§ 1 Volk und Staatsgewalt
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
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Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.
1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone.
1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden. 2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbständig.
Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.
1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt. 2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen untereinander.
1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen. 2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. 2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organisation und ihres Kultes. 2 Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen.
1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen. 2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien. 4 Die Zensur ist untersagt. 5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.
Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. 2 Die Geheim- und Intimsphäre des Privat- und Familienlebens, der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet. 3 Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 4 Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig.
Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen.
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind. 2 Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.
Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu beantworten.
1 Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf freie wirtschaftliche Betätigung. 2 Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).
1 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt. 2 Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. 3 Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden. 4 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
1 Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung. 2 Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
1 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter. 2 Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
1 Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit. 2 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann: a. sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann; b. seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist; c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann; d. die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
1 Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein. 2 Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden. 3 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt werden, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden soziale Notstände ab.
1 Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. 2 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder. 3 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.
1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. 2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen. 3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest. 4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime. 5 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
1 Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten. 2 Er unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen. 3 Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die keinen geregelten Lehrgang durchlaufen. 4 Er fördert die Erwachsenenbildung.
Durch Gesetz werden festgelegt: a. die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates; b. die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Gemeinderäte. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 3 Abs. 1, 1414).
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. 2 Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen führen.
1 Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen. 2 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 … 3 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen. 4 Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995, in Kraft seit 14. April 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 6, I 1301). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. 2 Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden.
1 Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben. 2 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler. 3 Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des Volkstums.
Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern.
Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend. 2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. 2 Er kann Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen. 3 Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe. 4 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Umschulung und Weiterbildung.