Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen.
2 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse
die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus
Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 42
Privatstrassen im Gemeingebrauch
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreiben und unterhalten
die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die Gemeinde oder
der Kanton zuständig ist.
Art. 43
Bewilligung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und von Privatstrassen
1 Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einer Überbauungsordnung
bewilligt.
2 Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die
bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben.
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3 Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.
4.2 Fuss- und Wanderwege
Art. 44
Fuss- und Wanderwege
1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan des Wanderroutennetzes.
2 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege.
3 Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege.
4 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile
davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der
Verursacher die Kosten.
4.3 Velowege *
Art. 45
Sachplan Velowegnetz *
1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Velowegnetz. *
2 Mit dem Sachplan Velowegnetz werden die Velowege mit kantonaler Netzfunktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind
dies *
a * kantonale Velowege auf und entlang von Kantonsstrassen und von Nationalstrassen dritter Klasse,
b * kantonale Radwege abseits von Kantonsstrassen,
c * wichtige Velowege auf Gemeinde- und Privatstrassen,
d * wichtige Mountainbike-Routen.
3 Der Sachplan Velowegnetz legt die Velowege mit dem höchsten, mit einem
grossen und mit einem mittleren Potenzial für den Veloalltagsverkehr fest. *
4 Die Aufnahme eines kommunalen Velowegs in den Sachplan Velowegnetz
setzt entweder eine Grundlage in einer kommunalen oder regionalen Planung
Art. 46 voraus oder bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden. *
Kantonale Velowege *
1 Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Velowege nach Artikel 45 Absatz
2 Buchstaben a und b. *
2 Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Bewilligung
von Kantonsstrassen.
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Art. 47
Kommunale Velowege *
1 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten *
a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c,
b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d,
c * die übrigen kommunalen Velowege.
Art. 48
Signalisation
1 Der Kanton signalisiert alle Velowege nach Artikel 45 Absatz 2. *
Art. 48a * Ersatz
1 Müssen die in den Plänen festgehaltenen Velowege oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher
die Kosten.
4.4 Koordination der Wanderweg- und der Mountainbike-Routen-
Planung *
Art. 48b *
1 Die Planung der Wanderwege und der Mountainbike-Routen ist aufeinander
abzustimmen.
2 Es wird eine gemeinsame Nutzung der Wege (Koexistenz) angestrebt.
5 Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie
Art. 49 Beiträge
Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben.
1a Kann der Kanton mit verhältnismässigem Aufwand kein Veloangebot auf der
Kantonsstrasse schaffen und sieht der Sachplan deshalb eine ersatzweise
Führung des Veloalltagsverkehrs auf einer Gemeinde- oder Privatstrasse vor,
trägt der Kanton die Kosten für diesen Veloweg. *
2 Jede Gemeinde trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 49a * Kostenverteilung bei Strassenkreuzungen
1. Grundsätze
1 Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen gehen zulasten der neu hinzukommenden Strasse.
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2 An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jedes Gemeinwesen nach Massgabe seiner Interessen beizutragen.
3 Die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb von Kreuzungen werden wie
folgt verteilt:
a Bei höhengleichen Kreuzungen trägt jedes Gemeinwesen die Kosten für
die Erfüllung seiner Aufgaben;
b bei Überführungen und Unterführungen
1. geht der Unterhalt des Kreuzungsbauwerks zulasten der höher eingereihten Strasse,
2. gehen der Unterhalt und der Betrieb der übrigen Teile der Kreuzung
zulasten der Strasse, deren Bestandteile sie sind.
Art. 49b * 2. Vereinbarung
1 Die Beteiligten können die Kosten durch Vereinbarung anders verteilen.
Art. 49c * 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung
1 Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt die zuständige Stelle der BVD eine
Verfügung.
Art. 50
Finanzierungsmittel
1 Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem Reinertrag der
Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen Beiträgen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln.
Art. 51 * …
5.1 Kredite
Art. 52
Investitionen
1. Rahmenkredit und Objektkredite
1 Investitionen werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit bewilligt.
2 Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen und für die
kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die
für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten. *
3 Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in der Regel
alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den Rahmenkredit ist ausgeschlossen.
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4 Der Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objektkredite hin.
Art. 53
2. Rahmenkredit und Strassennetzplan
1 Investitionen von mehr als zwei Millionen Franken Nettokosten für den Neubau, Ausbau oder Rückbau einer Kantonsstrasse können nur bewilligt werden,
wenn für den Strassenabschnitt im Strassennetzplan eine Massnahme vorgesehen ist.
Art. 54
3. Verwendung des Rahmenkredits
1 Über die Verwendung des Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat.
Art. 55
4. Objektkredite
1 Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, das
eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr
bewirkt oder das einen Neubau darstellt, erfordert einen Objektkredit des
Grossen Rates.
2 Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken aus dem
Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.
Art. 56
Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt
1. Zuständigkeit und Inhalt
1 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der
Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit. *
2 Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung
und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie
Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.
Art. 57
2. Verwendung
1 Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet die zuständige Stelle der
BVD. *
2 Der bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.
Art. 58
Voranschlagskredit für den betrieblichen Unterhalt
1 Der betriebliche Unterhalt wird mit einem Voranschlagskredit bewilligt.
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5.2 Staatsbeiträge
Art. 59
Beiträge an Velowege *
1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in *
a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c,
b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d.
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 60
Beiträge an Wanderwege
1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale
Hauptwanderrouten.
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 60a * Beiträge an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von
Velo- und Wanderwegen
1 Der Kanton kann einen Beitrag an die Instandsetzung oder Wiederherstellung
von Velowegen nach Artikel 59 und von Wanderwegen nach Artikel 60 leisten,
wenn
a ein Wegabschnitt durch Elementarereignisse erheblich beschädigt oder
zerstört worden ist oder
b ein besonders aufwendiger Wegabschnitt wie eine Brücke saniert werden
muss.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
Art. 61
Beiträge an Park-and-ride-Anlagen
1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Park-and-ride- und
Bike-and-ride-Anlagen. *
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
3 Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.
Art. 62
Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
1 Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten
anrechenbaren Kosten.
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Art. 63
Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen
1 Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund
vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet
ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.
Art. 64
Beiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen *
1 Der Kanton kann Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Beiträge an
die regionale Strassenplanung ausrichten. *
2 Der Beitrag beträgt höchstens 75 Prozent der Kosten. *
6 Strassenbenutzung
Art. 65
Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer
Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen
unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 66
Verkehrsanordnungen, Signalisation und Markierungen
1 Der Kanton verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2
bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen
mit Kantonsstrassen.
2 Die Gemeinde verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze
2 bis 4 SVG für alle übrigen öffentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen
Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer.
3 Die gleichen Zuständigkeitsregelungen gelten für das Anbringen von Signalen
und Markierungen.
Art. 67
Verunreinigung und Beschädigung
1 Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt die
Kosten der Reinigung.
2 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für
die Wiederherstellung.
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Art. 68
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen
Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären, mit Ausnahme von Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen. *
2 Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3 Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden,
wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 69
Werkleitungen
1 Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach Artikel 68. Die Bewilligung ist
in der Regel unbefristet.
2 Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen und so zu
erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden.
3 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der
Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen.
4 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder
Unterhalt von Strassen, trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer diese Mehrkosten.
Art. 70
Sondernutzung
1 Als Sondernutzung gilt eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten und Anlagen auf, in, über oder unter der öffentlichen
Strasse. Sie bedarf einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens.
2 Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
3 Steht die Strasse nicht im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde, ist die
Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
4 Die Konzession kann während der Geltungsdauer jederzeit im überwiegenden öffentlichen Interesse gegen Entschädigung widerrufen werden.
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5 Die Berechtigten unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf
eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen und anpassen,
wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.
Art. 71
Gebühren
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.
2 Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen. *
Art. 71a * Bemessung
1 Der Kanton erhebt einmalig oder jährlich Gebühren bis 50'000 Franken und
berücksichtigt bei der Bemessung
a die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen
Vorteile,
b das Interesse der Gebührenpflichtigen,
c die Nachteile für das öffentliche Eigentum.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Tarife für die Benutzung
der Kantonsstrassen durch Verordnung.
3 Die Gemeinden erlassen einen Gebührentarif für die Strassen in ihrer Hoheit.
Art. 72
Verkehrsunterbrechung
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf
andere Strassen umgeleitet werden.
2 Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch.
3 Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, so trägt die
Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung.
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7 Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
Art. 73
Beeinträchtigungsverbot
1 Die Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder
durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes über
vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und
Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Offenhaltung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen.
2 Auf Kantonsstrassen ist die zuständige Stelle der BVD für die vorsorgliche
Waldpflege zum unmittelbaren Schutze der Strasse und für das Freihalten des
Art. 74 Lichtraumprofils verantwortlich. *
Duldungspflicht
1 Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben
aus
a Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit
unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte,
b Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren,
c dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -
sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.
Art. 75
Strassenentwässerung
1. Grundsätze
1 Lässt das Gewässerschutzrecht eine Versickerung zu, müssen die anstossenden Grundstücke das natürlich abfliessende Strassenabwasser von öffentlichen Strassen aufnehmen. *
2 … *
3 Entsteht durch diese Beanspruchung des anstossenden Grundstücks ein
namhafter Schaden, so wird er vom verursachenden Gemeinwesen behoben
oder entschädigt. *
4 Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, entscheidet das Enteignungsgericht. *
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Art. 76
2. Künstliche Entwässerung
1 Ist eine künstliche Entwässerung erforderlich, ist die Durchleitung durch privates Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden. *
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisationsleitung
ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu
geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere
Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse
bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach Gemeindereglement. *
Art. 78 Art. 77 * …
4. Bewilligungspflicht
1 Die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie von Abwasser in eine
Strassenentwässerungsanlage bedarf der Bewilligung nach Artikel 68.
Art. 79
Schutzanlagen
1 Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Gemeinwesen die zum Schutz
der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen Schutzbauten ohne Bewilligung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich einholen.
2 Ist Gefahr im Verzug und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des
Strassengrundstücks, so kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es
muss die Berechtigung nachträglich einholen.
Art. 80
Strassenabstände (Bauverbotsstreifen)
1 Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten für Bauten und Anlagen die folgenden
Abstände:
a an Kantonsstrassen fünf Meter ab Fahrbahnrand,
b an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an
selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand.
2 Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere
Abstände fest.
3 Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für
Strassenreklamen durch Verordnung.
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Art. 81
Ausnahme
1 Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen
Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere
des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen
noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.
2 Für Kleinbauten gilt Artikel 28 BauG10) sinngemäss.
3 Für die Nebenbestimmungen und deren Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel
29 BauG.
Art. 82
Strassenverbreiterung im Bauverbotsstreifen, Anpassungs- und Beseitigungskosten
1 Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse der Erwerb von Grund
und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind auf Aufforderung des
Strasseneigentümers allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstellte Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.