Uhr sicher zu stellen.
3 Die Schalteröffnungszeiten können mit Zustimmung des Departements, der
Staatskanzlei oder der Gerichte abweichend von der generellen Erreichbarkeit gemäss Absatz 1 und 2 ausgestaltet werden. *
Art. 61
Pausen
1 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
2 Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt 15 Minuten pro halben Arbeitstag.
3 Die Mittagspause und zusätzliche Rauchpausen sind nicht an die Arbeitszeit anrechenbar.
Art. 62
Zeiterfassung
1 Die Angestellten haben ihre Arbeitszeit und Abwesenheiten elektronisch
mit dem dafür vorgesehenen System zu erfassen.
2 Über Ausnahmen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
3 Die vorgesetzte und für die Zeiterfassung verantwortliche Stelle sowie die
Hauptabteilung Personal und Organisation dürfen jederzeit Einsicht in die
Zeiterfassungsdaten nehmen. *
4 Die Kontrolle, Visierung und Aufbewahrung der Zeiterfassungsdaten richtet
sich nach den Wegleitungen der Hauptabteilung Personal und Organisation. *
3.2. Abwesenheiten
Art. 63
Bezahlte Abwesenheiten
1 Für Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfalls, Ferien oder bezahlten Urlaubs ist die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die tägliche Sollarbeitszeit an die Arbeitszeit anrechenbar.
2 Teilzeitbeschäftigte Angestellte mit festgelegten Einsatzplänen können bei
ganztägigen Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls oder bezahlten Urlaubs die am betreffenden Tag geplante Arbeitszeit anrechnen.
3 In akuten Fällen, in denen ein Arztbesuch notwendig ist oder wenn schwere Eingriffe erforderlich sind, welche die angestellte Person zum Aussetzen
der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall,
ist die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall an die Arbeitszeit
anzurechnen, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt.
4 Bei Teilnahme an Personalanlässen wird die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch 8 Stunden und 24 Minuten.
5 Bei der Teilnahme an Personalanlässen von kurzer Dauer kann maximal eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden.
Art. 64
Unbezahlte Abwesenheiten
1 Abwesenheiten aus privaten Gründen oder die Teilnahme an Anlässen mit
überwiegend nicht dienstlichem Charakter gelten nicht als Arbeitszeit. *
2 … *
Art. 65
Aussendienst
1 Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsortes wird der
tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2 Die Reisezeit zwischen Arbeitsort und Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Liegt
der Einsatzort näher beim Wohnort der angestellten Person, wird die Reisezeit ab Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet.3.3. Arbeitszeitformen
3.3.1. Flexible und feste Arbeitszeiten
Art. 66
Flexible Arbeitszeiten
1 Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, die nicht an feste
Arbeitszeiten gebunden sind, gilt das Modell der Jahresarbeitszeit (Art. 68
bis 72).
2 Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, so kann die vorgesetzte
Stelle ausnahmsweise das Modell der Monatsarbeitszeit anordnen.
3 Teilzeitbeschäftigte Angestellte legen mit der vorgesetzten Stelle ihre Arbeitseinsätze an den einzelnen Wochentagen fest. Der vereinbarte Einsatzplan bleibt in der Regel während des Kalenderjahres unverändert.
Art. 67
Feste Arbeitszeiten
1 Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit aus
betrieblichen Gründen:
a. an Dienst- beziehungsweise Einsatzpläne oder Schichtdienst gebunden ist;
b. die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann.
2 Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit der angestellten Person im Voraus in Einsatzplänen festgelegt. Die Angestellten sind an die darin festgelegten Arbeitszeiten gebunden.
3.3.2. Jahresarbeitszeit
Art. 68
Zweck
1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse
der Angestellten angepasst werden.
Art. 69
Arbeitsleistung, Zeitausgleich
1 Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht
werden.
2 Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sowie der Zeitpunkt und Umfang des Zeitausgleichs sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der
angestellten Person abzusprechen.
3 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.
4 Zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit während des Jahres stellt die Hauptabteilung Personal und Organisation den vorgesetzten Stellen ein Steuerungssystem (Ampelsteuerung) zur Verfügung, das abhängig vom aktuellen
Zeitsaldo verschiedene Phasen mit unterschiedlichen Massnahmen vorsieht. *
Art. 70
Entlöhnung
1 Die Entlöhnung erfolgt monatlich in gleichmässigen Raten.
Art. 71
Zeitsaldo und -übertrag
1 Der Zeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit eines Jahres.
2 Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die vorgesetzten
Personen können aus betrieblichen Gründen einen anderen Abrechnungszeitpunkt bestimmen.
3 Ein positiver oder negativer Zeitsaldo von höchstens +/- 60 Stunden darf
auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.
4 Der zum Abrechnungszeitpunkt + 60 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Vergütung.
5 Der zum Abrechnungszeitpunkt - 60 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos ist in der Regel mit einem Lohnabzug auszugleichen.
Art. 72
Beendigung Arbeitsverhältnis
1 Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer
Zeitsaldo auszugleichen.
2 Ein positiver Zeitsaldo verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
3 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des positiven
Zeitsaldos aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis
zum Austrittstag nicht möglich war.
4 Ein negativer Zeitsaldo am Austrittstag führt zu einem entsprechenden
Lohnabzug oder zur Rückforderung des zu viel bezahlten Lohnes.
3.3.3. Monatsarbeitszeit
Art. 73
Arbeitsleistung
1 Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.
2 Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.
Art. 74
Zeitausgleich
1 Der Zeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der täglichen Sollarbeitszeit.
2 Ein positiver Zeitsaldo ist stundenweise auszugleichen.
3 Falls die betrieblichen Bedürfnisse es gestatten, kann er mit Zustimmung
der vorgesetzten Stelle halbtage- oder tageweise mit Freizeit ausgeglichen
werden.
4 Der halbtage- oder tageweise Ausgleich ist auf höchstens 25 ganze
Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.
Art. 75
Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis
1 Der Übertrag auf den nächsten Monat darf höchstens +/- 60 Stunden betragen.
2 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 72 sinngemäss.
3.4. Langzeitkonto
Art. 76
Gegenstand
1 Das Langzeitkonto ist ein persönliches Arbeitszeitkonto zum Ansparen von
Zeitguthaben.
2 Es steht allen angestellten Personen offen, die unbefristet im Monatslohn
beim Kanton angestellt sind.
3 Das Langzeitkonto ist mit der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Behörde und für Personen, die vom Regierungsrat angestellt werden,
mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin schriftlich zu vereinbaren.
4 Die Vereinbarung regelt die Anspardauer sowie die Art und den Zeitraum
der Verwendung des Zeitguthabens.
Art. 77
Äufnung
1 Das Langzeitkonto kann während wenigstens drei und höchstens fünf Kalenderjahren geäufnet werden durch:
a. Umwandlung von Treueprämien in arbeitsfreie Tage (Art. 107);
b. nicht kompensierte Mehrarbeit in Tagen (Art. 71 und Art. 74);
c. nicht bezogene Ferientage (Art. 11).
2 Die Äufnung mit Ferientagen setzt voraus, dass mindestens vier Wochen
des jährlichen Ferienanspruchs bezogen worden sind.
3 Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.
Art. 78
Verwendung
1 Das angesparte Zeitguthaben ist bis spätestens innert dreier Jahre nach
Ablauf der Anspardauer zu verwenden für:
a. den Besuch einer individuellen Aus- oder Weiterbildung;
b. befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn;
c. vorzeitige Alterspensionierung.
2 Langjährige Angestellte im Monatslohn können mit dem angesparten Zeitguthaben ab dem vollendeten 10. Dienstjahr einen bezahlten Langzeiturlaub
beziehen, wenn keine dienstlichen Gründe dagegensprechen.
Art. 79
Beendigung Arbeitsverhältnis
1 Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszugleichen.
2 Ein positives Zeitguthaben verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
3 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des Zeitguthabens aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum
Austrittstag nicht möglich war.
4. Entlöhnung4.1. Einreihung der Stellen
Art. 80
Arbeitsplatzbewertung
1 Die Bewertung der Funktionen gemäss Artikel 7 der Lohnverordnung erfolgt nach folgenden Kriterien:
a. fachliche Anforderungen;
b.
* Kommunikation und Sozialkompetenz;
c.
* operative Personalführung;
c1.
* übergeordnete Personalführung;
d.
* Komplexität der Aufgaben;
e.
* …
f.
* Handlungsspielraum und Fachverantwortung;
g.
* physische und emotionale Belastung;
h. Umgebungseinflüsse.
2 Die Beurteilung der Kriterien richtet sich insbesondere nach der Stellenbeschreibung und der organisatorischen Einordnung.
3 Die Bewertung der Stelle erfolgt durch das Bewertungsteam (Art. 120), die
darauf gestützte Einreihung der Stelle in die Lohnbänder bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat beziehungsweise der Verwaltungskommission der Gerichte.
4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation ist zuständig für das Verfahren. *