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Verfassung des Kantons Aargau

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Contents: 137 provisions
  1. § 1 Volk und Staatsgewalt
  2. § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
  3. § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
  4. § 4 Verhältnis zu andern Kantonen
  5. § 5 Gemeinden
  6. § 6 Bürgerrecht
  7. § 7 1. Geltung
  8. § 8 2. Schranken
  9. § 9 3. Wahrung der Menschenwürde
  10. § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit
  11. § 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit
  12. § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
  13. § 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit
  14. § 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit
  15. § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre
  16. § 16 g) Freizügigkeit
  17. § 17 h) Versammlungsfreiheit
  18. § 18 i) Vereinigungsfreiheit
  19. § 19 k) Petitionsfreiheit
  20. § 20 l) Wirtschaftsfreiheit
  21. § 21 m) Eigentumsgarantie
  22. § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
  23. § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
  24. § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
  25. § 25 Staatsziele
  26. § 26 Rechtliche Grundlagen
  27. § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  28. § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage
  29. § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime
  30. § 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
  31. § 31 d) Schulbehörden
  32. § 32 e) Hochschulwesen
  33. § 33 f) Privatschulen
  34. § 34 g) Kostentragung
  35. § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
  36. § 36 2. Kulturpflege
  37. § 37 3. Vielfalt der Information
  38. § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz
  39. § 38bis abis) Jugendbelange
  40. § 39 b) Sozialhilfe
  41. § 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug
  42. § 41 5. Gesundheitswesen
  43. § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines
  44. § 42a abis) Klima
  45. § 43 b) Heilquellen
  46. § 44 c) Abfallbeseitigung
  47. § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung
  48. § 46 b) Öffentliche Sachen
  49. § 47 c) Bauwesen
  50. § 48 8. Ethnische Minderheiten
  51. § 49 9. Verkehrswesen
  52. § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
  53. § 51 b) Land- und Waldwirtschaft
  54. § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
  55. § 53 d) Wasserversorgung
  56. § 54 e) Energieversorgung
  57. § 55 f) Regalrechte
  58. § 55bis
  59. § 56 g) Obligatorische Versicherungen
  60. § 57 h) Kantonalbank
  61. § 58 i) Beteiligungen
  62. § 59 Stimmrecht
  63. § 60 Ausübung des Stimmrechts
  64. § 61 Volkswahlen
  65. § 62 Obligatorische Volksabstimmungen
  66. § 63 Fakultative Volksabstimmungen
  67. § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
  68. § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
  69. § 66 Anhörungen
  70. § 67 Politische Parteien
  71. § 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
  72. § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
  73. § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse
  74. § 71 Amtssitz
  75. § 71a Amtssprache
  76. § 72 Öffentlichkeit
  77. § 73 Informationswesen
  78. § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
  79. § 75 Verantwortlichkeiten
  80. § 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung
  81. § 77 2. Wahl
  82. § 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung
  83. § 79 b) Planung
  84. § 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht
  85. § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung
  86. § 82 e) Weitere Zuständigkeiten
  87. § 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung
  88. § 84 b) Kommissionen und Fraktionen
  89. § 85 c) Vorschlagsrecht
  90. § 86 5. Organisationsrecht
  91. § 87 1. Stellung und Zusammensetzung
  92. § 88 2. Wahl
  93. § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten
  94. § 90 b) Leitung der Verwaltung
  95. § 91 c) Rechtssetzung
  96. § 92 4. Kollegialsystem
  97. § 93 5. Kantonale Verwaltung
  98. § 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht
  99. § 95 1. Richterliche Unabhängigkeit
  100. § 96 2. Justizverwaltung
  101. § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines
  102. § 98 b) Zivilgerichte
  103. § 99 c) Strafgerichte
  104. § 100 d) Verwaltungsgerichte
  105. § 101 Ombudsmann
  106. § 102 Stellung und Aufgaben
  107. § 103 Bestand
  108. § 104 Stellung und Aufgaben
  109. § 105 Bestand
  110. § 106 Selbständigkeit
  111. § 107 Organisation
  112. § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse
  113. § 109 Religionsgemeinschaften
  114. § 110 Selbständigkeit der Landeskirchen
  115. § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
  116. § 112 Kirchgemeinden
  117. § 113 Finanzwesen
  118. § 114 Rechtsschutz
  119. § 115 Verhältnis zum Bistum Basel
  120. § 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
  121. § 117 Gesetzliche Grundlagen
  122. § 118 Beschaffung der Mittel
  123. § 119 Gestaltung der Steuern
  124. § 120 Finanzausgleich
  125. § 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
  126. § 122 2. Teilrevisionen
  127. § 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision
  128. § 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
  129. § 125 c) Volksabstimmung
  130. § 126 Inkrafttreten
  131. § 126a Personen- und Funktionsbezeichnungen
  132. § 127 Aufhebung bisherigen Rechts
  133. § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  134. § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
  135. § 130 Erlass neuen Rechts
  136. § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
  137. § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

137 provisions

§ 117 Gesetzliche Grundlagen

1 Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Finanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steuerfuss innerhalb eines durch das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen. 2 Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss fest.

§ 118 Beschaffung der Mittel

1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch: a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beitragen; b. die Erträgnisse des Vermögens; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. 2 Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen.

§ 119 Gestaltung der Steuern

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten. 2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird. 3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam zu ahnden.

§ 120 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zustande gebracht und die zeitgemässe Entwicklung der Gemeinden ermöglicht werden. 3 An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können aufgrund des Gesetzes Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§ 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

§ 122 2. Teilrevisionen

1 Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit obligatorischer Volksabstimmung vorgenommen. 2 Gegenstand einer Teilrevision können sein: a. eine einzelne Verfassungsbestimmung; oder b. eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Regelungsbereich ausmachen.

§ 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision

1 Das Volk entscheidet aufgrund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlusses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist. 2 Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.

§ 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat

1 Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmberechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt. 2 Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.

§ 125 c) Volksabstimmung

Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.

§ 126 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundesversammlung folgenden Jahres in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 1885 des Kantons Aargau aufgehoben. Die Gewährleistung erfolgte am 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131). [AGS 1 1]

§ 126a Personen- und Funktionsbezeichnungen

Die in der Kantonsverfassung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 127 Aufhebung bisherigen Rechts

Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsordnung.

§ 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft. 2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. 3 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage im Sinne von § 26 Absatz 1 dieser Verfassung entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft. 4 Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet § 82 Absatz 3 dieser Verfassung Anwendung. 5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

§ 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen

1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensaufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Absätze 1, 2 und 3, § 78 Absätze 1 und 2 oder § 91 Absatz 2 dieser Verfassung nicht entsprechen. 2 Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Absätze 2 und 3, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss. 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Absatz 1 und. 131 dieser Verfassung.

§ 130 Erlass neuen Rechts

1 Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten. 2 Die Gesetzgebung zu § 69 Absätze 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten. 3 Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen

Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volksabstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestimmungen: a. Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse. b. Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten. c. Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB). d. Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. e. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kostenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzugeben sind. f. Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen. g. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt. h. Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen. i. Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt. k. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist. l. Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Referendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau. SR 311.0

§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

1–3 … 4 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 Bst. a, c, e und f genannten Behördenmitglieder, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017. 5 Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 3, 2012 8513). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

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