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Verfassung des Kantons Aargau

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Contents: 137 provisions
  1. § 1 Volk und Staatsgewalt
  2. § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
  3. § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
  4. § 4 Verhältnis zu andern Kantonen
  5. § 5 Gemeinden
  6. § 6 Bürgerrecht
  7. § 7 1. Geltung
  8. § 8 2. Schranken
  9. § 9 3. Wahrung der Menschenwürde
  10. § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit
  11. § 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit
  12. § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
  13. § 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit
  14. § 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit
  15. § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre
  16. § 16 g) Freizügigkeit
  17. § 17 h) Versammlungsfreiheit
  18. § 18 i) Vereinigungsfreiheit
  19. § 19 k) Petitionsfreiheit
  20. § 20 l) Wirtschaftsfreiheit
  21. § 21 m) Eigentumsgarantie
  22. § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
  23. § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
  24. § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
  25. § 25 Staatsziele
  26. § 26 Rechtliche Grundlagen
  27. § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  28. § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage
  29. § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime
  30. § 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
  31. § 31 d) Schulbehörden
  32. § 32 e) Hochschulwesen
  33. § 33 f) Privatschulen
  34. § 34 g) Kostentragung
  35. § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
  36. § 36 2. Kulturpflege
  37. § 37 3. Vielfalt der Information
  38. § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz
  39. § 38bis abis) Jugendbelange
  40. § 39 b) Sozialhilfe
  41. § 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug
  42. § 41 5. Gesundheitswesen
  43. § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines
  44. § 42a abis) Klima
  45. § 43 b) Heilquellen
  46. § 44 c) Abfallbeseitigung
  47. § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung
  48. § 46 b) Öffentliche Sachen
  49. § 47 c) Bauwesen
  50. § 48 8. Ethnische Minderheiten
  51. § 49 9. Verkehrswesen
  52. § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
  53. § 51 b) Land- und Waldwirtschaft
  54. § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
  55. § 53 d) Wasserversorgung
  56. § 54 e) Energieversorgung
  57. § 55 f) Regalrechte
  58. § 55bis
  59. § 56 g) Obligatorische Versicherungen
  60. § 57 h) Kantonalbank
  61. § 58 i) Beteiligungen
  62. § 59 Stimmrecht
  63. § 60 Ausübung des Stimmrechts
  64. § 61 Volkswahlen
  65. § 62 Obligatorische Volksabstimmungen
  66. § 63 Fakultative Volksabstimmungen
  67. § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
  68. § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
  69. § 66 Anhörungen
  70. § 67 Politische Parteien
  71. § 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
  72. § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
  73. § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse
  74. § 71 Amtssitz
  75. § 71a Amtssprache
  76. § 72 Öffentlichkeit
  77. § 73 Informationswesen
  78. § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
  79. § 75 Verantwortlichkeiten
  80. § 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung
  81. § 77 2. Wahl
  82. § 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung
  83. § 79 b) Planung
  84. § 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht
  85. § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung
  86. § 82 e) Weitere Zuständigkeiten
  87. § 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung
  88. § 84 b) Kommissionen und Fraktionen
  89. § 85 c) Vorschlagsrecht
  90. § 86 5. Organisationsrecht
  91. § 87 1. Stellung und Zusammensetzung
  92. § 88 2. Wahl
  93. § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten
  94. § 90 b) Leitung der Verwaltung
  95. § 91 c) Rechtssetzung
  96. § 92 4. Kollegialsystem
  97. § 93 5. Kantonale Verwaltung
  98. § 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht
  99. § 95 1. Richterliche Unabhängigkeit
  100. § 96 2. Justizverwaltung
  101. § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines
  102. § 98 b) Zivilgerichte
  103. § 99 c) Strafgerichte
  104. § 100 d) Verwaltungsgerichte
  105. § 101 Ombudsmann
  106. § 102 Stellung und Aufgaben
  107. § 103 Bestand
  108. § 104 Stellung und Aufgaben
  109. § 105 Bestand
  110. § 106 Selbständigkeit
  111. § 107 Organisation
  112. § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse
  113. § 109 Religionsgemeinschaften
  114. § 110 Selbständigkeit der Landeskirchen
  115. § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
  116. § 112 Kirchgemeinden
  117. § 113 Finanzwesen
  118. § 114 Rechtsschutz
  119. § 115 Verhältnis zum Bistum Basel
  120. § 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
  121. § 117 Gesetzliche Grundlagen
  122. § 118 Beschaffung der Mittel
  123. § 119 Gestaltung der Steuern
  124. § 120 Finanzausgleich
  125. § 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
  126. § 122 2. Teilrevisionen
  127. § 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision
  128. § 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
  129. § 125 c) Volksabstimmung
  130. § 126 Inkrafttreten
  131. § 126a Personen- und Funktionsbezeichnungen
  132. § 127 Aufhebung bisherigen Rechts
  133. § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  134. § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
  135. § 130 Erlass neuen Rechts
  136. § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
  137. § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

137 provisions

§ 77 2. Wahl

1 Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren. 2 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. 3 Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).

§ 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung

1 Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen. 2 Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung. 3 Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung. 4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung gemäss § 62 Abs. 1 Bst. b oder § 63 Abs. 1 Bst. a dieser Verfassung. 5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 79 b) Planung

1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tätigkeiten. 2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates sowie das Verfahren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

§ 81 d) Budgetierung und Berichterstattung

1 Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der Jahresrechnung. 2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben und die Aufnahme fremder Gelder. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 82 e) Weitere Zuständigkeiten

1 Der Grosse Rat a. genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird; b. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93); c. kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen; d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden; e. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invaliden- und Hinterbliebenenrenten; f. setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen; g. erlässt allgemeinverbindliche Raumnutzungspläne des Kantons; h. wählt:1. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, 2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes, 3. die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung; i. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer; k. übt das Begnadigungsrecht aus; l. regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden, sofern sie nicht rechtsetzender Natur sind. 3 Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen. SR 101 [BS 1 3; AS 1949 1511; 1977 807, 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung

Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 84 b) Kommissionen und Fraktionen

1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mitte bilden. 2 Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen. 3 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Beiträge ausgerichtet.

§ 85 c) Vorschlagsrecht

Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 86 5. Organisationsrecht

1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt. 2 Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer Geschäftsordnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 87 1. Stellung und Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.

§ 88 2. Wahl

1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt. 2 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.

§ 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten

1 Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. 2 Dem Regierungsrat obliegt weiter: a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; b. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen; c. die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone; d. der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären; e. die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.

§ 90 b) Leitung der Verwaltung

1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern Träger von öffentlichen Aufgaben. 2 Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation. 3 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest. 4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. 5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 91 c) Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor. 2 Er kann rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. 2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen, a. soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt; b. in den übrigen Fällen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit. 3 Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Verordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind. 4 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5 Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

§ 92 4. Kollegialsystem

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 2 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen. 3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.

§ 93 5. Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentralisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden. 2 Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet. 3 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

§ 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht

1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt. 2 Unselbständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verordnungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organisation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen. 3 Selbständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die ihnen zukommenden Gebühren fest.

§ 95 1. Richterliche Unabhängigkeit

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen. 2 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

§ 96 2. Justizverwaltung

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. 2 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines

1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können. 2 Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. 3 Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden. 4 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weitergezogen werden. 5 Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 98 b) Zivilgerichte

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Schlichtungsbehörden; b. die Bezirksgerichtspräsidenten; c. die Bezirksgerichte; cbis. die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht; d. das Obergericht. 2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

§ 99 c) Strafgerichte

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Zwangsmassnahmengericht; abis. die Bezirksgerichtspräsidenten; b. die Bezirksgerichte; c. … d. das Obergericht. 2 Das Gesetz kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. 3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467). In Kraft seit 1. Jan. 2003. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 5 1107).

§ 100 d) Verwaltungsgerichte

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Spezialverwaltungsgericht; b. das Obergericht; c. das Justizgericht. 2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. 3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 101 Ombudsmann

Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.

§ 102 Stellung und Aufgaben

Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

§ 103 Bestand

1 Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt. 2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 4, 2011 8041).

§ 104 Stellung und Aufgaben

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner. 2 Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen. 3 Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwohnergemeinden und fördern das Kulturleben.

§ 105 Bestand

1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich. 2 In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.

§ 106 Selbständigkeit

1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. 2 Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.

§ 107 Organisation

1 Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann. 2 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.

§ 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse

1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezusammenschlüsse unterstützen. 2 Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen. 3 Durch Gesetz können die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten. 4 Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeindeverbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl-, Antrags- und Entscheidungsrechte. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

§ 109 Religionsgemeinschaften

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. 2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen. 3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.

§ 110 Selbständigkeit der Landeskirchen

1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig. 2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. 3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.

§ 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen

1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen. 2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden. 3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.

§ 112 Kirchgemeinden

1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen. 2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.

§ 113 Finanzwesen

1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben. 2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen. 3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen. 4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt. 5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.

§ 114 Rechtsschutz

1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt. 2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu.

§ 115 Verhältnis zum Bistum Basel

Die Bistumsverhältnisse der römisch-katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der römisch-katholischen Landeskirche besorgt.

§ 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. 2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben- und Finanzplanung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist. 3 Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und ihre Tragbarkeit hin zu überprüfen.

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