Absätze 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)5),
auf Antrag des Regierungsrates, *
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benutzung der
öffentlichen Strassen,
b die Finanzierung der öffentlichen Strassen,
c den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts im Bereich Signalisation und Markierung,
d den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege,
e * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen,
f * den Vollzug des Bundesgesetzes über Velowege.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen.
2 Für Privatstrassen gilt es, wenn es das Gesetz vorschreibt.
1) BSG 101.1
2) SR 704
3) SR 705
4) SR 725.11
5) SR 741.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-131
732.11 2
Art. 3
Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
a Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die
Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt.
b Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie
die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen.
c Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie
wirtschaftlich tragbar sind.
d Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen
und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.
e Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst gering gehalten.
Art. 4
Öffentliche Strassen
1 Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden
Strassen, Wege und Plätze.
2 Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Art. 5
Bestandteile
1 Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen
oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.
Art. 6
Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen werden vom Bund bezeichnet.
Art. 7
Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr.
2 Das Kantonsstrassennetz und seine Einteilung werden im Strassennetzplan
festgelegt.
3 Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlossen.
3 732.11
Art. 8
Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.
Art. 9
Privatstrassen im Gemeingebrauch
1 Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn
sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
Art. 10
Register der Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden führen einen Plan oder ein Register der Gemeindestrassen
und der Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Art. 11
Hoheit und Eigentum
1 Die Strassenhoheit steht dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den
Gemeinden zu. Sie erstreckt sich auf Privatstrassen, die dem Verkehr tatsächlich offen stehen, soweit es das Gesetz bestimmt.
2 Kantonsstrassen und Nebenanlagen zu Nationalstrassen stehen im Eigentum
des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden. *
3 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf alle Bestandteile.
Art. 12
Änderung von Hoheit und Eigentum
1 Ändern sich Funktion und Verkehrsbedeutung, können Gemeindestrassen
neu in Hoheit und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen neu in Hoheit und
Eigentum der Gemeinden eingereiht werden. *
2 Über die Änderung der Einreihung entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Standortgemeinden. *
3 Mit dem Beschluss des Regierungsrates über die neue Einreihung *
a * gehen Hoheit und Eigentum an der Strasse von Gesetzes wegen auf die
neue Trägerschaft über,
b * ist die Änderung des Eigentums im Grundbuch einzutragen.
4 Die bisherige Trägerschaft *
a übergibt die Strasse in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos
oder
b ersetzt der neuen Trägerschaft die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit.
732.11 4
Art. 13
Widmung
1 Strassen, die der Kanton oder die Gemeinde zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2 Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Artikel 109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)6) zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als
dem Gemeingebrauch gewidmet.
3 Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet
a durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der
Grundeigentümer zugestimmt hat,
b durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder
c durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde.
4 Die Gemeinde lässt die Widmung zum Gemeingebrauch nach Absatz 3
Art. 14 Buchstabe a nach Rechtskraft der Verfügung im Grundbuch anmerken. *
Partnerschaftliche Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem
Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich
zusammen.
2 Er arbeitet mit den betroffenen Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
zusammen, wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantonsstrasse regionale Interessen betrifft. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen, zu welchen Themen sie selbst und zu welchen Themen
die betroffenen Gemeinden Stellung nehmen. *
3 Wird eine Kantonsstrasse im Siedlungsgebiet mit einem Strassenplan
projektiert, so arbeitet der Kanton mit den Standortgemeinden zusammen.
4 Bei der Zusammenarbeit werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der
Projektablauf und die Projektorganisation gemeinsam bestimmt.
6) BSG 721.0
5 732.11
Art. 15
Verkehrsmanagement
1 Das Verkehrsmanagement bezweckt, durch Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung und Verkehrsregelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu
nutzen, Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung
der Verkehrssicherheit beizutragen.
2 Der Kanton kann auf seine Kosten neben den Kantonsstrassen auch die übrigen Strassen sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.
3 Die Gemeinden können auf ihre Kosten neben Gemeindestrassen auch Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.
Art. 16
Versorgungsrouten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten für
Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt die Mindestanforderungen fest.
2 Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 17
Landerwerb
1 Das für öffentliche Strassen erforderliche Land wird freihändig, im Enteignungs- oder im Landumlegungsverfahren erworben.
2 Erfordert ein Strassenplan die Verlegung einer Privatstrasse, werden die verlegten Wegstücke nach ihrer Fertigstellung den Eigentümerinnen und Eigentümern der Privatstrasse übertragen. Sie sind von ihnen zu unterhalten.
Art. 18
Vorsorglicher Landerwerb
1 Grundstücke können vorsorglich erworben werden.
Art. 19
Landumlegungsverfahren
1. Voraussetzungen und Verfahren
1 Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen
oder für die Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im Interesse des Strassenbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benützung des Bodens durch den Strassenbau zu beheben.
732.11 6
2 Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) kann verlangen, dass die für den
Strassenbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen
(VBWG)7) für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar. *
3 Sie kann verlangen, dass
a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,
b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das zum Bau von Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Verkehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,
c infolge des Strassenbaus entstandene Mehrwerte von Grundstücken an
die Entschädigung angerechnet werden.
Art. 20
2. Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens begonnen werden muss, kann die BVD die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen.
Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen
Art. 21 die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen. *
3. Kosten
1 Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen
in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Strassenbaus.
Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen infolge des Strassenbaus nötig werden, gehen alle
Kosten zulasten des Strassenbaus.
Art. 22
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
1 Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen (Art. 127 bis 137 BauG)8) sind anwendbar.
Art. 23
Bestimmung der Enteignungsentschädigung
1 Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch
wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.
7) BSG 913.1
8) BSG 721.0
7 732.11
3 Kantonsstrassen
3.1 Planung
3.1.1 Planungsinstrument
Art. 24
1 Der Kanton plant die Kantonsstrassen mit dem Strassennetzplan.
2 Der Strassennetzplan stützt sich auf den kantonalen Richtplan, der die strategischen Vorgaben des Regierungsrates zur Siedlungs- und Verkehrsentwicklung enthält, und berücksichtigt die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte.
3.1.2 Strassennetzplan
Art. 25
Inhalt
1 Der Strassennetzplan zeigt die Nationalstrassen (Grundnetz) und legt die
Kantonsstrassen fest.
2 Er teilt die Kantonsstrassen in die folgenden Kategorien ein:
a Kantonsstrassen der Kategorie A umfassen die Hauptstrassen im Sinne
von Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)9) (Ergänzungsnetz).
b Kantonsstrassen der Kategorie B schliessen Städte und Ortschaften an
das übergeordnete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden
diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den
Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen
Bern-Belp.
c Kantonsstrassen der Kategorie C verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B.
3 Er beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt.
4 Er legt weiter fest
a die Kantonsstrassen, die an eine Gemeinde abgetreten werden sollen,
b die Gemeindestrassen, die an den Kanton abgetreten werden sollen,
c * …
9) SR 725.116.2
732.11 8
Art. 26
Veränderung des Strassennetzes
1 Der Strassennetzplan legt die Veränderungen des Strassennetzes von strategischer Bedeutung mindestens für die nächsten 16 Jahre fest, bezeichnet vorgesehene Massnahmen wie planerische Abklärungen, Neubau, Ausbau und
Rückbau, gibt Aufschluss über den Stand der Massnahmen und beziffert den
ungefähren Finanzbedarf.
2 Er stimmt die Strassenplanung mit den übrigen verkehrsrelevanten Planungen ab.
Art. 27
Beschluss und Wirkung
1 Der Regierungsrat beschliesst den Strassennetzplan alle acht Jahre. Er kann
bezüglich einzelner Vorhaben früher Anpassungen vornehmen.
2 Er unterbreitet den Beschluss zum Strassennetzplan sowie die Anpassungen
im Hinblick auf Vorhaben nach Artikel 53 dem Grossen Rat zur Kenntnis.
3 Die wesentlichen Elemente des Strassennetzplanes sind Teil des kantonalen
Richtplans. Darunter fallen insbesondere die kantonal und regional übergreifenden koordinationsbedürftigen Inhalte.
4 Die BVD erstellt und überarbeitet den Strassennetzplan. *
3.2 Bewilligung von Strassen
3.2.1 Erfordernis und Form der Bewilligung
Art. 28
1 Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan bewilligt.
2 Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Vorhaben. *
3.2.2 Strassenplan
Art. 29
Verfahren
1. Ordentliches Verfahren
1 Der Strassenplan wird im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung erlassen.
9 732.11
Art. 30
2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben
1 Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.
2 Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren und auf die
Veröffentlichung verzichtet werden.
3 Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn
a der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig bestimmt werden
kann oder
b wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
4 Der Regierungsrat bestimmt die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren
durch Verordnung.
Art. 31
3. Vereinfachtes Verfahren für Änderungen vor dem Beschluss über
den Strassenplan
1 Soll ein Strassenplan nach Ablauf der Einsprachefrist, jedoch vor dem Beschluss über den Strassenplan geändert werden, so gilt dafür ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren.
2 Betrifft die Änderung zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen, so muss die Änderung veröffentlicht werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 32
Zuständigkeiten
1 Die BVD erlässt den Strassenplan. *
2 Der Strassenplan kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten
werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 33
Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
1 Eine Strasse darf nur bewilligt werden, wenn sie den bau-, planungs- und umweltrechtlichen sowie allen übrigen anwendbaren Bestimmungen entspricht.
Art. 34
Umfang
1 Der Strassenplan kann alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der
Trägerschaft der Strassenhoheit und den Privaten ordnen.
732.11 10
Art. 35
Inhalt
1 Der Strassenplan umschreibt den Zweck des Vorhabens und zeigt die Linienführung, die Höhenkoten, die Entwässerung, die seitlichen Zutritte und die Anpassungen der benachbarten Grundstücke. Er enthält zudem eine Schätzung
der Baukosten.
Art. 36
Wirkung
1. Allgemeine Wirkung
1 Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.
2 Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht für die Flächen, die im Plan
für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden sind, und für die
vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.
Art. 37
2. Sperrwirkung
1 Nach der Auflage des Strassenplans darf auf den betroffenen Grundstücken
nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte.
Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen
Flächen und des Bauverbotsstreifens (Art. 80) untersagt.
2 Sollen während der Sperrwirkung Bauten oder andere wertvermehrende Anlagen oder Vorkehren realisiert werden, so benötigen sie eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Stelle der BVD. Werden die Bauvorschriften eingehalten, so wird die Bewilligung erteilt, wenn das Vorhaben den Strassenbau nicht
erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt. *
3 Wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Schaden nachweisen, können sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage vom
Kanton verlangen, dass er die ausgeschiedene Fläche entweder durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt oder sie erwirbt.
3.3 Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 38
Verantwortung für Bau, Betrieb und Unterhalt
1 Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Kantonsstrassen.
2 Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.
Art. 39
Baustandard
1 Der Kanton bestimmt den Standard für den Bau der Kantonsstrassen.
11 732.11
2 Die Gemeinden können gegen Bezahlung der Mehrkosten einen höheren
Standard bestellen.
Art. 40
Unterhaltsstandard
1 Der Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.
2 Er erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich.
3 Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur
Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.
4 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse
die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus
Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
4 Übrige Strassen und Wege
4.1 Strassen