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Verfassung des Kantons Aargau

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Contents: 137 provisions
  1. § 1 Volk und Staatsgewalt
  2. § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
  3. § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
  4. § 4 Verhältnis zu andern Kantonen
  5. § 5 Gemeinden
  6. § 6 Bürgerrecht
  7. § 7 1. Geltung
  8. § 8 2. Schranken
  9. § 9 3. Wahrung der Menschenwürde
  10. § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit
  11. § 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit
  12. § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
  13. § 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit
  14. § 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit
  15. § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre
  16. § 16 g) Freizügigkeit
  17. § 17 h) Versammlungsfreiheit
  18. § 18 i) Vereinigungsfreiheit
  19. § 19 k) Petitionsfreiheit
  20. § 20 l) Wirtschaftsfreiheit
  21. § 21 m) Eigentumsgarantie
  22. § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
  23. § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
  24. § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
  25. § 25 Staatsziele
  26. § 26 Rechtliche Grundlagen
  27. § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  28. § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage
  29. § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime
  30. § 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
  31. § 31 d) Schulbehörden
  32. § 32 e) Hochschulwesen
  33. § 33 f) Privatschulen
  34. § 34 g) Kostentragung
  35. § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
  36. § 36 2. Kulturpflege
  37. § 37 3. Vielfalt der Information
  38. § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz
  39. § 38bis abis) Jugendbelange
  40. § 39 b) Sozialhilfe
  41. § 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug
  42. § 41 5. Gesundheitswesen
  43. § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines
  44. § 42a abis) Klima
  45. § 43 b) Heilquellen
  46. § 44 c) Abfallbeseitigung
  47. § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung
  48. § 46 b) Öffentliche Sachen
  49. § 47 c) Bauwesen
  50. § 48 8. Ethnische Minderheiten
  51. § 49 9. Verkehrswesen
  52. § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
  53. § 51 b) Land- und Waldwirtschaft
  54. § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
  55. § 53 d) Wasserversorgung
  56. § 54 e) Energieversorgung
  57. § 55 f) Regalrechte
  58. § 55bis
  59. § 56 g) Obligatorische Versicherungen
  60. § 57 h) Kantonalbank
  61. § 58 i) Beteiligungen
  62. § 59 Stimmrecht
  63. § 60 Ausübung des Stimmrechts
  64. § 61 Volkswahlen
  65. § 62 Obligatorische Volksabstimmungen
  66. § 63 Fakultative Volksabstimmungen
  67. § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
  68. § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
  69. § 66 Anhörungen
  70. § 67 Politische Parteien
  71. § 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
  72. § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
  73. § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse
  74. § 71 Amtssitz
  75. § 71a Amtssprache
  76. § 72 Öffentlichkeit
  77. § 73 Informationswesen
  78. § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
  79. § 75 Verantwortlichkeiten
  80. § 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung
  81. § 77 2. Wahl
  82. § 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung
  83. § 79 b) Planung
  84. § 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht
  85. § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung
  86. § 82 e) Weitere Zuständigkeiten
  87. § 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung
  88. § 84 b) Kommissionen und Fraktionen
  89. § 85 c) Vorschlagsrecht
  90. § 86 5. Organisationsrecht
  91. § 87 1. Stellung und Zusammensetzung
  92. § 88 2. Wahl
  93. § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten
  94. § 90 b) Leitung der Verwaltung
  95. § 91 c) Rechtssetzung
  96. § 92 4. Kollegialsystem
  97. § 93 5. Kantonale Verwaltung
  98. § 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht
  99. § 95 1. Richterliche Unabhängigkeit
  100. § 96 2. Justizverwaltung
  101. § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines
  102. § 98 b) Zivilgerichte
  103. § 99 c) Strafgerichte
  104. § 100 d) Verwaltungsgerichte
  105. § 101 Ombudsmann
  106. § 102 Stellung und Aufgaben
  107. § 103 Bestand
  108. § 104 Stellung und Aufgaben
  109. § 105 Bestand
  110. § 106 Selbständigkeit
  111. § 107 Organisation
  112. § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse
  113. § 109 Religionsgemeinschaften
  114. § 110 Selbständigkeit der Landeskirchen
  115. § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
  116. § 112 Kirchgemeinden
  117. § 113 Finanzwesen
  118. § 114 Rechtsschutz
  119. § 115 Verhältnis zum Bistum Basel
  120. § 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
  121. § 117 Gesetzliche Grundlagen
  122. § 118 Beschaffung der Mittel
  123. § 119 Gestaltung der Steuern
  124. § 120 Finanzausgleich
  125. § 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
  126. § 122 2. Teilrevisionen
  127. § 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision
  128. § 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
  129. § 125 c) Volksabstimmung
  130. § 126 Inkrafttreten
  131. § 126a Personen- und Funktionsbezeichnungen
  132. § 127 Aufhebung bisherigen Rechts
  133. § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  134. § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
  135. § 130 Erlass neuen Rechts
  136. § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
  137. § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

137 provisions

§ 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug

Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.

§ 41 5. Gesundheitswesen

1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. 2 Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege. 3 Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrichtungen schaffen. 4 Er unterstützt die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung des Medizinalpersonals. 5 Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen. 6 Er fördert Turnen und Sport.

§ 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines

1 Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. 2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. 3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. 4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete. 5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf. Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 4. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 5; 1993 IV 465).

§ 42a abis) Klima

Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels ein und stärken ihre Fähigkeit zur Anpassung an dessen nachteilige Auswirkungen. Sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft seit 30. Juni 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 6; 2024 2852).

§ 43 b) Heilquellen

Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe- und Erholungslandschaft.

§ 44 c) Abfallbeseitigung

Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltgerechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern.

§ 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung

Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

§ 46 b) Öffentliche Sachen

Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

§ 47 c) Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. 2 Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen. 3 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.

§ 48 8. Ethnische Minderheiten

Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen.

§ 49 9. Verkehrswesen

1 Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen. 2 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung. 3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.

§ 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik

1 Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des sozialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an. 2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen. 2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen. 3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).

§ 51 b) Land- und Waldwirtschaft

Der Kanton ordnet durch Gesetz: a. die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; b. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder. c.–e. … Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.

§ 53 d) Wasserversorgung

Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung.

§ 54 e) Energieversorgung

1 Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung sowie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen. 2 Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbetriebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Beteiligungen des Kantons. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 8 2514).

§ 55 f) Regalrechte

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu: a. die Jagd; b. die Fischerei; c. die Gewinnung von Bodenschätzen; d. der Salzverkauf; e. die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser; f. die Gebäudefeuerversicherung; g. die Nutzung des tiefen Untergrunds. 2 Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzession auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehalten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 5 3931).

§ 55bis

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 3 Abs. 2, 1414).

§ 56 g) Obligatorische Versicherungen

Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versicherungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.

§ 57 h) Kantonalbank

Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.

§ 58 i) Beteiligungen

Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.

§ 59 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. 2 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. 3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 3 3929).

§ 60 Ausübung des Stimmrechts

1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.

§ 61 Volkswahlen

1 Die Stimmberechtigten wählen: a. den Grossen Rat; b. den Verfassungsrat; c. den Regierungsrat; d. die Ständeräte; e. die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte; f. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter; g. … h. Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Gesetzes; i. weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte. 2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem gleichen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Verfassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden. 3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).

§ 62 Obligatorische Volksabstimmungen

1 Der Volksabstimmung unterliegen im jedem Fall: a. Verfassungsänderungen; b. Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen; c. Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Totalrevision der Verfassung; d. Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt; e. Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 Bst. b–d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen. 2 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

§ 63 Fakultative Volksabstimmungen

1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: a. Gesetze; b. die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind; c. die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge; d. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken; e. Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen; f. weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates. 2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, a. die Kosten bestimmt sind oder b. bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt sind oder c. bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind. 3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist. 4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

§ 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren

1 3000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen. 2 Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken.

§ 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren

1 Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzesrecht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfordernis nicht, wird es als ungültig erklärt. 2 Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe. 3 Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.

§ 66 Anhörungen

1 Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören. 2 Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.

§ 67 Politische Parteien

1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit. 2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.

§ 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung

1 Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche Interesse. 2 Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.

§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand

1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz. 2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden. 3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt. 4 Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz. 5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

§ 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. 2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).

§ 71 Amtssitz

Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.

§ 71a Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

§ 72 Öffentlichkeit

1 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen. 2 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich. 3 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).

§ 73 Informationswesen

1 Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert. 2 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.

§ 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

§ 75 Verantwortlichkeiten

1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs. 2 Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs. 3 Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat. 4 Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortlich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).

§ 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung

1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons. 2 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern. 3 Das Gesetz regelt die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 5 Abs. 2, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003, in Kraft seit 1. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 5, 2003 8087). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 5 Abs. 2, 1495).

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