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Strassengesetz

Bern · 732.11 · statute

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Contents: 96 provisions
  1. Artikel 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Buchstabe a nach Rechtskraft der Verfügung im Grundbuch anmerken. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen. *
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 voraus oder bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden. *
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 Beiträge
  50. Art. 50
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74 Lichtraumprofils verantwortlich. *
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 78 Art. 77 * …
  77. Art. 79
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88 und Information unterstützen. *
  87. Art. 89
  88. Art. 90 trägt die Kosten. *
  89. Art. 91
  90. Art. 92
  91. Art. 93
  92. Art. 94
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97
  96. Art. 98

96 provisions

Art. 41

Gemeindestrassen 1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen. 2 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 42

Privatstrassen im Gemeingebrauch 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreiben und unterhalten die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die Gemeinde oder der Kanton zuständig ist.

Art. 43

Bewilligung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und von Privatstrassen 1 Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt. 2 Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben. 732.11 12 3 Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung. 4.2 Fuss- und Wanderwege

Art. 44

Fuss- und Wanderwege 1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan des Wanderroutennetzes. 2 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege. 3 Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege. 4 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten. 4.3 Velowege *

Art. 45

Sachplan Velowegnetz * 1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Velowegnetz. * 2 Mit dem Sachplan Velowegnetz werden die Velowege mit kantonaler Netzfunktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind dies * a * kantonale Velowege auf und entlang von Kantonsstrassen und von Nationalstrassen dritter Klasse, b * kantonale Radwege abseits von Kantonsstrassen, c * wichtige Velowege auf Gemeinde- und Privatstrassen, d * wichtige Mountainbike-Routen. 3 Der Sachplan Velowegnetz legt die Velowege mit dem höchsten, mit einem grossen und mit einem mittleren Potenzial für den Veloalltagsverkehr fest. * 4 Die Aufnahme eines kommunalen Velowegs in den Sachplan Velowegnetz setzt entweder eine Grundlage in einer kommunalen oder regionalen Planung

Art. 46 voraus oder bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden. *

Kantonale Velowege * 1 Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b. * 2 Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Bewilligung von Kantonsstrassen. 13 732.11

Art. 47

Kommunale Velowege * 1 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten * a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c, b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d, c * die übrigen kommunalen Velowege.

Art. 48

Signalisation 1 Der Kanton signalisiert alle Velowege nach Artikel 45 Absatz 2. * Art. 48a * Ersatz 1 Müssen die in den Plänen festgehaltenen Velowege oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten. 4.4 Koordination der Wanderweg- und der Mountainbike-Routen- Planung * Art. 48b * 1 Die Planung der Wanderwege und der Mountainbike-Routen ist aufeinander abzustimmen. 2 Es wird eine gemeinsame Nutzung der Wege (Koexistenz) angestrebt. 5 Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie

Art. 49 Beiträge

Kostentragung 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben. 1a Kann der Kanton mit verhältnismässigem Aufwand kein Veloangebot auf der Kantonsstrasse schaffen und sieht der Sachplan deshalb eine ersatzweise Führung des Veloalltagsverkehrs auf einer Gemeinde- oder Privatstrasse vor, trägt der Kanton die Kosten für diesen Veloweg. * 2 Jede Gemeinde trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Art. 49a * Kostenverteilung bei Strassenkreuzungen 1. Grundsätze 1 Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen gehen zulasten der neu hinzukommenden Strasse. 732.11 14 2 An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jedes Gemeinwesen nach Massgabe seiner Interessen beizutragen. 3 Die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb von Kreuzungen werden wie folgt verteilt: a Bei höhengleichen Kreuzungen trägt jedes Gemeinwesen die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben; b bei Überführungen und Unterführungen 1. geht der Unterhalt des Kreuzungsbauwerks zulasten der höher eingereihten Strasse, 2. gehen der Unterhalt und der Betrieb der übrigen Teile der Kreuzung zulasten der Strasse, deren Bestandteile sie sind. Art. 49b * 2. Vereinbarung 1 Die Beteiligten können die Kosten durch Vereinbarung anders verteilen. Art. 49c * 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung 1 Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Verfügung.

Art. 50

Finanzierungsmittel 1 Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem Reinertrag der Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen Beiträgen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln. Art. 51 * … 5.1 Kredite

Art. 52

Investitionen 1. Rahmenkredit und Objektkredite 1 Investitionen werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit bewilligt. 2 Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen und für die kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten. * 3 Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den Rahmenkredit ist ausgeschlossen. 15 732.11 4 Der Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objektkredite hin.

Art. 53

2. Rahmenkredit und Strassennetzplan 1 Investitionen von mehr als zwei Millionen Franken Nettokosten für den Neubau, Ausbau oder Rückbau einer Kantonsstrasse können nur bewilligt werden, wenn für den Strassenabschnitt im Strassennetzplan eine Massnahme vorgesehen ist.

Art. 54

3. Verwendung des Rahmenkredits 1 Über die Verwendung des Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat.

Art. 55

4. Objektkredite 1 Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, das eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirkt oder das einen Neubau darstellt, erfordert einen Objektkredit des Grossen Rates. 2 Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken aus dem Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.

Art. 56

Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt 1 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit. * 2 Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.

Art. 57

2. Verwendung 1 Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet die zuständige Stelle der BVD. * 2 Der bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.

Art. 58

Voranschlagskredit für den betrieblichen Unterhalt 1 Der betriebliche Unterhalt wird mit einem Voranschlagskredit bewilligt. 732.11 16 5.2 Staatsbeiträge

Art. 59

Beiträge an Velowege * 1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in * a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c, b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d. 2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

Art. 60

Beiträge an Wanderwege 1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten. 2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten. Art. 60a * Beiträge an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velo- und Wanderwegen 1 Der Kanton kann einen Beitrag an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velowegen nach Artikel 59 und von Wanderwegen nach Artikel 60 leisten, wenn a ein Wegabschnitt durch Elementarereignisse erheblich beschädigt oder zerstört worden ist oder b ein besonders aufwendiger Wegabschnitt wie eine Brücke saniert werden muss. 2 Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.

Art. 61

Beiträge an Park-and-ride-Anlagen 1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen. * 2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten. 3 Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.

Art. 62

Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen 1 Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet. 2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten anrechenbaren Kosten. 17 732.11

Art. 63

Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen 1 Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.

Art. 64

Beiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen * 1 Der Kanton kann Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Beiträge an die regionale Strassenplanung ausrichten. * 2 Der Beitrag beträgt höchstens 75 Prozent der Kosten. * 6 Strassenbenutzung

Art. 65

Gemeingebrauch 1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. 2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 66

Verkehrsanordnungen, Signalisation und Markierungen 1 Der Kanton verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen. 2 Die Gemeinde verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für alle übrigen öffentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer. 3 Die gleichen Zuständigkeitsregelungen gelten für das Anbringen von Signalen und Markierungen.

Art. 67

Verunreinigung und Beschädigung 1 Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt die Kosten der Reinigung. 2 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung. 732.11 18

Art. 68

Gesteigerter Gemeingebrauch 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären, mit Ausnahme von Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen. * 2 Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 69

Werkleitungen 1 Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach Artikel 68. Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet. 2 Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen und so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. 3 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen. 4 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt von Strassen, trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer diese Mehrkosten.

Art. 70

Sondernutzung 1 Als Sondernutzung gilt eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten und Anlagen auf, in, über oder unter der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens. 2 Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 3 Steht die Strasse nicht im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig. 4 Die Konzession kann während der Geltungsdauer jederzeit im überwiegenden öffentlichen Interesse gegen Entschädigung widerrufen werden. 19 732.11 5 Die Berechtigten unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen und anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

Art. 71

Gebühren 1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden. 2 Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit. 3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen. * Art. 71a * Bemessung 1 Der Kanton erhebt einmalig oder jährlich Gebühren bis 50'000 Franken und berücksichtigt bei der Bemessung a die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, b das Interesse der Gebührenpflichtigen, c die Nachteile für das öffentliche Eigentum. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Tarife für die Benutzung der Kantonsstrassen durch Verordnung. 3 Die Gemeinden erlassen einen Gebührentarif für die Strassen in ihrer Hoheit.

Art. 72

Verkehrsunterbrechung 1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. 2 Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch. 3 Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, so trägt die Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung. 732.11 20 7 Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum

Art. 73

Beeinträchtigungsverbot 1 Die Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes über vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Offenhaltung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen. 2 Auf Kantonsstrassen ist die zuständige Stelle der BVD für die vorsorgliche Waldpflege zum unmittelbaren Schutze der Strasse und für das Freihalten des

Art. 74 Lichtraumprofils verantwortlich. *

Duldungspflicht 1 Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben aus a Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte, b Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren, c dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und - sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.

Art. 75

Strassenentwässerung 1. Grundsätze 1 Lässt das Gewässerschutzrecht eine Versickerung zu, müssen die anstossenden Grundstücke das natürlich abfliessende Strassenabwasser von öffentlichen Strassen aufnehmen. * 2 … * 3 Entsteht durch diese Beanspruchung des anstossenden Grundstücks ein namhafter Schaden, so wird er vom verursachenden Gemeinwesen behoben oder entschädigt. * 4 Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, entscheidet das Enteignungsgericht. * 21 732.11

Art. 76

2. Künstliche Entwässerung 1 Ist eine künstliche Entwässerung erforderlich, ist die Durchleitung durch privates Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden. * 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisationsleitung ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach Gemeindereglement. *

Art. 78 Art. 77 * …

4. Bewilligungspflicht 1 Die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie von Abwasser in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf der Bewilligung nach Artikel 68.

Art. 79

Schutzanlagen 1 Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Gemeinwesen die zum Schutz der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen Schutzbauten ohne Bewilligung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich einholen. 2 Ist Gefahr im Verzug und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des Strassengrundstücks, so kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es muss die Berechtigung nachträglich einholen.

Art. 80

Strassenabstände (Bauverbotsstreifen) 1 Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände: a an Kantonsstrassen fünf Meter ab Fahrbahnrand, b an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand. 2 Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest. 3 Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung. 732.11 22

Art. 81

Ausnahme 1 Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Für Kleinbauten gilt Artikel 28 BauG10) sinngemäss. 3 Für die Nebenbestimmungen und deren Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 29 BauG.

Art. 82

Strassenverbreiterung im Bauverbotsstreifen, Anpassungs- und Beseitigungskosten 1 Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse der Erwerb von Grund und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind auf Aufforderung des Strasseneigentümers allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstellte Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.

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