Art. 41
1 Bei Angeboten mit ambulanter Betreuung kann der Be herbergungs und Betreuungsvertrag angepasst werden, wenn sich der Betreuungsbedarf verändert. 2 Bei Differenzen über die Änderung der Tarifstufe kann eine Verfügung verlangt werden.
Zürich (city) · 843.401 · ordinance
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1 Bei Angeboten mit ambulanter Betreuung kann der Be herbergungs und Betreuungsvertrag angepasst werden, wenn sich der Betreuungsbedarf verändert. 2 Bei Differenzen über die Änderung der Tarifstufe kann eine Verfügung verlangt werden.
1 Die Klientinnen oder Klienten können den Beherber gungs und Betreuungsvertrag unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfristen kündigen. 2 Die Leitung des jeweiligen Angebots kann den Beherbergungs und Betreuungsvertrag kündigen: a. unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungs fristen; oder b. jederzeit bei Vorliegen von wichtigen Gründen. 3 Wichtige Gründe sind insbesondere: a. massive oder wiederholte Verstösse gegen die Hausord nung; b. im Angebot stattgefundene Gewaltvorfälle; c. im Angebot stattgefundene Prostitution; d. Waffenbesitz; e. weitere im Angebot begangene strafbare Handlungen; f. Wegfall der Kostengutsprache. Befristung Anpassungen Kündigung 11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
1 Auf die Erneuerung des Beherbergungs und Betreu ungsvertrags besteht kein Anspruch. 2 Eine Vertragserneuerung ist insbesondere ausgeschlossen: a. bei Verstoss gegen den bisherigen Beherbergungs und Betreuungsvertrag; b. bei fehlendem Betreuungsbedarf; c. wenn Klientinnen oder Klienten in den Angeboten mit der Zielsetzung einer Ablösung in den Wohnungsmarkt nicht mehr der Zielgruppe des Angebots entsprechen; d. wenn Klientinnen oder Klienten sich einem Umzug verwei gern, der aus Gründen der Wohnraumdisposition unum gänglich ist; e. bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum Dritter inner halb des Angebots; f. bei wiederholten Verstössen gegen die Hausordnung; g. bei selbstverschuldeten Zahlungsrückständen.
1 Die Angestellten einer Notschlafstelle schliessen mit der betroffenen Person (Klientin oder Klient) durch das Ausfüllen eines Meldeformulars eine Aufnahmevereinbarung ab. 2 Das Meldeformular verweist auf die Hausordnung. 3 Die Bereichsleitung Wohnen und Obdach kann die Aufnahme vereinbarung erneuern.
1 Die Klientinnen oder Klienten können die Aufnahme vereinbarung jederzeit auflösen. 2 Die Angestellten der Notschlafstelle können die Aufnahmever einbarung jederzeit auflösen: a. bei massiven Verstössen gegen die Hausordnung; b. nach Gewaltvorfällen in der Notschlafstelle; c. bei Prostitution in der Notschlafstelle; d. bei Waffenbesitz; e. bei Drogenhandel; f. bei weiteren begangenen strafbaren Handlungen in der Notschlafstelle. Erneuerung Vereinbarung Auflösung 12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
1 Die Leitung des Angebots Übergangswohnen für junge Erwachsene schliesst zusätzlich zum Beherbergungs und Be treuungsvertrag mit den Sozialen Diensten eine Vereinbarung zugunsten der Klientin oder des Klienten ab. 2 Die Vereinbarung regelt: a. die Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste; b. die Zielsetzung der Unterbringung; c. die Dauer der Unterbringung; d. die Erwartungen an die Klientin oder den Klienten.
Über den Vertragsinhalt werden informiert: a. die Klientin oder der Klient; b. die Beiständin oder der Beistand der Klientin oder des Kli enten.
1 Die Leitung des jeweiligen Angebots teilt der Klientin oder dem Klienten das entsprechende Zimmer oder die entspre chende Wohnung zu. 2 Die Angestellten der Notschlafstelle teilen der Klientin oder dem Klienten die Betten zu. 4. Teil Schlussbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote vom 7. März 20124 werden aufgeho ben.
Für vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum je weiligen Vertragsende, sofern sich diese Ausführungsbestim mungen belastend auf die Rechte der betroffenen Personen auswirken.
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft. 4 AS 843.401 Grundsatz Information Zuständigkeit Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmung Inkrafttreten