Überprüfung der Stelleneinreihung
1 Die angestellte Person kann einmal jährlich und mit Wirkung auf das
nächste Kalenderjahr mit begründetem Gesuch an die für personalrechtliche
Entscheide zuständige Behörde eine Überprüfung der Einreihung der Stelle
beantragen.
2 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde tritt auf das Gesuch ein, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Einreihung der Stelle
wesentlich verändert haben. Ist dies der Fall, leitet sie das Gesuch zusammen mit der neuen Stellenbeschreibung an die Hauptabteilung Personal und
Organisation zur Überprüfung nach Artikel 80 weiter. *
3 Eine Überprüfung der Stelleneinreihung ist von Amtes wegen vorzunehmen, wenn:
a. eine bestehende Stelle von organisatorischen Veränderungen
betroffen ist;
b. die Aufgabenzuteilung dauerhaft gegenüber der Funktion der Stelle so stark gegen oben oder unten abweicht, dass sie einer anderen, höher- oder tieferwertigen Funktion gleichkommt;
c. eine Funktion, welche langjährig durch eine Einzelperson ausgeübt worden ist, neu besetzt wird.
Art. 82
Besitzstand
1 Bei einer Tiefereinreihung nach Artikel 8 der Lohnverordnung wird der betragsmässige Besitzstand für drei Jahre gewährt.
2 Während dieser Zeit werden keine Lohnerhöhungen ausgerichtet.
3 Liegt der Lohn nach drei Jahren nicht innerhalb des Lohnbands, wird der
betragsmässige Lohn auf das Maximum des Lohnbands herabgesetzt, in
welchem die Stelle eingereiht ist.
4.2. Lohnfestsetzung
Art. 83
Anfangslohn
1 Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung
des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung
und Beratung zu berücksichtigen.
Art. 84
Jährliche Lohnfestsetzung
1 Die jährliche Festsetzung der Löhne der Angestellten durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte richtet sich insbesondere nach:
a. den für die Lohnrunde zur Verfügung stehenden Mitteln;
b. einer allfälligen generellen Lohnerhöhung;
c. dem Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;
d. der bisherigen Lohnentwicklung;
e. der Leistung;
f. weiteren Vorgaben des Regierungsrates.
2 Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum Kanton erst nach dem 1. August
beginnt, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder die
mehr als 180 Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufweisen, wird in der Regel keine Lohnerhöhung gewährt.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation setzt die Löhne der Lernenden inklusive besonderer Zulagen, Materialgelder und Prämien sowie die
Löhne der Praktikantinnen und Praktikanten fest. *
4.3. Lohnbestandteile
4.3.1. Lohnzahlungstermine, Lohnberechnungen
Art. 85
Lohnzahlungstermine
1 Die Auszahlung der Löhne erfolgt in der Regel bis am 25. des Monats, im
Dezember bis zum 20.
2 Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet.
3 … *
Art. 86
Lohnberechnung für einen Bruchteil
1 Bei einem Eintritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn
inklusive Anteil 13. Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet.
2 Bei einem Austritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn
inklusive Anteil 13. Monatslohn bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt
ausgerichtet.
4.3.2. Leistungsprämien
Art. 87
Höhe
1 Der angestellten Person kann jährlich eine Leistungsprämie zwischen 200
und 3000 Franken in bar oder auch in Form von Naturalleistungen ausgerichtet werden.
2 Leistungsprämien sind unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder dem
besonderen Engagement auszurichten.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission
der Gerichte sind für die Ausrichtung zuständig.
4 Sie können anstelle einer Prämie auch bis zu drei bezahlte Urlaubstage
gewähren.
4.3.3. Inkonvenienzen
Art. 88
Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst
*
1 Die angestellte Person, die ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59)
angeordnete Abend- und Nachtarbeit oder Samstags- und Sonntagsarbeit
(inkl. Feiertage) leistet oder ihre Arbeit im Schichtdienst erbringt, hat Anspruch auf eine Zulage pro Arbeitsstunde. *
2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang.
3 Anstelle der Zulage pro Arbeitsstunde können Pauschalen gemäss Anhang
ausgerichtet werden.
4 … *
Art. 89
Bereitschaftsdienst
1 Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine
längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordneten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.
3 … *
Art. 90
Erfassung und Ausrichtung
1 Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt in der Regel monatlich. *
2 Sie sind gemäss den Weisungen der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr rechtzeitig für die Auszahlung zu melden. *
Art. 91
Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten
1 Der Anspruch von Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten der
Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der
Kantonspolizei8).
4.3.4. Sozialzulagen
Art. 92
Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich geltend zu machen. *
2 Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies der
Art. 93 Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. *
Besondere Familienzulage
1 Angestellten, die bereits eine Kinder- oder Ausbildungszulage bei der
kantonalen Verwaltung beziehen, wird die besondere Familienzulage durch
die Hauptabteilung Personal und Organisation automatisch ausgerichtet.
Die übrigen Angestellten müssen sie speziell beantragen. *
2 Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen. *
8) GS V A/11/4
3 An die von der kantonalen Verwaltung ausgerichtete besondere Familienzulage können angerechnet werden:
a. Zulagen anderer, unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter
Arbeitgeber;
b. Zulagen anderer, nicht unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber, welche der besonderen Familienzulage gleichkommen.4.4. Spesen
4.4.1. Grundsätze
Art. 94
Arten
1 Der Kanton vergütet nur Aufwendungen der Angestellten, welche bei der
Erfüllung dienstlicher Aufgaben zwingend notwendig sind und tatsächlich
als Mehrkosten anfallen.
2 Als Spesen gelten Auslagen für:
a. Verpflegung;
b. Unterkunft;
c. Dienstreisen;
d. Kommunikation;
e. Dienst- und Schutzkleidung.
3 Weitere, dienstlich begründete Auslagen werden vergütet, soweit sie durch
Belege nachgewiesen sind.
4 In begründeten Fällen können pauschale Spesenvergütungen gemäss Anhang ausgerichtet oder davon abweichende Pauschalen vereinbart werden.
Art. 95
Erfassung und Ausrichtung
1 Die Angestellten der kantonalen Verwaltung haben die Auslagen nach den
Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr
zusammen mit den Belegen einzureichen. *
2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. *
Art. 96
Kontrolle
1 Die Kontrolle der Abrechnungen richtet sich nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation. *
2 Sie legt die Spesenabrechnungen mit den Belegen zentral ab und ist berechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Rechtmässigkeit zu überprüfen. *
4.4.2. Verpflegung und Unterkunft
Art. 97
Verpflegung
1 Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich nach dem Anhang.
2 Der Anspruch auf Vergütung des Morgenessens besteht nur, wenn das
Frühstück wegen einer dienstlichen Verrichtung auswärts eingenommen
werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück nicht bereits in den Kosten für die Unterkunft eingeschlossen ist.
3 Ist die Verpflegung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder
Ähnlichem bereits eingeschlossen, kann sie nicht separat geltend gemacht
werden.
Art. 98
Unterkunft
1 Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag
nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist oder als
nicht mehr sinnvoll erscheint.
2 Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasse-Hotels zu wählen. Vorbehalten bleibt die Festlegung eines besonderen Tagessatzes insbesondere
bei mehrtägigen Dienstreisen.
4.4.3. Dienstreisen
Art. 99
Öffentliche Verkehrsmittel
1 Für Dienstfahrten sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu
benützen.
2 Für Dienstfahrten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse vergütet.
3 Für Dienstfahrten vorgesetzter Personen der kantonalen Verwaltung auf
Stufe Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die
tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 1. Klasse vergütet. Dies
gilt auch für angestellte Personen, wenn sie diese begleiten.
4 Angestellte können die Kosten für privat erworbene Abonnemente des öffentlichen Verkehrs anteilmässig als Spesen anrechnen, wenn diese für
Dienstfahrten verwendet und damit die gesamte Spesenentschädigung reduziert werden kann.
5 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Reiseentschädigungen reduziert werden können.
Art. 100
Privatfahrzeuge
1 Die Hauptabteilungen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung bestimmen die angestellten Personen, die ihr privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten einzusetzen haben.
2 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden Kilometervergütungen gemäss Anhang ausgerichtet.
3 … *
4 Mit der Kilometervergütung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung
des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
5 Für die Übernahme von auf Dienstfahrten am privaten Motorfahrzeug entstandenen Schäden besteht eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung.
Art. 101
Auslandreise
1 Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend
gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt worden ist.
4.4.4. Kommunikation
Art. 102
Private Kommunikationseinrichtungen
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstliche Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikationseinrichtungen aus führen.
Art. 103
Mobiltelefonie
1 Die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen und die Beteiligung des Kantons an den Anschaffungskosten privater Mobiltelefone,
die von Angestellten der kantonalen Verwaltung für dienstliche Zwecke verwendet werden, richten sich nach der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie.
2 Für dienstliche Belange kann der Kanton die monatlichen Abonnements-
und Gesprächsgebühren gemäss der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie bis zu einem Betrag von 75 Franken übernehmen. Der
darüber hinaus gehende Teil wird den Angestellten monatlich in Rechnung
gestellt.
4.4.5. Dienst- und Schutzkleidung
Art. 104
Dienst- und Schutzkleidung
1 Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Erfüllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf
Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.
2 Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richtlinien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren Instandhaltung sorgen.
4.4.6. Weitere Spesen
Art. 105
Diensthunde
1 An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine
vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus.
4.5. Treueprämie
Art. 106
Berechnungsgrundlagen
1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Bemessung der Treueprämie massgebende Beschäftigungsgrad am Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
2 Massgebend ist der letzte Eintritt beim Kanton.
3 Bei einem Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet. Davon
ausgenommen sind Ausbildungszeiten wie Berufslehren, Schulen und Praktika.
Art. 107
Umwandlung in Urlaubstage
1 Anstelle des Barbetrags kann die vorgesetzte Stelle den Angestellten auf
Gesuch hin einen bezahlten Urlaub von fünf Tagen gewähren.
2 Nach Ablauf von zwei Jahren verfällt der nicht bezogene Urlaub ersatzlos.
Art. 108
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus
gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet.
4.6. Lohnfortzahlung
Art. 109
Anrechenbarer Lohn
1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate.
2 Die Inkonvenienzentschädigungen für regelmässig und während einer
gewissen Zeit geleistete besondere Dienste gemäss Artikel 88 bilden Teil
des für die Lohnfortzahlung anrechenbaren Lohns.
3 Im Übrigen gelten für die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 24 des Personalgesetzes die Bestimmungen über die
Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung9) sinngemäss.
9) SR 834
Art. 110
Nichtantritt der Stelle
1 Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten
können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.
Art. 111
Kürzung oder Einstellung
1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls kürzen oder
einstellen:
a wenn der Versicherer seine Leistungen gekürzt oder eingestellt
hat;
b. wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden
der angestellten Person zurückzuführen ist;
c. bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 46
oder der Verweigerung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
nach Artikel 45.
Art. 112
Leistungen Dritter
1 Die angestellte Person hat der Hauptabteilung Personal und Organisation
die Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen und von haftpflichtigen
Dritten bei Krankheit oder Unfall zu melden. *
2 Aus solchen Leistungen dürfen der angestellten Person keine finanziellen
Vorteile erwachsen. Sie sind an die Lohnfortzahlung des Kantons anzurechnen.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann im Rahmen der Lohnfortzahlung in Ansprüche gegenüber Dritten eintreten und diese selbstständig und direkt geltend machen. *
Art. 113
Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst
1 Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent.
2 Während freiwillig geleisteter Dienste wie insbesondere Beförderungsdienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns.
3 Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen.
Art. 114
Erwerbsausfallentschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung:
a. während einzelner Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen oder in der Freizeit;
b. für Dienstleistungen während der Ferien.
2 Die Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung ist bei der Hauptabteilung
Personal und Organisation geltend zu machen. *
4a. Personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter *
Art. 114a * Beträge
1 Für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter stehen den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten maximal die im Anhang aufgeführten Beträge zur Verfügung.
2 Für nicht im Anhang aufgeführte personelle Ereignisse mit dienstlichem
Charakter können in der Regel keine Beträge geltend gemacht werden. Über
Ausnahmen entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin oder das jeweilige Präsidium der Gerichte.
3 Für personelle Ereignisse mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter
können keine Beträge geltend gemacht werden.
5. Personalvorsorge
Art. 115
Unfallversicherung
1 Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung10) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall
versichert.
2 Die Prämien tragen:
a. der Kanton für die Berufsunfallversicherung;
b. der Kanton und die Angestellten je hälftig für die Nichtberufsunfallversicherung.
3 … *
Art. 116
Krankentaggeldversicherung
1 Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit entsteht, schliesst der Kanton für seine Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab.
2 Der Kanton trägt die Prämien.
3 Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.
10) SR 832.20
Art. 117
Leistungen im Todesfall
1 Beim Tod einer angestellten Person werden die Leistungen gemäss Artikel
18 der Lohnverordnung der Reihe nach an folgende Hinterbliebene ausgerichtet:
a. Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
b. Partnerin oder Partner aus einer faktischen Lebensgemeinschaft;
c. regelmässig unterstützte Verwandte in gerader Linie oder Geschwister;
d. regelmässig unterstützte Pflegekinder und Pflegeeltern;
e. andere Personen, die von der verstorbenen Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide regelmässig unterstützt worden sind.
6. Personalwesen
Art. 118
Personalkommission
1 Die Personalkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates
und einem Vertreter der Gerichte.
2 Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt
den Vorsitz.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal und Organisation
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
Art. 119 Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden. *
Anlauf- und Meldestelle
1 Die Aufgaben der verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden
durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahrgenommen.
2 Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Kanton befinden.
3 Sie führen die Mandate persönlich und erfüllen ihre Funktion namentlich
durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen.
4 Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Departement Finanzen
und Gesundheit zugewiesen und hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 120
Bewertungsteam
1 Das Bewertungsteam nach Artikel 80 setzt sich aus Vertretern der Hauptabteilung Personal und Organisation, der Departemente und Staatskanzlei
sowie der Gerichte zusammen. *
2 Es kann für die Bewertung weitere Personen beiziehen.