1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf
die Wohnintegrationsangebote der Stadt (Angebote) insbeson
dere:
a. die Unterbringung;
b. die Betreuungsleistungen;
c. das Verfahren.
2 Die Tarife der Angebote richten sich nach der Tarifordnung für
die städtischen Wohnintegrationsangebote3.
Art. 2
Auf die Nutzung eines Angebots besteht kein Anspruch.
Art. 3
Die Betreuungsleistungen der Angebote legt fest:
a. der Kanton bei Angeboten mit einer kantonalen Heimbewil
ligung;
b. das Sozialdepartement bei Angeboten ohne kantonale
Heimbewilligung.
1 AS 843.400
2 Begründung siehe STRB Nr. 3016 vom 24. September 2025.
3 vom 24. September 2025, AS 843.402.
Gegenstand
Anspruch
Festlegen der
Betreuungs
leistungen
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2. Teil Angebote
I. Angebote mit ambulanter Betreuung
Art. 4 A. Allgemeines
Die Angebote mit ambulanter Betreuung richten sich an
Personen, die:
a. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtli
chen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; und
b. ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft nicht abwenden
oder nicht überwinden können.
Art. 5
1 Die ambulante Betreuung beinhaltet insbesondere Be
gleitung und Anleitung:
a. beim Einhalten der Reinigungsstandards und der ordnungs
gemässen Nutzung der Räumlichkeiten;
b. im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft
und im Wohnumfeld;
c. beim Bearbeiten der Post;
d. im Umgang mit Ämtern;
e. beim Wahrnehmen von Terminen.
2 In den Angeboten Übergangswohnen für Familien sowie Über
gangswohnen für Einzelpersonen und Paare wird zusätzlich zu
Abs. 1 Betreuung geleistet für die Wohnungssuche.
3 Im Angebot Ambulante Wohnintegration wird zusätzlich zu
Abs. 1 Betreuung geleistet für:
a. das Einhalten der elementaren Hygienestandards;
b. den umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefähr
denden Umgang mit vorhandener Suchtmittelabhängigkeit
oder psychischer Beeinträchtigung.
Art. 6 B. Übergangswohnen für Familien
1 Das Übergangswohnen für Familien bietet:
a. eine Unterbringung in einer unmöblierten Wohnung;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist auf 24 Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Betreuungs
leistungen
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 7
1 Das Übergangswohnen für Familien richtet sich an Fa
milien.
2 Als Familien gelten:
a. Ehe und Konkubinatspaare mit mindestens einem unter
haltspflichtigen Kind;
b. Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichti
gen Kind.
C. Übergangswohnen für Einzelpersonen und
Art. 8 Paare
1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
bietet:
a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Art. 9
1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
richtet sich an Einzelpersonen und Paare.
2 Als Paare gelten:
a. Ehepaare;
b. eingetragene Partnerinnen und Partner;
c. Personen, die in einem Konkubinat leben.
Art. 10 D. Ambulante Wohnintegration
1 Die Ambulante Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung in einem möblierten Einzelzimmer;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist unbefristet.
Art. 11
Die Ambulante Wohnintegration richtet sich an Einzel
personen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beein
trächtigung.
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
II. Angebote mit stationärer Betreuung
Art. 12 A. Notunterkunft für Familien
1 Die Notunterkunft für Familien bietet:
a. möblierte Mehrbettenzimmer;
b. eine Gemeinschaftsküche;
c. einen Essraum;
d. Toiletten und Nasszellen;
e. tägliche stationäre Betreuung zu festgelegten Zeiten.
2 Das Angebot ist unbefristet.
Art. 13
Die Notunterkunft für Familien richtet sich an Familien
gemäss Art. 7 Abs. 2:
a. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe;
und
b. die obdachlos sind.
Art. 14 B. Notschlafstelle
1 Die Notschlafstelle bietet:
a. eine Übernachtungsmöglichkeit;
b. eine einfache Verpflegung;
c. eine Waschgelegenheit;
d. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf vier Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Art. 15
1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Mehr
bettzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientin
nen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.
2 Klientinnen werden in einem separaten Bereich für Frauen un
tergebracht.
3 Die Notschlafstelle ist tagsüber geschlossen.
Unterbringung
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 16
1 Die Notschlafstelle richtet sich an Erwachsene:
a. die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich ha
ben; oder
b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe.
2 Erwachsene müssen zusätzlich eine der folgenden Vorausset
zungen erfüllen:
a. Mittellosigkeit;
b. soziale Desintegration;
c. Obdachlosigkeit.
3 Erfüllen Erwachsene die Voraussetzungen gemäss Abs. 1
nicht, werden sie in ausgewiesenen Notlagen für eine Nacht auf
genommen.
Art. 17 C. Nachtpension
1 Die Nachtpension bietet:
a. eine Übernachtungsmöglichkeit;
b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An
schlusslösung;
c. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Art. 18
1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen
und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.
2 Die Nachtpension ist tagsüber geschlossen.
Art. 19
Die Nachtpension richtet sich an Erwachsene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben;
b. sozial desintegriert sind;
c. obdachlos sind;
d. Suchtmittelabhängigkeiten oder psychische Beeinträchti
gungen haben;
Unterbringung
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
e. über längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle über
nachtet haben; und
f. sich gegen eine dauerhafte Wohnlösung wehren oder in
bestehenden Angeboten nicht aufgenommen werden.
Art. 20 D. Übergangswohnen für junge Erwachsene
1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene bietet:
a. eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;
b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An
schlusslösung;
c. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Art. 21
Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer in einer Wohngemeinschaft mit dem Recht auf Mitbenut
zung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räum
lichkeiten.
Art. 22
1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene richtet
sich an Erwachsene:
a. im Alter von 18 bis 25 Jahren;
b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe; und
c. die nicht selbstständig wohnen oder sich nicht in einen
Heimbetrieb einfügen können.
2 Die Erwachsenen müssen zusätzlich eine der folgenden Vor
aussetzungen erfüllen:
a. Wohnungs oder Obdachlosigkeit;
b. keine oder unklare Tagesstruktur;
c. Arbeitslosigkeit;
d. finanzielle Verschuldung;
e. psychische Instabilität.
3 Nicht aufgenommen werden Erwachsene mit:
a. akuten psychischen Beeinträchtigungen; oder
b. einer unbehandelten Abhängigkeit von harten Drogen.
Unterbringung
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
III. Angebote mit Heimbewilligung
Art. 23 A. Stationäre Wohnintegration
Die Stationäre Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung;
b. stationäre Betreuung.
Art. 24
Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen
und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.
Art. 25
Die Stationäre Wohnintegration richtet sich an Erwach
sene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn
sitz im Kanton Zürich haben;
b. wohnungs oder obdachlos sind;
c. chronische soziale und gesundheitliche Beeinträchtigungen
aufweisen; und
d. sich nicht in eine reguläre Gemeinschaft einfügen können.
Art. 26 B. Beaufsichtigte Wohnintegration
Die Beaufsichtigte Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;
b. stationäre Betreuung.
Art. 27
Die Beaufsichtigte Wohnintegration richtet sich an Er
wachsene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn
sitz im Kanton Zürich haben;
b. wohnungs oder obdachlos sind;
c. soziale und psychische Beeinträchtigungen aufweisen; und
d. sich aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn und Sozialkom
petenz nicht in ein anderweitiges Angebot einfügen können.
Unterbringung
8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3. Teil Verfahren
I. Anmeldung und Aufnahme
Art. 28 A. Grundsatz
1 Die Nutzung eines Angebots erfordert eine Anmeldung
bei der Anmeldungsstelle.
2 Die Anmeldung erfolgt durch:
a. persönliche Vorsprache der betroffenen Personen;
b. die Sozialen Dienste;
c. die Beiständin oder den Beistand der betroffenen Personen.
Art. 29
1 Die Anmeldungsstelle prüft die formalen Vorausset
zungen.
2 Sie vereinbart für die angemeldeten Personen einen Termin bei
der Abklärungsstelle.
Art. 30
Die Abklärungsstelle prüft im Abklärungsgespräch in
Bezug auf die angemeldeten Personen die folgenden inhaltli
chen Voraussetzungen:
a. die persönliche Situation;
b. die finanziellen Verhältnisse;
c. den Betreuungsbedarf;
d. die Kooperationsbereitschaft;
e. die gesundheitliche Situation.
Art. 31
1 Die angemeldeten Personen haben eine Mitwirkungs
pflicht.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet:
a. die für die Abklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b. die nötigen Unterlagen beizubringen.
Art. 32
1 Die Abklärungsstelle spricht nach erfolgter Abklärung
eine Empfehlung für ein Angebot aus.
2 Die Empfehlung wird mitgeteilt:
a. den angemeldeten Personen;
b. der Leitung des empfohlenen Angebots.
Anmeldung
Aufgaben der
Anmeldungs
stelle
Aufgaben der
Abklärungs
stelle
Mitwirkungs
pflicht
Empfehlung
9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 33
Die Leitung des empfohlenen Angebots entscheidet
über die Annahme der Empfehlung.
Art. 34
Die Zuweisung an das empfohlene Angebot erfolgt,
wenn die angemeldeten Personen und die Leitung des empfoh
lenen Angebots die Empfehlung annehmen.
Art. 35 B. Notschlafstelle
Die betroffene Person muss sich durch persönliche Vor
sprache in der Notschlafstelle anmelden.
Art. 36
Die Angestellten der Notschlafstelle tätigen die erforder
lichen Abklärungen.
Art. 37
1 Die Angestellten der Notschlafstelle entscheiden über
die Aufnahme.
2 Sie können diese ablehnen, wenn:
a. die Sicherheit oder die Gesundheit anderer Personen ge
fährdet ist;
b. die betroffene Person bereits aus der Notschlafstelle weg
gewiesen wurde; oder
c. die betroffene Person bereits längere Zeit regelmässig in
der Notschlafstelle übernachtet hat.
II. Vertragsabschluss
Art. 38 A. Beherbergungs- und Betreuungsvertrag
1 Die Leitung des jeweiligen Angebots schliesst einen
Beherbergungs und Betreuungsvertrag mit der angemeldeten
Person (Klientin oder Klient) ab.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Not
schlafstelle.
Art. 39
Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag regelt:
a. die Unterbringung;
b. die Betreuung;
c. die Tarife;
d. die Tarifstufe für die Betreuung in Angeboten mit ambulan
ter Betreuung.
Annahme der
Empfehlung
Zuweisung
Anmeldung
Abklärungen
Aufnahme
entscheid
Zuständigkeit
Inhalt
10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 40
1 Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag wird be
fristet abgeschlossen.
2 Er wird unbefristet abgeschlossen für:
a. die Stationäre Wohnintegration;
b. die Beaufsichtigte Wohnintegration.
3 Zuständig für die Verlängerung eines befristeten Beherber
gungs und Betreuungsvertrags ist:
a. die Leitung des jeweiligen Angebots, wenn die Verlänge
rung:
1. innerhalb der Angebotsdauer liegt, oder
2. die Ambulante Wohnintegration oder die Notunterkunft
für Familien betrifft;
b. die Bereichsleitung Wohnen und Obdach, wenn die Verlän
gerung ausnahmsweise über die Angebotsdauer hinaus er
folgt.