Lichtraumprofil
1 Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen, einschliesslich des
Raums seitlich zum Fahrbahnrand, ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50
Metern freizuhalten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe
von bis zu 5,50 Metern vorschreiben. *
2 Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe
von 2,50 Metern freizuhalten. *
3 Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von
0,50 Metern freizuhalten. *
Art. 84
Besitzstandsgarantie
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 gelten die Bestimmungen über die
Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG sinngemäss.
2 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen
und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.
10) BSG 721.0
23 732.11
Art. 85
Zugänge und Zufahrten
1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens.
2 Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt.
3 Die Kosten eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses und der Anpassung der Strasse trägt die interessierte Grundeigentümerin oder der interessierte Grundeigentümer.
4 Wird einem Grundstück durch Verbot oder durch Veränderung der öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt entzogen, so hat das zuständige
Gemeinwesen für eine andere Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz
zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.
8 Vollzug und Rechtspflege
Art. 86
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen
Vorschriften, insbesondere über
a den Strassenbegriff und die Strassenbestandteile,
b die Änderung der Strasseneinreihung und die Aufhebung von Strassen,
c die Versorgungsrouten,
d den Strassenplan und das Strassenplanverfahren,
e den Landerwerb, die Enteignung, die Eigentumsbeschränkungen und die
vorzeitige Besitzeinweisung,
f die kleinen Strassenvorhaben der Gemeinden,
g die Fuss- und Wanderwege,
h * die Velowege,
i * …
k die Strassenabstände,
l die Strassenreklamen,
m die Staatsbeiträge,
n die Signalisation und die Markierung.
Art. 87
Bau- und Verkehrsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Gesetzgebung von Bund und
Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt. *
732.11 24
2 Sie kann die Gemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bei ihren Aufgaben im Bereich Langsamverkehr durch fachliche Beratung
Art. 88 und Information unterstützen. *
Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen
und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, Fuss- und Wanderwegen sowie Velowegen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. *
Art. 89
Aufsicht über die Gemeinden
1 Die zuständige Stelle der BVD beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts
durch die Gemeinden. *
2 Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der BVD die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeinde
Art. 90 trägt die Kosten. *
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Nationalstrassen
1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen abschliessen. Er kann diese Kompetenz
an die BVD übertragen. *
2 Der Regierungsrat kann durch Vertrag mit anderen Kantonen eine Trägerschaft für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe bilden.
Art. 91
Übertragung von kantonalen Aufgaben
1 Die zuständige Stelle der BVD kann Gemeinden oder Dritte mit Leistungsverträgen für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen. *
2 Die Leistungen der Gemeinden oder von Dritten werden grundsätzlich nach
im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten.
Art. 92
Rechtspflege
1 Unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)11).
11) BSG 155.21
25 732.11
Art. 93
Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Übergangsbestimmungen
1. Abrechnung laufender Vorhaben
1 In Projektierung oder im Bau befindliche Vorhaben des Kantons, an die nach
altem Recht Gemeindebeiträge zu leisten sind, werden auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes abgerechnet. Für die Finanzierung der Arbeiten,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, gilt das neue
Recht.
2 Der Kanton leistet Beiträge an Gemeindestrassen, die vom Bund als Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. MinVG eingereiht sind. Die Beiträge entsprechen dem Anteil an den Globalbeiträgen des Bundes.
Art. 95
2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den der erste Strassennetzplan und der erste Investitionsrahmenkredit wirksam werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die nach bisherigem Recht zuständigen Behörden und Organe
befugt, für die Planung der Kantonsstrassen, für die Änderung von Hoheit und
Eigentum einer Strasse, für die Investitionskredite und für Beiträge an Parkand-ride-Anlagen das bisherige Recht anzuwenden und die entsprechenden
Instrumente zu beschliessen.
Art. 96
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)12):
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG)13):
Art. 97
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen
(Strassenbaugesetz, SBG) (BSG 732.11),
12) BSG 721.0
13) BSG 641.1
732.11 26
2. Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985 (SFD; BSG
732.123.42).